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Allgemeinverfügungen zur Einstufung des Stoffes
"Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat"
gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 23. Oktober 2019
(BAnz AT vom 22.11.2019 B8)
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.
I. Allgemeinverfügungen
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügungen:
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat den Stoff "Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat" auf Antrag neu bewertet und eine Änderung der Einstufung vorgenommen.
Begründung:
Die Einstufungsentscheidung der "Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat (1,3-Butadien e 0,1 %)" und "Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat (1,3-Butadien < 0,1 %)" beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 1 AwSV in Verbindung mit § 7 Absatz 2 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen auf Grundlage eingereichter Selbsteinstufungsdokumentationen von Anlagenbetreibern, die neue Erkenntnisse zu einem Stoff oder einer Stoffgruppe beinhalten, neu zu entscheiden und erforderlichenfalls eine Änderung der bisherigen Einstufung vorzunehmen. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft der Einstufungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller gibt das Umweltbundesamt diese Entscheidung sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 7 Absatz 1 Satz 2 AwSV in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Änderung der Einstufung zur oben genannten Kenn-Nummer erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:
Die Einstufung des Stoffes "Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat (1,3-Butadien < 0,1 %)" erfolgt in Analogie zu den Stoffen "n-Butan, Anteil 1,3-Butadien < 0,1%" (Kenn-Nummer 561), "Isobutan, Anteil 1,3-Butadien < 0,1%" (Kenn-Nummer 562), "n-Buten-1" (Kenn-Nummer 792), "Buten" (Kenn-Nummer 8455), "2-Buten" (Kenn-Nummer 2071), "(Z)-But-2-en" (Kenn-Nummer 8573), "(E)-But-2-en" (Kenn-Nummer 8574) und "Reaktionsgemisch aus Butan und Buten (0,1% < 1,3-Butadien)" (Kenn-Nummer 8632).
Die Änderung der Einstufungsbezeichnung des Stoffes "Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat (1,3-Butadien e 0,1 %)" erfolgt aus systematischen Gründen. Die beiden unter den Kenn-Nummern 8481 und 9658 eingestuften Stoffe sind entsprechend der ihnen enthaltenen Anteile von 1,3-Butadien nicht identisch und müssen deshalb auch über ihre Einstufungsbezeichnungen unterscheidbar sein.
| Kenn-Nummern | CAS-Nummer | CAS-Name |
| 8481 | 92045-23-3 | Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat (1,3-Butadien e 0,1 %) |
| 9658 | 92045-23-3 | Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat (1,3-Butadien < 0,1 %) |
Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite http://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do recherchierbar ist.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I verfügten Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im öffentlichen Interesse erforderlich. Die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe hat unmittelbare Auswirkungen auf die Errichtung und den Betrieb von zulassungspflichtigen Anlagen. Daher ist im Sinne von Rechtssicherheit und -klarheit das öffentliche Interesse zu bejahen. Überdies dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe gemäß § 1 Absatz 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen. Durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung werden die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt. Somit dient die Einstufung der wassergefährdenden Stoffe dem effektiven Gesundheits-, Umwelt- und Ressourcenschutz und somit dem Schutz der Allgemeinheit. Das öffentliche Interesse, die Einstufung für sofort vollziehbar zu erklären, war somit höher zu bewerten als das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein mögliches Rechtsbehelfsverfahren und ein sich mitunter anschließendes Klage- und Berufungsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass der effektive Schutz der vorgenannten Rechtsgüter ohne Sofortvollzug nicht gewährleistet werden kann. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.
Hinweis:
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
III. Bekanntgabe
Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt am 15. Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 41 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau-Roßlau eingelegt werden.
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