Bekanntmachung der bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gemäß § 66 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vom 1. August 2017
(BAnz AT vom 10.08.2017 B5)

Änderungen / Neuaufnahmen
(letzte 90 Tage)



Ersetzt VwVwS

Siehe Nachtrag vom 25.02.2019 B6

Gemäß § 66 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) gelten alle am 1. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist, eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische nach Maßgabe dieser Einstufung als eingestuft im Sinne von Kapitel 2 AwSV. Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine Liste der Einstufungen, die am 1. August 2017 beim Umweltbundesamt mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK) oder als nicht wassergefährdend (nwg) registriert waren.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflicht bleibt davon unberührt.

WGK-Suche nach Einstufungsbezeichnung, CAS-, EG-Nummern, Synomymen

Gesamtliste der bereits am 1. August 2017 sowie nachfolgend eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische (nach Stoffnummer, kleinste zuerst)

Gesamtliste der bereits am 1. August 2017 sowie nachfolgend eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische (nach Datum der Veröffentlichung, neueste zuerst)

Legende:

Kenn-Nummer Identifizierungsnummer einer Einstufung in der Datenbank wassergefährdender Stoffe
Fußnote 1 Eine bestimmungsgemäße und fachgerechte Anwendung dieses Stoffes zur Trinkwasseraufbereitung, Oberflächenwassersanierung oder Abwasserbehandlung wird durch diese Einstufung nicht eingeschränkt.
Fußnote 2 Altöle im Sinne der AwSV sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Im Einzelfall können Altöle, deren Zusammensetzung aufgrund von Herkunft und Gebrauch oder durch Analyse bekannt ist (z.B. gebrauchte Isolier- oder Hydrauliköle, nicht jedoch gebrauchte Motoröle), gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV einer WGK < 3 zuzuordnen sein.
Fußnote 3 Die Bewertung bezieht sich auf reines Ethanol. Vergällter Alkohol ist gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV einzustufen.
Fußnote 4 Die Bewertung bezieht sich auf den unadditivierten Stoff. Bei Zusatz von Additiven sind entsprechend den in Anlage 1 Nummer 5 AwSV genannten Regeln höhere WGK möglich.
Fußnote 5 Rahmenrezeptur für Polymerdispersionen der WGK 1
Begriffsbestimmung

Polymerdispersionen im Sinne dieser Regelung sind Polymere, die als fein verteilte Partikel in wässriger Phase vorliegen und durch Tenside oder Schutzkolloide in stabiler Verteilung gehalten werden.

Polymerdispersionen sind bereits aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften grundsätzlich wassergefährdend. Polymerdispersionen, die Komponenten in höheren Konzentrationen als in den nachfolgenden Positivlisten aufgeführt enthalten, oder Polymerdispersionen mit Komponenten, die in den Positivlisten nicht erfasst sind, müssen gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV eingestuft werden. Dies gilt nicht für solche Komponenten, die bereits als nicht wassergefährdend oder in die WGK 1 eingestuft sind. In diesem Fall kann die stoffbezogene Mengenbegrenzung überschritten werden oder eine bisher nicht in den Positivlisten genannte Komponente enthalten sein. Allerdings müssen die entsprechenden Gesamtgehalte, z.B. für Emulgatoren, Schutzkolloide etc., auch weiterhin eingehalten werden.

Nicht krebserzeugende Stoffe unterhalb 0,2 % Massenanteil (bezogen auf die Summe der nicht in den Positivlisten genannten Stoffe) bleiben unberücksichtigt.

Krebserzeugende Monomere dürfen in Polymerdispersionen nur bis zu einem Restgehalt von 0,1 % Massenanteil enthalten sein, sofern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht geringere Massenanteile als krebserzeugend einzustufen sind. Als krebserzeugend im Sinne dieser Regelung gelten alle Stoffe gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV. Darüber hinaus sind die Festlegungen der Positivliste nach Nummer 1.1 für Monomere, die nur zu < 50 ppm enthalten sein dürfen, zu berücksichtigen.

1 Ausgangsmonomere für Polymerdispersionen

1.1 Zulässige Restgehalte nicht umgesetzter Monomere bei einer Ausgangskonzentration > 2 % (bezogen auf den Einzelstoff)

Von den nachfolgend aufgeführten Monomeren (Positivliste) können zur Herstellung der Polymerdispersionen mehr als 2 % (Massenanteil in Polymeren) eingesetzt sein. Für den Restgehalt an nicht umgesetzten Monomeren in der Polymerdispersion gelten folgende Beschränkungen, sofern nicht die Mengenbegrenzung für krebserzeugende Monomere zutrifft:

< 50 ppm < 5.000 ppm
Acrylamid X
Acrylamido-2-methylpropansulfonsäure (AMPS) X
Acrylsäure X
Acrylsäure-alkylester (C1 - C18) X
Acrylsäure-glycidylester X
Acrylnitril X
Alkyl-diol-diacrylate X
Alkyl-diol-dimethacrylate X
Alkyl-diol-monoacrylate X
Alkyl-diol-monomethacrylate X
Allylalkoholester X
Butadien X
Chloropren X
Crotonsäure X
Crotonsäure-alkylester (C1 - C4) X
2,3-Dichlorbutadien X
Dimethylamino-alkyl-(C2 - C5)-acrylat X
Dimethylamino-alkyl-(C2 - C5) methacrylat X
Divinylbenzol X
Ethylen X
Fumarsäure X
Fumarsäure-alkylester (C1 - C8) X
Isopren X
Itakonsäure (Methylenbernsteinsäure) X
Maleinsäure X
Maleinsäure-dialkylester (C1 - C8) X
Maleinsäure-monoalkylester (C1 - C8) X
Methacrylamid X
Methacrylsäure X
Methacrylsäure-alkylester (C1 - C18) X
Methacrylsäure-glycidylester X
Methallylsulfonsäure X
Methylol-acrylamid X
Methylolacrylamidether (C1 - C4) X
Methylol-methacrylamid X
Methylolmethacrylamidether (C1 - C4) X
2-Methylstyrol X
Styrol X
Styrolsulfonsäure X
Vinylester (C1 - C18) X
Vinyl-alkyl-(C1 - C4)-ether X
Vinylchlorid X
Vinylidenchlorid X
Vinylimidazol X
2-Vinylpyridin X
Vinylpyrrolidon X
Vinylsulfonsäure X
1.2 Zulässige Restgehalte nicht umgesetzter Monomere bei einer Ausgangskonzentration < 2 %

Sofern zur Herstellung der Polymerdispersion weniger als 2 % (Massenanteil in Polymeren) an Monomeren eingesetzt sind, wird keine Positivliste vorgegeben.

Es gelten jedoch folgende Beschränkungen:

  • Für krebserzeugende Monomere sind die dort genannten Restgehalte an nicht umgesetzten Monomeren zu berücksichtigen.
  • Restgehalt an sonstigen, nicht umgesetzten Monomeren: < 5.000 ppm (bezogen auf den Einzelstoff).

2 Initiatoren

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen:

- Organische Peroxide [ Zulässige Restgehalte an Peroxid in der Polymerdispersion (bestimmt bzw. berechnet als H2O2)]

Benzoylperoxid
tert.-Butylhydroperoxid
tert.-Butylperoxypivalat
tert.-Butylperoctoat
1,4-Diisopropylbenzolmonohydroperoxid
Summe < 50 mg/L

- Anorganische Peroxide [ Zulässige Restgehalte an Peroxid in der Polymerdispersion (bestimmt bzw. berechnet als H2O2)]

Peroxodisulfat, Na-, K-; NH4-salze < 50 mg/L
Wasserstoffperoxid < 1.000 mg/L

- Azoverbindungen [ Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]

4,4'-Azobis-4-cyanovaleriansäure maximal 0,2 %
3 Schutzkolloide

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [ Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

Cellulosederivate < 3 %
Stärke < 8 %
Dextrin < 8 %
Polyacrylsäure (und Copolymere)-Salze < 3 %
Poly-N-vinylmethylacetamid < 3 %
Polyvinylalkohol < 8 %
Vinylpyrrolidon-Copolymerisate < 3 %
Summe Schutzkolloide < 8 %
4 Emulgatoren

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [ Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

Ethylenoxid/Propylenoxidcopolymerisat auch sulfiert < 3,0 %
Alkyl(C10 - C20)-arylsulfonat < 3,0 %
Alkylaryloxethylat, sofern nicht in WGK 3 eingestuft < 3,0 %
Alkylaryloxethylat, auch sulfiert, sofern nicht in WGK 3 eingestuft < 2,5 %
Alkylsulfate < 3,0 %
Alkyloxethylate < 3,0 %
Hydroxyfettsäuren, C12 - C20, auch sulfiert < 2,0 %
Alkylsulfonat < 2,5 %
Dodecyliertes Diphenyletherdisulfonat < 1,5 %
Alkalisalze von Mono- und Diestern der Sulfobernsteinsäure < 2,0 %
Alkalisalze und Sorbitanester von geradkettigen aliphatischen Carbonsäuren (C12 - C20) < 4,0 %
o-Phenylphenolat, Na-Salz < 0,5 %
Harzsäuren; hydriert, dehydriert oder disproportioniert und Alkalisalze < 1,5 %
Naphthalinsulfonsäure-Kondensationsprodukte bzw. Naphthalin-sulfonsäure/Formaldehydkondensationsprodukte < 1,0 %
C4-Alkyl-naphthalinsulfonate < 1,0 %
Phosphorsäure-polyglykolester < 1,0 %
Amphotensid (Alkylimidazolinderivat) < 1,0 %
Summe Emulgatoren < 4,0 %
5 Filmbildehilfsmittel

Es gelten folgende Positivlisten und Beschränkungen für Lösungsmittel [ Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

5.1 Lösungsmittel

Aceton < 3 %
Butyldiglykolacetat < 3 %
Cyclohexan < 3 %
Cetylalkohol < 3 %
Essigsäureethylester < 3 %
Ethanol < 3 %
Glykolsäurebutylester < 3 %
Hexylenglykol < 3 %
Isobutylestergemisch der Bernsteinsäure, Glutarsäure, Adipinsäure < 3 %
Isooctandiolisobuttersäureester < 3 %
Kohlenwasserstoffgemische (Alkane, Alkene, Cycloalkane, Cycloalkene) < 3 %
Methanol < 3 %
Summe Lösungsmittel < 5 %
6 Weichmacher

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [ Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

Dioctylphthalat < 8 %
Dibutylphthalat < 5 %
Dimethylphthalat < 3 %
Dibutoxyglykolphthalat < 3 %
Trichlorethylphosphat < 5 %
Summe < 12 %
7 Mikrobizide

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen:

7.1 Mikrobizid-Wirkstoff [ Zulässiger Gehalt an Wirkstoff in der Polymerdispersion]:

1,2-Benzisothiazolin-3-on < 0,1 %
2-Brom-2-nitropropandiol-1,3 < 0,1 %
5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on < 0,1 %
2-Methyl-4-isothiazolin-3-on < 0,1 %
1,6-Dihydroxy-2,5-dioxohexan < 0,1 %
N,N-Dihydroxy-methylen-harnstoff < 0,1 %
Tetramethylolglykoluril < 0,1 %
Chloracetamid < 0,1 %
N-Methylolchloracetamid < 0,1 %
Gemisch aus Hexahydrotriazin und Oxazolidin < 0,1 %
Summe Mikrobizid-Wirkstoff < 0,1 %
Formaldehyd < 0,1 %

7.2 Stellmittel [ Zulässiger Gehalt an Hilfsstoff in der Polymerdispersion]:

Propylenglykol < 0,5 %
Dipropylenglykol < 0,5 %
1,2-Propandiol < 0,5 %
Summe Stellmittel < 0,5 %
8 Entschäumer

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [ Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

Weißöle < 2 %
Tributylphosphat < 2 %
Silikone A < 2 %
Silikone B < 2 %
N-Dibutyl-ölsäureamid < 2 %
Copolymere aus Propenoxid mit 10 % Ethenoxid verestert mit natürlichen Fettsäuren < 2 %
Summe Entschäumer < 2 %
9 Stabilisatoren, Neutralisationsmittel, Komplexbildner

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [ Zulässiger Gehalt an Hilfsstoff in der Polymerdispersion]:

Alkali-, Ammonium- und Calcium-Hydroxide < 2,0 %
Anorganische Säuren und deren Alkali-, Ammonium- und Calcium-Salze: < 2,0 %
- Schwefelsäure
- Schweflige Säure
- Kohlensäure
- Phosphorsäure (und andere Phosphate)
- Salpetersäure
- Chlorwasserstoffsäure
- Thioschwefelsäure
Organische Säuren und deren Alkali-, Ammonium- und Calcium-Salze: < 2,0 %
- Ameisensäure
- Ascorbinsäure
- Citronensäure
- Essigsäure
- Hydroxymethansulfinsäure
Eisen-II-sulfat < 2,0 %
Ethylendiamintetraessigsäure und Na-Salze < 1,0 %
Nitrilotriessigsäure und Na-Salze < 2,0 %
Alkali-alkyl-dithiocarbamate < 0,2 %
N,N-Diethylhydroxylamin < 1,0 %
Summe der Hilfsstoffe < 2,0 %
Harnstoff < 1,0 %
Ethylenharnstoff < 1,0 %
10 Antioxidantien

Es gelten folgende Positivliste und Beschränkungen [ Zulässiger Gehalt an Ausgangsstoff in der Polymerdispersion]:

CAS-Nummer
Butyliertes Reaktionsprodukt von p-Kresol mit Dicyclopentadien 68610-51-5 < 1,0 %
isobutyliertes Octylphenol 68610-06-0 < 1,0 %
Bisphenole:
2,2'-Methylen-bis-(4-methyl-6-tert.-butylphenol) 119-47-1 < 1,0 %
2,2'-Methylen-bis-(4-methyl-6-cyclohexylphenol) 4066-02-8 < 1,0 %
2,2'-Isobutyliden-bis-(4,6-di-methylphenol) 33145-10-7 < 1,0 %
4,4'-Isopropyliden-bis-(2-tert.-butylphenol) 79-96-9 < 1,0 %
Bisphenole/Trisphenole:
2,2,-Methylen-bis-(4-methyl-6-nonylphenol) 7786-17-6 < 0,2 %
Formaldehyd-Polymer mit 4-Methyl-2-nonylphenol und 4-Methylphenol 63494-85-9 < 0,2%
Styrolisiertes Diphenylamin 68442-68-2 < 0,2 %
Diethylenglykol-bis-(3-tert.butyl-4-hydroxy-5-methyl-phenylpropionsäureester 36443-68-2 < 1,0 %
Butyliertes Hydroxytoluol (BHT) 128-37-0 < 1,0 %
Butyliertes Hydroxyanisol (BHA) 121-00-6 < 1,0 %
2,4-bis-(n-octylthio)-6-(4-hydroxy-3,5-di.tert.butylanilino)-1,3,5-triazin 991-84-4 < 1,0 %
3-(3,5-Di-tert.butyl-4-hydroxy-phenyl-) propionsäure octadecylester 2082-79-3 < 1,0 %
Thiodipropionsäure-bis-(dodecylester) 123-28-4 < 1,0 %
Dimethylphenol, Reaktionsprodukt mit Tetrapropylen und Styrol 91672-34-3 < 1,0 %
Summe Antioxidantien < 1,0 %
Fußnote 6 Lineare, verzweigte oder cyclische Organopolysiloxane mit unsubstituierten Alkyl(C1 - C32), Alkenyl- oder auch Phenylgruppen am Siliciumatom, soweit sie flüssig sind.
Fußnote 7 Organopolysiloxane wie Silicone A, aber zusätzlich mit Hydroxyl-, Polyalkoxy-, Polyalkoxyalkylgruppen oder auch Wasserstoffatomen am Siliciumatom.
Fußnote 8 Monosilane und Silane mit mindestens einem Wasserstoffatom am Siliciumatom sowie unsubstituierten Alkyl-, Alkenyl- oder auch Phenylgruppen.
Fußnote 9 Silane und Siloxane mit Hydroxylgruppen am Siliciumatom, die zusätzlich unsubstituierte Alkyl-, Alkenyl- oder auch Phenylgruppen enthalten können.
Fußnote 10 Silane und Siloxane mit Chlorsubstituenten am Siliciumatom, die zusätzlich unsubstituierte Alkyl-, Alkenyl-, Phenylgruppen oder auch Wasserstoffatome enthalten können.
Fußnote 11 Es können auch andere alkylverzweigte Carbonsäuren als Reste enthalten sein und es sind kürzere mittlere Kettenlängen zulässig, sofern in einem standardisierten Test die leichte biologische Abbaubarkeit des Produkts nachgewiesen ist und die Löslichkeit in Wasser 10 mg/L nicht übersteigt.
Fußnote 12 Falls die Wassergefährdungsklassen der Zusatzstoffe zum unlegierten Schmieröl bekannt sind und sich nach Anlage 1 Nummer 5 AwSV eine abweichende WGK ergibt, ist diese vorrangig.
Fußnote 13 Davon abweichend wird stückiges Kieselsäure-Natriumsalz mit einem SiO2:Na2O-Molverhältnis > 3,2 als "nicht wassergefährdend" (nwg) eingestuft.
Fußnote 14 Die Bewertung bezieht sich nur auf geschmolzenes oder grobstückiges Steinkohlenteerpech. Bei der Einstufung von Gemischen gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV ist Steinkohlenteerpech wie gemahlenes Steinkohlenteerpech (Kenn-Nummer 1497) als krebserzeugender WGK 3-Stoff zu berücksichtigen.
Fußnote 15 Definition Farbmittelzubereitungen (Kenn-Nummer 1492).

Definition Farbmittelzubereitungen (Kenn-Nummer 1492).

1. Farbmittel ist der Oberbegriff für alle farbgebenden Substanzen.

Unter organischen Farbmittelzubereitungen sind Gemische zu verstehen, die

  • aus einem oder mehreren organischen Farbmitteln und
  • den im Herstellungsprozess entstandenen Stoffen oder den bei der nachfolgenden Aufarbeitung zugesetzten Verarbeitungshilfsmitteln bestehen und
  • die unmittelbar in dieser Form in den Verkehr gebracht werden.

Werden in einem weiteren Verarbeitungsschritt dieser Farbmittelzubereitung andere Stoffe zugegeben, so ist dieses Gemisch (beispielsweise Lacke, Druckfarben, Anstrichfarben) gemäß Anlage 1 Nummer 5 AwSV einzustufen. Die Farbmittelzubereitung ist dabei als ein Mischungsbestandteil in der Berechnung zu berücksichtigen.

2. Organische Farbmittelzubereitungen werden (abweichend von dieser Gruppeneinstufung) in die WGK 1 eingestuft, wenn die folgenden Eigenschaften der Buchstaben a bis e erfüllt sind:

  1. Sie enthalten Farbmittel, deren Löslichkeit in Wasser 10 mg/L nicht übersteigt.
  2. Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h EC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt. Es müssen valide Prüfungen an mindestens zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt worden sein. Dies gilt auch als erfüllt, wenn die aquatische -Toxizität an der Farbmittelzubereitung mit EC50/LC50 > 100 mg/L ermittelt worden ist.
  3. Es ist keine akute orale oder dermale Toxizität bei Säugetieren (bevorzugt Ratte) von LD50 < 2.000 mg/kg KG bekannt. Mindestens eine valide Prüfung muss durchgeführt worden sein.
  4. Sie weisen keine Eigenschaften auf, die eine Kennzeichnung mit den Gefahrenhinweisen H370, H351, H350, H340, H360F oder H360D erforderlich machen und gelten nicht als krebserzeugend gemäß Anlage 1 Nummer 1.2 AwSV. Bei Azofarbmitteln muss eine krebserzeugende Wirkung aufgrund der bei der reduktiven Spaltung entstehenden Amine ausgeschlossen werden können (vgl. Einstufung Kenn-Nummer 9001).
  5. Sie enthalten nicht mehr als 20 ppm Cadmium, nicht mehr als 4 ppm Quecksilber, nicht mehr als 100 ppm Chrom(VI), nicht mehr als 100 ppm Silber, nicht mehr als 50 ppm Antimon und nicht mehr als 100 ppm Blei.

Der Einstufer hat die in den Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen durch Untersuchungen nachzuweisen.

3. Organische Farbmittelzubereitungen werden in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Eigenschaften in den Buchstaben a bis c erfüllt ist.

  1. Sie weisen akute orale Toxizitäten bei Säugetieren (bevorzugt Ratte) von LD50 < 300 mg/kg KG auf.
  2. Sie weisen bei einem der in Nummer 2 Buchstabe b genannten aquatischen Organismen einen akuten toxischen Effekt bei einer Konzentration von EC50/LC50 < 10 mg/L oder einen chronisch toxischen Effekt bei einer Konzentration von NOEC < 1 mg/L auf.
  3. Sie weisen Eigenschaften auf, die eine Kennzeichnung mit den Gefahrenhinweisen H370, H350, H340, H360F oder H360D erforderlich machen oder gelten als krebserzeugend gemäß Anlage 1 Nummer 1.2 AwSV.

Der Einstufer hat die Einstufung in die WGK 3 vorzunehmen, sobald ihm entsprechende Erkenntnisse zu den vorgenannten Buchstaben a bis c bekannt geworden sind.

Auf eine Berücksichtigung der algenhemmenden Wirkung wird verzichtet, wenn durch eine entsprechende Versuchsdurchführung sichergestellt wird, dass der ermittelte Effekt nicht auf eine toxische Wirkung, sondern nur auf Lichtabsorption durch das Farbmittel zurückzuführen ist.

4. Führt die vorgenannte Vorgehensweise zu nicht angemessenen Einstufungen von Farbmittelzubereitungen, kann dem Umweltbundesamt ein begründeter Vorschlag auf eine abweichende Einstufung vorgelegt werden.

Fußnote 16 Definition Polyesterharze
Unter Polyesterharzen werden die Polykondensationsprodukte aus den Ausgangsstoffen Carbonsäuren und mehrwertigen Alkoholen zusammengefasst. Ausgangsstoffe sind Stoffe, die nach der Kondensationsreaktion chemisch in das Polymer eingebunden sind.

Unter die Gruppeneinstufung fallen folgende Untergruppen:

  • Polyesterharze: Polykondensationsprodukte aus ein-, zwei- und mehrwertigen Carbonsäuren und mehrwertigen Alkoholen.
  • Alkydharze: Polyesterharze wie oben, die mit natürlichen Fetten und Ölen oder auch synthetischen Fettsäuren chemisch modifiziert sind.
  • Modifizierte Polyesterharze: Polyesterharze wie oben, die mit Carbonaten oder Diisocyanaten -chemisch modifiziert sind.

Flüssige und feste Polyesterharze, soweit sie nicht unter die Einstufung Kenn-Nummer 766 fallen, werden der WGK 1 zugeordnet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Anteil an Ausgangsstoffen der WGK 2 beträgt weniger als 5 % bezogen auf die Summe der Einzelstoffe. Abweichend davon ist ein Gehalt von mehr als 5 % an Ausgangsstoffen der WGK 2 zulässig, wenn gezeigt wird, dass nach einwöchiger Hydrolyse weniger als 5 % (bezogen auf die Gesamtmasse des Polymers) der WGK 2-Stoffe freigesetzt werden. (Verfahren zur Bestimmung der Hydrolyse: 10 g Polyesterharz werden in 1 L destilliertem Wasser bei 25 ± 2 °C eine Woche lang gerührt und der Gehalt an Ausgangsstoffen in der wässrigen Phase bestimmt. Feste Polyesterharze werden dabei in gemahlener Form eingesetzt.)
  2. Der Anteil an Ausgangsstoffen der WGK 3 beträgt weniger als 0,2 % bezogen auf den Einzelstoff.
  3. Die Eigenschaften der Polyesterharze erfordern keine Einstufung in die Gefahrenhinweise H370, H351, H350, H340, H360F und H361D und gelten nicht als krebserzeugend gemäß Anlage 1 Nummer 1.2 AwSV.

Bei Zusatz von weiteren Stoffen zu dem Polyesterharz, beispielsweise von Additiven, Neutralisationsmitteln oder Lösungsmitteln, ergibt sich die WGK nach Anlage 1 Nummer 5 AwSV.

Fußnote 17 Abweichend von Anlage 1 Nummer 5 AwSV gelten für PCB-haltige Gemische folgende Einstufungs-regeln: Gemische mit PCB > 2.000 ppm: WGK 3, > 50 bis 2.000 ppm: WGK 2, soweit sich nicht aufgrund anderer Komponenten die WGK 3 ergibt. Weniger als 50 ppm PCB werden nicht berücksichtigt.
Fußnote 18 Die Bewertung bezieht sich auf ein Gemisch mit hochraffiniertem Mineralöl.
Fußnote 19 Definition Proteinschaummittel

Proteinschaummittel sind Schaummittel, die aus wasserlöslichen Eiweiß-Abbauprodukten aufgebaut sind.

Für Proteinschaummittel, die nicht der folgenden Rahmenrezeptur entsprechen, ergibt sich die WGK nach Anlage 1 Nummer 5 AwSV.

Rahmenrezeptur

Rezepturbestandteil Anteil in % (m/m)
Schaumbildner < 30
Stabilisator < 3
Frostschutzmittel < 30
Lösungsvermittler < 10
Konservierungsmittel < 1

Rezepturbestandteile

Schaumbildner:
 Proteinhydrolysat
 Ligninsulfonsäure, Natrium-Salz
 Ligninsulfonsäure, Ammonium- und Magnesiumsalz
Stabilisatoren (Komplexbildner):
  Eisen(II)-sulfat
Frostschutzmittel:
  Ethylenglykol
  1,2-Propylenglykol
  Glycerin
  n-Propanol
  Isopropanol
  Harnstoff
  Magnesiumchlorid
  Calciumchlorid
Konservierungsmittel:
  4-Chlor-3-methylphenol
Lösungsvermittler:
  Ethylenglykolmono-n-butylether
  Diethylenglykolmono-n-butylether
 2-Methyl-2,4-pentandiol
 Polyethylenglykol (mit (4 > EO)
 Butoxypolyethylen-/propylenglykol mittlere molare Masse > 500
Fußnote 20 Definition Mehrbereichsschaummittel
Mehrbereichschaummittel sind Schaummittel für die Erzeugung von Löschschaum in allen Verschäumungsbereichen. Sie sind aus grenzflächenaktiven Substanzen aufgebaut. Für Mehrbereichschaummittel, die nicht der folgenden Rahmenrezeptur entsprechen, ergibt sich die WGK nach Anlage 1 Nummer 5 AwSV.
Rahmenrezeptur
Rezepturbestandteil Anteil in % (m/m)
Schaumbildner < 30
Stabilisator < 5
Frostschutzmittel + Lösungsvermittler < 45
Konservierungsmittel < 0,2

Rezepturbestandteile

Schaumbildner:
 n-Alkyl(C10 - C14)benzolsulfonate
 sek. n-Alkan(C12 - C18)sulfonate
 ±-Olefin(C14 - C18)sulfonate
 Di-iso-octyl-sulfobernsteinsäure, Natriumsalz
 ±-Sulfofettsäure(C12 - C18)methylester
 Alkohol(C8 - C18)ethoxylate mit > 2 EO
 Fettalkohol(C8 - C18)-EO/PO-Ether (mit 2 - 15 mol EO und 1 - 6 mol PO)
 n-Alkyl(C8 - C16)polyglycoside (mit 1-2 Glucoseeinheiten)
 n-Alkyl(C8 - C20)sulfate, Natriumsalz
 NH4-Laurylsulfate
 TEA-Laurylsulfate
 Imidazoliniumsalz
Stabilisatoren:
 Fettalkohole, gesättigt, mit geradzahliger C-Kette, C-Zahl > 14 und endständiger OH-Gruppe
Frostschutzmittel:
  Ethylengylkol
  1,2-Propylenglykol
  Glycerin
  n-Propanol
  Isopropanol
  Harnstoff
Konservierungsmittel:
  Natriumpropionat
  Salicylsäure
Lösungsvermittler:
  Ethylenglykolmono-n-butylether
  Diethylenglykolmono-n-butylether
  2-Methyl-2,4-pentandiol
Fußnote 21 Die Summe der freien Restmonomere ohne veröffentlichte WGK-Einstufung oder mit Einstufung in WGK 3 liegt unter 3 %. Die Eigenschaften der Aminhärter für Epoxidharze erfordern nicht die Gefahrenhinweise H350 oder H340.
Fußnote 22 Die Summe der freien Restmonomere ohne veröffentlichte WGK-Einstufung oder mit Einstufung in WGK 3 liegt unter 0,2 % und die Summe der freien Restmonomere, eingestuft in WGK 2, liegt unter 5 %. Die Eigenschaften der Aminhärter für Epoxidharze erfordern nicht die Gefahrenhinweise H350 oder H340.

Das Umweltbundesamt stellt auf der Internetseite https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/ eine Suchfunktion bereit, mit der die bekannt gegebenen Stoffe recherchiert werden können

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