LaborV - Laborverordnung
Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen
- Bayern -
Vom 22. November 2010
(GBl. Nr. 21 vom 17.12.2010 S. 777, ber. 2011 S. 231; 27.05.2025 S. 166 25 i.K)
Gl.-Nr.: 753-1-23-UG
Auf Grund des Art. 66 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1 Anwendungszweck
Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Zulassung von Prüflaboratorien, die Probenahmen und analytische Untersuchungen für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durchführen.
(1) Prüflaboratorien werden für folgende Bereiche zugelassen:
(2) Prüflaboratorien können für einen oder mehrere Bereiche nach Abs. 1 zugelassen werden. Die Zulassung nach Abs. 1 kann auf die Untersuchungsbereiche Grundwasser, Oberflächenwasser oder Abwasser beschränkt werden.
(1) Prüflaboratorien werden durch das Landesamt für Umwelt (im Folgenden: Landesamt) zugelassen. Das Landesamt gibt die zugelassenen Prüflaboratorien unter Nennung des Zulassungsbereichs nach § 2 bekannt.
(2) Das Landesamt bestätigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Prüflaboratorien anderer Länder; Zulassungen sind gleichwertig, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die im jeweiligen Land geltenden Anforderungen an die Zulassung denen des § 4 entsprechen.
(3) Gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gleich. 2Sie sind dem Landesamt vor Aufnahme der Prüftätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Das Landesamt kann darüber hinaus verlangen, dass Zulassungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt festgestellt.
§ 4 Voraussetzungen der Zulassung 25
(1) Zugelassen werden Prüflaboratorien, die über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die Erfüllung der Kompetenz entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, sowie der Anforderungen des Fachmoduls Wasser zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (Stand April 2024), das bei der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser zu beziehen und beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz archivmäßig gesichert niedergelegt ist (Fachmodul Wasser) nachweisen können. Abweichend von Satz 1 können private Sachverständige in der Wasserwirtschaft, die für den Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 der Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) anerkannt sind, für ihre Tätigkeit als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft als Prüflaboratorium auch zugelassen werden, wenn sie
(2) Prüflaboratorien müssen von einer Person verantwortlich geleitet werden (Prüflaboratorienleiter), die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und zuverlässig ist. Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die
Ausländische Ausbildungsnachweise können nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl L 93 S. 11), anerkannt werden. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung. Das Landesamt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Satz 2 zulassen, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht gefährdet ist.
Unzuverlässig sind insbesondere Personen, die
Die Anforderungen nach den Sätzen 2 bis 6 gelten auch für den Vertreter des Prüflaboratorienleiters. Sie gelten nicht für anerkannte private Sachverständige nach § 1 Nr. 6 VPSW für eine Zulassung im Bereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.
(3) Prüflaboratorien müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügen. Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.
§ 5 Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung als Prüflaboratorium wird auf Antrag erteilt. Der Antrag auf Zulassung ist an das Landesamt zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 2 genannten Zulassungsbereiche die Zulassung beantragt wird. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz ( BayVwVfG) abgewickelt werden. Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend.
(2) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Die Anforderungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 entfallen für anerkannte private Sachverständige nach § 1 Nr. 6 VPSW für eine Zulassung im Bereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.
(3) Die Zulassung wird befristet erteilt; die Frist beträgt höchstens fünf Jahre. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn das Prüflaboratorium die Voraussetzungen nach § 4 weiterhin erfüllt.
§ 6 Erlöschen, Widerruf der Zulassung 25
(1) Die Zulassung erlischt,
(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Zulassung widerrufen werden, wenn das Prüflaboratorium
Der Widerruf kann sich auf einzelne Bereiche nach § 2 Abs. 1 oder Untersuchungsbereiche nach § 2 Abs. 2 beschränken.
§ 7 Allgemeine Pflichten
Prüflaboratorien sind verpflichtet,
§ 8 Analytische Qualitätssicherung
(1) Prüflaboratorien haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung, insbesondere die regelmäßige Teilnahme an den vom Landesamt vorgeschriebenen Ringversuchen, auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Ringversuche sind dem Landesamt fortlaufend und unaufgefordert vorzulegen.
(2) Die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen wird durch Überwachungsaudits überprüft.
§ 9 Aufsicht
(1) Die zugelassenen Prüflaboratorien unterstehen der Aufsicht des Landesamts.
(2) Das Landesamt ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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