umwelt-online: VwVBayAbwAG -Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (2)
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| Anlage 1 |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze; Verzeichnis der Abgabepflichtigen
| [ ] Landratsamt [ ] Stadt ............................... | Geschäftszeichen | Die Einleitungsstellen liegen im Gemeindegebiet von | |
| Abgabenummer | Einleiter: Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) | Abwassereinleitung ist zugelassen durch Bescheid (Datum, Geschäftszeichen, ggf. Behörde) | Die Einleitungsbefugnis endet am: |
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| 196 | |||
| - Stellen 4 mit 6 zur Bezeichnung des Kreises | |||
| Anlage 2 |
Absender (Postanschrift)
| 3fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 3. Fertigung
Antrag bitte in 2facher Fertigung der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Die 3. Fertigung mit Erläuterungen auf der Rückseite ist für die Akten des Antragstellers bestimmt. Die Kreisverwaltungsbehörde sendet beide Antragsausfertigungen an das Wasserwirtschaftsamt und erhält eine Ausfertigung zurück. |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Ort, Datum | Kläranlage | Telefon |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen
Ich beantrage gemäß Art. 2 BayAbwAG, den Wirkungsgrad der Nachklärung zu berücksichtigen.
| Bezeichnung des Gewässers, das für die Nachklärung verwendet wird: |
Begründung:
Dieses Gewässer wurde [ ] von mir [ ] von meinem Rechtsvorgänger zum Zwecke der Nachklärung
[ ] errichtet [ ] umgestaltet
| Beschreibung der Nachkläreinrichtung: |
Die Nachkläreinrichtungen werden von mir betrieben und unterhalten. Ich schätze den Wirkungsgrad der zum Zwecke der Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen auf
| Schadstoff, Schadstoffgruppe | Wirkungsgrad v. H. |
| Oxydierbare Stoffe in Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) | v. H. |
| v. H. |
| Schadstoff, Schadstoffgruppe | Wirkungsgrad v. H. |
| v. H. | |
| v. H. |
Zu den Nachkläreinrichtungen verweise ich auf die Akten des wasserrechtlichen Verfahrens bei
Behörde: ....Datum und Aktenzeichen des Bescheides
Unterschrift
__________________________
Rückseite der 1. bis 2. Fertigung Anlage 2
Absender (Postanschrift)
| Unser Zeichen | Bearbeiter/in | Zimmer-Nr. |
| Ort, Datum | Telefon |
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes:
[ ] Gegen umseitige Angaben bestehen aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken.
[ ] Folgende Einwendungen werden erhoben:
[ ] Für die fachtechnische Beurteilung sind folgende Unterlagen erforderlich und anzufordern:
Unterschrift
__________________________
Rückseite der 3. Fertigung Anlage 2
Erläuterungen:
Die Schädlichkeit des Abwassers wird am Kläranlagenablauf, vor der Vermischung mit dem Wasser aus dem Vorfluter, gemessen. Nachklärteiche, die vor dieser Einleitungsstelle liegen, werden durch den wasserrechtlichen Bescheid berücksichtigt; für diese Nachklärteiche braucht kein Antrag gestellt werden.
Die Nachkläreinrichtungen müssen Ihrer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch zuzurechnen sein. Die natürliche Selbstreinigung des Vorfluters, das Absetzen von Schmutzstoffen in Stauseen u.ä. kann nicht abgabemindernd wirken. Berücksichtigt werden kann nur der Wirkungsgrad von Einrichtungen, die zum Zwecke der Nachklärung errichtet und betrieben werden. Das Formblatt stellt dabei auf den Regelfall ab, dass die Nachkläreinrichtungen von Ihnen betrieben werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Zweckbestimmung zur Nachklärung zu erläutern und eine Äußerung des Betreibers herbeizuführen.
Eine fischereiliche Nutzung kann für die Nachklärung förderlich sein; dadurch wird die Zweckbestimmung zur Nachklärung nicht aufgehoben.
| Anlage 3 |
Absender (Postanschrift)
| 3fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 3. Fertigung
Antrag bitte in 2facher Fertigung der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Die 3. Fertigung mit Erläuterungen auf der Rückseite ist für die Akten des Antragstellers bestimmt. Die Kreisverwaltungsbehörde sendet beide Antragsausfertigungen an das Wasserwirtschaftsamt und erhält eine Ausfertigung zurück. |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Ort, Datum | Kläranlage | Telefon |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung
Ich beantrage gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG, die Vorbelastung des Gewässers zu berücksichtigen.
Bezeichnung des Gewässers, aus dem das Wasser vor seinem Gebrauch entnommen wird:
Entnahmestelle:
Zur Höhe der Vorbelastung mache ich folgende Angaben
| Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen | Kennziffer | durchschnittliche Konzentration vor Gebrauch = Vorbelastung | Benennung |
| Oxidierbare Stoffe in Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | ||
Die jährliche Entnahmemenge ist [ ] die Jahresschmutzwassermenge [ ] ...... m3
| Kennziffern | |
| 1 = | Die durchschnittliche Konzentration wurde aufgrund von Einzelmessungen geschätzt; die Messprotokolle liegen als Anlage bei. |
| 2 = | Die durchschnittliche Konzentration wurde von einem Institut ermittelt; das Institutsgutachten liegt als Anlage bei. |
| 3 = | Die Vorbelastung soll aufgrund vorhandener Daten aus der technischen Beaufsichtigung der Gewässer geschätzt werden. Reichen diese Daten nicht aus, werde ich nach Aufforderung eine Gewässeruntersuchung veranlassen. |
Im übrigen verweise ich auf das wasserrechtliche Verfahren bei
Behörde: ___________________ Bescheiddatum: ___________________ Geschäftszeichen Unterschrift: ___________________
Unterschrift:
__________________________
Rückseite der 1. bis 2. Fertigung Anlage 3
Absender (Postanschrift)
| Unser Zeichen | Bearbeiterin | Zimmer-Nr. |
| Ort, Datum | Telefon | |
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes:
[ ] Gegen umseitige Angaben bestehen aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken.
[ ] Folgende Einwendungen werden erhoben:
[ ] Für die fachtechnische Beurteilung sind folgende Unterlagen erforderlich und anzufordern:
Unterschrift
__________________________
Rückseite der 3. Fertigung Anlage 3
Erläuterungen:
Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine vom Abwasserabgabengesetz bewertete Schädlichkeit auf (Vorbelastung), so ist auf Antrag diese Vorbelastung zu schätzen und bei der Berechnung der Abwasserabgabe nicht zu berücksichtigen. Die geschätzte Vorbelastung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie den Schwellenwert für die Konzentration (Anlage zu § 3 AbwAG) unterschreitet.
Bei der Schätzung der Vorbelastung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Soweit kein anderer Anlass besteht, soll der Wert in Abständen von fünf Jahren überprüft werden.
Zur Beurteilung der Vorbelastung wird insbesondere auf die vorhandenen Daten aus der technischen Beaufsichtigung der Gewässer zurückgegriffen. Reichen diese Daten nicht aus, werden Sie aufgefordert, Angaben für die Schätzung der Vorbelastung vorzulegen. Solche Angaben können betriebseigene Untersuchungsergebnisse oder Gewässeruntersuchungen eines Instituts sein.
Die Vorbelastung kann nur für die Zeit nach der Antragstellung berücksichtigt werden.
| Anlage 4 08 |
Absender (Postanschrift)
| 3fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 3. Fertigung
Bitte in 2facher Fertigung der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen, die eine an das Wasserwirtschaftsamt weiterleitet. Die dritte Fertigung mit Erläuterungen auf der Rückseite ist für die Akten des Antragstellers bestimmt. |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abganummer 196 |
| Ort, Datum | Kläranlage | Telefon |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Erklärung Über die Einhaltung niedrigerer Werte ( § 4 Abs. 5 AbwAG, Art. 5 BayAbwAG)
Ich verpflichte mich im Jahr ....., in der Zeit vom .... bis .... folgende niedrigeren Werte einzuhalten. Die Einhaltung dieser Werte wird durch ein Messprogramm gem. Art. 5 Abs. 2 BayAbwAG nachgewiesen.
| Schadstoff/ Schadstoffgruppe | der Abgabefestsetzung zugrunde gelegter Wert | nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärter Wert * | Minderung v. H. |
| CSB | mg/l | mg/l | |
| Phosphor | mg/l | mg/l | |
| Stickstoff | mg/l | mg/l | |
| AOX | mg/l | mg/l | |
| Quecksilber | mg/l | mg/l | |
| Cadmium | mg/l | mg/l | |
| Chrom | mg/l | mg/l | |
| Nickel | mg/l | mg/l | |
| Blei | mg/l | mg/l | |
| Kupfer | mg/l | mg/l | |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEI | GF | |
| *) Die Erklärung ganzer Zahlen ist mit der Angabe "-,0" zu treffen. | |||
Rückseite der 1. und 2. Fertigung Anlage 4
| Die Erklärung beruht auf folgenden Umständen:
[ ] Ich beantrage, den die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid im Anschluss an die Erklärung an die umseitig erklärten Werte anzupassen (s. Erläuterungen zur Ermäßigung des Abgabesatzes auf der Rückseite). Unterschrift __________________________________ | ||||||
| Absender (Postanschrift) | ||||||
| Wasserwirtschaftsamt |
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| Es wird um Ergänzung der vom Einleiter vorgelegten Messergebnisse über die Einhaltung der erklärten Werte mit den Ergebnissen aus der amtlichen Überwachung und Mitteilung gebeten, ob das Messprogramm ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Werden die Messergebnisse nicht spätestens drei Monate nach Ende des Erklärungszeitraums vorgelegt, wird um Mitteilung gebeten.
Unterschrift __________________________________ | ||||||
Rückseite der 3. Fertigung Anlage 4
| Erläuterungen:
Erklärungszeitraum: Die Erklärung muss sich auf ein bestimmtes Veranlagungsjahr und auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, d.h. Anfang und Ende sind durch einen Kalendertag zu bezeichnen. Erklärungen "bis auf Widerruf" oder "künftig" u.ä. erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Erklärung ist mindestens zwei Wochen vor dem Zeitraum gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde abzugeben. Der zusammenhängende Erklärungszeitraum darf im Veranlagungsjahr nicht kürzer als drei Monate sein. Inhalt und Auswirkung der Erklärung: Es können nur Werte erklärt werden, die mindestens um 20 v.H. niedriger sind als die Oberwachungswerte. In der Erklärung ist zu erläutern, aufgrund welcher Umstände es möglich ist, die erklärten Werte einzuhalten. Eine ohne diese Erläuterung abgegebene Erklärung ist unwirksam. Die Erklärung bewirkt, dass im genannten Zeitraum die Zahl der Schadeinheiten nach den erklärten Werten ermittelt wird, wenn die erklärten Werte eingehalten wurden. Messprogramm: Die Einhaltung der erklärten Werte wird durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachgewiesen, mit der Maßgabe, dass diese Messungen mindestens vierzehntäglich und höchstens täglich durchzuführen sind. Die notwendigen Proben sind jeweils um einen Tag und um zwei Stunden verschoben zu entnehmen. Der Nachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des Erklärungszeitraumes dem Wasserwirtschaftsamt in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Formblatt 4a ist zu verwenden. Nichteinhaltung der erklärten Werte: Wird das Messprogramm nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder die erklärten Werte oder die Überwachungswerte überschritten, sind die Schadeinheiten so festzusetzen, als ob keine Erklärung abgegeben wurde. Ermäßigung des Abgabesatzes: Die erklärten Werte werden bei der Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabesatzes nur berücksichtigt, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 AbwAG erfüllt werden ( § 9 Abs. 6 AbwAG). Sie können die entsprechende Anpassung Ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis durch Ankreuzen der Wahlmöglichkeit auf der Rückseite der 1. und 2. Fertigung beantragen. |
| Absender (Postanschrift) | Anlage 4a |
Absender (Postanschrift)
| Wasserwirtschaftsamt | 3fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 3. Fertigung Bitte in 2facher Fertigung bis spätestens 3 Monate nach Ende des Erklärungszeitraums dem Wasserwirtschaftsamt vorlegen, das eine Fertigung an die Kreisverwaltungsbehörde weiterleitet. Die dritte Fertigung ist für die Akten des Antragstellers bestimmt. |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Ort, Datum | Kläranlage | Telefon |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Nachweis der Einhaltung von niedriger erklärten Werten ( § 4 Abs. 5 AbwAG, Art. 5 BayAbwAG)
Die Einhaltung des am .... für den Zeitraum .... niedriger erklärten Wertes wird hiermit durch die durchgeführten Messungen (Rückseite) im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachgewiesen. Die notwendigen Proben wurden jeweils um einen Tag und zwei Stunden verschoben entnommen.
| Schadstoff: | Überwachungswert (mg/l): | ||
| erklärter Wert (mg/l): | Größenklasse: | ||
| Ort der Probenahme: |
Art der Probenahme: Stich-/2h-Mischprobe/
Analyseverfahren: Betriebsmethode mit Fertigküvetten und Fotometer/
Unterschrift
__________________________
Wasserwirtschaftsamt
| Kreisverwaltung | Unser Zeichen |
| Bearbeiter/in | |
| Telefon | |
| Ort, Datum | |
| Unterschrift
__________________________ | Die Messergebnisse der behördlichen Überwachung wurden nachgetragen. |
| Das Messprogramm wurde ordnungsgemäß durchgeführt [ ] ja [ ] nein (Gründe auf einem Beiblatt erläutern) |
Rückseite der 1. bis 3. Fertigung Anlage 4a
Ergebnisse des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG, Art. 5 BayAbwAG
| lfd. Nr. | Datum | Wochentag | Uhrzeit der Probenahme | Messergebnisse | Eintragung der KVB | ||
| Eigenüberwachung mg/l | behördliche Überwachung 2 | ||||||
| Datum | mg/l | ||||||
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| 1) Ein Messergebnis der Eigenüberwachung ist mit derselben Anzahl von Stellen nach dem Komma einzutragen, die der niedriger erklärte Wert aufweist.
Weist ein Messergebnis mehr Stellen auf, ist die nächste Stelle mathematisch zu runden; weitere Stellen sind zu streichen.
Vor der Rundung des Messergebnisses für Ngessind die Einzelmessergebnisse für NH4-N, NO3-N und NO2-N mit einer Stelle nach dem Komma zu addieren; weitere Stellen sind zu streichen.
2) Eintrag der Messergebnisse durch das Wasserwirtschaftsamt. | |||||||
| Anlage 5 08 16 |
Absender (Postanschrift)
| 3fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 3. Fertigung
Erklärung bitte 2fach bis spätestens 30. November vor dem Veranlagungsjahr (Ausschlussfrist!) der Kreisverwaltungsbehörde zustellen, die die 2. Fertigung an das Wasserwirtschaftsamt weiterleitet. Die 3. Fertigung ist für ihre Akten bestimmt. |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Ort, Datum | Kläranlage | Telefon |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Erklärung nach § 6 AbwAG, Art. 10 BayAbwAG für das Jahr .....
| benutztes | Gewässer Einleitungsstelle |
Es werden folgende Überwachungswerte eingehalten:
| Stoff oder Stoffgruppe | Überwachungswert 1 | Kennziffer 2 |
| CSB | mg/l | |
| Phosphor | mg/l | |
| Stickstoff | mg/l | |
| AOX | mg/l | |
| Quecksilber | mg/l | |
| Cadmium | mg/l | |
| Chrom | mg/l | |
| Nickel | mg/l | |
| Blei | mg/l | |
| Kupfer | mg/l | |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEI |
Für die Bestimmung der Schadstoffgehalte sowie der Giftigkeit gegenüber Fischeiern sind die Verfahren nach der Anlage zu § 4 Analyse- und Messverfahren zur Abwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
______________________
1) Die Erklärung ganzer Zahlen ist mit der Angabe " -,0 " zu treffen.
2) Kennziffer: 1 = 2h-Mischprobe; bei AOX Stichprobe 2 = Qualifizierte Stichprobe 3 = glasfaserfiltrierte, qualifizierte Stichprobe (nur zulässig für Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 h und mehr bemessen sind).
Rückseite der 1. bis 3. Fertigung Anlage 5
| Die folgenden Angaben sind bis spätestens 31. März nach dem Veranlagungsjahr (= Kalenderjahr) zu treffen; sie können bis zu diesem Zeitpunkt geändert werden:
Die Jahresschmutzwassermenge beträgt ..... m3 Der Verdünnungsanteil des Abwasserabflusses bei Trockenwetter beträgt im Jahresmittel
|
Unterschrift
__________________________
Erläuterung:
Eine Erklärung ist notwendig, soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten notwendigen Festlegungen nicht im Einleitungsbescheid ( § 4 Abs. 1 AbwAG) enthalten sind. Enthält dieser Bescheid Festlegungen, kann insoweit keine Erklärung abgegeben werden. Die Festlegungen des Einleitungsbescheids gehen vor. Durch eine Erklärung können die Festlegungen des Einleitungsbescheids nicht abgeändert werden.
Durch die Erklärung soll der Einleiter in abwasserabgabenrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als ob ein Einleitungsbescheid mit den notwendigen Festlegungen vorliegen würde. D.h., die Erklärung soll die fehlenden Festlegungen dieses Bescheids gleichwertig ersetzen. Die Erklärung bezieht sich auch auf die nach der AbwV geltenden und im Einleitungsbescheid regelmäßig enthaltenen Festlegungen, die für die Abwasserabgabe relevant sind. Für die Anforderungen an den Parameter Stickstoff kommt Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 Satz 3 AbwV zur Anwendung, wonach dieser Parameter nur vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist. In besonderen Einzelfällen (insb. geografische Situierung der Kläranlage) kann der Einleiter auch erklären, dass die Anforderungen bei 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage gelten sollen.
Die Erklärung ersetzt nicht den die Einleitung zulassenden Bescheid als Voraussetzung für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe in Art. 6 Abs. 1 und 2 BayAbwAG
| Anlage 6 08 11 16 |
Absender (Postanschrift)
| 5fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 5. Fertigung
Erklärung bitte 4fach der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Ort, Datum | Telefon | |
Rückseite der 1. und 2. Fertigung Anlage 6
Absender (Postanschrift)
|
| Unser Zeichen | Bearbeiter/in | Zimmer-Nr. |
| Ort, Datum | Telefon |
Abgabebescheid für das Jahr .....
Die für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser gemäß § 7 AbwAG in Verbindung mit Art. 6 BayAbwAG zu zahlende Abgabe wird festgesetzt
| [ ] entsprechend Ihren Angaben | [ ] nach Maßgabe der Korrekturen | auf (Jahresbetrag): ...................... Euro | |
| [ ] Auf den Jahresbetrag wurde eine Vorauszahlung fällig in Höhe von | ...................... Euro | ||
| [ ] Unter der Voraussetzung, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, ist eine Schlusszahlung zu entrichten in Höhe von | ...................... Euro | ||
| Die Zahlung ist fällig am | [ ] 20.02 .......... | [ ] ................... | |
| Wenn Sie eine Verrechnungserklärung abgegeben haben, erhalten Sie hierüber eine gesonderte Nachricht.
Hinweis zur Vorauszahlung (Art. 12 Abs. 3 BayAbwAG): Wenn Sie für ein künftiges Jahr bis 20. Dezember weder einen Vorauszahlungsbescheid noch einen Abgabebescheid erhalten, ist eine Vorauszahlung in Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. Die Vorauszahlung ist am 20. Februar des Folgejahres fällig. Geben Sie bitte Ihre Abgabenummer an. Empfohlen wird, am Lastschrifteinzugsverfahren der Staatsoberkasse Bayern in Landshut teilzunehmen. Die Festsetzung der Abwasserabgabe und die Festsetzung der Vorauszahlung stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Art. 14 Abs. 1 Nr. 4b BayAbwAG, § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO). Eine unrichtige oder unvollständige Abgabeerklärung ist unverzüglich richtig zu stellen (Art. 14 Abs. 1 Nr. 4a BayAbwAG, § 153 AO). Das Verfahren ist kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Postfachanschrift oder Hausanschrift schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
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| Unterschrift
_______________________________ | |||
Rückseite der 3. und 4 Fertigung Anlage 6
Absender (Postanschrift)
| Wasserwirtschaftsamt |
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Wir bitten um fachliche Stellungnahme zur Abgabeerklärung. Bei Kanalisationen im Mischsystem genügt eine Überprüfung der angeschlossenen befestigten Fläche und des Speichervolumens zur Mischwasserbehandlung in Abständen von 5 Jahren, soweit nicht aus besonderem Anlass eine Überprüfung notwendig erscheint.
Unterschrift
_________________________________
Wasserwirtschaftsamt (Postanschrift)
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Es ergaben sich
[ ] keine Prüfungserinnerungen
[ ]
die Prüfungsfeststellungen wurden mit den Abgabepflichtigen [ ] erörtert [ ] nicht erörtert
Unterschrift
______________________________
Rückseite der 5. Fertigung Anlage 6
Erläuterungen:
1. Einleitungen über eine öffentliche Kanalisation (zu Nr. 1 der Erklärung):
1.1 Erklärungspflicht: Die Abgabeerklärung ist vom Einleiter, der über eine öffentliche Kanalisation Niederschlagswasser einleitet, gemäß Art. 10 Abs. 1 u. 2 BayAbwAG spätestens bis 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Bei Niederschlagswassereinleitungen im Mischsystem ist für jede hydraulische Einheit eine gesonderte Niederschlagswasserabgabeerklärung nach der "Anlage Mischwasser zu Anlage 6" abzugeben. Wird der Kläranlage Mischwasser nicht nur aus einer hydraulischen Einheit zugeführt, ist für jede hydraulische Einheit eine gesonderte Erklärung abzugeben. Im Trennsystem können alle Einleitungen in der "Anlage Trennsystem zu Anlage 6" eingetragen werden.
1.2 Öffentliche Kanalisation ist jeder offene oder geschlossene Kanal, der Niederschlagswasser (u.U. zusammen mit anderem Abwasser) ableitet und der Entsorgung der Allgemeinheit dient. Auf die Rechtsstellung des Trägers kommt es nicht an.
1.3 Als angeschlossene Einwohner ist jede in der Gemeinde gemeldete Person zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnung gemeldet ist. Tragen Sie bitte die Einwohnerzahl unter Nr. 5 ein.
1.4 Ein Anschluss an die Niederschlagswasserkanalisation besteht nur, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründen. Keine Anschlussnahme ist z.B. ein Oberflächenabfluss zur Straßenentwässerungsanlage.
1.5 Die Zahl der Schadeinheiten beträgt 12 v.H. der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Diese werden mit dem Abgabesatz multipliziert. Der Abgabesatz ergibt sich aus § 9 Abs. 4 AbwAG und beträgt ab 01.01.2002 35,79 E.
2. Einleitungen von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation (zu Nr. 2 der Erklärung):
2.1 Erklärungspflicht: Die Abgabeerklärung ist vom Einleiter, der über eine nichtöffentliche Kanalisation Niederschlagswasser einleitet, gemäß Art. 10 Abs.1 u. 2 BayAbwAG spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen, wenn das eingeleitete Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen stammt. Bei Niederschlagswassereinleitungen im Mischsystem ist für jede hydraulische Einheit eine gesonderte Niederschlagswasserabgabeerklärung nach der "Anlage Mischwasser zu Anlage 6" abzugeben. Wird der Kläranlage Mischwasser nicht nur aus einer hydraulischen Einheit zugeführt, ist für jede hydraulische Einheit eine gesonderte Erklärung abzugeben. Im Trennsystem können alle Einleitungen in der "Anlage Trennsystem zu Anlage 6" eingetragen werden.
2.2 Nichtöffentliche Kanalisation ist ein offener oder geschlossener Kanal der Niederschlagswasser (u.U. zusammen mit anderem Abwasser) ableitet und nicht der Entsorgung der Allgemeinheit dient.
2.3 Die Abgabepflicht setzt u.a. voraus, dass die befestigten, gewerblichen Flächen größer als 3 ha sind. Maßgeblich ist die Größe der Fläche bzw. die Summe der Flächen, von der das Niederschlagswasser über die Kanalisation eingeleitet wird. Tragen Sie bitte die Größe der angeschlossenen Flächen unter Nr. 5 ein.
2.4 Bei der Berechnung der Abgabe werden 18 Schadeinheiten je volles Hektarzugrundegelegt. Diese werden mit dem Abgabesatz multipliziert. Der Abgabesatz ergibt sich aus § 9 Abs. 4 AbwAG und beträgt ab 01.01.2002 35,79 E.
3. Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs.1 BayAbwAG:
Anwendungsfälle sind Trennkanalisationen und solche Kanalisationen, in denen außer Niederschlagswasser nur nicht behandlungsbedürftiges Wasser (z.B. Kühlwasser) abgeleitet wird. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn vor der Einleitung in die Kanalisation eine Behandlung stattfindet, die den Anforderungen nach § 23 Abs 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG genügt.
Die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit von der Niederschlagswasserabgabe liegen nur vor, wenn für die jeweilige hydraulische Einheit sämtliche die Einleitung zulassenden Bescheide vorliegen.
4. Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG:
Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation im Mischsystem bleibt u.a. dann abgabefrei, wenn das zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG erfüllt. Dazu müssen die Überwachungswerte den Anforderungen nach § 7a WHG entsprechen, die nach § 7a WHG einzuhaltenden Werte dürfen nicht durch eine unzulässige Verdünnung erreicht werden und die amtliche Überwachung darf keine Überschreitung dieser Werte ergeben. Stellen die die Einleitung zulassenden Bescheide Anforderungen, bleibt das Einleiten nur abgabefrei, wenn auch diese erfüllt werden.
Die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit von der Niederschlagswasserabgabe liegen nur vor, wenn für die jeweilige hydraulische Einheit sämtliche die Einleitung zulassenden Bescheide vorliegen.
5. Anlagen zur Erklärung:
Die Angaben zur Erklärung sind zu belegen. Erforderlich ist ein Übersichtslageplan (Schemaplan) mit Einzeichnung der vorhandenen Speichereinrichtungen, Zusammenstellung der Volumen- und Flächenangaben (Au) sowie evtl. erforderliche Schmutzfrachtberechnungen. In den folgenden Jahren, kann - soweit nicht eine Fortschreibung veranlasst ist - auf die bisherigen Unterlagen verwiesen werden.
| Anlage Trennsystem (zu Anlage 6) |
Niederschlagswassereinleitung über eine öffentliche Kanalisation/nichtöffentliche Kanalisation im Trennsystem
| [ ] | 1. | Ich leite gesammeltes Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation in folgende Gewässer ein: | |||||||
| [ ] | 2. | Ich leite gesammeltes Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind, über eine nichtöffentliche Kanalisation in folgende Gewässer ein: | |||||||
| 3. Zusammenstellung der Niederschlagswasser-Einleitungen im Trennsystem (bei Bedarf bitte ergänzend Beiblätter ausfüllen und durchnummerieren) | |||||||||
| Bezeichnung der Einleitungsstelle | Benutztes Gewässer Einleitungsstelle (Flur Nr., Gemarkung) | Erlaubnisdatum, Aktenzeichen | Erlaubnisende | Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG (Siehe unten Nrn. 4.1 bis 4.3) Bitte ja/nein eintragen | Angeschlossene Einwohner/ Angeschlossene Fläche
(Stand 30.06.) | ||||
| Zu 4.1 | Zu 4.2 | Zu 4.3 | |||||||
4. Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG
4.1 Das Niederschlagswasser wird nicht mit Wasser vermischt, das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist.
4.2 Das Niederschlagswasser wird zwar mit Wasser vermischt, das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, dieses ist jedoch nicht behandlungsbedürftig.
4.3 Es liegt ein Bescheid vor. Die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids sind erfüllt.
Können Nrn. 4.1 oder 4.2 und Nr. 4.3 positiv beantwortet werden, besteht Abgabefreiheit.
5. Berechnung der Abwasserabgabe für jede Einleitungsstelle
Einleitung über öffentlichen Kanal:
________angeschlossene Einwohner x 12 v. H. x________Euro (Abgabesatz) =_________Euro
Einleitung über nicht öffentlichen Kanal:
_________- volle ha x 18___________Euro (Abgabesatz) =_________________Euro
| Anlage Mischsystem (zu Anlage 6) |
Niederschlagswassereinleitung über eine öffentliche Kanalisation/nichtöffentliche Kanalisation im Mischsystem
| [ ] | 1. | Ich leite gesammeltes Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation in folgende Gewässer ein: | |||||||
| [ ] | 2. | Ich leite gesammeltes Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind, über eine nichtöffentliche Kanalisation in folgende Gewässer ein: | |||||||
| Das Schmutzwasser wird abgeführt zur Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage): | |||||||||
| Angeschlossene Einwohner zu Nr. 1: __________
Angeschlossene Flächen zu Nr. 2:___________ | |||||||||
| 3. Zusammenstellung der Niederschlagswasser-Einleitungen im Mischsystem (bei Bedarf bitte ergänzend Beiblätter ausfüllen und durchnummerieren) | |||||||||
| Bezeichnung der Einleitungsstelle | Benutztes Gewässer | Einleitungsstelle (Flur-Nr., Gemarkung) | Erlaubnisdatum | Erlaubnis (Aktenzeichen) | Erlaubnisende | Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG
(Siehe unten Nrn. 4.1 bis 4.5) Bitte ja/nein eintragen | |||
| Zu 4.4
(Für jede Einleitung) | Zu 4.5
(Für die Kanalisation) | ||||||||
| Abgabefreiheit für die Kanalisation nach Prüfung von Nr. 4 gegeben | |||||||||
4. Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs.2 BayAbwAG
4.1 Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung _________________ m3
4.2 An die Mischwasserkanalisation angeschlossene befestigte Fläche ______________ ha
4.3 Nach Bescheid erforderliches Speichervolumen je Hektar ______________ m3/ha
4.4 Es liegt ein Bescheid für die jeweilige Einleitung vor. Die an die Mischwasser- und Abwasserbehandlung gestellten Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids werden erfüllt.
4.5 Das zurückgehaltene Mischwasser wird einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, welche die Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG erfüllt. (Dies gilt nicht für Anforderungen an Stickstoff gesamt während einer eingeräumten Frist; Art. 6 Abs. 2 Satz 2 AbwAG.)
Wenn Volumen nach Nr. 4.1 geteilt durch Fläche nach Nr. 4.2 größer oder gleich der Anforderung nach Nr. 4.3, mindestens aber "5" beträgt, und wenn Nrn. 4.4 und 4.5 positiv beantwortet werden können, besteht Abgabefreiheit.
5. Berechnung
Einleitung über öffentlichen Kanal:
__________angeschlossene Einwohner x 12 v. H. x_________Euro (Abgabesatz) =__________Euro
Einleitung über nichtöffentlichen Kanal:
__________volle ha x 18___________Euro (Abgabesatz) =______________Euro
| Anlage 7 08 |
Absender (Postanschrift)
| 3fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 3. Fertigung
Abgabeerklärung bitte 2fach der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Die 3. Fertigung ist für die erklärende Körperschaft bestimmt. Abgabetermin: spätestens 31. März des folgenden Jahres |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Ort, Datum | Bearbeiterin | Telefon |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Abgabeerklärung für die an Stelle der Kleineinleiter zu zahlende Abgabe für das Jahr ....
(§ § 8, 9 Abs. 2 AbwAG, Art. 7 u. Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG)
| Die Abgabeerklärung gilt für | [ ] gesamtes Gemeindegebiet | [ ] gemeindefreies Gebiet |
| [ ] folgendes Gebiet: |
Die Abgabeerklärung gilt für [ ] gesamtes Gemeindegebiet [ ]gemeindefreies Gebiet [ ] folgendes Gebiet:
| Anzahl zum 30. Juni | |
| Einwohner insgesamt | a) ___________ |
| An die Kanalisation angeschlossene Einwohner | b) ___________ |
| Einwohner, die ihr gesamtes Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zuführen | c) ___________ |
| Einwohner, die ihr Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandeln und einleiten und d) den anfallenden Schlamm wie folgt entsorgen: | d) |
| 1. Der Schlamm wird einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt | ___________ |
| 2. Der Schlamm wird nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet | ___________ |
| 3. Der Schlamm wird nach der Klärschlammverordnung verwertet | ___________ |
| Summe: | ___________ |
| Einwohner, deren Abwasser nach einer Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen aufgebracht wird. | e) ___________ |
| Einwohner, für die eine Kleineinleiterabgabe anfällt a - (b + c + d + e) = f | f) ___________ |
| Berechnung: Einwohner (f) ___________ : 2 x ___________Euro Abgabesatz = | g) ___________ Euro |
| Abzug für Verwaltungsaufwand: Einwohner (f) ___________ x 0,51 Euro | h) ___________ Euro |
| Die Entsorgung des Schlamms nach Buchst. d), Nr. 1 - 3 wird bestätigt. | g) - h) ___________ Euro |
Art der Entsorgung:
Unterschrift
__________________________
Rückseite der 1. und 2. Fertigung Anlage 7
Absender (Postanschrift)
|
| Unser Zeichen | Bearbeiter/in | Zimmer-Nr. |
| Ort, Datum | Telefon | |
Abgabebescheid für das Jahr .....
Die gemäß Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG an Stelle von Kleineinleitern zu zahlende Abgabe wird nach Abzug der Verwaltungskostenpauschale gemäß Art. 16 Abs. 4 BayAbwAG festgesetzt
[ ] entsprechend Ihren Angaben [ ] nach Maßgabe der Korrekturen auf (Jahresbetrag): __________ Euro
[ ] Auf den Jahresbetrag wurde eine Vorauszahlung fällig in Höhe von __________ Euro
[ ] Unter der Voraussetzung, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, ist eine Schlusszahlung zu entrichten in Höhe von __________ Euro
Die Zahlung ist fällig am [ ] 20.02 __________ [ ] __________
Wenn Sie eine Verrechnungserklärung abgegeben haben, erhalten Sie hierüber eine gesonderte Nachricht.
Hinweis zur Vorauszahlung (Art. 12 Abs. 3 BayAbwAG): Wenn Sie für ein künftiges Jahr bis 20. Dezember weder einen Vorauszahlungsbescheid noch einen Abgabebescheid erhalten haben, ist eine Vorauszahlung in Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. Die Vorauszahlung ist am 20. Februar des Folgejahres fällig. Empfohlen wird, am Lastschrifteinzugsverfahren der Staatsoberkasse Bayern in Landshut teilzunehmen.
Die Festsetzung der Abwasserabgabe und die Festsetzung der Vorauszahlung stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Art. 14 Abs. 1 Nr. 4b BayAbwAG, § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO). Eine unrichtige oder unvollständige Abgabeerklärung ist unverzüglich richtig zu stellen (Art. 14 Abs. 1 Nr. 4a BayAbwAG, § 153 AO).
Das Verfahren ist kostenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Postfachanschrift oder Hausanschrift schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Unterschrift
_______________________________
Rückseite der 3. Fertigung Anlage 7
Erläuterungen:
Erklärungsfrist:
Die Abgabeerklärung ist gemäß Art. 10 Abs. 1 u. 2 BayAbwAG spätestens zum 31. März des folgenden Jahres der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Abgabepflichtiger:
Anstelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind abgabepflichtig:
Diese Abgabepflicht besteht nicht, wenn in einer Zweckvereinbarung oder in einer Verbandssatzung ausdrücklich bestimmt ist, dass die Pflicht zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Abgabepflicht nach Art. 8 BayAbwAG auf eine andere Gemeinde oder einen Zweckverband übergehen soll. Insoweit wird diese Körperschaft abgabepflichtig.
Einwohner:
Wenn eine andere Ermittlung der Zahl der Einwohner zu aufwändig wäre, ist eine Schätzung zulässig. Auszugehen ist von den Verhältnissen zum 30. Juni des Veranlagungsjahres. Als Einwohner sind die mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldeten Personen zu zählen. In den Feldern b - e dürfen die gleichen Einwohner nicht mehrmals berücksichtigt werden.
Abgabebefreiung:
Die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung ergeben sich aus § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 AbwAG, § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG und Art. 7 Abs. 1 BayAbwAG.
Fehlanzeige:
Die Abgabeerklärung ist auch vorzulegen, wenn keine Kleineinleiter vorhanden sind. In diesem Fall genügt es, in der Abgabeerklärung unter Buchstabe f eine "Null" zu setzen.
Abgabe:
Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, abzüglich der abgabebefreiten Kleineinleiter. Diese Zahl wird mit dem Abgabesatz multipliziert. Der Abgabesatz ergibt sich aus § 9 Abs. 4 AbwAG und beträgt ab 01.01.2002 35,79 E.
| Absender (Postanschrift) | Anlage 8 08 16 |
Absender (Postanschrift)
| 4fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 4. Fertigung
Erklärung bitte in 3facher Fertigung der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Die 4. Fertigung ist für Ihre Akten bestimmt. Die Kreisverwaltungsbehörde sendet zwei Fertigungen an das Wasserwirtschaftsamt und erhält nach abschließender Prüfung eine zurück. |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Ort, Datum | Bearbeiterin | Telefon |
[ ] Vollzug der Abwasserabgabengesetze; Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG
[ ] Richtigstellung der Verrechnungserklärung vom ....................
Anlagen:
Ich errichte (erweitere) folgende Abwasserbehandlungsanlage:
| Bezeichnung der Anlage | vorgesehene Inbetriebnahme am | ||||
| Mit der Inbetriebnahme ist folgende Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom (Gesamt- bzw. Teilstrom) um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht (Gesamtstrom) beim Einleiten in das Gewässer zu erwarten: * | |||||
| Schadstoff/-gruppe | Vor Inbetriebnahme vorhandene Fracht im zu be handelnden Abwasserstrom | Nach Inbetriebnahme erwartete Fracht im zu behandelnden Abwas serstrom | Die erwartete Gesamtschadstofffracht vermindert sich nach Inbetriebnahme ** | ||
| Fracht | Minderung v.H. | ja | nein | ||
| [ ] | [ ] | ||||
| [ ] | [ ] | ||||
| [ ] | [ ] | ||||
| [ ] Geschätzte [ ] tatsächliche Gesamtaufwendungen | a) _____________ Euro | ||||
| Mir bisher entstandene Aufwendungen: | b) _____________ Euro | ||||
| davon bereits verrechnet: | c) _____________ Euro | ||||
| Verrechenbare Aufwendungen: | b) - c) __________ Euro | ||||
Die Anlage dient zur Behandlung des Abwassers aus der durch obige Abgabenummer gekennzeichneten Einleitung. Ich verrechne die mir entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme von mir insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe.
Unterschrift
________________________________
*) Wenn sich die Menge des zu behandelnden Abwassers nicht wesentlich ändert, kann eine Angabe der Konzentration (mg/l) erfolgen.
**) Keine Angaben erforderlich, wenn der zu behandelnde Abwasserstrom und der Gesamtstrom identisch sind.
Rückseite der 1. bis 3. Fertigung Anlage 8
Absender (Postanschrift)
| Wasserwirtschaftsamt |
|
Wir bitten um abschließende fachliche Stellungnahme zur Verrechnungserklärung. Soweit schon vor Inbetriebnahme und Abrechnung etwaige Verrechnungshindernisse bekannt werden, bitten wir um Benachrichtigung.
Unterschrift
________________________________
Wasserwirtschaftsamt (Postanschrift)
|
| Die abschließende Prüfung ergab: | |||||
| 1. Das Datum der Inbetriebnahme | [ ] trifft zu | [ ] ist ...... | |||
|
2. Die Minderung der Schadstofffracht im zu behandelnden Abwasserstrom* | |||||
| [ ] beträgt 20 v.H. oder mehr | [ ] unterschreitet 20 v.H. | [ ] ist bei der Gesamtschadstofffracht eingetreten** | [ ] ist bei der Gesamtschadstofffracht nicht eingetreten** | ||
|
| |||||
| 3. Die verrechnungsfähigen Aufwendungen | [ ] werden aufgrund hier vorliegender Nachweise (z.B. Zuwendungsunterlagen) bestätigt | ||||
| [ ] sind glaubhaft, da die tatsächlichen Aufwendungen den Verrechnungsbetrag erheblich übersteigen | [ ] sind durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers zu belegen | [ ] sind zu berichtigen auf
________________________ Euro | |||
Unterschrift
__________________________
*) Teilstrom bzw. Gesamtstrom
**) wenn Teilstrom und Gesamtstrom nicht identisch sind
Rückseite der 4. Fertigung Anlage 8
Erläuterungen:
1. Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG
1.1 Verrechnen können Abgabeschuldner, denen Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlagen entstanden sind. Abwasserbehandlungsanlagen sind Einrichtungen, die dazu dienen, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern, zu beseitigen oder deren Entstehung zu verhindern.
1.2 Durch den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage muss eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 v.H. sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer zu erwarten sein. Hierzu ist anhand der Überwachungswerte (§ § 4 und 6 AbwAG) festzustellen, ob eine Schadstofffrachtminderung von 20 % ab dem Inbetriebnahmezeitpunkt eingetreten ist. Die Minderung der Schadstofffracht ist in dem die Einleitung zulassenden Bescheid festzusetzen. Werden durch Teilinbetriebnahmen, Probebetrieb u.ä. bereits vor Inbetriebnahme Teilverbesserungen erreicht, so ist dies unschädlich.
1.3 Der Inbetriebnahmezeitpunkt deckt sich nicht mit der baulichen Fertigstellung der Maßnahme, der erstmaligen Beschickung mit Abwasser, dem Beginn der Einfahrphase oder der Aufnahme des Teil- oder Probebetriebs. Auch ein im wasserrechtlichen Bescheid genanntes Datum oder die offizielle Inbetriebnahme (Einweihung) sind nicht von Bedeutung. Der für die Verrechnung maßgebende Inbetriebnahmezeitpunkt ist dann gegeben, wenn die errichtete Anlage bzw. die erweiterten Anlagenteile ihre Funktion aufnehmen.
1.4 Der zu behandelnde Abwasserstrom kann der Gesamtstrom, aber auch ein Teilstrom sein. Im Fall eines zu behandelnden Teilstroms kann die Minderung der Gesamtschadstofffracht des Gesamtstroms beim Einleiten in das Gewässer auch kleiner 20 v.H. sein.
1.5 Es kann mit den Abgaben verrechnet werden, die insgesamt für die Einleitung im Dreijahreszeitraum vor der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage entstanden sind. Bereits bezahlte Abgaben werden wieder erstattet. Die verrechenbare Abgabe braucht vom Erklärenden nicht angegeben zu werden. Die Kreisverwaltungsbehörde ermittelt die bisher entstandene Abgabe, soweit sie auf den Dreijahreszeitraum entfällt, und trägt sie auf der Rückseite im Feld: "geschuldete Abgabe" ein. Sind Teilbeträge davon nicht mehr verrechenbar, z.B. weil sie bereits durch eine Verrechnung verbraucht sind, wird der noch verrechenbare Anteil im Feld: "davon verrechenbar" von der Kreisverwaltungsbehörde eingetragen.
1.6 Die Aufwendungen müssen für die Errichtung oder Erweiterung entstanden sein. Nicht verrechnungsfähig sind:
2. Richtigstellung
Zu einer Richtigstellung sind Sie verpflichtet, wenn Sie erkennen, dass eine Verrechnungserklärung unvollständig oder unrichtig ist oder dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat und dass es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist
3. Nachweise zur Erklärung
Die Angaben in der Erklärung sind zu belegen. Es wird empfohlen, sich dazu frühzeitig mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt in Verbindung zu setzen. Die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt können Angaben und Unterlagen anfordern. Zur Nachprüfung kann die Kreisverwaltungsbehörde die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen.
4. Frist für die Erklärung einer Verrechnung
Der Anspruch auf Verrechnung erlischt unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung spätestens ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht vorher bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 10 Abs. 4 BayAbwAG geltend gemacht wurde.
5. Unterrichtung des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes über die erfolgte Verrechnung
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt erhält Kenntnis über die erfolgte Verrechnung durch Bescheidsabdruck. Die Entscheidung, ob und in welchem Maße die Verrechnung Auswirkungen auf eine etwaige Förderung hat, trifft das für die Gewährung von Zuwendungen zuständige Wasserwirtschaftsamt
| Anlage 9 08 11 16 |
Absender (Postanschrift)
| 4fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 4. Fertigung
Erklärung bitte in 3facher Fertigung der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Die 4. Fertigung ist für Ihre Akten bestimmt. Die Kreisverwaltungsbehörde sendet zwei Fertigungen an das Wasserwirtschaftsamt und erhält nach abschließender Prüfung eine zurück. |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Ort, Datum | Bearbeiterin | Telefon |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
[ ] Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG
[ ] Richtigstellung der Verrechnungserklärung vom .........
Anlagen:
Ich errichte (erweitere) folgende Anlage:
| Bezeichnung der Anlage | Vorgesehene Inbetriebnahme am |
| Die Anlage führt das Abwasser einer vorhandenen Einleitung, die durch o.g. Abgabenummer gekennzeichnet ist, einer Abwasserbehandlungsanlage zu, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1WHG entspricht oder angepasst wird. [ ] ja [ ] nein | |
| Durch die Anlage ist bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten. [ ] ja [ ] nein | |
| [ ] Geschätzte [ ] tatsächliche Gesamtaufwendungen: | a) _____________ Euro |
| Mir bisher entstandene Aufwendungen: | b) _____________ Euro |
| davon bereits verrechnet: | c) _____________ Euro |
| Verrechenbare Aufwendungen: | b) - c) __________ Euro |
Ich verrechne die mir entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von mir insgesamt für die Einleitung geschuldeten Abgabe.
Unterschrift
__________________________
Rückseite der 1. bis 3. Fertigung Anlage 9
Absender (Postanschrift)
| Wasserwirtschaftsamt |
|
Wir bitten um abschließende fachliche Stellungnahme zur Verrechnungserklärung. Soweit schon vor Inbetriebnahme und Abrechnung etwaige Verrechnungshindernisse bekannt werden, bitten wir um Benachrichtigung.
Unterschrift
__________________________
Wasserwirtschaftsamt (Postanschrift)
|
| Die abschließende Prüfung ergab: | |||||||
| 1. Das Datum der Inbetriebnahme | [ ] trifft zu | [ ] ist ...... | |||||
|
2. Die Abwasserbehandlungsanlage entspricht den Anforderungen des § 18b WHG oder wird angepasst | |||||||
| [ ] ja | [ ] nein | ||||||
|
3. Die erwartete Minderung der Schadstofffracht | |||||||
| [ ] ist eingetreten | [ ] ist nicht eingetreten | ||||||
| 4. Die verrechnungsfähigen Aufwendungen | [ ] werden aufgrund hier vorliegender Nachweise (z.B. Zuwendungsunterlagen) bestätigt | ||||||
| [ ] sind glaubhaft, da die tatsächlichen Aufwendungen den Verrechnungsbetrag erheblich übersteigen | [ ] sind durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers zu belegen | [ ] sind zu berichtigen auf
________________________ Euro | |||||
Unterschrift
__________________________
Rückseite der 4. Fertigung Anlage 9 Erläuterungen:
1. Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG
1.1 Verrechnen können Abgabeschuldner, denen Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung (nicht Sanierung) einer Anlage entstanden sind, die das Abwasser einer vorhandenen Einleitung (keine Neuerschließung) einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt. Die aufnehmende Abwasserbehandlungsanlage muss den Anforderungen des § 18b WHG entsprechen oder an diese angepasst werden. Die Anpassung muss zum Anschlusszeitpunkt nicht durchgeführt sein. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt des Anschlusses mit den notwendigen Baumaßnahmen zur Anpassung begonnen worden ist oder wenn eine Festlegung der Anpassungspflicht in einem wasserrechtlichen Bescheid besteht. Die aufnehmende Abwasserbehandlungsanlage darf keine künftig wegfallende Obergangslösung sein.
1.2 Durch den Betrieb der Anlage muss bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten sein. Auch die Fracht der aufzunehmenden Abwasserbehandlungsanlage ist dabei zu berücksichtigen. Hierzu ist auf Grund der gemäß § § 4 und 6 AbwAG festgelegten Überwachungswerte festzustellen, ob ab dem Inbetriebnahmezeitpunkt eine Schadstoffminderung bei der Gesamtfracht eingetreten ist. Werden durch Teilinbetriebnahmen, Probebetrieb, u.ä. bereits vor der Inbetriebnahme Teilverbesserungen erreicht, so ist dies unschädlich.
1.3 Der Inbetriebnahmezeitpunkt deckt sich nicht mit der baulichen Fertigstellung der Maßnahme, der erstmaligen Beschickung mit Abwasser, dem Beginn der Einfahrphase oder der Aufnahme des Teil- oder Probebetriebs. Auch ein im wasserrechtlichen Bescheid genanntes Datum oder die offizielle Inbetriebnahme (Einweihung) sind nicht von Bedeutung. Der für die Verrechnung maßgebende Inbetriebnahmezeitpunkt ist dann gegeben, wenn die errichtete Anlage bzw. die erweiterten Anlagenteile ihre Funktion aufnehmen.
1.4 Es kann mit den Abgaben verrechnet werden, die insgesamt im Dreijahreszeitraum vor der Inbetriebnahme der Anlage entstanden sind. Bereits bezahlte Abgaben werden erstattet. Die verrechenbare Abgabe braucht vom Erklärenden nicht angegeben zu werden. Die Kreisverwaltungsbehörde ermittelt die bisher entstandene Abgabe, soweit sie auf den Dreijahreszeitraum entfällt, und trägt sie auf der Rückseite im Feld: "geschuldete Abgabe" ein. Sind Teilbeträge davon nicht mehr verrechenbar, z.B. weil sie bereits durch eine Verrechnung verbraucht sind, wird der noch verrechenbare Anteil im Feld: davon verrechenbar" von der Kreisverwaltungsbehörde eingetragen.
1.5 Die Aufwendungen müssen für die Errichtung oder Erweiterung entstanden sein.
Nicht verrechnungsfähig sind:
2. Richtigstellung
Zu einer Richtigstellung sind Sie verpflichtet, wenn Sie erkennen, dass eine Verrechnungserklärung unvollständig oder unrichtig ist oder dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat und dass es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist.
3. Nachweise zur Erklärung
Die Angaben in der Erklärung sind zu belegen. Es wird empfohlen, sich dazu frühzeitig mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt in Verbindung zu setzen. Die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt können Angaben und Unterlagen anfordern. Zur Nachprüfung kann die Kreisverwaltungsbehörde die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen.
4. Frist für die Erklärung einer Verrechnung
Der Anspruch auf Verrechnung erlischt unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung spätestens ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht vorher bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 10 Abs. 4 BayAbwAG geltend gemacht wurde.
5. Unterrichtung des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes über die erfolgte Verrechnung
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt erhält Kenntnis über die erfolgte Verrechnung durch Bescheidsabdruck. Die Entscheidung, ob und in welchem Maße die Verrechnung Auswirkungen auf eine etwaige Förderung hat, trifft das für die Gewährung von Zuwendungen zuständige Wasserwirtschaftsamt
| Absender (Postanschrift) | Anlage 10 08 11 16 |
Absender (Postanschrift)
| 4fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 4. Fertigung
Erklärung bitte in 3facher Fertigung der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Die 4. Fertigung ist für Ihre Akten bestimmt. Die Kreisverwaltungsbehörde sendet zwei Fertigungen an das Wasserwirtschaftsamt und erhält nach abschließender Prüfung eine zurück. |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Ort, Datum | Bearbeiterin | Telefon |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
[ ] Verrechnung nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG
[ ] Richtigstellung der Verrechnungserklärung vom .......................................
Anlagen:
Ich errichte (erweitere) folgende Anlagen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach Art. 6 Abs. 1 oder 2 BayAbwAG dienen:
[ ] Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung
| Bezeichnung | Vorgesehene Inbetriebnahme am |
[ ] Bezeichnung Vorgesehene Inbetriebnahme am Abwasserbehandlungsanlage für das zurückgehaltene und zugeführte Mischwasser, damit die Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG erfüllt werden und/oder Anlagen oder Einrichtungen, damit die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide an das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung und die Abwasserbehandlung eingehalten werden.
| Bezeichnung | Vorgesehene Inbetriebnahme am |
[ ] Vorgesehene Inbetriebnahme am
Bezeichnung
sonstige Einrichtungen
| Bezeichnung | Vorgesehene Inbetriebnahme am |
| [ ] Geschätzte [ ] tatsächliche Gesamtaufwendungen: | a) _____________ Euro |
| Mir bisher entstandene Aufwendungen: | b) _____________ Euro |
| davon bereits verrechnet: | c) _____________ Euro |
| Verrechenbare Aufwendungen: | b) - c) __________ Euro |
Ich verrechne die mir entstandenen Aufwendungen mit der von mir für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme für die betreffende Niederschlagswassereinleitung geschuldeten Abgabe. *
Unterschrift
__________________________
*) Wird mit der Abgabe eines anderen Trägers verrechnet (s. Nr. 1.1 Erläuterungen), ist die erforderliche Erklärung und Zustimmung beizufügen.
Rückseite der 1. bis 3. Fertigung Anlage 10
Absender (Postanschrift)
| Wasserwirtschaftsamt |
|
Wir bitten um abschließende fachliche Stellungnahme zur Verrechnungserklärung. Soweit schon vor Inbetriebnahme und Abrechnung etwaige Verrechnungshindernisse bekannt werden, bitten wir um Benachrichtigung.
Unterschrift
__________________________
Wasserwirtschaftsamt (Postanschrift)
|
| Die abschließende Prüfung ergab: | |||||
| 1. Das Datum der Inbetriebnahme | [ ] trifft zu | [ ] ist ...... | |||
|
2. Die Einrichtung dient zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 oder 2 BayAbwAG | |||||
| [ ] ja | [ ] nein | ||||
| 3. Die verrechnungsfähigen Aufwendungen | [ ] werden aufgrund hier vorliegender Nachweise (z.B. Zuwendungsunterlagen) bestätigt | ||||
| [ ] sind glaubhaft, da die tatsächlichen Aufwendungen den Verrechnungsbetrag erheblich übersteigen | [ ] sind durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers zu belegen | [ ] sind zu berichtigen auf
________________________ Euro | |||
Unterschrift
__________________________
Rückseite der 4. Fertigung Anlage 10 Erläuterungen:
1. Verrechnung nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG
1.1 Verrechnen kann, wer aufgrund einer Niederschlagswassereinleitung abgabepflichtig ist und Anlagen oder Einrichtungen errichtet oder erweitert, die ihn der Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 oder 2 BayAbwAG näher bringen. Dies können Maßnahmen im Kanalnetz und/oder Verbesserungen der Kläranlage sein.
Wer Aufwendungen erbracht hat, kann mit der von ihm geschuldeten Abgabe verrechnen. Ist eine öffentliche Kanalisation, für die Aufwendungen erbracht wurden, an eine andere öffentliche Kanalisation angeschlossen, so kann auch mit der vom anderen Träger geschuldeten Abgabe verrechnet werden, soweit dieser erklärt, dass er nicht selbst verrechnet und der Verrechnung zustimmt.
1.2 Es kann mit Niederschlagswasserabgabe verrechnet werden, die im Dreijahreszeitraum vor der Inbetriebnahme der Anlage oder Einrichtung entstanden ist. Der Erklärende braucht die verrechenbare Abgabe nicht anzugeben. Die Kreisverwaltungsbehörde ermittelt die bisher entstandene Abgabe, soweit sie auf den Dreijahreszeitraum entfällt, und trägt sie auf der Rückseite im Feld: "geschuldete Abgabe" ein. Sind Teilbeträge davon nicht mehr verrechenbar, z.B. weil sie schon für eine andere Maßnahme verrechnet wurden, wird der noch verrechenbare Anteil im Feld: "davon verrechenbar" von der Kreisverwaltungsbehörde eingetragen.
1.3 Nicht verrechenbar sind insbesondere Aufwendungen, die nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs.1 oder 2 BayAbwAG dienen oder Aufwendungen, die Gegenstand einer anderen Verrechnung (z.B. nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG) sind.
2. Richtigstellung
Zu einer Richtigstellung sind Sie verpflichtet, wenn Sie erkennen, dass eine Verrechnungserklärung unvollständig oder unrichtig ist oder dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat und dass es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist.
3. Nachweise zur Erklärung
Die Angaben in der Erklärung sind zu belegen. Es wird empfohlen, sich dazu frühzeitig mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt in Verbindung zu setzen. Die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt können Angaben und Unterlagen anfordern. Zur Nachprüfung kann die Kreisverwaltungsbehörde die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen.
4. Frist für die Erklärung einer Verrechnung
Der Anspruch auf Verrechnung erlischt unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung spätestens ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht vorher bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 10 Abs. 4 BayAbwAG geltend gemacht wurde.
5. Unterrichtung des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes über die erfolgte Verrechnung
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt erhält Kenntnis über die erfolgte Verrechnung durch Bescheidsabdruck. Die Entscheidung, ob und in welchem Maße die Verrechnung Auswirkungen auf eine etwaige Förderung hat, trifft das für die Gewährung von Zuwendungen zuständige Wasserwirtschaftsamt
| Anlage 11 16 |
Muster
für ein Schreiben an den Abgabepflichtigen
im Fall einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG oder Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG
Kreisverwaltungsbehörde
1
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Bearbeiter/in | Zimmer-Nr. | |
| Ort, Datum | Telefon | |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Einleiten von Abwasser in ........................................ durch ................................................
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bestätigen den Eingang Ihrer Verrechnungserklärung vom .................................................... Die Prüfung, ob
die Verrechnungsvoraussetzungen im angegebenen Umfang vorliegen, wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Bis dahin gehen wir davon aus, dass aufgrund Ihrer Verrechnung abweichend von der Abwas-
serabgabenfestsetzung im Bescheid vom ................................ Az ....................................................... zum
Fälligkeitstag ................................ ein Restbetrag von ................................Euro / keine Zahlung zu leisten ist.
Ergibt die Nachprüfung, dass die Verrechnung ganz oder teilweise nicht möglich ist, muss die Abgabe insoweitinsoweit nachentrichtet werden. Hierüber erhalten Sie Nachricht. Der nachzuentrichtende Betrag ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 BayAbwAG zu verzinsen.
Die Abgabeerklärung muss unverzüglich richtig gestellt werden, wenn Sie erkennen, dass die Erklärung unvollständig oder unrichtig ist oder dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat und dass es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist. Dies ist insbesondere zu besorgen, wenn die Maßnahme unterbleibt oder später in Betrieb genommen wird, die geforderte Minderung der Schadstofffracht nicht erreicht wird oder geltendgemachte Aufwendungen bereits verrechnet wurden.
Mit freundlichen Grüßen
| Anlage 12 |
Absender (Postanschrift)
| 3fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 3. Fertigung
Die Fertigungen 1 und 2 erhält der Einleiter, die 3. Fertigung verbleibt bei der Kreisverwaltungsbehörde |
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Bearbeiterin | Zimmer-Nr. | |
| Ort, Datum | Telefon | |
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und der Abwasserabgabengesetze;
Anhörung
Anlagen:
| [ ] Abdruck der wasserrechtlichen Bescheidentwurfs | [ ] Abdruck des abgaberechtlichen Bescheidentwurfs mit Berechnungsbogen | ||
| Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist beabsichtigt, wie aus den Anlagen ersichtlich, | |||
| [ ] die Ihnen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zu ändern | [ ] über die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis zu entscheiden | [ ] die Abwasserabgabe nach § 4 AbwAG festzusetzen | |
| [ ] die Abwasserabgabe nach § 6 AbwAG festzusetzen | [ ] eine Vorauszahlung auf die Abwasserabgabe festzusetzen (Art. 12 Abs. 3 BayAbwAG) | ||
Gemäß Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Nach dem bekannten Sachverhalt errechnet sich eine Abwasserabgabe von zunächst ____________ Euro.
Eine abweichende Abgabe kann sich insbesondere ergeben, wenn
Die entsprechenden Formblätter können nach Bedarf angefordert werden.
Der oben genannte Betrag enthält noch nicht die Abwasserabgabe, die für Niederschlagswasser ( § 7 AbwAG, Art. 6 BayAbwAG) oder anstelle von Kleineinleitern ( § 8 i.V.m. § 9 Abs. 2 AbwAG und Art. 7 und 8 BayAbwAG) zu entrichten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rückseite der 1. bis 3. Fertigung Anlage 12
Absender (Postanschrift)
|
| Unser Zeichen, | Bearbeiterin | Zimmer-Nr. |
| Ort, Datum | Telefon | |
zurück mit
_______________________ Anlagen
[ ] Ich erhebe keine Einwendungen.
[ ] Zur beabsichtigten Festsetzung der Abwasserabgabe nehme ich wie folgt Stellung:
[ ] Zur beabsichtigten wasserrechtlichen Entscheidung nehme ich wie folgt Stellung:
Unterschrift
__________________________
| Vorderseite | Anlage 13 08 11 |
Berechnung der Abwasserabgabe für Großeinleiter__________________________________
| Einleiter | Kreisverwaltungsbehörde | ||||||||
| Jahr | Geschäftszeichen | Abgabenummer 196 | |||||||
| Bewertete Schadstoffe und Schad- stoffgruppen (Anlage zu § 3) | Überwachungs- wert ( § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1) 1 | (100 v.H. minus Wirkungsgrad des Nachklärteichs) : 100 ( § 3 Abs. 3) | Vorbelastung ( § 4 Abs. 3) 6 | Jahres- schmutzwasser- menge (Art. 12 Abs. 2) | Umrechnungs- faktor (Anlage zu § 3) | Spalte (2 x 3 - 4) x 5 x 6 = Zahl der Schadeinheiten (SE) (Anlage zu § 3) 2 | Erhöhungs- faktor ( § 4 Abs. 4) 4 | Ermäßigungs- faktor ( § 9 Abs. 5) 5 | Spalte 7 x 8 x 9 x Abgabesatz* = |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
| CSB | mg/l | mg/l | m3 | 1/50000 | Euro | ||||
| Phosphor | mg/l | mg/l | m3 | 1/3000 | Euro | ||||
| Stickstoff | mg/l | mg/l | m3 | 1/25000 | Euro | ||||
| AOX | mg/l | mg/l | m3 | 1/2000 | Euro | ||||
| Quecksilber | mg/l | mg/l | m3 | 1/20 | Euro | ||||
| Cadmium | mg/l | mg/l | m3 | 1/100 | Euro | ||||
| Chrom | mg/l | mg/l | m3 | 1/500 | Euro | ||||
| Nickel | mg/l | mg/l | m3 | 1/500 | Euro | ||||
| Blei | mg/l | mg/l | m3 | 1/500 | Euro | ||||
| Kupfer | mg/l | mg/l | m3 | 1/1000 | Euro | ||||
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEI | 3) GF | GF | m3 | 1/6000 | Euro | |||
|
Summe Spalte 10 | Euro | ||||||||
| *) ab 2002 = 35,79 Euro/SE ( § 9 Abs. 4)
1) Wird der Schwellenwert für die Konzentration (Anlage zu § 3 AbwAG) nicht überschritten, ist Null zu setzen. Ergibt die amtl. Überwachung eine Überschreitung des Schwellenwertes, ist der Schwellenwert zu setzen. Die Schwellenwerte (in mg/l) betragen für CSB 20; Phosphor 0,1; Stickstoff 5; AOX 0,1; Quecksilber 0,001; Cadmium 0,005; Chrom, Nickel und Blei 0,05; Kupfer 0,1; Giftigkeit gegenüber Fischeiern 2 Euro 2) Ergebnis auf ganze Zahlen abrunden. Bei Werten kleiner oder gleich 5 (vor der Abrundung auf ganze Zahlen) ist Null zu setzen (gilt nicht für Giftigkeit gegenüber Fischeiern). Bei Werten kleiner oder gleich 5 und einer amtlich festgestellten Überschreitung, sind die SE vor der Rundung mit dem Erhöhungsfaktor aus Spalte 8 zu multiplizieren. 3) Die Minderung ist in ganzen Zahlen zu schätzen, der Rechenvorgang in Spalte 7 ändert sich in: (2 - 3 - 4) x 5 x 6 = Zahl der SE 4) Siehe Rückseite 5) Siehe Rückseite 6) Wenn (Sp 2 x Sp 3) - Sp 4 den Schwellenwert für die Konzentration (vgl. Fußnote 1) nicht überschreitet, ist in Spalte 2 Null zu setzen. Ergibt in diesem Fall die amtl. Überwachung eine Überschreitung des Schwellenwertes, ist in Spalte 2 der Schwellenwert zu setzen.- | |||||||||
Anlage 13 Rückseite
1. Erhöhungsfaktor f8(Spassdlte 8)
1.1 Bei einmaliger Nichteinhaltung
| Cmax- Czul | |
| f8= 1 + |
|
| Czulx 2 |
1.2 Bei mehrmaliger Nichteinhaltung
| Cmax | |
| f8= |
|
| Czul |
Czul= der Wert in Spalte 2 (für einen kürzeren Zeitraum s. § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG).
Cmax= höchster gemessener Einzelwert im Veranlagungsjahr
Hinweise:
Der Erhöhungsfaktor ist parameterbezogen anzuwenden. Ergeben sich während eines Kalenderjahres verschiedene Erhöhungsfaktoren, ist der höchste anzuwenden ( § 4 Abs. 4 Satz 8 AbwAG).
Die Nrn. 1.1 und 1.2 gelten entsprechend bei Überschreitung einer festgelegten Abwassermenge oder Schadstofffracht. In diesem Fall ist als Czu1 der zulässige Wert für die Abwassermenge oder Schadstofffracht einzusetzen.
Bei Überschreitung der zulässigen Abwassermenge werden alle bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen erhöht ( § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG).
2. Ermäßigungsfaktor (Spalte 9)
2.1 Es ist der Ermäßigungsfaktor 0,5 (ab 1999) einzutragen, wenn der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG oder der Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG mindestens den festgelegten Anforderungen nach 7a WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG entspricht und wenn diese Anforderungen (nicht die Überwachungswerte) im Veranlagungszeitraum eingehalten werden (s. aber Nr. 2.5 - Verdünnung).
Anlage 13 Rückseite
2.2 Wird zu einem Überwachungswert, der den festgelegten Anforderungen nach § 7a WHG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG nicht entspricht, eine Erklärung eines niedrigeren Wertes nach § 4 Abs. 5 AbwAG abgegeben, der diesen Anforderungen entspricht, ist für die Zeit ab dem Beginn der Erklärung der Faktor 0,5 (ab 1999) einzutragen, wenn der niedriger erklärte Wert eingehalten wird, der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 AbwAG erfüllt ( § 9 Abs. 6 AbwAG).
2.3 In den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG kann der Faktor 0,5 (ab 1999) für Stickstoff, gesamt und Phosphor, gesamt für die Einleitung von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklassen 1, 2 und 3 des Anhangs 1 der AbwV nur dann eingetragen werden, wenn gleichzeitig eine Ermäßigung für CSB nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG gewährt werden kann.
2.4 Wenn der Überwachungswert nach dem höchsten Messwert aus der behördlichen Überwachung festgelegt oder geschätzt wird ( § 6 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 AbwAG), ist der Faktor 1 einzutragen.
2.5 Ein Verdünnungsanteil (Qf) bis zu höchstens 25 v.H. im Jahresmittel ist für die Ermäßigung unschädlich.
Bei einem höheren Qfist der Entscheidung über die Ermäßigung ein Anforderungswert (AW) nach der Formel
AW = MA x (100 - Qf) : 75
zugrunde zu legen (Art. 8a BayAbwAG).
| Anlage 14 08 |
Abgabenummer
Die Abgabenummer ist zwölfstellig und baut auf dem Gemeindeschlüsselverzeichnis für Bayern auf. Geschäftszeichen können zusätzlich beigefügt werden. Eine einmal verwendete Abgabenummer darf nach Wegfall der Abgabepflicht kein weiteres Mal vergeben werden.
1. Die Abgabenummer enthält auf den Stellen 1 mit 3 stets die Nummer 196.
2. Stellen 4 mit 9 der Abgabenummer für Gemeinden und Landkreise
Zur Bezeichnung einer Gemeinde, einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, einschließlich der Fälle, in denen die Abgabepflicht durch Zweckvereinbarung übernommen wurde, ist an den Stellen 4 mit 9 der Gemeindeschlüssel (ohne die Nummer 09 zur Bezeichnung des Freistaates Bayern) zu verwenden. Gegebenenfalls sind die Stellen 4 mit 9 mit Nullen aufzufüllen. Sind für Einleitungen einer Gemeinde verschiedene Kreisverwaltungsbehörden zuständig, so verständigen sie sich über die Unterscheidung der Abgabenummer auf den Stellen 10 und 11.
3. Stellen 4 mit 9 der Abgabenummer für andere Abgabepflichtige
Für Einleiter, die nicht im Gemeindeschlüsselverzeichnis enthalten sind, ist an die Stelle 4 mit 6 der Gemeindeschlüssel, der die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bezeichnet, zu setzen. Zur weiteren Bezeichnung vergibt die Kreisverwaltungsbehörde auf den Stellen 7 mit 9 Nummern, die bei Zweckverbänden und Verwaltungsgemeinschaften, die nach Art. 4 Abs. 3 Verwaltungsgemeinschaftsordnung die Abgabepflicht übernommen haben, mit Nummer 450 beginnen. Der besondere dreistellige Schlüssel für Verwaltungsgemeinschaften aus dem Gemeindeschlüsselverzeichnis ist nicht zu verwenden.
Die Bezeichnung von nichtkommunalen Einleitern beginnt auf den Stellen 7 mit 9 mit Nummer 500. Die Nummern werden nach der Reihenfolge der Sachbearbeitung vergeben.
4. Stellen 10 und 11 der Abgabenummer
Auf den Stellen 10 und 11 werden die Nummern 00 zur Bezeichnung der Abgabepflicht anstelle von Kleineinleitern verwendet und die Nummern 01 mit 98 zur Bezeichnung von Schmutzwassereinleitungen ohne Kleineinleitungen, wobei die Nummern 01 mit 98 zur Unterscheidung verschiedener gesonderter Einleitungen desselben Abgabepflichtigen dienen. Die Nummer 99 ist zur Bezeichnung einer Abgabepflicht für Einleitungen von Niederschlagswasser zu verwenden. Ist ein Abgabepflichtiger für mehrere Niederschlagswassereinleitungen abgabepflichtig, sollen diese zu einem Abgabebescheid zusammengefasst werden.
5. Stelle 12
Auf Stelle 12 ist eine für die elektronische Datenverarbeitung benötigte Prüfziffer einzusetzen. Die Prüfziffer wird von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut und auf Anfrage der Kreisverwaltungsbehörde mitgeteilt.
| Anlage 15 08 |
Muster für einen Abgabebescheid in Fällen des § 6 AbwAG, Art. 10 BayAbwAG
Absender (Postanschrift)
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Bearbeiter/in | Zimmer-Nr. | |
| Ort, Datum | Telefon | |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Festsetzung der Abgabe aufgrund einer Abgabeerklärung ( § 6 AbwAG, Art. 10 BayAbwAG)
Aufgrund der vom Einleiter abgegebenen Abgabeerklärung (Anlage 5 VwVBayAbwAG) vom .............................................. wird folgender Bescheid erlassen:
1 hat für das Einleiten von Abwasser auf dem Grundstück Fl. Nr ........................ Gemarkung ................................................. in ................................................ bei Flusskilometer ................................................ Abwasserabgabe zu entrichten.
1.1 Die Abwasserabgabe für das Jahr ................................................ wird, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, aufgrund der folgenden Überwachungswerte und Jahresschmutzwassermenge nach der Abgabeerklärung vom ................................................ errechnet:
| CSB | ................................................ mg/l |
| .......................... | ................................................ mg/l |
| Jahresschmutzwassermenge | ................................................ m3 |
1.2 (Entscheidung über eine etwaige Ermäßigung, Erhöhung etc.)
1.3 (Entscheidung über etwaige Anträge, z.B. Vorbelastung, Nachklärteich)
2. Abgabenfestsetzung
Die Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser wird wie folgt festgesetzt:
| Zeitraum von - bis | Betrag Euro | Fälligkeit am |
| .............................................. | .............................................. | .............................................. |
Auf den Jahresbetrag für wurde mit Bescheid vom eine Vorauszahlung festgesetzt in Höhe von .................Euro. Unter der Voraussetzung, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, ist eine Schlusszahlung zu entrichten in Höhe von ................. Euro.
Aufgrund der / noch nicht geprüften / Verrechnungserklärung ist / zunächst / anstelle des festgesetzten Betrages von .................Euro ein Betrag von.................Euro. zu zahlen. / Ergibt die Nachprüfung, dass die Verrechnung ganz oder teilweise nicht möglich ist, muss die Abgabe insoweit nachentrichtet und verzinst werden./
Die genannten Beträge sind unter Angabe der Abgabenummer auf eines der nachstehenden Konten der Staatsoberkasse Bayern in Landshut einzuzahlen.
Kto.-Nr . ........................................ bei der ........................................ BLZ
Kto.-Nr . ........................................ bei der ........................................ BLZ
Kto.-Nr . ........................................ bei der ........................................ BLZ
Hinweis zur Vorauszahlung (Art. 12 Abs. 3 BayAbwAG)
Wenn Sie für ein künftiges Jahr bis 20. Dezember weder einen Vorauszahlungsbescheid noch einen Abgabebescheid erhalten haben, ist eine Vorauszahlung in Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. Die Vorauszahlung ist am 20. Februar des Folgejahres fällig. Geben Sie bitte Ihre Abgabenummer an. Empfohlen wird, am Lastschriftverfahren der Staatsoberkasse Bayern in Landshut teilzunehmen.
3. Kosten
Kosten werden nicht erhoben.
Gründe:
.....................................................
Rechtsbehelfsbelehrung:
.....................................................
Unterschrift
__________________________
| Anlage 16 08 |
Muster
für einen Vorauszahlungsbescheid (Art. 12 Abs. 3 BayAbwAG)
Absender (Postanschrift)
| Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom | Unser Zeichen | Abgabenummer 196 |
| Bearbeiter/in | Zimmer-Nr. | |
| Ort, Datum | Telefon | |
Vollzug der Abwasserabgabengesetze;
Festsetzung der Vorauszahlung der Abwasserabgabe (Art. 12 Abs. 3 BayAbwAG)
Es wird folgender Vorauszahlungsbescheid erlassen:
................................................................................. hat eine Vorauszahlung in Höhe von ................. Euro auf die Abwasserabgabe für das Jahr ....................... zu entrichten. Der Betrag ist bis .............................. auf eines der folgenden Konten der Staatsoberkasse Bayern in Landshut................................................................ einzuzahlen.
Kto.-Nr . ........................................ bei der ........................................ BLZ
Kto.-Nr . ........................................ bei der ........................................ BLZ
Kto.-Nr . ........................................ bei der ........................................ BLZ
Bitte geben Sie bei jeder Zahlung Ihre Abgabenummer an. Es wird empfohlen, am Lastschrifteinzugsverfahren der Staatsoberkasse Bayern in Landshut teilzunehmen.
Das Landratsamt ist zur Festsetzung einer Vorauszahlung auf die ............................................................ Abwasserabgabe sachlich und örtlich zuständig (Art. 11 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - BayAbwAG, Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Gründe:
................................................................................. leitet auf ddem Grundstück Fl. Nr. ............... der Gemarkung ................................................................................. das Abwasser von rund ..................... Einwohnern / und / industrielles Abwasser mit rund ......................... Einwohnergleichwerten / in .................................................... ein.
Das Abwasser wird / unbehandelt eingeleitet / vor der Einleitung in einer Abwasserbehandlungsanlage mit einer geschätzten Reinigungsleistung von ..................... v.H. gereinigt.
Nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) sind die Länder verpflichtet, für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe zu erheben ( § 1 AbwAG). Abgabepflichtig ist der Einleiter ( § 9 Abs. 1 AbwAG). Die Abgabe ist von Amts wegen festzusetzen (Art. 12 Abs. 1 BayAbwAG). Ein Abgabebescheid kann bis zum 20. Dezember ..................... nicht erlassen werden, da .......................................... (z.B. Hinweis auf fehlende Werte im Einleitungsbescheid / auf eine fehlende Abgabeerklärung / noch abzuwartende Ergebnisse der behördlichen Überwachung / noch unzureichende Schätzgrundlagen für die Jahresschmutzwassermenge). Gemäß Art. 12 Abs. 3 BayAbwAG wird deshalb eine Vorauszahlung auf die Abwasserabgabe bis zur Höhe des zu erwartenden Jahresbetrages festgesetzt.
Die Höhe des Vorauszahlungsbetrages wird nach Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt auf der Grundlage einer Schätzung wie folgt ermittelt:
Es wird unterstellt, dass für das ungereinigte Abwasser jedes Einwohners / und / für jeden Einwohnergleichwert industriellen Abwassers / im Jahr eine Schadeinheit anfällt. Unter Berücksichtigung einer Reinigungsleistung von ..................... v.H. ergibt dies ..................... Schadeinheiten für das Jahr .....................
Bei einem Abgabesatz von .....................Euro je Schadeinheit ( § 9 Abs. 4 AbwAG) errechnet sich eine Vorauszahlung in Höhe von .....................Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
....................................
Unterschrift
__________________________
| Anlage 17 |
Die Jahresschmutzwassermenge
bei Einleitung in ein Gewässer aus öffentlichen Abwasseranlagen
1. Begriffsbestimmung
Die Jahresschmutzwassermenge ist für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgeblich. Schmutzwasser ist in § 2 Abs. 1 AbwAG definiert als das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Unter dem Begriff "Trockenwetter" wird der Zeitraum ohne nennenswerten Oberflächenabfluss im Einzugsgebiet einer Einleitung verstanden. Dieser Zeitraum wird von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten maßgeblich beeinflusst.
2. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge
Eine direkte Messung der Jahresschmutzwassermenge ist nicht möglich. Sowohl bei getrenntem Ableiten von Schmutzwasser und Regenwasser in verschiedenen Kanälen (Trennverfahren), wie auch beim gemeinsamen Ableiten von Schmutzwasser und Regenwasser in einem Kanal (Mischverfahren) treten bei Regenwetter höhere Abflüsse auf, die zur Bestimmung der Jahresschmutzwassermenge abgesetzt werden müssen. Insofern ist eine gesonderte Betrachtung bei Misch- und Trennverfahren nicht erforderlich. Um die Jahresschmutzwassermenge mit hinreichender Genauigkeit bestimmen zu können, müssen mindestens 40 bis 50 zuverlässige Messwerte zur Auswertung zur Verfügung stehen. Davon ist aufgrund der Bestimmungen der Eigenüberwachungsverordnung auszugehen.
3. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge anhand von gemessenen Tageswerten
3.1 Methode "Auswertung aufgrund von Tagesmessergebnissen bei Trockenwetter"
Nach den Aufzeichnungen im Betriebstagebuch der Kläranlage werden Regentage und solche Tage ausgeschieden, an denen offensichtlich kein Trockenwetter herrschte (z.B. Nachlauf eines Regenereignisses, Nachlauf aus Regenbecken, Schneeschmelze). Von den gewonnenen "Trockenwettertagen" wird über eine Mittelbildung auf die Jahresschmutzwassermenge hochgerechnet.
Die Methode ist regelmäßig anzuwenden.
3.2 Methode "Statistische Auswertung von Tagesmessergebnissen"
Von sämtlichen vorliegenden Tagesmessergebnissen innerhalb eines Kalenderjahres wird das "Dichtemittel" gebildet. Dieser Wert wird als maßgeblicher Abfluss an Trockenwettertagen definiert. Durch Multiplikation mit 365 errechnet sich die Jahresschmutzwassermenge.
Grundlage der Ermittlung sind sämtliche vorhandenen Tagesmessergebnisse eines Jahres, die z.B. dem Betriebstagebuch entnommen werden können. Für diese Werte werden Klassen gebildet. Die Klassenbreite soll wie folgt festgelegt werden:
| größter Messwert - kleinster Messwert | |
| Klassenbreite m = |
|
| (Anzahl der Messwerte) 0,5 |
Diesen Klassen werden die Messwerte in einer Strichliste zugeordnet. Der Wert mit der größten Häufigkeit (Dichtemittel) wird als maßgeblicher Abfluss an Trockenwettertagen angesehen, da dieser Wert erfahrungsgemäß als mittlerer Abfluss an Trockenwettertagen zu erwarten ist.
Beispiel: 365 Tagesabflusswerte
| Klassenzahl | n = (365)0,5= 19 |
| Abflussschwankung | = 30.000 - 4.000 m3/d = 26.000 m3/d |
| Klassenbreite | m = 26.000/ 19= 1.368 m3/d |
| gewählt: | in= 1.500 m3/d |
| Liegt die Klasse mit den größten Häufigkeiten an Messergebnissen fest, so ist das Dichtemittel der Wert in der Mitte dieser Klasse; Jahresschmutzwassermenge = Dichtmittel x 365 d. | |
Die Methode ist nachrangig zu Nr. 3.1.
3.3 Methode "Ermittlung aufgrund der Förderleistung von Pumpen"
Bei diesem Verfahren wird die Abflussmessung durch die Messung des Stromverbrauchs oder der Betriebsstunden der Pumpe ersetzt. Hieraus wird der Tagesabfluss errechnet. Die weitere Auswertung erfolgt nach Nummer 3.1.
Diese Methode ist nur anwendbar, wenn das Verhältnis von Förderleistung zu Stromverbrauch oder Betriebsstunden hinreichend genau bekannt ist.
Die Methode ist nachrangig zu Nr. 3.2.
4. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge anhand gemessener Momentwerte
Bei Einleitungen ohne kontinuierliche Durchflussmessanlage sind keine Messungen der Tagesabflüsse möglich. In diesen Fällen ist mit Kurzzeitmessungen ein Momentabfluss zu bestimmen (Messgefäß, Steckschieber u. ä.). Mit Hilfe eines entsprechenden Faktors F kann auf den Tagesabfluss (z.B. Tagesabfluss = Sekundenabfluss x 3,6 x 14) hochgerechnet werden. Auf diese Weise sind im Jahr rund 50 Tagesabflüsse zu ermitteln. Die weitere Berechnung der Jahresschmutzwassermenge erfolgt nach Nr. 3.1.
Die Methode ist nachrangig zu Nr. 3.
| Anlage 18 |
Die Jahresschmutzwassermenge
bei Einleitung in ein Gewässer aus Abwasseranlagen von Industrie und Gewerbe
1. Begriffsbestimmung
Die Jahresschmutzwassermenge ist für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgeblich. Schmutzwasser ist in § 2 Abs. 1 AbwAG definiert als das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Unter dem Begriff "Trockenwetter" wird der Zeitraum ohne nennenswerten Oberflächenabfluss im Einzugsgebiet einer Einleitung verstanden.
2. Abwasser aus Industrie und Gewerbe
Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser ist entsprechend seiner Entstehungsart wie folgt zu unterteilen: Abwasser aus Wasch- und Spülvorgängen (Waschen und Spülen von Rohstoffen, Produkten und Produktionsabgängen), aus dem Produktionsprozess (Produktherstellung im wässrigen Medium, Entwässerung des Produktes), aus der Reinigung von Behältern und Anlagen, als Wasserabzug aus Kreisläufen sowie Abwasser aus Sanitäranlagen.
Der Abwasseranfall ist für die einzelnen Industrie- und Gewerbezweige, zumeist auch für jeden Betrieb unterschiedlich. Das Abwasser kann gleichmäßig, ungleichmäßig oder stoßweise das ganze Jahr hindurch oder bei Kampagne- oder Saisonbetrieben nur zu bestimmten Jahreszeiten anfallen.
Die Jahresschmutzwassermenge dient zusammen mit den Überwachungswerten der Ermittlung der der Abwasserabgabe zugrunde zu legenden Jahresfrachten der einzelnen Abgabeparameter. Sie ist für jeden Kontrollpunkt zu ermitteln, für den wasserrechtliche und abgabenrechtliche Festlegungen getroffen werden.
3. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge
Bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
4. Direkte Messung der Jahresschmutzwassermenge
Diese Methode ist nur anwendbar an Kontrollpunkten ohne nennenswerten Abfluss von Niederschlagswasser. Als Messmethoden kommen in Betracht:
4.1 Summierende Durchflussmessung
Es werden Geräte zur Messung, Registrierung und Summierung des Abwasserdurchflusses eingesetzt.
Diese Methode ist regelmäßig anzuwenden.
4.2 Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge durch Behältermessung (Standanlagen)
In Standanlagen wird das Abwasser gesammelt. Nach Erreichen eines bestimmten Füllstandes wird die Anlage vollständig entleert. Während der Entleerung darf keine nennenswerte Abwassermenge zufließen.
Die Jahresschmutzwassermenge errechnet sich aus dem Nutzvolumen multipliziert mit der Zahl der Entleerungen.
Die Messung ist nur anwendbar bei automatischer Füllstandsmessung und Zählung der Entleerungshäufigkeit.
Die Methode ist nachrangig zu Nr. 4.1.
4.3 Feststellung aufgrund der Förderleistung von Pumpen
Bei diesem Verfahren wird die Abflussmessung durch die summierende Messung des Stromverbrauchs oder der Betriebsstunden der Pumpe ersetzt. Hieraus wird die Jahresschmutzwassermenge errechnet.
Diese Methode ist nur anwendbar, wenn das Verhältnis von Förderleistung zu Stromverbrauch oder Betriebsstunden hinreichend genau bekannt ist.
Die Methode ist nachrangig zu Nr. 4.2.
5. Hochrechnung aus einzelnen, gesicherten Messwerten
Dieses Verfahren ist auch an Kontrollpunkten mit nennenswertem Abfluss von Niederschlagswasser anwendbar. In diesem Fall sind aber nur die Messergebnisse bei Trockenwetter zu verwerten. Die notwendige Zahl von Einzelmessungen und die erforderliche
Messdauer richten sich im Einzelfall nach den Gegebenheiten des Betriebs (z.B. Regelmäßigkeit der Schwankungen des Schmutzwasseranfalls, Schwankungsbreite, Schwankungsdauer). Es sollten mindestens zehn zuverlässige, unsystematisch verteilte Tagesmesswerte zur Auswertung zur Verfügung stehen.
Unter Tagesmesswerten sind 24-Stunden-Werte zu verstehen. Falls nur Werte über kürzere Zeiträume vorliegen, sollte eine gesicherte Hochrechnung auf den 24-Stunden-Wert möglich sein. Von den so gewonnenen Tageswerten wird über eine Mittelbildung auf die Jahresschmutzwassermenge hochgerechnet. Saisonale Schwankungen sind zu berücksichtigen. Werden keine Geräte zur Messung, Registrierung und Summierung des Abwasserdurchflusses eingesetzt, kann die Abflussmessung durch die summierende Messung des Stromverbrauchs oder der Betriebsstunden der Pumpen ersetzt werden (s. Nr. 4.3). Die Methode ist nachrangig zu Nr. 4.
6. Ermittlung aus Bezugsgrößen
6.1 Festlegung aufgrund des Reinwasserverbrauchs
Es ist eine Jahreswasserbilanz aufzustellen, aus der mit Hilfe des Wassereingangs und der Wasserverluste der Abwasserausgang ermittelt wird. Als Wassereingang sind die Eigenförderung und der Fremdbezug, gegebenenfalls der Wassergehalt der Rohware anzusetzen. Anhand des Produktionsganges sind die Verluste wie z.B. durch Verdunstung, Wassergehalt im Produkt oder Wassergehalt im Abfall zu erfassen.
Die Methode ist nachrangig zu Nr. 5.
6.2 Ermittlung aufgrund eines angenommenen branchenspezifischen Abwasseranfalls
Die Methode setzt die Kenntnis der Wasserbilanz in mehreren Betrieben derselben Branche mit gleicher Abwasserentstehungsart voraus. Sie setzt ferner voraus, dass ein spezifischer Abwasseranfall für eine bestimmte Bezugsgröße ermittelt wurde. Die Jahresschmutzwassermenge errechnet sich durch Multiplikation des spezifischen Abwasseranfalls mit dem Umfang der Bezugsgrößen (z.B. Stückzahlen je Jahr, Tonnen je Jahr).
Die Methode ist nachrangig zu Nr. 6.1.
| ENDE | |