Änderungstext
Änderung der Verwaltungsvorschrift
zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 5. März 2008
(AllMBl. Nr. 4 vom 31.03.2008 S. 173)
Gl.-Nr.: 7537-UG
I.
Die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG) vom 17. September 2003 (AllMBl S. 529) wird wie folgt geändert:
1. Die Einleitungsformel erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, folgende Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBay AbwAG). Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe auf Grund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl I S. 3370), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1690), Art. 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl I S. 2455), Art. 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2331) und Art. 2 der Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl I S. 566) und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 (GVBl S. 162, BayRS 753-7-U), geändert durch § 55 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140) und § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 482). Für die Festsetzung der Abwasserabgabe, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden ist, ist die Bekanntmachung vom 5. Dezember l997 (AllMBl 1998 S. 197), geändert durch Nr. 2.8 der Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234) anzuwenden. | "Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, die Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG). Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe auf Grund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl I S. 114) und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287) und durch Gesetz vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 1007). Für die Festsetzung der Abwasserabgabe, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden ist, ist die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1997 (AllMBl 1998, S. 197), geändert durch Nr. 2.8 der Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234) anzuwenden." |
2. Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Für die Erhebung der Abgabe sowie die Festsetzung und Erhebung von Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Stundungszinsen nach Art. 59 BayHO etc.) sind die Staatsoberkassen zuständig (Art. 11 Abs. 2 BayAbwAG; Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 4. November 1981 [FMBl S. 327], geändert durch Bekanntmachung vom 29. April 1986 [FMBl S. 213]). | "Für die Erhebung der Abgabe sowie die Festsetzung und Erhebung von Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Stundungszinsen nach Art. 59 BayHO etc.) ist die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zuständig (Art. 11 Abs. 2 BayAbwAG; Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 4. November 1981 (FMBl S. 327), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. August 2005 (FMBl S. 71))." |
b) In Abs. 7 wird "Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG" durch "Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG" ersetzt.
3. Nr. 1.8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 6 ersetzt:
| alt | neu |
| Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG richtet sich an die Stellen, die staatliche Zuwendungen gewähren. Einschränkungen bei der Verrechnung ergeben sich durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG nicht. | "Die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG führt ab dem 1. Januar 2007 zum vollständigen Verlust der Förderung. Für Übergangsfälle ist Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG anzuwenden. Die Verrechnungserklärung kann längstens bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung zurückgenommen werden. Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG richten sich an die Stellen, die staatliche Zuwendungen gewähren. Einschränkungen bei der Verrechnung ergeben sich durch Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG nicht." |
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Behörde, welche die Verrechnung durchführt, hat der für die Gewährung von Zuwendungen zuständigen Stelle bedeutsame Umstände für den Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG auf Anfrage mitzuteilen. | "Die Behörde, welche die Verrechnung durchführt, hat der für die Gewährung von Zuwendungen zuständigen Stelle alle bedeutsamen Umstände für den Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie des Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG mitzuteilen." |
4. In Nr. 2.1.3.1 Abs. 3 werden die Worte "im Einleitungsbescheid" gestrichen.
5. Nr. 2.1.4.4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Eine Verrechnungserklärung kann auch nach dem Eintritt der Festsetzungsverjährung abgegeben werden. | "Verrechnungserklärungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde schriftlich abgegeben werden. Später geltend gemachte Ansprüche sind erloschen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG)." |
b) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Kreisverwaltungsbehörden verständigen die Staatsoberkasse von der Verrechnung unter Verwendung eines Vordruckes nach Muster 20 EDVBK (s. Nr. 4.1). | "Die Kreisverwaltungsbehörden verständigen die Staatsoberkasse Bayern in Landshut von der Verrechnung unter Verwendung eines Vordruckes nach Muster 20 EDVBK bzw. bei elektronischen Anordnungen unter Verwendung des Musters 820 EDVBK (s. Nr. 4.1)." |
6. In Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "Staatsoberkasse" durch die Worte "Staatsoberkasse Bayern in Landshut" und die Worte "Muster 20 EDVBK" durch die Worte "Muster 20/820 EDVBK" ersetzt.
7. In Nr. 4.2 Satz 2 wird "1477/09901-0" durch "1277/09901-4" ersetzt.
8. In Nr. 4.4 Satz 3 werden nach dem Wort "Staatsoberkasse" die Worte "Bayern in Landshut" eingefügt.
9. Auf den Vorderseiten der 1. bis 3. Fertigung der Anlage 4 wird in der Tabelle das Wort "Fischgiftigkeit" durch die Worte "Giftigkeit gegenüber Fischeiern" und die Maßeinheit "GF" durch "GEI" ersetzt.
10. Die Vorderseiten der 1. bis. 3. Fertigung der Anlage 5 werden wie folgt geändert:
a) In der Tabelle wird das Wort "Fischgiftigkeit" durch die Worte "Giftigkeit gegenüber Fischeiern" und die Maßeinheit "GF" durch "GEI" ersetzt.
b) Der Absatz unterhalb der Tabelle erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Auf die erklärten Werte sind die Bestimmungen der Abwasserverordnung (AbwV), insbesondere § 5 (Bezugspunkt) und § 6 Abs. 1 (Einhaltung) entsprechend anzuwenden. Für die Bestimmung der Schadstoffgehalte sowie der Giftigkeit gegenüber Fischen sind Teil B der Anlage zu § 3 AbwAG anzuwenden. | "Für die Bestimmung der Schadstoffgehalte sowie der Giftigkeit gegenüber Fischeiern sind die Verfahren nach der Anlage zu § 4 Analyse- und Messverfahren zur Abwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden." |
11. Die Rückseiten der 1. und 2. Fertigung der Anlagen 6 und 7 werden wie folgt geändert:
a) Im Feld "Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen" werden nach dem Wort "Staatsoberkasse" die Worte "Bayern in Landshut" angefügt.
b) In Abs. 2 "Hinweis zur Vorauszahlung" werden in Satz 4 nach dem Wort "Staatsoberkasse" die Worte "Bayern in Landshut" eingefügt.
c) Abs. 5 "Rechtsbehelfsbelehrung" erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben bei (Behörde, die den Bescheid erlassen hat) In (Straße, Ort) Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht In (Straße, Ort) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. | "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Postfachanschrift oder Hausanschrift schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
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12. Auf den Rückseiten der 3. und 4. Fertigung der Anlage 6 wird jeweils in der vorletzten Zeile das Wort "mir" durch das Wort "mit" ersetzt.
13. Die Rückseite der 4. Fertigung der Anlage 8 erhält folgende Fassung:
a) Nr. 1.2 erhält folgende Fassung:
aa) Es werden die Sätze 2 und 3 neu eingefügt.
bb) Der bisherige Satz 2
Hierzu ist die nach der Inbetriebnahme erwartete Fracht mit der vor der Inbetriebnahme erreichten Fracht zu vergleichen.
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) Es werden die Nrn. 4 und 5 angefügt.
14. Die Rückseite der 4. Fertigung der Anlage 9 erhält folgende Fassung:
a) Nr. 1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Dazu ist die nach der Inbetriebnahme erwartete Gesamtfracht mit der vor der Inbetriebnahme erreichten Gesamtfracht zu vergleichen. | "Hierzu ist auf Grund der gemäß §§ 4 und 6 AbwAG festgelegten Überwachungswerte festzustellen, ob ab dem Inbetriebnahmezeitpunkt eine Schadstoffminderung bei der Gesamtfracht eingetreten ist." |
b) Es werden die Nrn. 4 und 5 entsprechend Ziffer 13 Buchst. b der Änderungsverwaltungsvorschrift angefügt.
15. Auf der Rückseite der 4. Fertigung der Anlage 10 werden die Nrn. 4 und 5 entsprechend Ziffer 13 Buchst. b der Änderungsverwaltungsvorschrift angefügt.
16. Die Vorderseite der Anlage 13 erhält folgende Fassung:
a) In der Tabelle wird das Wort "Fischgiftigkeit" durch die Worte "Giftigkeit gegenüber Fischeiern" und die Maßeinheit "GF" durch "GEI" ersetzt.
b) In den Fußnoten 1 und 2 wird das Wort "Fischgiftigkeit" durch die Worte "Giftigkeit gegenüber Fischeiern" ersetzt.
17. In Anlage 14 Nr. 5 Satz 2 werden die Worte "örtlich zuständigen Staatsoberkasse" durch die Worte "Staatsoberkasse Bayern in Landshut" ersetzt.
18. Anlage 15 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 werden nach dem Wort "Staatsoberkasse" die Worte "Bayern in Landshut" eingefügt.
b) Im letzten Absatz wird die Absatzüberschrift "Hinweis zur Vorauszahlungen" in "Hinweis zur Vorauszahlung" geändert und werden im letzten Satz nach dem Wort "Staatsoberkasse" die Worte "Bayern in Landshut" eingefügt.
19. In Anlage 16 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Staatsoberkasse" die Worte "Bayern in Landshut" eingefügt.
II.
Die Änderungen der Bekanntmachung treten am 1. April 2008 in Kraft.