Änderungstext

Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 21. Februar 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2018 S. 48)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 4 Satz 1 werden die Wörter "Benutzungsbedingungen und Auflagen" durch die Wörter "Inhalts- und Nebenbestimmungen" ersetzt.

3. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "ist derjenige, in dessen" werden durch die Wörter "sind diejenigen, in deren" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Art. 26 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Art. 24" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Art. 25 Abs. 3 und Art. 26" durch die Wörter "Art. 26 Abs. 2 Satz 2 und Art. 27" ersetzt.

4. Art. 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 17 Umsetzung durch Rechtsverordnung
(Abweichend von § 23 WHG) VV VV

Das Staatsministerium wird vorbehaltlich des Satzes 2 ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß §§ 23, 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Staatsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags Rechtsverordnungen zum Schutz des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 WHG, zum Schutz der Gewässer vor prioritären Stoffen nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 8 bis 12 WHG und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG zu erlassen. Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinn des § 23 Abs. 2 WHG ist eine auf Bayern beschränkte Verbandsanhörung vor Verordnungserlass durchzuführen.

"Art. 17 Rechtsverordnungen zum WHG
(Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)

(1) Die Ermächtigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 WHG werden auf das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.

(2) § 23 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, an Stelle der Bundesregierung im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 des Grundgesetzes Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 23 Abs. 1 Nr. 8 - auch in Verbindung mit § 50 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 und § 24 WHG zu erlassen. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach diesen Vorschriften finden nur Anwendung, solange und soweit das Staatsministerium von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 keinen Gebrauch gemacht hat."

5. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Wird der Gemeingebrauch im Rahmen von gewerblich organisierten Veranstaltungen ausgeübt und sind aus den in Art. 19 Abs. 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) genannten Gründen Regelungen erforderlich, unterrichtet die Gemeinde die zuständige Kreisverwaltungsbehörde; Art. 19 LStVG bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

6. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "im Sinn des § 36 WHG" eingefügt und die Wörter " , insbesondere aus den in § 36 WHG genannten Gründen geboten ist" durch die Wörter "geboten ist, insbesondere um schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung nicht zu erschweren" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 78 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

7. In Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "und des Freistaates Bayern" gestrichen.

8. In Art. 23 Abs. 3 wird das Wort "allein" gestrichen.

9. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 22 und 23) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind für Gewässer erster und zweiter Ordnung, für Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden, sowie für Wildbäche der Staat, für Gewässer dritter Ordnung die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen. "Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 22 und 23) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind
  1. für Gewässer erster und zweiter Ordnung, Wildbäche und Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland bilden, der Staat,
  2. für die übrigen Gewässer die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise,

verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen."

10. Art. 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Zuständig für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG ist das Staatsministerium.

wird aufgehoben.

bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und werden die Wörter "der Rechtsverordnung" durch die Wörter "einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Die Aufgabe, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen, wird auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

11. In Art. 39 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 42 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "Art. 42 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

12. Art. 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Sie können dazu durch Satzung das Nähere, insbesondere den Beitragsmaßstab und die Grundsätze der Beitragserhebung, regeln."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe "Art. 27 Abs. 1 und 3" wird durch die Wörter "Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3" ersetzt.

13. Art. 45 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Art. 51 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und nach den Wörtern "Landesamt für Umwelt" wird die Angabe "(LfU)" eingefügt.

c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

d) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und die Wörter "Sätzen 1 bis 4" werden durch die Wörter "Sätzen 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

14. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 78 Abs. 1 Nr. 8 " durch die Angabe " § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 1 WHG sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln und fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und in den jeweiligen Gebieten von den Kreisverwaltungsbehörden ortsüblich entsprechend Art. 47 Abs. 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen. "Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 1 WHG sind von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zu ermitteln und fortzuschreiben, auf Karten darzustellen und in den jeweiligen Gebieten von den Kreisverwaltungsbehörden zur Information der Öffentlichkeit ortsüblich bekannt zu machen; Art. 47 bleibt unberührt."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "zur vorläufigen Sicherung und zur Festsetzung" durch die Wörter "zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit, der vorläufigen Sicherung oder der Festsetzung" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "von der Kreisverwaltungsbehörde" gestrichen.

d) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) In der Rechtsverordnung kann für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist; § 78 Abs. 1 Nr. 8 WHG ist nicht anzuwenden. "(4) In der Rechtsverordnung kann für die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden, soweit dies zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist; § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG ist nicht anzuwenden."

e) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Ist im Einzelfall bei baulichen Anlagen eine Erfüllung der Ausgleichspflicht für verlorengehenden Rückhalteraum nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 WHG nicht möglich, so können die Ausgleichsverpflichteten diese durch Beteiligung an der Maßnahme einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft zur Hochwasserrückhaltung im Gemeindegebiet erfüllen, soweit die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zustimmt; § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG gilt entsprechend. "(7) Ist im Einzelfall bei baulichen Anlagen eine Erfüllung der Ausgleichspflicht für verlorengehenden Rückhalteraum nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a WHG nicht möglich, so können die Ausgleichsverpflichteten diese durch Beteiligung an der Maßnahme einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft zur Hochwasserrückhaltung im Gemeindegebiet erfüllen, soweit die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zustimmt; § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG gilt entsprechend."

15. Art. 47 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

"(1) Für Wildbachgefährdungsbereiche gilt § 76 Abs. 3 WHG entsprechend."

b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 78 Abs. 3 WHG gilt" durch die Wörter " § 78 Abs. 5 und § 78a Abs. 2 WHG gelten" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Sonstige Überschwemmungsgebiete im Sinn des Art. 46 Abs. 3 können vorläufig gesichert werden; Satz 1 gilt entsprechend."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

16. In Art. 48 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt" durch die Angabe "LfU" ersetzt.

17. In Art. 51 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Wörter "den Sätzen 1 bis 5" ersetzt.

18. Art. 52

Art. 52 Sicherung von Planungen
(Zu § 86 WHG) VV

Die Aufgabe, Rechtsverordnungen nach § 86 Abs. 1 WHG zu erlassen, wird auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen.

wird aufgehoben.

19. In Art. 55 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "LStVG" durch die Wörter "des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes" ersetzt.

20. In der Überschrift des Teils 4 wird das Wort "Ausgleich" durch das Wort "Vorkaufsrecht" ersetzt.

21. Nach Art. 57 wird folgender Art. 57a eingefügt:

"Art. 57a Vorkaufsrecht
(Zu § 99a WHG)

(1) Das LfU führt ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht nach § 99a WHG zusteht. Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Notare dürfen das Verzeichnis elektronisch einsehen und bedürfen hierfür nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses.

(2) Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a WHG erfolgt durch den Freistaat Bayern, ver treten durch das Wasserwirtschaftsamt. Die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Verkauf eines Grundstücks im Sinn des § 99a Abs. 1 WHG ist gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt abzugeben.

(3) Abweichend von § 464 Abs. 2 BGB kann der Vorkaufsberechtigte den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich überschreitet. In diesem Fall ist der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechend anzuwenden.

(4) Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes und des natürlichen Rückhalts."

22. In Art. 58 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 wird vor dem Wort "Gewässeraufsicht" das Wort "gesamte" eingefügt.

23. Art. 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Kann durch eine Bauabnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahmen die bescheidsgemäße Ausführung oder eine Abweichung von der zugelassenen Ausführung nicht mehr festgestellt werden, ist eine baubegleitende Bauabnahme zu fordern."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

24. In Art. 62 Abs. 2 wird nach dem Wort "Boden-" das Wort " , Biota- " eingefügt.

25. Art. 63 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt" durch die Angabe "LfU" ersetzt.

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Für den Vollzug der §§ 52 bis 63 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das LfU zuständig. Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften mit Sitz in Bayern werden vom LfU anerkannt. Sie unterliegen der Aufsicht durch das LfU."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

26. Art. 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1 und der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Entscheidet die zuständige Behörde bei folgenden Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Altlastenflächen nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, gilt die Erlaubnis als erteilt: "Für die folgenden Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Flächen ist die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 im Verfahren nach Art. 42a Abs. 1 BayVwVfG durchzuführen:".

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, gilt die Erlaubnis als erteilt."

27. In Art. 72 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter " §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter "Die §§ 232, 234 bis 240 BGB" ersetzt.

28. In Art. 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "31 Abs. 4" durch die Angabe "31 Abs. 3" ersetzt.

29. Art. 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "ausübt" die Wörter "oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Wasserfahrzeuge an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte bereithält" eingefügt.

bb) Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Angabe "Art. 18 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 18 Abs. 3" ersetzt.

bbb) Nach Buchst. d wird folgender Buchst. e eingefügt:

"e) zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets (Art. 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 78a Abs. 5 WHG),".

ccc) Der bisherige Buchst. e wird Buchst. f.

cc) In Nr. 8 Buchst. b wird die Angabe "Art. 72 Abs. 1" durch die Angabe "Art. 71 Abs. 1 Satz 1" und die Angabe "Art. 72 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 71 Abs. 2" ersetzt.

dd) In Nr. 9 wird die Angabe "Art. 60 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "Art. 60 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Art. 31 Abs. 2" durch die Angabe " § 51 Abs. 1 WHG, § 53 Abs. 4 WHG" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Angabe "Art. 18 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 18 Abs. 3" ersetzt.

bbb) Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:

"b) zum Hochwasserschutz (Art. 46 Abs. 5 und 6),".

ccc) Die bisherigen Buchst. b und c werden die Buchst. c und d.

30. Art. 77

Art. 77 Verweisungen
VV

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. In Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Wassergesetzes vom 23. März 1907, der Vollzugsverordnung zum Wassergesetz vom 1. Dezember 1907 oder der Vollzugsbekanntmachung zum Wassergesetz vom 3. Dezember 1907 Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.

wird aufgehoben.

31. Der bisherige Art. 79 wird Art. 77 und in der Überschrift wird das Wort " , Außerkrafttreten" gestrichen.

32. Art. 81

Art. 81 Übergangsbestimmungen

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.

wird aufgehoben.

33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 5 "Länge in km" oder "Fläche in km2"

Alt:

Lfd. Nr. Gewässer Anfangspunkt Endpunkt Länge in km Bemerkung
1 Abens Einmündung des Siegbachs Mündung in die Donau 28,2  
2 Aisch Einmündung des Schweinebachs Mündung in die Regnitz 52,2  
3 Altmühl Einmündung des Großen Aurachbachs Mündung in die Donau 191,7 einschließlich Altmühlsee mit Altmühl- und Nesselbachzuleiter sowie Altmühlüberleiter
4 Alz Ausfluss aus dem Chiemsee Mündung in den Inn 63,0  
5 Ammer Einmündung der Halbammer Mündung in den Ammersee 54,1  
6 Amper Ausfluss aus dem Ammersee Mündung in die Isar 105,8  
7 Brenz Landesgrenze zu Baden-Württemberg Mündung in die Donau 9,8  
8 Brombach Einmündung des Altmühlüberleiters Mündung in die Schwäbische Rezat 11,5 einschließlich Brombachsee mit Vorseen
9 Donau Landesgrenze zu Baden-Württemberg Staatsgrenze zu Österreich 386,7  
10 Eger Einmündung der Selb Staatsgrenze zur CR 15,6  
11 Fränkische Saale Einmündung der Streu Mündung in den Main 101,5  
12 Große Laber Teilung der Großen Laber und der Hartlaber Mündung in die Donau 27,5 einschließlich Hartlaber
13 Günz Zusammenfluss der Westlichen und der Östlichen Günz Mündung in die Donau 54,9  
14 Haidenaab Einmündung der Creußen Zusammenfluss der Haidenaab und der Waldnaab 24,5  
15 Iller Zusammenfluss der Breitach und der Trettach Mündung in die Donau 147,0  
16 Ilm Teilung der Ilm und der Kleinen Donau Mündung in die Abens 19,4 einschließlich Flutkanal Kleine Donau
17 Ilz Einmündung der Wolfsteiner Ohe Mündung in die Donau 22,3  
18 Inn Staatsgrenze zu Österreich bei Kiefersfelden Mündung in die Donau 217,6  
19 Isar Staatsgrenze zu Österreich Mündung in die Donau 263,3 einschließlich Sylvensteinsee
20 Isen Einmündung der Goldach Mündung in den Inn 41,4  
21 Itz Einmündung der Effelder Mündung in den Main 65,8 einschließlich Froschgrundsee
22 Karlsgraben Gemeindeverbindungsstraße Dettenheim-Grönhart Auslauf bei Graben 1,5  
23 Kleine Roth Mündung in den Rothsee Mündung in die Roth 5,9 einschließlich Wasserspeicher Rothsee
24 Lech Staatsgrenze zu Österreich Mündung in die Donau 167,5 einschließlich Forggensee
25 Loisach Staatsgrenze zu Österreich Mündung in die Isar 100,3  
26 Main Zusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains Landesgrenze zu Hessen 406,6  
27 Mangfall Ausfluss aus dem Tegernsee Mündung in den Inn 58,0  
28 Mindel Einmündung der Flossach Mündung in die Donau 38,9 ohne Kleine Mindel
29 Naab Zusammenfluss der Waldnaab und der Haidenaab Mündung in die Donau 98,3  
30 Paar Einmündung der Ecknach Mündung in die Donau 79,3  
31 Pegnitz Einmündung des Ankertals Zusammenfluss der Pegnitz und der Rednitz 74,4  
32 Rednitz Zusammenfluss der Fränkischen und der Schwäbischen Rezat Zusammenfluss der Rednitz und der Pegnitz 45,8  
33 Regen Zusammenfluss des Schwarzen Regens und des Weißen Regens Mündung in die Donau 107,4  
34 Regnitz Zusammenfluss der Pegnitz und der Rednitz Mündung in den Main 63,7  
35 Rodach Einmündung der Wilden Rodach Mündung in den Main 31,3  
36 Röslau Einmündung der Kössein Mündung in die Eger 16,2  
37 Roter Main Einmündung der Mistel Zusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains 33,0  
38 Roth Einmündung der Kleinen Roth Mündung in die Rednitz 8,5  
39 Rott Einmündung der Bina Mündung in den Inn 79,0 einschließlich Rottauensee
39a Rottach Kreuzung B 309 Einmündung in die Iller 12,4 einschließlich Rottachsee
40 Saalach Staatsgrenze zu Österreich bei Melleck Mündung in die Salzach 32,8  
41 Sächsische Saale Einmündung der Förmitz Landesgrenze zu Thüringen 53,3  
42 Salzach Staatsgrenze zu Österreich bei der Saalachmündung Mündung in den Inn 59,3  
43 Schmutter Einmündung des Biberbachs Mündung in die Donau 25,9 einschließlich
Egelseebach
44 Schwäbische Rezat Einmündung des Brombachs Zusammenfluss der Schwäbischen Rezat und der Fränkischen Rezat 10,6  
45 Schwarzach Eixendorfer See Mündung in die Naab 55,0 einschließlich Eixendorfer See
46 Schwarzer Regen Zusammenfluss des Großen Regens und des Kleinen Regens Zusammenfluss des Schwarzen Regens und des Weißen Regens 60,0  
47 Sinn Landesgrenze zu Hessen Mündung in die Fränkische Saale 28,5  
48 Steinach Landesgrenze zu Thüringen Mündung in die Rodach 21,9  
49 Tauber Landesgrenze zu Baden-Württemberg (bei Klingen) Landesgrenze zu Baden- Württemberg (bei Schäftersheim) 14,5  
50 Tiroler Achen Staatsgrenze zu Österreich Mündung in den Chiemsee 24,1  
51 Traun Zusammenfluss der Weißen Traun und der Roten Traun Mündung in die Alz 28,8  
52 Vils (zur Donau) Zusammenfluss der Großen Vils und der Kleinen Vils Mündung in die Donau 76,0 einschließlich Vilstalsee
53 Vils (zur Naab) Einmündung des Ammerbachs Mündung in die Naab 39,5  
54 Waldnaab Zusammenfluss der Fichtelnaab und der Tirschenreuther Waldnaab Zusammenfluss der Waldnaab und der Haidenaab 37,3  
55 Weißer Main Einmündung der Trebgast Zusammenfluss des Weißen Mains und des Roten Mains 19,9  
56 Wern Einmündung des Krebsbachs Mündung in den Main 30,5  
57 Wertach Einmündung der Wertacher Starzlach Mündung in den Lech 129,3 einschließlich Grüntensee
58 Wiesent Einmündung der Püttlach Mündung in die Regnitz 34,6 einschließlich

Schwedengraben und Trubbach ab Einmündung des Schwedengrabens

59 Wörnitz Einmündung der Sulzach Mündung in die Donau 75,6  
60 Würm Ausfluss aus dem Starnberger See Mündung in die Amper 39,6 einschließlich Überleitung über den Würmkanal und den Schwebelbach bis zur Einmündung in die Amper bei Haimhausen
61 Zusam Einmündung der Laugna Mündung in die Donau 21,1
4237,5
 
62 Ammersee - - 46,6  
63 Bannwaldsee - - 2,28  
64 Bodensee - - bayerischer
Anteil
 
65 Chiemsee - - 79,9  
66 Eggstätter Seen (18) 1 - - 3,28  
67 Eibsee - - 1,77  
68 Großer Alpsee - - 2,47  
69 Hopfensee - - 1,94  
70 Königssee - - 5,2  
71 Kochelsee - - 5,9  
72 Niedersonthofner Seen (3) 1 - - 1,62  
73 Osterseen (24) 1 - - 2,25  
74 Pilsensee - - 1,94  
75 Riegsee - - 1,88  
76 Schliersee - - 2,22  
77 Simssee - - 6,5  
78 Staffelsee - - 7,7  
79 Starnberger See - - 56,4  
80 Tegernsee - - 8,9  
81 Waginger-Tachinger See - - 9,0  
82 Walchensee - - 16,1  
83 Weißensee - - 1,34  
84 Wörthsee - - 4,33  
Neu:
Lfd. Nr. Gewässer Anfangspunkt Endpunkt Bemerkung
1 Abens Einmündung des Siegbachs Mündung in die Donau  
2 Aisch Einmündung des Schweinebachs Mündung in die Regnitz  
3 Altmühl Einmündung des Großen Aurachbachs Mündung in die Donau einschließlich Altmühlsee mit Altmühl- und Nesselbachzuleiter sowie Altmühlüberleiter
4 Alz Ausfluss aus dem Chiemsee Mündung in den Inn  
5 Ammer Einmündung der Halbammer Mündung in den Ammersee  
6 Amper Ausfluss aus dem Ammersee Mündung in die Isar  
7 Brenz Landesgrenze zu Baden-Württemberg Mündung in die Donau  
8 Brombach Einmündung des Altmühlüberleiters Mündung in die Schwäbische Rezat einschließlich Brombachsee mit Vorseen
9 Donau Landesgrenze zu Baden-Württemberg Staatsgrenze zu Österreich  
10 Eger Einmündung der Selb Staatsgrenze zur CR  
11 Fränkische Saale Einmündung der Streu Mündung in den Main  
12 Große Laber Teilung der Großen Laber und der Hartlaber Mündung in die Donau einschließlich Hartlaber
13 Günz Zusammenfluss der Westlichen und der Östlichen Günz Mündung in die Donau  
14 Haidenaab Einmündung der Creußen Zusammenfluss der Haidenaab und der Waldnaab  
15 Iller Zusammenfluss der Breitach und der Trettach Mündung in die Donau  
16 Ilm Teilung der Ilm und der Kleinen Donau Mündung in die Abens einschließlich Flutkanal Kleine Donau
17 Ilz Einmündung der Wolfsteiner Ohe Mündung in die Donau  
18 Inn Staatsgrenze zu Österreich bei Kiefersfelden Mündung in die Donau  
19 Isar Staatsgrenze zu Österreich Mündung in die Donau einschließlich Sylvensteinsee
20 Isen Einmündung der Goldach Mündung in den Inn  
21 Itz Einmündung der Effelder Mündung in den Main einschließlich Froschgrundsee
22 Karlsgraben Gemeindeverbindungsstraße Dettenheim-Grönhart Auslauf bei Graben  
23 Kleine Roth Mündung in den Rothsee Mündung in die Roth einschließlich Wasserspeicher Rothsee
24 Lech Staatsgrenze zu Österreich Mündung in die Donau einschließlich Forggensee
25 Loisach Staatsgrenze zu Österreich Mündung in die Isar  
26 Main Zusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains Landesgrenze zu Hessen  
27 Mangfall Ausfluss aus dem Tegernsee Mündung in den Inn  
28 Mindel Einmündung der Flossach Mündung in die Donau ohne Kleine Mindel
29 Naab Zusammenfluss der Waldnaab und der Haidenaab Mündung in die Donau  
30 Paar Einmündung der Ecknach Mündung in die Donau  
31 Pegnitz Einmündung des Ankertals Zusammenfluss der Pegnitz und der Rednitz  
32 Rednitz Zusammenfluss der Fränkischen und der Schwäbischen Rezat Zusammenfluss der Rednitz und der Pegnitz  
33 Regen Zusammenfluss des Schwarzen Regens und des Weißen Regens Mündung in die Donau  
34 Regnitz Zusammenfluss der Pegnitz und der Rednitz Mündung in den Main  
35 Rodach Einmündung der Wilden Rodach Mündung in den Main  
36 Röslau Einmündung der Kössein Mündung in die Eger  
37 Roter Main Einmündung der Mistel Zusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains  
38 Roth Einmündung der Kleinen Roth Mündung in die Rednitz  
39 Rott Einmündung der Bina Mündung in den Inn einschließlich Rottauensee
39a Rottach Kreuzung B 309 Einmündung in die Iller einschließlich Rottachsee
40 Saalach Staatsgrenze zu Österreich bei Melleck Mündung in die Salzach  
41 Sächsische Saale Einmündung der Förmitz Landesgrenze zu Thüringen  
42 Salzach Staatsgrenze zu Österreich bei der Saalachmündung Mündung in den Inn  
43 Schmutter Einmündung des Biberbachs Mündung in die Donau einschließlich
Egelseebach
44 Schwäbische Rezat Einmündung des Brombachs Zusammenfluss der Schwäbischen Rezat und der Fränkischen Rezat  
45 Schwarzach Eixendorfer See Mündung in die Naab einschließlich Eixendorfer See
46 Schwarzer Regen Zusammenfluss des Großen Regens und des Kleinen Regens Zusammenfluss des Schwarzen Regens und des Weißen Regens  
47 Sinn Landesgrenze zu Hessen Mündung in die Fränkische Saale  
48 Steinach Landesgrenze zu Thüringen Mündung in die Rodach  
49 Tauber Landesgrenze zu Baden-Württemberg (bei Klingen) Landesgrenze zu Baden- Württemberg (bei Schäftersheim)  
50 Tiroler Achen Staatsgrenze zu Österreich Mündung in den Chiemsee  
51 Traun Zusammenfluss der Weißen Traun und der Roten Traun Mündung in die Alz  
52 Vils (zur Donau) Zusammenfluss der Großen Vils und der Kleinen Vils Mündung in die Donau einschließlich Vilstalsee
53 Vils (zur Naab) Einmündung des Ammerbachs Mündung in die Naab  
54 Waldnaab Zusammenfluss der Fichtelnaab und der Tirschenreuther Waldnaab Zusammenfluss der Waldnaab und der Haidenaab  
55 Weißer Main Einmündung der Trebgast Zusammenfluss des Weißen Mains und des Roten Mains  
56 Wern Einmündung des Krebsbachs Mündung in den Main  
57 Wertach Einmündung der Wertacher Starzlach Mündung in den Lech einschließlich Grüntensee
58 Wiesent Einmündung der Püttlach Mündung in die Regnitz einschließlich

Schwedengraben und Trubbach ab Einmündung des Schwedengrabens

59 Wörnitz Einmündung der Sulzach Mündung in die Donau  
60 Würm Ausfluss aus dem Starnberger See Mündung in die Amper einschließlich Überleitung über den Würmkanal und den Schwebelbach bis zur Einmündung in die Amper bei Haimhausen
61 Zusam Einmündung der Laugna Mündung in die Donau  
62 Ammersee - -  
63 Bannwaldsee - -  
64 Bodensee - -  
65 Chiemsee - -  
66 Eggstätter Seen (18) 1 - -  
67 Eibsee - -  
68 Großer Alpsee - -  
69 Hopfensee - -  
70 Königssee - -  
71 Kochelsee - -  
72 Niedersonthofner Seen (3) 1 - -  
73 Osterseen (24) 1 - -  
74 Pilsensee - -  
75 Riegsee - -  
76 Schliersee - -  
77 Simssee - -  
78 Staffelsee - -  
79 Starnberger See - -  
80 Tegernsee - -  
81 Waginger-Tachinger See - -  
82 Walchensee - -  
83 Weißensee - -  
84 Wörthsee - -  
wird gestrichen.

b) In Lfd. Nr. 2 Spalte 3 wird das Wort "Schweinebachs" durch das Wort "Schweinachbachs" ersetzt.

c) Lfd. Nr. 3 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
einschließlich Altmühlsee mit Altmühl- und Nesselbachzuleiter sowie Altmühlüberleiter "einschließlich Altmühlsee mit Altmühlzuleiter, Nesselbachzuleiter und Altmühlüberleiter".

d) Lfd. Nr. 5 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
- "einschließlich Alte Ammer".

e) Lfd. Nr. 6 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
- "einschließlich Amperstausee Fürstenfeldbruck".

f) In Lfd. Nr. 18 Spalte 3 werden die Wörter "bei Kiefersfelden" gestrichen.

g) Lfd. Nr. 21 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einmündung der Effelder "Mündung in den Froschgrundsee".

h) In Lfd. Nr. 23 neue Spalte 5 wird das Wort "Wasserspeicher" gestrichen.

i) In Lfd. Nr. 39 Spalte 3 wird das Wort "Bina" durch das Wort "Altbina" ersetzt.

j) Lfd. Nr. 39a wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 3 wird die Angabe "B 309" durch die Angabe "St2520 (ehem. B 309)" ersetzt.

bb) In Spalte 4 wird das Wort "Einmündung" durch das Wort "Mündung" ersetzt.

k) In Lfd. Nr. 40 Spalte 3 werden die Wörter "bei Melleck" gestrichen.

l) In Lfd. Nr. 42 Spalte 3 werden die Wörter "bei der Saalachmündung" gestrichen.

m) In Lfd. Nr. 52 neue Spalte 5 werden nach dem Wort "Vilstalsee" die Wörter ", Vilskanal, Binnenvorfluter Nord, Kugelgraben ab Gemeindeverbindungsstraße Haunersdorf-Mettenhausen und Altvils" eingefügt.

n) Lfd. Nr. 55 neue Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
- "einschließlich Flutmulde in Kulmbach".

o) In Lfd. Nr. 60 neue Spalte 5 wird das Wort "Einmündung" durch das Wort "Mündung" ersetzt.

p) Die Zeile nach Lfd. Nr. 61


62 Ammersee - - -


wird gestrichen.

§ 2
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Art. 39 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der in Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Verträge ausgeübt werden.

wird aufgehoben.

b) Im bisherigen Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und die Angabe "Abs. 1, §§ " durch ein Komma ersetzt.

2. In Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe " § 464 Abs. 2 BGB" ersetzt und die Wörter "in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise" gestrichen.

§ 3
Änderung der Delegationsverordnung

(nicht dargestellt)

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2018 tritt die Anlagenverordnung ( VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl. S. 63, BayRS 753-1-4-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 364 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 180349

ENDE