Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sachverständigenverordnung Wasser und der Laborverordnung
- Bayern -

Vom 27. Mai 2025
(GVBl. Nr. 11 vom 16.06.2025 S. 166)



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Änderung der Sachverständigenverordnung Wasser

Die Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) vom 22. November 2010 (GVBl. S. 772, BayRS 753-1-14-U), die durch § 1 Nr. 366 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "BayWG," durch die Wörter "des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)," ersetzt.

b) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort "Kleinkläranlagen" die Wörter "und Abwassersammelgruben" eingefügt.

bb) In Buchst. b wird die Angabe "Art. 60" durch die Wörter "den Art. 60 und 60a" ersetzt.

cc) Buchst. c

c. Erstellen von Gutachten und Abnahmeprotokollen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) vom 18. Oktober 2006 (AllMBl S. 399),

wird aufgehoben.

c) In Nr. 6 werden die Wörter "für Abwasseranlagen" und die Wörter "und Anlage 2" gestrichen.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "im Folgenden:" gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 soll die Anerkennung auf Teilbereiche begrenzt werden."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Personen im Anerkennungsbereich des § 1 Nr. 6 müssen zusätzlich nach einer auf Grund von Art. 66 BayWG erlassenen Verordnung für den Bereich Probenahme und allgemeine Kenngrößen zugelassen sein. "Personen im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 müssen für die Teilbereiche, in denen Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 2 BayWG an Abwasseranlagen durchgeführt werden, zusätzlich nach einer auf Grund von Art. 66 BayWG erlassenen Verordnung für den Bereich Probenahme und allgemeine Kenngrößen zugelassen sein."

bb) Folgender Satz 5 angefügt:

"Das Landesamt ist zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Tätigkeit private Sachverständige in der Wasserwirtschaft."

b) In Abs. 4 werden die Wörter "für Umwelt" gestrichen und das Wort "Sätze" wird durch das Wort "Satz" ersetzt.

c) In Abs. 5 Nr. 3 wird nach dem Wort "Abfall-" das Wort", Bodenschutz-" eingefügt und die Angabe "500" wird durch das Wort "fünfhundert" ersetzt.

4. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) In Nr. 4 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Erlöschen, Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach
  2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
  3. bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt.

(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige

  1. infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
  2. Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach §§ 6, 7 oder 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat.
" § 5 Erlöschen, Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
  2. bei Verzicht gegenüber dem Landesamt; der Verzicht ist in Textform zu erklären und auf Verlangen des Landesamts schriftlich zu bestätigen.

(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige

  1. infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach den §§ 6, 7 oder § 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat oder
  3. wenn der Sachverständige die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt.

Der Widerruf kann sich auf einzelne Anerkennungsbereiche sowie selbständig abgrenzbare Teilbereiche nach § 1 beschränken."

6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Sachverständige im Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 für die technische Gewässeraufsicht müssen für die Teilbereiche, in denen Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 und Anlage 2 BayWG an Abwasseranlagen durchgeführt werden, eine gültige Zulassung nach der Laborverordnung besitzen."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter "spätestens alle fünf Jahre" werden durch die Wörter "bei Aufforderung" ersetzt.

c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Die nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 622), erteilten Anerkennungen von privaten Sachverständigen gelten in Fortführung der Anerkennung bis zum Ablauf der festgesetzten Anerkennungsfrist im Umfang der Anlage weiter. 2Auf Antrag wird deren Anerkennung im Umfang der Anlage unbefristet erteilt, wenn keine Widerrufs- oder Erlöschensgründe nach 5 vorliegen.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird Abs. 2.

d) Abs. 4

(4) Die Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 622), tritt am 1. Januar 2011 außer Kraft.

wird aufgehoben.

8. Die Anlage


 Entsprechungstabelle für Anerkennungsbereiche nach § 9 Abs. 2 Anlage


Anerkennungsbereiche in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Entsprechung im Anerkennungsbereich dieser Verordnung
§ 1 Nr. 1 Buchst. b § 1 Nr. 1
§ 1 Nr. 1 Buchst. c § 1 Nr. 3
§ 1 Nr. 2 § 1 Nr. 5
§ 1 Nr. 3 § 1 Nr. 7
§ 1 Nr. 4 § 1 Nr. 4
§ 1 Nr. 5 weggefallen
§ 1 Nr. 6 § 1 Nr. 9
§ 1 Nr. 7 § 1 Nr. 8


wird aufgehoben.

§ 2
Änderung der Laborverordnung

Die Laborverordnung (LaborV) vom 22. November 2010 (GVBl. S. 777; 2011 S. 231, BayRS 753-1-23-U) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nrn. 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  1. Probenahme und allgemeine Kenngrößen,
  2. Fotometrie, Ionenchromatographie, Maßanalyse,
  3. Elementanalytik,
  4. Gruppen- und Summenparameter Teil 1: BSB5, CSB, Schwerflüchtige Lipophile Stoffe, Phenolindex (mit/ohne Destillation), Abfiltrierbare Stoffe, Säure- und Basekapazität,
  5. Gruppen- und Summenparameter Teil 2: TOC, DOC, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Kohlenwasserstoffindex, AOX,
"
  1. Probenahme und allgemeine Verfahren,
  2. Anionen, Kationen und Elemente,
  3. Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter,
  4. Biologische Verfahren, Biotests,
  5. Mikrobiologische Verfahren."

b) Die Nrn. 6 bis 9

6. Gaschromatographische Verfahren,

7. HPLC-Verfahren,

8. Mikrobiologische Verfahren,

9. Biologische Verfahren, Biotests.

werden aufgehoben.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "mindestens vierteljährlich" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zugelassen werden Prüflaboratorien, die über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die Kompetenz entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe August 2005) nachweisen können. "(1) Zugelassen werden Prüflaboratorien, die über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die Erfüllung der Kompetenz entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, sowie der Anforderungen des Fachmoduls Wasser zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (Stand April 2024), das bei der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser zu beziehen und beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz archivmäßig gesichert niedergelegt ist (Fachmodul Wasser) nachweisen können. Abweichend von Satz 1 können private Sachverständige in der Wasserwirtschaft, die für den Anerkennungsbereich nach § 1 Nr. 6 der Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) anerkannt sind, für ihre Tätigkeit als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft als Prüflaboratorium auch zugelassen werden, wenn sie
  1. über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und
  2. die Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe März 2018, und des Fachmoduls Wasser im Hinblick auf die Sicherstellung der Probenahme und Analysenqualität nachweisen können."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "in den letzten fünf Jahren" gestrichen.

bb) In Satz 6 Nr. 3 wird die Angabe "500" durch das Wort "fünfhundert" ersetzt.

cc) In Satz 8 werden die Wörter "der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW)" durch die Angabe "VPSW" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "schriftlichem" gestrichen und der Punkt am Ende wird durch die Wörter "; der Verzicht ist in Textform zu erklären und auf Verlangen des Landesamts schriftlich zu bestätigen." ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort", Übergangsbestimmungen" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Für Prüflaboratorien, die in der Liste des Landesamts über zugelassene Untersuchungsstellen für Wasseruntersuchungen vom 28. Februar 2010 aufgeführt sind, gilt die Zulassung bis zum Ablauf der hierin festgesetzten Zulassungsfrist als erteilt.

wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

ID: 251334


ENDE