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Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässern im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 19. Juli 2019
(ABl. Nr. 31 vom 07.08.2019 S. 784)
1. Einführung
Brandenburg zeigt sich vielgestaltig mit ausgedehnten Niederungsgebieten wie dem Havelland, der Spreeniederung oder dem Oderland und Hügellandschaften, zum Beispiel dem Fläming, dem Barnim, der Märkischen Schweiz und der Ruppiner Schweiz. Diese Landschaften sind aus pleistozänen Endmoränenzügen, Urstromtälern und breiten fluvialen Niederungen hervorgegangen und sind heute stark anthropogen geprägte Kulturräume. Bei der Kultivierung der Landschaft spielte die Wasserregulierung zur Verbesserung der Flächennutzung seit Jahrhunderten eine große Rolle. Für Transportzwecke und für die Be- oder Entwässerung wurden natürliche Fließgewässer ausgebaut und begradigt. Hinzu kamen die Verdichtung des Gewässernetzes zur Flächenentwässerung sowie die Umleitung, Überleitung und Steuerung des Wasserabflusses. So verfügt Brandenburg heute über ein mehr als 30.000 Kilometer langes Fließgewässernetz mit etwa 80 Prozent künstlichen oder erheblich veränderten Gewässerabschnitten, deren Wasserabfluss durch eine Vielzahl von Schöpfwerken und Stauanlagen beeinflusst wird. Weitgehend natürliche oder naturnahe Gewässer findet man vorwiegend in den naturschutzrechtlich geschützten Landschaftsteilen Brandenburgs.
Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu schützen. Die Gewässerunterhaltung bildet hierfür einen wesentlichen Baustein. Die Pflege und Entwicklung der Gewässer ist Aufgabe der Gewässerunterhaltung. Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Die Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sind zu berücksichtigen.
Dabei muss dem Unterhaltungspflichtigen der Spagat zwischen Ansprüchen an den Gewässerschutz und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses zum Schutz der Nutzungen in der Kulturlandschaft gelingen. Angesichts des schwierigen Erbes eines stark anthropogen geprägten Gewässernetzes und hoher Nutzungsansprüche stellt dies eine große Herausforderung dar.
Die grundlegend überarbeitete "Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässern im Land Brandenburg" ist an die aktuellen rechtlichen Anforderungen angepasst und an den Anforderungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie ausgerichtet.
In der nun vorliegenden Richtlinie werden die aktuellen gesetzlichen Grundlagen und der gesetzliche Rahmen für die Gewässerunterhaltung in Brandenburg ausführlich dargestellt und erläutert. Ausgehend von der Darstellung der Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie werden die Besonderheiten der natürlichen Gewässer in Brandenburg herausgestellt und die Anforderungen bei deren Pflege und Entwicklung abgeleitet. Bei künstlichen Gewässern, wie den Gräben, steht die regelmäßige Pflege, und hier insbesondere die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, im Vordergrund. Die wichtigsten Unterhaltungsmaßnahmen zur Pflege und Entwicklung werden in Steckbriefen mit Hinweisen und Empfehlungen abgebildet.
Eines der Kernelemente der Richtlinie ist die Gewässerunterhaltungsplanung. Dabei wird der Schwerpunkt auf die entwicklungsorientierte Planung gesetzt. Durch einvernehmliche Abstimmung, insbesondere mit den Naturschutzbehörden, sollen im Einzelfall notwendige Zulassungen ersetzt und so eine Minimierung des Aufwandes sowohl bei den Unterhaltungspflichtigen als auch bei den Behörden erreicht werden.
Nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind die Unterhaltung und der Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die oberirdischen Landesgewässer I. und II. Ordnung, beschränkt auf die Fließgewässer. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewässerunterhaltung gelten hingegen sowohl für die stehenden als auch die fließenden Gewässer.
Zu den Fließgewässern gehören:
Die Unterhaltungsvorschriften und damit auch die Richtlinie gelten nicht für die gemäß § 1 Abs. 4 BbgWG von den Bestimmungen des WHG und des BbgWG ausgenommenen Gewässer, nämlich
Die Richtlinie wendet sich insbesondere an:
Nach § 78 Abs. 1 BbgWG ist die Gewässerunterhaltung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.
Abb. 1: Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg
3. Rechtliche Grundlagen der Gewässerunterhaltung
3.1 Gegenstand der Gewässerunterhaltung
Gegenstand der Gewässerunterhaltung sind oberirdische Gewässer.
§ 39 Abs. 1 WHG bestimmt den Unterhaltungsbereich, nämlich das Gewässerbett einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante. Das Gewässerbett besteht aus der Sohle und den Ufern. Ufer in diesem Sinne sind die seitlichen Einfassungen des Gewässers (siehe Czychowski/Reinhardt, § 3 Rn. 8).
Die Erhaltung der sich landseitig anschließenden, im Außenbereich fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen gehört nicht zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung, sondern obliegt Eigentümern und Nutzungsberechtigten ( § 38 Absatz 4 WHG).
Zu unterhalten sind ferner Anlagen, die Teil des Gewässers sind und dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern ( § 82 BbgWG; siehe dazu Kapitel 3.7).
Das schadlose Abführen von Hochwasser ist nicht Gegenstand der Gewässerunterhaltung.
3.2 Inhalt der Gewässerunterhaltung
Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ( § 39 Abs. 1 S. 1 WHG), die gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist. Dritte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Durchführung.
§ 39 Abs. 1 WHG bestimmt den Inhalt der Gewässerunterhaltung.
Danach umfasst die Unterhaltung eines Gewässers seine Pflege und Entwicklung. Dazu gehören insbesondere
Es besteht keine Verpflichtung des Unterhaltungspflichtigen, einen Zustand des Gewässers herzustellen oder zu erhalten, der bestimmte gemeingebräuchliche Nutzungen ermöglicht.
3.2.1 Pflege und Entwicklung
Die Pflege von Gewässern entspricht begrifflich der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 geltenden Aufgabenumschreibung der Gewässerunterhaltung ( § 28 Abs. 1 WHG alt), wonach ein ordnungsgemäßer Zustand des Gewässers zu erhalten war.
Entwicklung ist, im Unterschied zur Pflege, die Veränderung des Gewässers durch aktives Wiederherstellen eines früheren Zustands oder erstmaliges Herstellen eines anderen Zustands bzw. Zulassen der eigendynamischen Entwicklung durch Einschränkung oder Unterlassen der Gewässerunterhaltung. Die Entwicklung ist an den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer nach §§ 27 bis 31 WHG auszurichten (s. auch Kapitel 3.5) und damit ein Instrument zur Erreichung der WRRL-Bewirtschaftungsziele. Dabei sind die Grenzen zum Gewässerausbau zu beachten (siehe dazu Kapitel 3.8).
3.2.2 Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, und Erhaltung der Ufer ( § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 WHG)
Die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WHG sind zusätzlich zu beachten. Danach sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften u. a. mit dem Ziel, an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Bewirtschaftung in diesem Sinne ist auch die Gewässerunterhaltung.
Das Gewässer ist in einem Zustand zu erhalten, dass das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann. In den Unterhaltungszweck einbezogen ist die Verhinderung schädlicher Auswirkungen des Wasserabflusses, wie sie etwa durch Vernässungen im Einflussbereich des Gewässers eintreten können (siehe hierzu BGH, Urteil vom 24.02.1994, Az.: III ZR 4/93). Insbesondere unter diesem Aspekt ist die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses durch Freihaltung und Räumung des Gewässerbettes innerhalb von Ortslagen und anderen Bereichen mit hohem Schadenspotenzial bei Vernässungen von besonderer Bedeutung.
Das schadlose Abführen von Hochwasser innerhalb des Gewässerprofils oder die Gewährleistung der Vorflut im Hochwasserfall ist hingegen nicht Gegenstand der Gewässerunterhaltung.
Typische Maßnahmen zur Erhaltung der Abflusskapazität sind insbesondere die Krautung der Gewässersohle, die Böschungsmahd, das Beseitigen von Abflusshindernissen und Anlandungen und die Entschlammung des Gewässers.
Gegenstand der Erhaltung von Ufern ist auch die Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation.
3.2.3 Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht ( § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 WHG)
Die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, ist in § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG bereits enthalten. Dies wird um die Erhaltung des Gewässers in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand im Hinblick auf die Abführung von Geschiebe, Schwebstoffen und Eis ergänzt. Des Weiteren wird auch die Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zur Erhaltung des Gewässers in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand geregelt.
3.2.4 Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern ( § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WHG)
Die schiffbaren Landesgewässer sind in der Anlage 1 der Landesschifffahrtsverordnung genannt.
Mit dem gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung "Erhaltung und Nutzung der schiffbaren Landesgewässer im Land Brandenburg" vom 27.02.2004, zuletzt geändert am 22.12.2011, werden die schiffbaren Gewässer, ausgenommen sind die Spreewaldgewässer, in Wasserstraßenklassen eingeteilt und die brandenburgischen Wasserstraßen nach diesen Klassen normiert.
Die Unterhaltung der schiffbaren Landesgewässer orientiert sich an den für die Wasserstraßenklassen geltenden Anforderungen an die Abmessung der Wasserstraßen. An den schiffbaren Gewässern ist die Schiffbarkeit innerhalb der Fahrrinne zu erhalten. Dazu ist die Fahrrinne regelmäßig zu überprüfen.
Zur Unterhaltung an schiffbaren Gewässern gehören die Sicherung des Gewässerbetts, die Erhaltung der Fahrrinnentiefe, der Fahrrinnenbreite und die Freihaltung des Lichtraums. Die im o.g. Erlass genannten Wassertiefen beziehen sich auf Mittelwasser und können bei Niedrigwasser erheblich unterschritten werden.
Ferner sind Risiken für die Schifffahrt, z.B. umsturzgefährdete Bäume, im Unterhaltungsbereich zu beseitigen. Sofern die Beseitigung einem Dritten obliegt, z.B. dem unterhaltungspflichtigen Eigentümer einer Ufermauer oder im Falle von Bäumen auf Ufergrundstücken dem Anlieger, aber auch wenn vom Gewässerunterhaltungspflichtigen eine Gefahrenquelle nicht sofort beseitigt werden kann, obliegt es dem Unterhaltungspflichtigen diese Gefahrenbereiche zu kennzeichnen.
Nicht Gegenstand der Gewässerunterhaltung ist die Erhaltung der Schiffbarkeit von Häfen und Schiffsanlegestellen sowie der besonderen Zufahrten von Häfen und Schiffsanlegestellen.
Die Erhaltung der Schiffbarkeit schließt nicht das Herstellen der Schiffbarkeit oder die Umgestaltung des Gewässers dahingehend, dass eine andere Wasserstraßenklasse erreicht wird, ein.
3.2.5 Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers ( § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WHG)
Die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen zielt auf Fließverhältnisse und morphologische Strukturen ab, welche die Entwicklung einer gewässertypischen Biozönose sichern und die Bewirtschaftungsziele nach WRRL erreichen hilft. Dazu zählen insbesondere gewässertypische Sohlensubstrate wie Steine, Kies, Sand, Torf, Schlamm und Totholz, Gefälle und Fließgeschwindigkeiten sowie abwechslungsreiche Uferstrukturen.
3.3 Gehölze an Gewässern
Bei Bäumen an Gewässern handelt es sich nicht um Anlagen im Sinne des § 36 WHG; Anlagen in diesem Sinne sind künstliche Einrichtungen. Die Bestimmungen zur Unterhaltung von Anlagen greifen daher im Hinblick auf Bäume an Ufern nicht.
Vom Unterhaltungspflichtigen in das Gewässer eingebautes Totholz fällt hingegen unter den Anlagenbegriff. Dabei handelt es sich um Teile des Gewässers, die vom Gewässerunterhaltungspflichtigen bei Bedarf zu unterhalten sind.
Die Pflichten des Gewässerunterhaltungspflichtigen im Zusammenhang mit Bäumen und Sträuchern beschränken sich auf Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern nach § 39 Abs. 1 WHG. Dies schließt bei Bedarf auch Pflegearbeiten am Bewuchs und die Beseitigung von Bäumen ein, z.B. zur Vermeidung einer Einengung des Abflussprofils, zur Vermeidung des Entstehens von Abflusshindernissen oder zur Vermeidung von Gefahren beim Befahren schiffbarer Gewässer. Totholz und gewässerökologisch wertvolle Wurzelräume sollen dabei nach Möglichkeit erhalten bleiben.
Maßnahmen an Bäumen im Unterhaltungsbereich sind vom Gewässerunterhaltungspflichtigen durchzuführen, soweit dies für Zwecke der Gewässerunterhaltung erforderlich ist, insbesondere zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses und zur Erhaltung der Ufer sowie zur Erhaltung einer standortgerechten Ufervegetation.
Dazu gehört das Beseitigen umgestürzter Bäume, die ein Abflusshindernis darstellen, sowie bei Bedarf das vorbeugende Fällen von Bäumen oder Abschneiden von Ästen, die zum Abflusshindernis werden können oder bei deren Umstürzen Schäden an Ufern entstehen können. Da die Bäume im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers stehen, ist diesem das Holz anzubieten.
Notwendige Pflegemaßnahmen und die Beseitigung kranker Bäume im Unterhaltungsbereich obliegen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen ferner, soweit dies zur Erhaltung einer standortgerechten Ufervegetation erforderlich ist.
Nicht Gegenstand der Gewässerunterhaltung ist die Pflege von Bäumen im Unterhaltungsbereich, um benachbarte Grundstücke vor umstürzenden Bäumen oder herabfallenden Ästen zu schützen (s. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Juni 2011 - 20 B 151/11). Verantwortlich hierfür ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Bäume befinden. Gleiches gilt für im Unterhaltungsbereich wachsende Bäume, deren Äste auf Anliegergrundstücke fallen bzw. die beispielsweise aufgrund des Alters, von Krankheit, Sturm oder infolge von Bibereinwirkung auf Anliegergrundstücke fallen.
Anders ist dies, wenn Bäume im Unterhaltungsbereich vom Gewässerunterhaltungspflichtigen gepflanzt wurden. Hierfür ist vielmehr der Gewässerunterhaltungspflichtige zuständig.
Bei der Beseitigung von umgestürzten Bäumen aus dem Unterhaltungsbereich sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.
Fällt ein Baum, der sich außerhalb des Unterhaltungsbereiches befand, in den Unterhaltungsbereich, und ist eine Beseitigung im Interesse der Gewässerunterhaltung erforderlich, insbesondere wenn der Baum ein Abflusshindernis darstellt, greift § 40 Abs. 3 WHG. Danach ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind. Es handelt sich hier nicht um einen Anwendungsfall des § 85 BbgWG.
Fällt ein Baum innerhalb des Unterhaltungsbereiches um, ist dieser, soweit aus Unterhaltungssicht ein Entfernen erforderlich ist, vom Gewässerunterhaltungspflichtigen zu beseitigen.
Sofern aus Unterhaltungssicht kein Erfordernis zur Beseitigung eines innerhalb des Unterhaltungsbereiches gefallenen Baumes besteht, erfolgt auch keine Beseitigung im Rahmen der Gewässerunterhaltung. Wenn seitens des Grundstückseigentümers ein Interesse an der Beseitigung besteht, obliegt diesem die Beseitigung.
Nicht Gegenstand der Gewässerunterhaltung ist die Pflege und ggf. Beseitigung von Bäumen außerhalb des Unterhaltungsbereiches; zuständig sind hier die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Bäume befinden.
Ergänzend wird auf das Rundschreiben "Gewässerunterhaltung und Bäume" vom 16.08.2017 verwiesen, welches im Themenbereich Gewässerunterhaltung auf der Internetseite des brandenburgischen Umweltministeriums zu finden ist.
3.4 Beseitigen von Hindernissen und Abfällen aus Gewässern
Hindernisse für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder andere Beeinträchtigungen, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG erforderlich machen, die von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden sind, sind vom Verursacher zu beseitigen. Gemäß § 40 Abs. 3 S. 1 WHG soll die zuständige Wasserbehörde den Verursacher zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr der Verursacher die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind ( § 40 Abs. 3 S. 2 WHG). Gemäß § 42 Abs. 2 WHG hat die untere Wasserbehörde den Umfang der Kostenerstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.
Das Einsammeln von Abfällen aus Gewässern und an den Ufern obliegt dem Unterhaltungspflichtigen nur, soweit dies zur Erhaltung des Abflusses, der Schifffahrt oder der ökologischen Funktionen des Gewässers erforderlich ist. Vorrangig besteht gemäß § 40 Abs. 3 WHG eine Pflicht des Verursachers zur Beseitigung. Der Verursacher hat dem Unterhaltungspflichtigen, soweit dieser erforderliche Maßnahmen selbst ergriffen hat, den angemessenen Aufwand zu erstatten.
3.5 Art und Weise der Gewässerunterhaltung, insbesondere unter Beachtung der Zielstellungen der WRRL
Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden ( § 39 Abs. 2 S. 1 WHG ).
Gewässer sind demnach, soweit nicht nach § 30 WHG weniger strenge Bewirtschaftungsziele festgelegt sind, so zu unterhalten, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands bzw. ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden werden (Verschlechterungsverbot nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG) und ein guter ökologischer und chemischer Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Verbesserungsgebot nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WHG).
Diese Regelung begründet keine Verpflichtung, im Rahmen der Gewässerunterhaltung Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers nach WRRL durchzuführen; vielmehr sind die nach § 39 Abs. 1 WHG durchzuführenden Unterhaltungsmaßnahmen an den Bewirtschaftungszielen auszurichten und die Maßnahmen so durchzuführen, dass die Erreichung der Ziele nicht gefährdet wird.
Die untere Wasserbehörde kann gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 WHG anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen.
Die Gewässerunterhaltung muss zudem den im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an sie gestellten Anforderungen entsprechen ( § 39 Abs. 2 S. 2 WHG).
Des Weiteren ist bei der Gewässerunterhaltung der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen ( § 39 Abs. 2 S. 3 WHG).
Unterhaltungsmaßnahmen sollen demnach möglichst schonend ausgeführt und natürliche Strukturen, wie Totholz, Inseln und Bewuchs, nur dann beseitigt werden, wenn dies zur Erhaltung des Abflussvermögens und der Schiffbarkeit erforderlich ist.
3.6 Unterhaltung ausgebauter Gewässer
Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über die Unterhaltung, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 WHG etwas anderes bestimmt wird.
3.7 Unterhaltung von Anlagen an, in, über und unter Gewässern
Der Begriff der Anlage ist weit zu verstehen. Er umfasst jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand des Gewässers einzuwirken.
Bei der Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern ist gemäß § 82 BbgWG zu unterscheiden, ob diese Anlagen Bestandteile des Gewässers (Gewässerbett oder Ufer) sind oder nicht.
Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern oder zu Unterhaltungszwecken errichtet wurden, sind von den Gewässerunterhaltungspflichtigen zu unterhalten. Das können z.B. Verrohrungen, Sohlenschwellen, Grundschwellen, Böschungsbefestigungen und Sandfänge sein. Die Pflicht umfasst die Unterhaltung und Instandsetzung dieser Anlagen. Die Instandsetzung beschränkt sich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Mit Inkrafttreten des § 78 Abs. 3 BbgWG zum 1. Januar 2019 umfasst die Gewässerunterhaltung auch die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen.
Die Unterhaltung von Anlagen, die nicht Teil des Gewässers sind und nicht unter § 78 Abs. 3 BbgWG fallen, obliegt gemäß § 82 BbgWG ihren Eigentümern oder Besitzern. Nicht Teil des Gewässers sind Anlagen, mit deren Errichtung Sonderzwecke verfolgt werden, die über die Zweckbestimmung des Gewässerbettes und seiner Ufer hinausgehen, z.B. Durchlässe, Brücken mit Pfeilern, Überbauungen, die verkehrlichen oder städtebaulichen Zwecken oder der Sicherung der anliegenden Grundstücke dienen, Schleusen, Hafenanlagen, Schiffsanlegestellen.
Nach § 36 S. 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu unterhalten, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
3.8 Abgrenzung der Gewässerunterhaltung zum Gewässerausbau
Nachdem die Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG auch die Entwicklung von Gewässern umfasst, ist die Grenze zwischen pflichtiger Gewässerunterhaltung einerseits und der darüberhinausgehenden Entwicklung sowie dem Ausbau andererseits schwerer zu ziehen. Infolgedessen bedarf es verstärkt der Betrachtung des Einzelfalls im Hinblick darauf, ob eine wesentliche Umgestaltung zu verzeichnen ist.
Nach der Begriffsbestimmung des § 67 Abs. 2 S. 1 WHG ist Gewässerausbau die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Der Gewässerausbau stellt sich grundsätzlich als eine aus einem aktiven Eingreifen resultierende wesentliche Zustandsänderung am Gewässerbett und der Abflussverhältnisse dar. Der Zweck des Ausbaus ist dabei ohne Bedeutung, so dass auch die Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes ein Gewässerausbau sein kann.
Nicht jede Umgestaltung eines Gewässers stellt einen Ausbau dar. Nur wesentliche Umgestaltungen, d. h. solche, die den Zustand des Gewässers oder seiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt, für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise verändern, sind Ausbaumaßnahmen im Sinne des Gesetzes.
Ein Gewässerausbau ist nur dann gegeben, wenn zwischen der getätigten Maßnahme und der daraus resultierenden Veränderung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. So sind z.B. die Wiederanbindung von Altarmen, die Neuanlage von Gewässern und das Verfüllen von Gewässerbetten i. d. R. Ausbaumaßnahmen im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1 WHG. Gewässerausbau ist ferner auch das Wiederherstellen eines Gewässerzustands, der lange Zeit nicht aufrechterhalten wurde (s. hierzu Czychowski/Reinhardt, § 39 Rn. 18 m.w.N.).
Dagegen sind Maßnahmen als Gewässerunterhaltung einzuordnen, wenn der vorgefundene Gewässerzustand im Wesentlichen aufrechterhalten bleibt. Eine naturnahe Entwicklung des Gewässers durch Einschränkung oder Unterlassen der Gewässerunterhaltung bei Gewährleistung des Abflusses stellt keine wesentliche Umgestaltung im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1 WHG dar. Auch die Förderung einer naturnahen Entwicklung durch kleinere bauliche Maßnahmen oder Pflanzungen wird in der Regel noch als Gewässerunterhaltung anzusehen sein.
Beispiele für Entwicklungsmaßnahmen, die keinen Gewässerausbau darstellen:
3.9 Zu beachtende Rechtsvorschriften
3.9.1 Wasserrecht
Maßnahmen, die der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers dienen, sind gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 WHG keine Benutzungen, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden. So ist z.B. für die im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen erfolgende Schlammentnahme zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses oder der Schiffbarkeit keine Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für das Einbringen von Kies zur Stabilisierung der Sohle, das Einbringen von Steinen, Totholz etc. zur Befestigung des Gewässerbettes oder Entwicklung der ökologischen Funktion.
Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern, die der Gewässerunterhaltung dienen, bedarf keiner Genehmigung nach § 87 Abs. 1 S. 1 BbgWG; diese Anlagen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen ( § 87 Abs. 1 S. 4 BbgWG). Darunter fallen z.B. Krautfänge, Störsteine, Stützschwellen und Ufersicherungen.
3.9.2 Naturschutzrecht
Im Rahmen der Gewässerunterhaltung werden regelmäßig Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt. Bei ordnungsgemäßer Gewässerunterhaltung nach dieser Richtlinie, insbesondere wie in den Steckbriefen (Kapitel 7.2) beschrieben, lassen sich i.d.R. die Erfüllung von Verbotstatbeständen und daraus resultierende Handlungspflichten weitestgehend vermeiden.
3.9.2.1 Eingriffsregelung
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung fallen i. d. R. nicht unter die Eingriffsregelung des § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), s. BeckOK UmweltR/Spieth WHG § 39 Rn. 3 m.w.N. Im Einzelfall kann jedoch der Eingriffstatbestand erfüllt sein.
Hat eine Maßnahme einen Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge, ist gemäß § 17 BNatSchG, soweit nicht eine sonstige behördliche Zulassung vorgeschrieben ist, eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Eine Genehmigung im Einzelfall ist entbehrlich, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme im Rahmen der Abstimmung des Gewässerunterhaltungsplanes zugestimmt hat.
3.9.2.2 Biotopschutz
Zu beachten sind die Biotopschutzvorschriften der §§ 30 BNatSchG, 18 BbgNatSchAG.
Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind u. a. Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, von Altarmen und regelmäßig überschwemmten Bereichen sowie Mooren, Sümpfen, Röhrichten, Großseggenriedern, seggen- und binsenreichen Nasswiesen, Quellbereichen und Binnenlandsalzstellen führen können.
3.9.2.3 Geschützte Teile von Natur und Landschaft
In geschützten Teilen von Natur und Landschaft ist die Gewässerunterhaltung unter Beachtung der jeweiligen Schutzanordnung durchzuführen.
Etwaige Einvernehmens-/Benehmenserfordernisse sind in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen geregelt. Das Einvernehmen oder Benehmen gilt als hergestellt, wenn die Maßnahme im Rahmen eines Gewässerunterhaltungsplanes oder im Rahmen einer Gewässerschau mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wurde.
3.9.2.4 Natura 2000
Nach § 33 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen unzulässig. Ordnungsgemäße Gewässerunterhaltungsmaßnahmen stellen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen dar (s. SZDK/Schwendtner WHG § 39 Rn. 90), können aber ausnahmsweise geeignet sein, erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes zu verursachen. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen müssen deshalb darauf ausgerichtet sein, dass sie nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der FFH-Lebensraumtypen sowie der Habitate der Arten führen können. Hierbei ist jeweils schon die Möglichkeit ausreichend, dass es durch bestimmte Maßnahmen zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes kommen könnte.
Maßgebliche Bestandteile sind in FFH-Gebieten die als Erhaltungsziel benannten Lebensraumtypen nach Anhang I und die Arten nach Anhang II der FFH-RL sowie deren Habitate und die charakteristischen Arten der FFH-Lebensraumtypen, auch wenn diese nicht selbst in den Anhängen der FFH-RL gelistet sind (Anlage III).
Von den insgesamt 39 FFH-Lebensraumtypen, die in Brandenburg vorkommen, können durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung die folgenden beiden Lebensraumtypen der Gewässer erheblich (direkt oder mittelbar) beeinträchtigt werden.
| LRT 3260: | Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion |
| LRT 3270: | Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p. |
Darüber hinaus können auch weitere, an die Gewässer angrenzende FFH-Lebensraumtypen durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung direkt oder indirekt beeinträchtigt werden (z.B. durch Befahren, Ablagerung von Räum- und Mähgut etc.). Dazu gehören folgende Lebensraumtypen:
| LRT 1340*: | Salzwiesen im Binnenland |
| LRT 6410: | Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae) |
| LRT 6430: | Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe |
| LRT 6440: | Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) |
| LRT 6510: | Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) |
| LRT 7230: | Kalkreiche Niedermoore |
| LRT 91E0*: | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (* = prioritärer Lebensraum im Sinne der FFH-Richtlinie) |
| LRT 91F0: | Hartholz-Auenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) |
Zu den geschützten Lebensräumen und Arten im Einzelnen wird auf die Anhänge I und II der FFH-RL verwiesen.
In Europäischen Vogelschutzgebieten stellen die Vogelarten des Anhangs I der EU-Vogelschutz-RL und deren Habitate sowie wichtige Überwinterungs- und Nahrungshabitate von Zugvögeln maßgebliche Bestandteile dar.
Die Erhaltungsziele in Fauna-Flora-Habitat-Gebieten ergeben sich aus der für das jeweilige Gebiet geltenden Erhaltungszielverordnung oder der Schutzerklärung gem. § 32 Abs. 2 und 3 für das jeweilige Gebiet. Die Erhaltungsziele für Natura2000 Gebiete sind auf der Internetseite des brandenburgischen Umweltministeriums im Themenbereich Naturschutz und Landschaftspflege zu finden.
Projekte nach § 34 BNatSchG sind vor ihrer Durchführung auf Verträglichkeit zu prüfen. Der weit gefasste Begriff Projekt erfasst alle Vorhaben oder Handlungen, die geeignet sein können, erhebliche Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes zu verursachen.
Ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, ist im Einzelfall zu prüfen (Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung). Als erheblich gelten mögliche Veränderungen, die
gefährden.
Dies ist bei Lebensraumtypen dann der Fall, wenn ein Flächenverlust eintritt, der nicht nur Bagatellcharakter hat (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, - 9 A 3/06 - Rn. 124). Für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten ist eine erhebliche Beeinträchtigung dann anzunehmen, wenn die Population nach einer Störung nicht mehr in der Lage ist, wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (ebd., Rn. 132).
Da Maßnahmen der Gewässerunterhaltung i. d. R. keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, sind sie gemäß § 34 Abs. 6 BNatSchG der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen, wenn sie geeignet sind, die Erhaltungsziele erheblich zu beeinträchtigen. Die Anzeige erfolgt im Rahmen der Vorlage des Gewässerunterhaltungsplanes bei der unteren Naturschutzbehörde.
Die Prüfung der Verträglichkeit kann bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsmaßnahmen einmalig - im Rahmen der Genehmigung im Zuge der Abstimmung des Gewässerunterhaltungsplanes- erfolgen.
Ausgenommen von der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung sind Maßnahmen, die entsprechend der Managementplanung explizit der Pflege und Unterhaltung des Natura 2000-Gebietes dienen.
3.9.2.5 Artenschutz
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 39 und 44 BNatSchG sind zu beachten.
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen werden insbesondere bei Gehölzpflegearbeiten, Durchführung von Böschungs- und Sohlenmahd auf großer Uferlänge sowie Sohlenräumungen bedeutsam. Durch diese Maßnahmen können Muschelvorkommen geschädigt, Vogelarten während der Brutzeit gestört bzw. ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten beeinträchtigt werden.
Der Schutz unterteilt sich in zwei Kategorien:
Nach § 39 Abs. 5 S. 1 BNatSchG ist es verboten,
Die Krautung der Gewässersohle fällt, soweit keine Röhrichte betroffen sind, nicht unter das Verbot des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 BNatSchG.
Die Verbote des § 39 Abs. 5 S. 1 Nummern 2 und 3 BNatSchG gelten gemäß § 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen und Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Soweit ein mit den Wasser- und Naturschutzbehörden abgestimmter Gewässerunterhaltungsplan vorliegt, der unter das Verbot fallende Maßnahmen beinhaltet, handelt es sich um behördlich zugelassene Maßnahmen im Sinne der Vorschrift (s. Kapitel 3.9.2.1).
Dienen die Maßnahmen der Verkehrssicherheit, z.B. im Falle der Beseitigung umsturzgefährdeter Bäume an schiffbaren Gewässern, fallen die Maßnahmen ebenfalls nicht unter das Verbot.
Der Einsatz von Grabenfräsen in Gräben wird aufgrund des Verbotes nur noch in seltenen Fällen, nämlich wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes erfolgt, möglich sein. Eine Grabenfräse führt i. d. R. nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung, wenn diese im Winter (vom 1.10. bis zum 15.2.) mit geringer Drehzahl (Umfangsgeschwindigkeit < 7 m/s) betrieben wird und der Einsatz nur an kürzeren Grabenabschnitten oder einseitig erfolgt (siehe Begründung zum BNatSchG).
Von den genannten Verboten können Befreiungen nach § 67 BNatSchG erteilt werden. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
Diese Zugriffsverbote gelten für jedes einzelne Exemplar besonders und streng geschützter Arten. Welche Arten "besonders geschützt" und "streng geschützt" sind, ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz und aus der Bundesartenschutzverordnung.
Für die Gewässerunterhaltung sind bis auf wenige Fälle v.a. Verbote in Bezug auf Tiere ( § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG) von Bedeutung.
Geschützte Arten, die durch die Gewässerunterhaltung betroffen sein können, werden in der Anlage II behandelt.
Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können die zuständigen Naturschutzbehörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Nach § 67 Abs. 2 BNatSchG können die zuständigen unteren Naturschutzbehörden im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen.
Eine Befreiung im Einzelfall ist entbehrlich, wenn die Maßnahme im Rahmen eines Gewässerunterhaltungsplanes mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wird, da die Auswirkungen auf Populationen besonders und streng geschützter Arten bewertet und erhebliche Beeinträchtigungen der örtlichen Populationen durch die unteren Naturschutzbehörden geprüft werden (s. Kapitel 3.9.2.1).
Zum Themenfeld Biber/Gewässerunterhaltung wird auf den Erlass des MLUL "Vollzugshinweise Biber" vom 24.11.2010, zuletzt geändert am 22.01.2016 verwiesen, der im Themenbereich Bibermanagement auf der Internetseite des brandenburgischen Umweltministeriums zu finden ist.
3.9.2.6 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
Die Bauverbote an Gewässern gemäß § 61 Abs. 1 BNatSchG (Verbot, im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern) gelten nach § 61 Abs. 2 BNatSchG u. a. nicht für bauliche Anlagen, die zum Zwecke der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden.
3.9.2.7 Einholung naturschutzrechtlicher Zulassungen
Die o. g. Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen werden im Zusammenhang mit der Abstimmung der Gewässerunterhaltungspläne bei den Naturschutzbehörden eingeholt und von den Naturschutzbehörden erteilt (s. Kapitel 3.9.2.1). Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen.
Bei der Entscheidung über ggf. notwendige naturschutzrechtliche Zulassungen ist zu beachten, dass die Gewässerunterhaltung als gesetzliche Verpflichtung ausgestaltet ist. Die Entscheidung der Naturschutzbehörde darf daher grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Erfüllung der Gewässerunterhaltung vollständig unterbunden wird.
3.9.3 Bodenschutz- und Abfallrecht
3.9.3.1 Mähgut und Kraut
Im Rahmen der Gewässerunterhaltung anfallendes/r Mähgut, Kraut und Gehölzschnitt sind als Bioabfall einzuordnen und unterliegen damit bei Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden grundsätzlich den Bestimmungen der BioAbfV.
Bei Bioabfällen aus der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung handelt es sich im Vergleich zu den nach der BioAbfV zulässigen Aufbringungsmengen um Bagatellmengen, die i. d. R. die zulässigen Schadstoffwerte der BioAbfV nicht überschreiten und unmittelbar am Ort des Anfalls verwertet werden. Es wird daher empfohlen, bei Verwertung dieser Bioabfälle auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden analog zur Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BioAbfV vorzugehen. Für die Verwertung auf betriebseigenen Flächen gelten danach nur die Anforderungen der §§ 6 (begrenzte Aufbringungsmenge, Zustimmungsvorbehalt bei bestimmten Bioabfällen), 7 (zusätzliche Anforderungen bei Dauergrünland, Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen) und 8 (Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung) der BioAbfV. Eine Gleichstellung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke mit betriebseigenen Grundstücken ist gerechtfertigt, soweit diese Grundstücke zum Verbandsgebiet des verantwortlichen Gewässerunterhaltungsverbandes gehören und die Grundstückseigentümer nach § 84 BbgWG im Rahmen der Gewässerunterhaltung die erforderlichen Maßnahmen auf den Ufergrundstücken zu dulden haben.
Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Bioabfalls bleibt insofern bestehen, dass eine gleichmäßige Verteilung des Bioabfalls auf dem Boden und die Entfernung und Entsorgung von anderen Abfällen (z.B. Glas, Kunststoff, andere Verunreinigungen) zu erfolgen hat.
3.9.3.2 Aushub
Zum Umgang mit Aushub wird auf die Brandenburgische Baggergutrichtlinie (Brandenburgische Richtlinie - Anforderungen an die Entsorgung von Baggergut) vom 10.07.2001 (ABl. S. 566 ff.) verwiesen. Bei Ausbringung von Aushub als Düngemittel, Kultursubstrat oder Bodenhilfsstoff ist das Düngerecht zu berücksichtigen. Sofern eine Ausbringung zu diesen Zwecken nicht erfolgt, ist zur Bewertung das Bodenschutzrecht heranzuziehen (s. Brandenburgische Richtlinie - Anforderungen an die Entsorgung von Baggergut).
Für den Umgang mit Baggergut bei Entschlammungsmaßnahmen im Spreewald findet für das Sprühverfahren im Bewertungsverfahren zur Einordnung des Baggergutes die sogenannte Bodenart-Nutzungsmatrix Anwendung (Anlage IV). Eine weitergehende Anwendung dieser Matrix wird geprüft.
3.9.3.3 Herrenlose Abfälle
Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, sind vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einzusammeln und zu entsorgen, wenn keine natürliche oder juristische Person zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen (im Einzelnen § 4 Abs. 1 BbgAbfBodG). Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gilt nach § 4 Abs. 2 BbgAbfBodG hingegen nicht, soweit andere Körperschaften aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung verpflichtet sind. Begrenzt wird die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch durch den Geltungsausschluss für Stoffe, sobald sie in Gewässer eingeleitet oder eingebracht werden, § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG.
Ob der Gewässerunterhaltungspflichtige zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung verpflichtet ist, hängt davon ab, ob dies zur Erfüllung der Unterhaltungspflichten nach § 39 Abs. 1 WHG, z.B. zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss, zur Erhaltung der Schiffbarkeit oder zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, erforderlich ist, s. auch Kapitel 3.2.
Wie das Abfallrecht ( § 4 Abs. 1 S. 1 BbgAbfBodG) regelt auch das Wasserrecht in § 40 Abs. 3 WHG, dass vorrangig der Verursacher zur Beseitigung zu verpflichten ist.
3.9.4 Fischereirecht
Gemäß § 28 Abs. 2 BbgFischG soll zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen.
Nach § 25 Abs. 1 BbgFischO ist in den Unterhaltungsrahmenplänen und Unterhaltungsplänen sicherzustellen, dass Gewässerunterhaltungsmaßnahmen nicht während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, bei ganzjährig geschonten Arten nicht während deren Laichzeiten durchgeführt werden, dass sie den Fischwechsel nicht dauerhaft einschränken und dass bestehende Laichplätze erhalten bleiben. Maßnahmen im Sinne des § 25 Abs. 1 und 2 BbgFischO sind der unteren Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen ( § 25 Abs. 3 BbgFischO).
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 BbgFischO ist das Zerstören, Befahren und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich verboten. Mit Ausnahme des Verbotes zur Zerstörung von Laichplätzen und zur Entnahme und Vernichtung von Fischlaich gilt dies nicht bei Maßnahmen und Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung ( § 15 Abs. 5 BbgFischO).
Gemäß § 15 Abs. 3 BbgFischO sind Maßnahmen und Handlungen in Winterla gem. die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, verboten, soweit sie nicht zur Gewässerunterhaltung erforderlich sind. Ein Verklappen von Erdstoffen und Schlämmen in Winterlagern ist verboten.
3.10 Duldungspflichten
§§ 41 WHG, 84 BbgWG regeln Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer sowie der Anlieger und Hinterlieger.
Diese haben die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden; dazu gehören: das Betreten, Befahren, vorübergehendes Lagern von Mähgut und Aushub, sonstiges vorübergehendes Benutzen, Entnahme von Bestandteilen für die Unterhaltung, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
Die Anlieger und Hinterlieger haben ferner zu dulden, dass Aushub und Mähgut auf ihren Grundstücken eingeebnet wird, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.
Die Anlieger haben auch zu dulden, dass die Ufer bepflanzt werden.
Die Inhaber von Rechten und Befugnissen haben zu dulden, dass die Ausübung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es die Unterhaltung des Gewässers erfordert.
Die beabsichtigten Maßnahmen sind dem Duldungspflichtigen rechtzeitig vorher anzukündigen ( § 41 Abs. 1 WHG).
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und Anlieger und Hinterlieger haben gemäß § 41 Abs. 2 WHG Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden (z.B. Errichtung von festen Zäunen oder sonstigen Anlagen, so dass eine maschinelle Unterhaltung des Gewässers nicht mehr möglich ist).
Bei Bedarf erlässt die untere Wasserbehörde Duldungs- oder Beseitigungsanordnungen gegenüber den Verpflichteten oder stellt gemäß §§ 42 Abs. 1 WHG, 86 Abs. 1 BbgWG den Umfang der Duldungspflichten fest.
3.11 Zuständigkeit für die Gewässerunterhaltung
Soweit nicht durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung eine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist, sind für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, mit Ausnahme der Binnenwasserstraßen des Bundes, das Wasserwirtschaftsamt und für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung die Gewässerunterhaltungsverbände zuständig, § 79 Abs. 1 S. 1 BbgWG.
Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes, § 79 Abs. 1 S. 3 BbgWG.
3.12 Aufsicht über die Gewässerunterhaltung
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung obliegt gemäß §§ 103 Abs. 1, 111, 126 Abs. 1 BbgWG den unteren Wasserbehörden.
Im Rahmen der Gewässeraufsicht wachen sie insbesondere darüber, dass die Regelungen des § 39 WHG, diese Richtlinie und die Ergebnisse der Gewässerschauen beachtet werden.
Wichtige Instrumentarien zur Überwachung der Gewässerunterhaltung sind die Unterhaltungspläne und die von der unteren Wasserbehörde durchzuführenden Gewässerschauen.
Gemäß § 111 BbgWG sind oberirdische Gewässer, soweit es zur Überwachung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung und Nutzung geboten ist, durch die Wasserbehörde zu schauen. Gewässerschauen sind grundsätzlich an allen Gewässern durchzuführen, und zwar in der Häufigkeit, die zur Überwachung der Gewässer und zur Kontrolle der Gewässerbenutzungen geboten ist. Das Ermessen der unteren Wasserbehörden erstreckt sich deshalb auf das Wie, nicht aber auf das Ob der Durchführung von Gewässerschauen. Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, dem LfU, der Katastrophenschutzbehörde, den Fischereiausübungsberechtigten, der unteren Fischereibehörde, der unteren Naturschutzbehörde und bei schiffbaren Gewässern der zuständigen Verkehrsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Bei den Gewässerschauen ist festzustellen, ob ordnungsgemäß im Sinne des § 39 WHG und nach Maßgabe dieser Richtlinie unterhalten wurde. Die von der Wasserbehörde getroffenen Feststellungen sind in einem Schauprotokoll festzuhalten.
Von der Gewässeraufsicht nach §§ 103 ff. BbgWG ist die Rechtsaufsicht bzw. Fachaufsicht über die Unterhaltungspflichtigen zu unterscheiden.
Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium übt gemäß § 1 GUVAV die Rechtsaufsicht über die Gewässerunterhaltungsverbände aus.
Die oberste Wasserbehörde übt gemäß § 11 Abs. 1 LOG die Fachaufsicht über das LfU als Wasserwirtschaftsamt aus.
Die Anordnung und Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber den Gewässerunterhaltungsverbänden obliegt gemäß § 103 Abs. 1 S. 2 BbgWG den unteren Wasserbehörden. Die Durchsetzung von Anordnungen der unteren Wasserbehörden gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt erfolgt durch die Fachaufsichtsbehörde.
3.13 Gewässerunterhaltungspläne
Die nach § 79 Abs. 1 BbgWG für die Durchführung der Gewässerunterhaltung Zuständigen, d.h. die Gewässerunterhaltungsverbände, erstellen nach Maßgabe der Ausführungen in Kapitel 6 jährlich Gewässerunterhaltungspläne bzw. aktualisieren jährlich die für mehrere Jahre erstellten Gewässerunterhaltungspläne, § 78 Abs. 2 S. 1 BbgWG. Für die Gewässer I. Ordnung erfolgt die Erstellung nach den Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes.
Der Mindestinhalt der Pläne ist in § 78 Abs. 2 S. 2 BbgWG geregelt. Danach müssen diese mindestens die Benennung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die Art und Weise ihrer Ausführung enthalten (siehe Ausführungen zu Kapitel 6.3).
Nach § 78 Abs. 2 S. 3 und 4 BbgWG sind die Gewässerunterhaltungspläne mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abzustimmen. Die Abstimmung der Pläne gilt als erfolgt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Unterlagen keine Einwände erhoben werden.
Die unteren Wasserbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, dass die Pläne den Anforderungen an die Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG, 78 BbgWG, dies schließt auch die Vorgaben dieser Richtlinie mit ein, genügen und den Festlegungen bei den Gewässerschauen Rechnung tragen.
Die mit den zuständigen Behörden abgestimmten Pläne gelten als Zulassungen. Ferner gilt ein gesetzlich geregeltes Einvernehmen bzw. Benehmen als erteilt bzw. hergestellt, wenn der Gewässerunterhaltungsplan mit der zuständigen Behörde abgestimmt wurde (s. Kapitel 3.9.2.1). Zu diesem Zweck sind in den Plan mögliche notwendige Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen.
Enthalten Gewässerunterhaltungspläne nicht die notwendigen Angaben, die die Behörden in die Lage versetzen im Wege der Abstimmung des Planes Zulassungen zu ersetzen, sind ggf. notwendige Zulassungen ausnahmsweise gesondert zu beantragen und zu erteilen.
Nicht Gegenstand der abzustimmenden Gewässerunterhaltungspläne sind Maßnahmen, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse durchzuführen sind, wie die Beseitigung von Abfluss- oder Schifffahrtshindernissen. Eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde ist im Einzelfall erforderlich, wenn dies gesetzlich geregelt ist, z.B. bei notwendigen Zulassungen.
4. Europäische Wasserrahmenrichtlinie
4.1 Bewirtschaftungsziele nach WHG
In Umsetzung der in der WRRL festgelegten Umweltziele normieren §§ 27 bis 31 WHG Bewirtschaftungsziele für die oberirdischen Gewässer.
Ein wesentliches Ziel ist es, in Oberflächengewässern einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial zu erhalten oder zu erreichen. Alle natürlichen Gewässer, die noch keinen guten Zustand aufweisen, sollen diesen bis spätestens 2027 mindestens erreichen. Für alle erheblich veränderten und künstlichen Gewässer soll bis 2027 ein gutes ökologisches Potenzial erreicht sein.
Dieses Ziel soll auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen und Überwachungen mit Hilfe von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen innerhalb von drei Bewirtschaftungszeiträumen bis 2027 erreicht werden.
4.2 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
Gemäß § 7 Abs. 1 WHG sind die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Brandenburg hat Anteil an den internationalen Flussgebietseinheiten Elbe und Oder.
Auf der Ebene der Flussgebietseinheiten sind Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme die Instrumente, in denen ausgehend vom ermittelten Zustand und den Belastungen der Wasserkörper die Bewirtschaftungsziele und die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Erreichung festgelegt werden. Für die deutschen Teile der Flussgebiete Elbe und Oder wurde jeweils ein Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm erstellt, die zum Ende jedes sechsjährigen Bewirtschaftungszyklus überprüft und aktualisiert werden. Die Dokumente zur Umsetzung der WRRL in Brandenburg sind auf der Internetseite des Umweltministeriums Brandenburg öffentlich zugänglich.
4.3 Einstufung, Kategorisierung und Typisierung der Oberflächengewässer
Die kleinste Bewirtschaftungseinheit der WRRL ist der sogenannte Wasserkörper, auf den sich die Aussagen der Bestandsaufnahme, der Überwachungsprogramme, der Zustandsbewertung und der Maßnahmenprogramme beziehen. Die Wasserkörper der Oberflächengewässer (Oberflächenwasserkörper) werden so abgegrenzt, dass ihre Zustände genau beschrieben und mit den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie verglichen werden können.
Oberirdische Gewässer sind als natürlich, erheblich verändert oder künstlich eingestuft. Erheblich veränderte Gewässer sind Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden und durch intensive und dauerhafte oder ggf. irreversible Nutzungen geprägt sind. Ein künstliches Gewässer ist von Menschenhand geschaffen und weder durch die direkte physikalische Veränderung noch durch eine Verlegung oder Begradigung eines bestehenden Gewässers entstanden.
Die Festlegung und Einteilung der Oberflächengewässer erfolgt in Deutschland nach Maßgabe der OGewV. Gem. Anlage 1 der OGewV sind Oberflächengewässer innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien einzuteilen und dort nach Gewässertypen zu unterscheiden sowie ihre Lage und Grenzen festzulegen.
In den Fließgewässertypen spiegeln sich die Einzugsgebietsgröße, bestimmte Ökoregionen und die gewässerökologischen Bedingungen wieder, die zur Ausprägung bestimmter Lebensgemeinschaften führen. Das Norddeutsche Tiefland (Ökoregion 14 "Zentrales Flachland") prägt mit seinen Endmoränenzügen, den Grundmoränenplatten und seinen gefällearmen Niederungen das Land Brandenburg und die hier anzutreffenden Fließgewässertypen.
Aktuell sind im Land Brandenburg 1.364 Gewässer bzw. Gewässerabschnitte als Fließgewässerwasserkörper ausgewiesen. Alle berichtspflichtigen Fließgewässer mit einer Einzugsgebietsfläche von mindestens 10 km2 sind im jeweils gültigen Bewirtschaftungsplan der betreffenden Flussgebietseinheit (Elbe, Oder) Fließgewässertypen zugeordnet.
4.4 In Brandenburg vorkommende Fließgewässertypen
Die Fließgewässertypen sind für Deutschland auf der Karte der biozönotisch bedeutsamen Fließgewässertypen Deutschlands dargestellt.
Von den in Deutschland ausgewiesenen 23 Fließgewässertypen kommen im Land Brandenburg nur die im Tiefland vertretenen Typen 11, 12, 14 - 17 und 19 - 21 vor.
Tab. 1: Im Land Brandenburg vorkommende LAWA-Fließgewässertypen
| Typ-Nr. | Name des Fließgewässertyps | Einzugsgebietsgröße [km2] |
| 11 | Organisch geprägte Bäche | < 100 |
| 12 | Organisch geprägte Flüsse | 100 - 10.000 |
| 14 | Sandgeprägte Tieflandbäche | < 100 |
| 15 | (Kleine) sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse | 100 - 1.000 |
| 15_g | Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse | 1.000 - 10.000 |
| 16 | Kiesgeprägte Tieflandbäche | < 100 |
| 17 | Kiesgeprägte Tieflandflüsse | 100 - 10.000 |
| 19 | Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern | < 1.000 |
| 20 | Sandgeprägte Tieflandströme | > 25.000 |
| 21 | Seeausflussgeprägte Fließgewässer | < 1.000 |
In der Anlage I sind für diese Fließgewässertypen die Steckbriefe mit den typspezifischen Merkmalen einsehbar. Die Steckbriefe enthalten die morphologische Beschreibung der Gewässertypen im Referenzzustand, die physikochemischen Leitwerte sowie eine Kurzcharakteristika des Abflusses bzw. der Hydrologie. Eine Auswahl charakteristischer Arten sowie die Beschreibung funktionaler Gruppen der Qualitätskomponenten Makrozoobenthos, Makrophyten und Phytobenthos sowie Fische sind in der Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora zusammengestellt.
4.5 Zustandsbewertung von Fließgewässern
Als Indikatoren des ökologischen Zustands eines Fließgewässers werden neben chemischen und allgemein physikalisch-chemischen vor allem fünf biologische Qualitätskomponenten herangezogen:
Die Wasserbeschaffenheit und die stoffliche Belastung eines Gewässers werden vor allem durch die Algenkomponenten angezeigt (Abbildung 2).
Abb. 2:
Starke Algenentwicklung an höheren Unterwasserpflanzen in der Welse oberhalb Schwedt/Oder
Als hydromorphologische Belastung wirken naturferne Ausprägungen der Gewässerstruktur. Der Grad der Natürlichkeit der Gewässerstrukturen wird in Fließgewässern durch Artenzusammensetzung und -dichte an höheren Unterwasserpflanzen, wirbellosen Tieren und Fischen angezeigt. Deshalb werden diese biologischen Qualitätskomponenten als Indikatoren für hydromorphologische Belastungen eingesetzt und im Rahmen des Monitoringprogramms für die Oberflächengewässer des Landes Brandenburg regelmäßig überwacht.
Für die als erheblich verändert eingestuften Gewässer und für künstliche Gewässer sind die Bewertungsskalen gegenüber denen für natürliche Gewässer abgesenkt. Trotzdem erweisen
sich die Bewirtschaftungsziele für erheblich veränderte Wasserkörper in der Praxis als relativ streng, weil sie aufgrund fehlender Trittsteinbiotope, die als Wiederbesiedlungspotenziale dienen, in der Regel nur durch aktive Maßnahmen erreichbar sind.
Die aktuellen Bewertungen des ökologischen Zustands sind für alle berichtspflichtigen Fließgewässer Brandenburgs im WRRL-Kartendienst dokumentiert, der über die Internetseite des brandenburgischen Umweltministeriums zugänglich ist.
5. Fachliche Grundlagen der Gewässerunterhaltung
5.1 Hydrologische und hydraulische Grundlagen
5.1.1 Abflussbildung
Für die Abflussbildung in einem Fließgewässer sind
maßgebend.
Oberflächenabfluss entsteht, wenn der Niederschlag die Aufnahme- und Versickerungsfähigkeit der Böden im Einzugsgebiet übersteigt. Oberflächenabfluss, der nicht verdunstet oder von Pflanzen aufgenommen wird, fließt, sofern dies dem Geländerelief entspricht, oberirdisch den Fließgewässern zu.
Fließt mehr Wasser zu, als das Gewässerbett aufnehmen und bordvoll abführen kann, ufert das Gewässer aus. In Abhängigkeit von den klimatischen Faktoren und Abläufen unterliegt der natürliche Abfluss eines Fließgewässers zwischenjährlichen, jahreszeitlichen und innerjährlichen Schwankungen (Abflussregime).
Fließgewässer sind eng mit dem Grundwasser verbunden. Das trifft besonders auf die Fließgewässer in den Niederungsgebieten zu. Im Normalfall, d. h. im Schwankungsbereich von MQ, speist das Grundwasser die Fließgewässer. Bei Niedrigwasserverhältnissen ist der Grundwasseranteil am Abfluss entsprechend hoch. Die brandenburgischen Fließgewässer der Niederungsgebiete sind überwiegend langsam fließend, staugeregelt und das Abflussregime im Jahresverlauf relativ ausgeglichen.
Für eine fachgerechte Pflege und Entwicklung von Fließgewässern sind hydrologische Kenntnisse über das Gewässer unerlässlich. Für die Gewässerunterhaltungsplanung (Kapitel 6) sind daher hydrologische und hydraulische Daten erforderlich.
Über die Kartenanwendung "Hydrologie" werden auf der Internetseite des brandenburgischen Umweltministeriums im Bereich Geoinformationen gewässerkundliche Fachdaten öffentlich bereitgestellt.
Dazu gehören:
Geprüfte Messwerte und Hauptzahlen der gewässerkundlichen Pegel des Landesmessnetzes und des Bundes werden im Deutschen Gewässerkundlichen Jahrbuch (www.dgj.de) veröffentlicht.
Neben den für die Festlegung des Bemessungsabflusses maßgeblichen Hauptwerten (bspw. NQ, MQ, MHQ) ist auch der Mindestabfluss (Qmin) eines Gewässers eine wichtige Planungsgröße. Ziel des Landes ist es, für bedeutende Gewässer und deren Einzugsgebiete Mindestwasserabflüsse zu ermitteln.
Über die Kartenanwendung "Grundwassermessstellen" werden auf der Internetseite des brandenburgischen Landesamtes für Umwelt Daten und Informationen zu den Grundwassermessstellen des Basismessnetzes des Landes öffentlich bereitgestellt.
Insgesamt sind beim Wasserwirtschaftsamt hinreichend Daten zur Beschreibung der hydrologischen Situation in den Flussgebietseinheiten Brandenburgs vorhanden. Daraus können die hydrologischen Verhältnisse und Planungsgrößen auch für Bereiche ohne verfügbare Daten, z.B. durch Vergleichsbetrachtungen mit geeigneten beobachteten Gebieten, abgeleitet werden.
5.1.2 Abflussdynamik
Die Abflussdynamik gestaltet entscheidend die Morphologie eines Gewässers. Einflussfaktoren sind die topografischen, geologischen und klimatischen Eigenschaften des durchflossenen Naturraums. Unter der Morphologie eines Gewässers versteht man die strukturelle Ausprägung des Gewässerbetts und seiner Uferbereiche. Wichtige morphologische Merkmale sind die Linienführung, das Gewässerprofil, die Beschaffenheit der Sohle, die Uferbeschaffenheit und das Vorhandensein weiterer Strukturelemente. Die natürliche morphologische Situation ist i. d. R. durch Erosion und Anlandung sowie Verlust und Neuentstehung einzelner Strukturen in einem Fließgewässerabschnitt gekennzeichnet.
5.1.3 Geschiebehaushalt
Besondere Bedeutung für den Zustand eines Gewässers hat ein intakter Geschiebehaushalt. Bei Überschreitung der für den Bewegungsbeginn maßgebenden Sohlenschubspannungen werden auf der Gewässersohle Feststoffe (Geschiebe) transportiert. Neben dem Geschiebe machen insbesondere in den Fließgewässertypen des Tieflandes Schwebstoffe in der fließenden Welle einen erheblichen Teil der Feststofftransportrate aus. Diese in Abhängigkeit vom Abfluss wechselnden natürlichen Transportprozesse sind die Ursache für die morphologische Entwicklung (Kolkbildung, Mäandrierung, Gerinneverzweigung usw.) eines Fließgewässers.
In den meisten Gewässern Brandenburgs ist der Geschiebehaushalt gestört. Fehlende Eigendynamik des Gewässers, Eintrag von Erosionsmaterial und starker Sohlenbewuchs tragen zu Verschlammung bei. Die Verschlammung der Gewässersohle in sand- und kiesgeprägten Gewässern hat ihre Ursachen in zu geringen Fließgeschwindigkeiten. Bei Geschwindigkeiten kleiner als 0,15 bis 0,20 m/s sedimentieren organische und anorganische Schwebstoffe. Zersetzungsmaterial organischer Substanzen lagert sich vermehrt oberhalb von Querbauwerken sowie auch in aquatischen Pflanzen- und Röhrichtbeständen ab.
Bei hohen Fließgeschwindigkeiten kann die Schleppspannung Erosion der feinkörnigen Sohlenbestandteile und eine übermäßige Sohleneintiefung bewirken. Bei erkennbaren Sohlenveränderungen, wie z.B. Eintiefungen und Auflandungen aber auch wenn im Rahmen der Gewässerentwicklung die Eigendynamik eines Gewässers gefördert werden soll, sind Untersuchungen zum Geschiebehaushalt empfohlen.
Die Abflussleistung des Gewässers ist durch die Faktoren hydraulisches Gefälle und Querschnitt sowie Rauigkeit des Gewässerprofils bestimmt. Unterhaltungsbedarf zur Gewährleistung des Abflussvermögens, und damit zur Sicherung der Wasserstände, ergibt sich immer dann, wenn entweder der erforderliche Fließquerschnitt nicht mehr zur Verfügung steht oder die Rauheit des Gewässerbettes den Abfluss bremst. So kann sich die Wasserstands-Durchfluss-Beziehung, z.B. infolge Verkrautung oder Auflandung, erheblich verändern.
Wie am Beispiel erkennbar, bewirken Krautungsmaßnahmen kurzzeitige Wasserstandssenkungen. Bei hohen Temperaturen können abnehmende Durchflüsse durch erneutes starkes Krautwachstum mehr als kompensiert werden und die Wasserstände trotz relativ geringer Durchflüsse erneut erheblich ansteigen. In den Frühjahrs- und Wintermonaten sind die Rauheitseinflüsse naturgemäß gering.
Bei Maßnahmen, welche die Abflussleistung wesentlich beeinflussen sind hydraulische Berechnungen zur Überprüfung der Wasserstand-Durchfluss-Beziehung durchzuführen. Dies betrifft auch die Überprüfung bei niedrigen Abflüssen, um das Auftreten ökologisch kritischer Fließgeschwindigkeiten zu vermeiden.
In übersichtlichen Fällen genügt die Anwendung einer Fließformel (z.B. MANNING-STRICKLER oder DARCY-WEISSBACH). Unter Verwendung der Fließquerschnitte, der tolerierbaren Wasserstände und der Rauigkeitsbeiwerte ist zu überprüfen, ob der ordnungsgemäße Wasserabfluss gewährleistet werden kann.
In unregelmäßig ausgeformten Gewässern und für unterschiedliche Krautungszustände sind meist keine Rauheitsbeiwerte verfügbar, so dass sich eine Kalibrierung durch Wasserspiegelgefällemessungen bei verschiedenen hydraulischen Zuständen (Durchfluss, Krautbestand) empfiehlt.
Bei größeren Maßnahmen und bei einer Umstellung der Unterhaltungsintensität ist die Anwendung von numerischen Modellen empfehlenswert. Voraussetzung hierfür sind genaue Aufnahmen der Gewässersohle und der Gewässerquerschnitte sowie Eichmessungen (Wasserspiegellinien).
5.1.4 Hydrologische und hydraulische Besonderheiten von künstlichen Gewässern (z.B. Gräben)
Die hydrologischen und hydraulischen Merkmale natürlicher Gewässer treffen auf künstliche Gewässer nicht zu. Ein großer Anteil der Fließgewässer in Brandenburg sind Gräben.
Gräben im Sinne dieser Richtlinie sind künstliche Gewässer ohne natürliches Einzugsgebiet und ohne natürliches Abflussgeschehen, die vorrangig zur Be- und Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Gebiete zweckbestimmt angelegt wurden.
Gräben weisen nicht die für Fließgewässer mit natürlichem Einzugsgebiet typische klima- und jahresabhängige Veränderung der Abflussgrößen (Abflussregime) auf. Bei ihnen spielen gewässerstrukturbildende Hochwasserabflüsse, die bei natürlichen Gewässern einen der wichtigsten ökohydrologischen Faktoren darstellen, keine Rolle. Aus ihrer ursprünglichen Funktion und den daran orientierten Bemessungsabflüssen ergeben sich Gewässerprofile, die teilweise nicht mehr den heutigen Abflüssen entsprechen.
Künstliche Gewässer weisen meist eine geradlinige oder schwach gekrümmte Linienführung und ein wenig variables, meist trapezförmiges Gewässerprofil auf. Struktur und Substrat der Grabensohle sind von den anstehenden geologischen Verhältnissen abhängig. Sofern sich die Gräben in sandigen ("leichten"), hoch wasserdurchlässigen Böden befinden und bspw. auch Vorflut für Drainagen darstellen, sind sandige Grabensohlen ausgebildet. Bei wasserundurchlässigen Böden, z.B. Auelehm, dominiert toniger Schlamm die Sohle. In Moorgebieten besteht die Sohle aus Torfschlamm.
Die Abflussdynamik von Gräben in End- und Grundmoränenflächen unterscheidet sich erheblich von der Abflussdynamik von Gräben der Niederungen. Gräben in End- und Grundmoränenflächen führen oft nur episodisch Wasser, z.B. während der Schneeschmelze oder nach starken Niederschlägen. Dieses strömt aufgrund der relativ steilen Gefälle rasch zum Vorfluter. Danach fällt der Graben bis zum nächsten Ereignis wieder trocken.
Je flacher das Gefälle eines Grabens, umso langsamer ist seine Fließbewegung und umso zeitlich gestreckter erfolgt der Oberflächenabfluss.
Hinzu kommt, dass Fließgewässer in Niederungen zumeist Grundwasserkontakt haben und auch deshalb fast ganzjährig Wasser führen. Sie sind darüber hinaus meist staugeregelt, so dass sie den Charakter langsam fließender bis stehender Gewässer aufweisen.
Gräben, die landwirtschaftlich genutzte Flächen be- oder entwässern, sind oft nährstoffreich und neigen zu starker Verkrautung. Ohne regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen würden sich Grabenfunktion und Lebensraum verändern. Die Abflussleistung und die Be- und Entwässerungswirkung gingen verloren.
5.2 Ökologische Grundlagen der Gewässerunterhaltung
Die in diesem Kapitel beschriebenen Grundlagen für die Gewässerpflege und -entwicklung beziehen sich auf die ökologische Funktionsfähigkeit und den ökologischen Zustand des Gewässers. Sie orientieren sich an den typspezifischen Entwicklungszielen gemäß WRRL (vgl. Kapitel 4). Durch andere Anforderungen an das Gewässer begründete lang- oder mittelfristige Veränderungen, bzw. eine Neuausrichtung der Gewässerunterhaltung, sind keine Gewässerentwicklung im Sinne dieser Richtlinie.
Möglichkeiten und Ausrichtung der Entwicklung eines Gewässers richten sich maßgeblich danach, ob es sich um ein natürliches, erheblich verändertes oder künstliches Fließgewässer handelt.
Nachfolgend werden die zustandsprägenden Merkmale natürlicher Fließgewässer beschrieben. Die grundlegenden typspezifischen Entwicklungsziele nach WRRL greift Kapitel 5.2.3 auf.
5.2.1 Zustandsprägende Merkmale natürlicher Fließgewässer
Die Gewässerentwicklung im Rahmen der Gewässerunterhaltung richtet sich vorwiegend an den hydromorphologischen und hydrologischen Verhältnissen des Gewässers aus. Dabei spielen bei natürlichen Gewässern folgende Merkmale eine Rolle:
Ziel der Gewässerentwicklung natürlicher Gewässer ist die Reduzierung vorhandener Belastungen, die gegenüber einem natürlichen Gewässerzustand bestehen, beispielsweise durch Abflussregulierung und hydromorphologische Veränderungen.
Wichtiges Anliegen der Gewässerentwicklung ist darüber hinaus eine gewässertypische Vegetation als zustandsprägendes Merkmal von Gewässern.
5.2.1.1 Abfluss und Fließbewegung
Für alle natürlichen Fließgewässer sind ein fließgewässertypisches Abflussverhalten und die Aufrechterhaltung der Fließbewegung in einer typkonformen Mindestströmungsgeschwindigkeit essenziell. Strukturbildende dynamische Prozesse, der Geschiebehaushalt, physikalische Eigenschaften sowie der biologische Zustand des Gewässers sind davon maßgeblich abhängig.
5.2.1.2 Totholz und Diversität der Sohlensubstrate
Totholz stabilisiert das Sohlenniveau und schafft unterschiedliche Strömungs- und Substratbereiche. Quer im Bach liegendes Stammholz wird, außer in kiesgeprägten Bächen, grundsätzlich unterströmt (Abbildung 3).
Abb. 3: Querliegendes Stammholz in der Schwärze ca. 500 m unterhalb des Schwärzesees bei Eberswalde
Durch die starke Bündelung des Abflusses am Unterströmungspunkt bildet sich unterhalb des Stammholzes ein Kolk. Sand und Kies wird erodiert (lokale Tiefenerosion) und unmittelbar unterhalb wieder abgelagert. Oberhalb des Stammholzes bilden sich strömungsberuhigte Bereiche. Diese sind Ablagerungsorte für driftendes Sediment, Laub und Zweigholz. Astholz ragt aus diesen strömungsberuhigten Bereichen in den Stromstrich hinein und führt durch Lenkung der Strömung im Mikrobereich zu einer mosaikartigen Struktur in der Verteilung der Sohlensubstrate. In Referenzstrecken von natürlichen Fließgewässern wie den organischen Bächen wird die Sohle von Totholz und Totholzresten dominiert.
5.2.1.3 Dynamische Prallufer, Kiesbänke und Gleitufer
Natürliche Fließgewässer sind gekennzeichnet durch Eigendynamik und ständige laterale Umlagerungen. Diese lockeren Umlagerungsbereiche sind wichtige Lebensräume für Muscheln und kieslaichende Fischarten. Sie benötigen Kiesbänke mit intaktem Lückensystem und guter Durchströmung. Auch mehrere fließgewässertypische Arten benötigen sauerstoffreichen, weichen Sand zum Eingraben.
Wichtigste Eintragsquelle für sauberen Sand und Kies sind Prallufer (Abbildung 4). Die von den Prallufern eingetragenen Mengen lagern sich in naturnah strukturierten Bächen und Flüssen unweit der Eintragsstelle ab. Bei Hochwasser kommt es zur Formierung von Kiesbänken in Strommitte (Abbildung 5).
Driftender Sand lagert sich bevorzugt an den Innenseiten von Mäandern (Abbildung 6) ab, weil dort die Strömungsgeschwindigkeit am geringsten ist. Dieser Sand bildet sichelförmig gekrümmte Längsbänke am Gleitufer mit einer fließend verlaufenden Sortierung von Grobsand nahe dem Stromstrich über Mittel- bis hin zu Feinsand nahe der Mittelwasserlinie.
Die am Gleitufer breit gefächerten sohlennahen Strömungsgeschwindigkeiten und Sedimentkörnungen bieten für im Sand lebende wirbellose Tiere die passenden Habitate. Analog verhält es sich mit organischen Partikeln, Blättern, Zweigen und anderen Resten abgestorbener Pflanzen und Tiere (Detritus), die sich in Fließgewässern mit geringerer Strömungsenergie im Gleituferbereich sortiert um- und abla gem. Für Sand sowie Detritus ist wichtig, dass sie ein- bis zweimal pro Jahr umgelagert werden. Nur im Zustand frischer Ablagerung ist ein Lückensystem (hyporheisches Interstitial) mit hinreichender Durchströmung und damit Sauerstoffversorgung gewährleistet.
Abb. 4: Eigendynamisches Prallufer mit Ufererosion am Grano-Buderoser Mühlenfließ, ca. 100 m oberhalb der Mündung in die Lausitzer Neiße
Abb. 5: Kiesbank in der Strommitte der Pulsnitz oberhalb Kroppen
Abb. 6: Gleitufer mit Sand an der Nuthe oberhalb Kolzenburg
5.2.1.4 Standortgerechte Ufervegetation
Die Vegetation an Fließgewässern ist standortabhängig und unterscheidet sich je nach Fließgewässertyp. Charakteristisch für brandenburgische Gewässer sind Ufersäume aus Gehölzen und Röhrichten entlang des Gewässerverlaufs. Je nach Fließgewässertyp treten gewässerbegleitende Gehölze aus Erlen, Eschen, Eichen, Ulmen und Weiden auf. Typische Vertreter der Röhrichte sind Schilfrohr, Rohrkolben, Igelkoben und die Sumpf-Schwertlilie.
Eine standortgerechte Ufervegetation hat eine erhebliche Bedeutung für die Fließgewässer, durch:
5.2.2 Hydromorphologische Belastungen
Bei einem natürlichen Fließgewässer führen Begradigungen und Uferbefestigungen und das Freiräumen des Gewässerbetts längerfristig zur Eintiefung dieses Gewässers.
Durch Querbauwerke kommt der Geschiebetransport weitgehend zum Erliegen und das Längsprofil der Sohle entwickelt sich stufenartig.
Dynamische Sand- und Kiesbereiche, die sich in natürlichen Gewässern bei jedem Hochwasser etwas umla gem. können sich dann kaum noch bilden.
Gegenüber mäandrierenden natürlichen Gewässern mit Krümmungen führen geradlinige Verläufe zur Minimierung umlagerungsaktiver Feinsandbänder am Gleitufer und zur Zunahme unbesiedelbarer Mittelsandflächen (Abbildung 7) und damit zu biologischer Verarmung. Ausgedehnte Flächen mit Mittelsand sind Kennzeichen von Fließgewässerabschnitten, in denen Totholz fehlt. Im Mittelsand bleiben kaum Zweige und Laub liegen, so dass den für Bäche typischen Arten der Fische und wirbellosen Tiere hier strukturreiche Lebensräume fehlen.
Abb. 7: Ausgedehnte Flächen mit Mittelsand in der Plane oberhalb Werdermühle
5.2.3 Grundlegende typspezifische Entwicklungsziele nach WRRL
Für die natürlichen Gewässer im Land Brandenburg können auf der Basis des entsprechenden Referenzzustandes (sehr guter ökologischer Zustand) die grundlegenden Entwicklungsziele nach WRRL für den jeweiligen Fließgewässertypen abgeleitet werden. Sie spiegeln sich in den Referenzbedingungen des Abflusses und der Abflussdynamik, des morphologischen Zustandes sowie der Charakterisierung der gewässertypischen Flora und Fauna wider. Anlage I enthält die Steckbriefe der in Brandenburg vorkommenden Fließgewässertypen.
Entsprechend den Vorgaben der WRRL können sich Ziele der Gewässerentwicklung von künstlichen Gewässern an den grundlegenden typspezifischen Entwicklungszielen für natürliche Gewässer orientieren. Es ist jeweils der Fließgewässertyp heranzuziehen, der dem Gewässer am ähnlichsten ist. Gleichwohl können bei künstlichen Gewässern zustandsprägende hydromorphologische Merkmale natürlicher Gewässer nicht als Maßstab für eine Gewässerentwicklung herangezogen werden.
Für berichtspflichtige Gewässer sind die aktuellen Zuordnungen zu Fließgewässertypen und die Zustandsbewertungen dem WRRL-Kartendienst des Landes, zu erreichen über die Internetseite des brandenburgischen Umweltministeriums, zu entnehmen. Weitere Informationen stehen dort in den Gewässerentwicklungskonzepten (GEKs) zur Verfügung bzw. können vom Wasserwirtschaftsamt bereitgestellt werden.
Tab. 2: Im Land Brandenburg vorkommende LAWA-Fließgewässertypen und Referenzgewässer (-abschnitte) für den sehr guten ökologischen Zustand
|
Typ-Nr. |
Name des Fließgewässertyps |
Gewässer |
| 11 | Organisch geprägte Bäche | Nieplitz von der Quelle bis Treuenbrietzen Süd |
| 12 | Organisch geprägte Flüsse | Löcknitz (Spree) Kienbaum bis Klein Wall |
| 14 | Sandgeprägte Tieflandbäche | Verlorenwasserbach |
| 15 | (Kleine) sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse | Pulsnitz Landesgrenze bis Kroppen
Rhin Einmündung Kleiner Rhin bis Zippelsförde |
| 15_g | Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse | Kein Referenzgewässer vorhanden |
| 16 | Kiesgeprägte Tieflandbäche | Quellbach zum Schwarzen Bach (Fläming) |
| 17 | Kiesgeprägte Tieflandflüsse | Kein Referenzgewässer vorhanden |
| 19 | Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern | Grano-Buderoser Mühlenfließ Neiße Radweg bis Mündung in die Neiße |
| 20 | Sandgeprägte Tieflandströme | Kein Referenzgewässer vorhanden |
| 21 | Seeausflussgeprägte Fließgewässer | Binenbach Kalksee bei Binenwalde bis Mühlteich Boltenmühle |
5.2.4 Ökologische Anforderungen an die Pflege und Entwicklung von Gräben
Für Gräben als künstliche Gewässer, die nicht berichtspflichtig sind, kann auf die aktuellen Zuordnungen zu Fließgewässertypen sowie Zustandsbewertungen nicht zurückgegriffen werden. Für nicht berichtspflichtige Gräben ergeben sich die ökologischen Anforderungen an ihre Pflege und Entwicklung vor allem
Nachfolgende physikalische und ökologische Merkmale sowie Handlungsschwerpunkte sind bei der Gewässerpflege und -entwicklung von Gräben zu beachten.
5.2.4.1 Förderung der Habitatstrukturen von Gräben
Gräben bieten idealen Lebensraum für sehr viele Wasserpflanzenarten. Artenzusammensetzung und Üppigkeit der Entwicklung variieren in verschiedenen Gräben sehr stark. Die Vegetationsstrukturen und die unterschiedlichen Lückenräume zwischen den Wasserpflanzen sind Habitate für sehr viele wirbellose Tier- und einige Fischarten.
Den in Gräben vorkommenden Arten ist gemein, dass sie niedrige Strömungsgeschwindigkeiten oder sogar stehendes Wasser bevorzugen. Einige Arten sind deshalb relativ robust gegenüber Sauerstoffdefiziten und auch gegenüber Wassertemperaturen > 20 °C. Ihrem besonderen ökologischen Potenzial entsprechend sind Gräben als Lebensraum möglichst artenreicher Auen- und Stillgewässerlebensgemeinschaften zu entwickeln
Abb. 8: Üppig ausgebildete und artenreiche Gesellschaft von Wasserpflanzen im Oberlauf des Kabelgrabens bei Freiwalde
5.2.4.2 Förderung des Sauerstoffhaushalts in Gräben
Wichtig ist für Gräben eine bestmögliche Sauerstoffversorgung im Freiwasser und am Gewässergrund. Gräben sollten deshalb idealer Weise sehr flach sein, weil nur in flachen Profilen ein guter Gasaustausch mit der Atmosphäre möglich ist.
Sauerstoffschwund führt zum Absterben sehr vieler in den Gräben lebender Tiere. In den Sommermonaten kann in Gräben mit starker Verkrautung ein Sauerstoffdefizit eintreten. Sauerstoffzehrung kann z.B. durch Beschattung und Förderung von Strömungsdiversität reduziert werden.
5.2.4.3 Minderung der Einträge aus Gräben in Fließgewässer und Seen
Einträge von Feinsediment und Nährstoffen in natürliche Gewässer sollen möglichst gering gehalten werden. Dazu eignen sich Maßnahmen, die den Stoffrückhalt in einmündenden Gräben fördern (Sandfänge, Makrophytenbestände).
6. Planung der Gewässerunterhaltung
Zur Unterhaltung der Gewässer sind gem. § 78 Abs. 2 BbgWG von den für die Durchführung der Gewässerunterhaltung Zuständigen ein- oder mehrjährige Pläne (Gewässerunterhaltungspläne) zu erstellen.
Darüber hinaus kann es bei natürlichen Gewässern sinnvoll sein, soweit fachlich geboten, eine zweistufige Gewässerunterhaltungsplanung, bestehend aus einem Gewässerunterhaltungsrahmenplan und einem ein- oder mehrjährigen Gewässerunterhaltungsplan, durchzuführen.
Damit soll gewährleistet werden, dass die Unterhaltung der Gewässer auf der Grundlage einer längerfristig auf Entwicklung ausgerichteten Gewässerunterhaltungsplanung erfolgt.
Die notwendige Datenbereitstellung für die Gewässerunterhaltungsplanung und bei Bedarf fachliche Beratung leistet das Wasserwirtschaftsamt. Die Erstellung der Gewässerunterhaltungspläne für die Gewässer I. Ordnung erfolgt nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Die Kosten werden vom Wasserwirtschaftsamt getragen. Die Gewässerunterhaltungsrahmenpläne für die Gewässer I. Ordnung werden vom Wasserwirtschaftsamt aufgestellt.
Für Gräben und Grabensysteme wird eine vereinfachte Gewässerunterhaltungsplanung auf Kartenbasis empfohlen.
6.1 Gewässerentwicklung in der Gewässerunterhaltungsplanung
Die Gewässerentwicklung richtet sich nach den in Kapitel 5.2 beschriebenen Grundlagen und orientiert sich an den Entwicklungszielen nach WRRL. Für Gewässer I. Ordnung sowie für alle weiteren berichtspflichtigen Gewässer werden die konkreten Entwicklungsziele nach WRRL vom Wasserwirtschaftsamt bereitgestellt.
Für die wichtigsten Gewässer wurden im Land Brandenburg GEKs erstellt. Die darin formulierten Ziele der Gewässerentwicklung und die Vorschläge für hydromorphologische Maßnahmen sind bei der Gewässerunterhaltungsplanung zu berücksichtigen.
6.2 Planungsabschnitte in der Gewässerunterhaltungsplanung
Die Gewässerunterhaltungsplanung soll in sinnvollen Planungsabschnitten erfolgen. Unterschiedliche Nutzungen und wechselnder Gewässerzustand im Gewässerlängsschnitt sind zu berücksichtigen. Gewässerunterhaltungspläne und Gewässerunterhaltungsrahmenpläne sind in Planungsabschnitte mit weitgehend homogenen Pflege- und Entwicklungszielen zu unterteilen.
Bei der Abschnittsbildung ist das sogenannte Strahlwirkungsprinzip zu beachten. Darunter ist zu verstehen, dass im Längsschnitt Abschnitte mit für Flora und Fauna nachteiligen Gewässerstrukturen durch gezielt naturnah zu entwickelnde Abschnitte unterbrochen werden sollen.
Für die nach WRRL berichtspflichtigen Gewässer kann bei der Abschnittsbildung die landesweite Gewässerstrukturgütekartierung herangezogen werden. Planungsabschnitte eines vorliegenden GEKs sollten als Planungseinheit der Gewässerunterhaltungsplanung übernommen werden.
6.3 Gewässerunterhaltungsplan
Für alle zu unterhaltenden Gewässer sind Gewässerunterhaltungspläne zu erstellen. Gewässerunterhaltungspläne werden für ein Jahr oder mehrere Jahre erstellt und sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Liegt ein Gewässerunterhaltungsrahmenplan vor, so ist er die Grundlage für den Gewässerunterhaltungsplan.
Für die Erarbeitung des Gewässerunterhaltungsplanes eines berichtspflichtigen Gewässers können wesentliche Angaben aus dem Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm für das jeweilige Flussgebiet und aus einem evtl. vorliegenden GEK, wie z.B. ökologische Zustandsbewertungen, Bewirtschaftungsziele und unterhaltungsbezogene Aussagen, entnommen werden.
Als fachliche Grundlage des Gewässerunterhaltungsplans wird folgende Bestandserhebung empfohlen:
Soweit vorhanden:
Inhalt des Gewässerunterhaltungsplans sind die Unterhaltungsmaßnahmen für das Unterhaltungsjahr. Diese sind auf die gem. Kapitel 6.2 festgelegten Planungsabschnitte zu beziehen.
Im Plan sind darzustellen:
Die Unterhaltungsmaßnahmen können auch (zusätzlich oder nur) in GIS-gestützten Gewässerkarten dargestellt werden, die u. a. Angaben zum Einsatz von Maschinen und den Durchführungszeitraum beinhalten.
Der Gewässerunterhaltungsplan ist mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Fischerei-, Landwirtschafts- und Forstbehörden abzustimmen (s. Kapitel 3.13). Notwendige Aktualisierungen mehrjähriger Gewässerunterhaltungspläne sind den zuständigen Behörden anzuzeigen.
Unterhaltungsmaßnahmen, die außerplanmäßig erforderlich sind und bei der Planerstellung noch nicht berücksichtigt werden konnten, sind naturgemäß nicht Bestandteil des Gewässerunterhaltungsplans. Sie sind gesondert kurzfristig abzustimmen.
6.4 Vereinfachter Gewässerunterhaltungsplan (Gräben) auf Kartenbasis
Für die Gewässerunterhaltungsplanung von nicht berichtspflichtigen Gräben und Grabensystemen können die nach Bestandsparametern und Pflegezielen vergleichbaren Gewässer in Grabenkategorien zusammengefasst werden. Für die Grabenkategorien werden jeweils die Unterhaltungsart und die Unterhaltungsintensität sowie räumliche und zeitliche Abfolge, festgelegt.
Der Gewässerunterhaltungsplan enthält standortangepasste Festlegungen, z.B. schonender Maschineneinsatz, Einhaltung der Schutzzeiten, räumlichzeitliche Abfolge der Unterhaltung und Maßnahmen der Gewässerentwicklung.
Es wird eine anschauliche Darstellung der Gewässerunterhaltungsplanung für Gräben und Grabensysteme in schematischer Form oder GIS-basiert empfohlen. Auf diese Weise kann das Gewässernetz einfach und übersichtlich nach Grabenkategorien und mit allen notwendigen Angaben zu den Unterhaltungsarbeiten dargestellt werden.
Der geeignete Maßstab richtet sich nach der Größe des Gebietes. Die Fließrichtung der Gewässer sollte nach Möglichkeit dargestellt werden.
6.5 Gewässerunterhaltungsrahmenplan
Für die natürlichen Gewässer können, soweit fachlich geboten, Gewässerunterhaltungsrahmenpläne erstellt und nach spätestens 12 Jahren überprüft und aktualisiert werden. Liegt für das Gewässer oder den Gewässerabschnitt ein GEK vor, kann der Gewässerunterhaltungsrahmenplan auf die zusätzlich erforderlichen oder überarbeitungsbedürftigen Inhalte beschränkt bleiben. Bezugsgröße für Gewässerunterhaltungsrahmenpläne sind Gewässer und längere Gewässerabschnitte. Die Bildung von Planungsabschnitten erfolgt nach Kapitel 6.2.
Planungsgrundlagen:
Der Gewässerunterhaltungsrahmenplan enthält:
Gewässerunterhaltungsrahmenpläne sollten mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Fischerei-, Landwirtschafts- und Forstbehörden abgestimmt werden.
7. Ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung
7.1 Maßstäbe der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung
Ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Sinne dieser Richtlinie beinhaltet die Sicherung des Abflusses, die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie die Verbesserung der Gewässerstruktur und schont Flora und Fauna. Sie basiert auf einer entwicklungsorientierten Gewässerunterhaltungsplanung.
Nach Erfahrungen und Praxiswissen sind Art und Umfang von Unterhaltungsmaßnahmen vor allem zu messen an:
Während bei Gewässern mit erheblichen morphologischen Belastungen und bei künstlichen Gewässern ein regelmäßiges Unterhaltungserfordernis besteht, sind bei natürlichen Gewässern mit vorhandenem Entwicklungskorridor und fern von Siedlung und Nutzungen wenig bis keine Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich. Hinzu kommen Unterhaltungsanforderungen bei schiffbaren Gewässern oder bei gewässernahen oder -beeinflussten Nutzungen.
7.1.1 Sicherung des Abflusses sowie Erhaltung der Schiffbarkeit
Die Auswirkungen des geradlinigen Gewässerausbaus sind Sohleneintiefung, Verkrautung und Verschlammung und müssen durch abflussverbessernde und sohlenstabilisierende Maßnahmen ausgeglichen werden. Besonders sehr langsam fließende oder rückgestaute Gewässerabschnitte bedürfen regelmäßiger Unterhaltung um einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern (siehe dazu Kapitel 3.2.2).
Bei Fließgewässern mit Verschlammungstendenzen, soweit sie nicht von Natur aus organisch geprägt sind, ist zu prüfen, wie mit strukturverbessernden Maßnahmen der Gewässerunterhaltung zu einer höheren Fließgeschwindigkeit beigetragen und damit der Verschlammung des Gewässers nachhaltig entgegengewirkt werden kann. Die Auswirkungen auf die unterliegenden Abschnitte sind zu untersuchen. Unter Umständen ist statt der Verlagerung von Sedimenten die Entnahme (Sand- und Schlammfänge) vorzusehen.
Eine künstliche Sicherung der Ufer ist in der Regel nicht erforderlich. Bei speziellen Nutzungen, wie u. a. in bebauten Bereichen (Ortslagen), vor und hinter wasserbaulichen Anlagen (Wehren, Durchlässen, Schwellen), an Energieumwandlungsanlagen, Furten und Brücken, gewässernahen Wegen und Straßen und Hochwasserschutzanlagen, kann eine solche Ufersicherung erforderlich sein. An schiffbaren Gewässern kann ebenfalls eine Uferbefestigung zur Sicherung der Schiffbarkeit erforderlich sein.
Ufersicherungsmaßnahmen können auch zur Vermeidung von unerwünschtem Sedimenteintrag erforderlich sein.
Maßnahmen zur Sicherung der Sohle und der Ufer sollten sich lokal auf die tatsächlich zu sichernden Bereiche beschränken. Ingenieurbiologische Bauweisen sind einem technischen Verbau vorzuziehen bzw. es sind kombinierte Bauweisen zu prüfen.
Die Sicherungsmaßnahmen sind den hydraulischen Belastungen entsprechend zu bemessen.
7.1.2 Verbesserung der Gewässerstruktur
Bei der Gewässerpflege und im Rahmen der Gewässerentwicklung sind Möglichkeiten der hydromorphologischen Zustandsverbesserung sowie der Verbesserung der Biotopfunktionen zu nutzen. Die Verbesserung der Gewässerstruktur kann durch den Einbau von Struktur- und Habitatelementen, die Entfernung von Ufersicherungen und die Förderung von gewässertypischer Vegetation erreicht werden. Bereits die Minimierung und Modifizierung der Unterhaltung können dazu führen, dass eigendynamisch naturnahe Strukturen entstehen.
Unterhaltungsmaßnahmen, die auf eine Strukturverbesserung natürlicher Gewässer hinwirken, sind dann besonders effektiv und wertvoll, wenn es am Gewässer Spielraum für eine eigendynamische Entwicklung gibt. Sind die Möglichkeiten der eigendynamischen Gewässerentwicklung räumlich begrenzt, kann die Akzeptanz für diese Maßnahmen durch zuverlässige fachliche Begleitung und Steuerung unterstützt werden. Dazu gehört, dass beim Überschreiten von Entwicklungsgrenzen und der Gefährdung von Nutzungen schnell und zuverlässig gegensteuernde Maßnahmen ergriffen werden. Entscheidend für die Auswahl der Maßnahmen und die Abschätzung der zu erwartenden Entwicklungen sind Erfahrung und Fachkunde des agierenden Unterhaltungspflichtigen.
Die Auswirkungen von Reduzierung oder Modifizierung abflussverbessernder Maßnahmen und von Entwicklungsmaßnahmen, die das Abflussvermögen beeinflussen, sind auf der Grundlage hydraulischer Nachweise (siehe Kapitel 5.1) zu überprüfen.
Die Förderung natürlicher Gewässereigenschaften und einer gewässertypspezifischen Ufervegetation kann sich langfristig reduzierend auf die notwendige Unterhaltungsintensität an den Gewässern auswirken. Kostenintensiven Maßnahmen und einer intensiven Anwuchspflege stehen spätere Einsparungen der Unterhaltung gegenüber.
7.1.3 Schonen von Flora und Fauna
Die Unterhaltungsmaßnahmen sind so auszuführen, dass Flora und Fauna so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Möglichkeiten schonender Gewässerunterhaltung:
7.1.4 Schema der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung
Abbildung 9: Schema der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung
7.2 Unterhaltungsmaßnahmen in Steckbriefen
7.2.1 Reduzierung und Regulierung des Sohlenbewuchses durch Krauten der Gewässersohle
Veranlassung:
Handkrautung (Handgeführte Sense)
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 10: Handkrautung mit Elektrosense
Maschinelle Krautung
(Mähbootschwimmender Geräteträger zur Entkrautung)
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 11: Maschinelle Krautung mit Mähboot
Maschinelle Krautung
(Balkenmäher, Mähkorb - von Land mit Spezial- und Arbeitsgerät)
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 12: Maschinelle Krautung mit Mähkorb
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.2 Böschungsmahd
Veranlassung:
Handmahd (handgeführte Sense, Motorsense, handgeführter Einachsbalkenmäher)
Einsatzempfehlungen:
Abb. 13: Handmahd mit Sense
Maschinelle Mahd (Spezial- und Arbeitsgeräte z.B. Balkenmäher, Mähkorb, Schlegelmäher)
Einsatzempfehlungen:
Abb. 14: Maschinelle Mahd mit Balkenmäher
Bewertung:
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.3 Sedimententnahme von der Sohle
Veranlassung:
Handräumung: Sedimententnahme von der Gewässersohle mit Handgeräten z.B. Schippe, Spaten
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 15: Sedimententnahme von der Gewässersohle mit Schippe
Maschinelle Grundräumung: Bagger mit Grab- oder Tieflöffel (Anbaugeräte an landgestützte Trägerfahrzeuge)
Einsatzempfehlungen :
Bewertung:
Arbeitsschritt für Verwertung und Entsorgung des Sediments erforderlich (Beachtung der Anforderungen der Baggergutrichtlinie (Kapitel 3.9.3.2) Nachteilige Wirkungen auf alle Fließgewässertypen, besonders negativ an kies- und sandgeprägten Fließgewässertypen 14,15, 16, 17, und 21
Abb. 16: Maschinelle Grundräumung mit Bagger
Saug-Sprüh-Verfahren
(schwimmende Saugbagger mit Sprühtechnik, Anlage 1.IV):
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 17: Schwimmender Saugbagger mit Sprühtechnik
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.4 Gehölzpflege
Veranlassung:
Handschnitt/Schnittarbeiten an Gehölzen mittels Hand- bzw. Motorsäge
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 18: Handschnitt an Gehölzen
Maschinenschnitt/Schnittarbeiten an Gehölzen
Einsatzempfehlungen
Bewertung:
Abb. 19: Maschinenschnitt an Gehölzen
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.5 Beräumung des Abflussprofils von Abflusshindernissen
Veranlassung:
Beräumung von Hand
Bewertung:
Abb. 20: Beräumung des Abflussprofils von Abflusshindernissen von Hand
Beräumung unter Einsatz von Bagger- und Hebetechnik
Bewertung:
Abb. 21: Beräumung des Abflussprofils von Abflusshindernissen unter Einsatz von Baggertechnik
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.6 Vorsorge gegen Wühltierschäden
Veranlassung:
Bejagung von Bisam und Nutria
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 22: Köderfalle mit Bisam
Ansitzhilfen für Greifvögel
Einsatzempfehlungen
Bewertung:
Abb. 23: Ansitzhilfen für Greifvögel
7.2.7 Maßnahmen zur Sicherung der Gewässersohle
Veranlassung:
Steinschüttung/Kiesschüttung
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 24: Steinschüttung zur Sicherung der Gewässersohle
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Stütz-, Grund- und Sohlenschwellen, die der Sicherung der Sohle dienen
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 25: Schwellen zur Sicherung der Sohle
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Schwellen in Riegelbauweise
Einsatzempfehlungen:
Abb. 26: Stützschwelle aus Riegelsteinen mit drei Lücken in der Dosse bei Hohenofen
Bewertung:
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Einbau von Wurzelstöcken (Senkwalze, Raubaum)
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 27: Raubaum zur Sicherung der Gewässersohle
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.8 Maßnahmen zur Sicherung der Ufer
Veranlassung:
Steinschüttung zur Uferbefestigung
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 28: Steinschüttung zur Ufersicherung
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Faschinen/Flechtzaun/Palisaden
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 29: Faschinen zur Ufersicherung
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Einbau von Wurzelstöcken (Senkwalze, Raubaum)
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 30: Eingebauter Stamm zur Ufersicherung in der Dosse bei Hohenofen
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Weidenspreitlagen, Weidenstecklinge
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 31: Weidenspreitlage als Ufersicherung mit Fixierung durch Derbstangen und Rundholzpfähle sowie Fußsicherung durch Faschinen
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.9 Sand- und Geschiebefänge
Veranlassung:
Sand- und Geschiebefänge
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 32: Sandfang an der Nuthe
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.10 Fördern von Struktur- und Habitatelementen
Veranlassung:
Einsatzempfehlungen:
Abb. 33: Strukturelemente an der Lindower Bäke
Bewertung:
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.11 Zugabe von Sohlensubstrat (Kies und Kiessandgemisch)
Veranlassung:
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 34: Einbringen von Kiessubstrat in die Dosse unterhalb Wittstock
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.12 Rückbau und Umgestaltung von Ufersicherungen
Veranlassung:
Einsatzempfehlung:
Bewertung:
Abb. 35: Ingenieurbiologische Bauweise zur Uferbefestigungen
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.13 Entwicklung gewässertypischer Ufervegetation
Veranlassung:
Zulassen natürlichen Gehölzaufwuchses
Einsatzempfehlung:
Bei Schwarzerlen-Bestand im Oberlauf mit gezielter Bodenverwundung unterhalb gelegener Uferbereiche um ein natürliches Ansamen der Erlen zu erreichen
Bewertung:
Eigenständige Entwicklung gewässertypischer Gehölze wirkt positiv auf den Gewässerzustand
Zielgerichtetes Entfernen ungewollter Bestände erforderlich
Mittelfristig wird Unterhaltungsaufwand reduziert
Gehölzpflanzungen
Einsatzempfehlung:
An allen natürlichen Gewässern und an allen Gräben, die den Bächen der Typen 11, 14 und 16 zufließen, vorrangig am Südufer
Anpflanzungen als Initialpflanzung oder zur Beschleunigung der Bestandsbildung
Etablieren von gewässerbegleitenden Gehölzen mit arten- und altersgemischten standorttypischen Pflanzen
Bewertung:
Kostenintensive Maßnahmen durch Pflanzmaterial und Anwuchspflege und Verbissschutz
Mittelfristig wird Unterhaltungsaufwand reduziert
Abb. 36: Gehölzpflanzungen
Umbau standortuntypischer oder gebietsfremder Gehölzbestände
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 37: Umbau standortuntypischer Gehölze an der Nuthe
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Entwicklung von gewässertypischen Wiesen- und Staudenfluren, Uferröhrichten
Einsatzempfehlung:
Bewertung:
Abb. 38: Entwicklung von gewässertypischen Uferröhrichten
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
7.2.14 Biberbedingte Unterhaltungsmaßnahmen
Veranlassung:
Biberdammdrainagen
Einsatzempfehlungen:
Form der Ausführung/Bauweise:
Abb. 39: Biberdammdrainage
Abb. 40: Käfigdrainage im Mennigfließ
Bewertung:
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Biberdämme entfernen bzw. absenken
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 41: Entfernen eines Biberdamms
Setzen von Hilfspegeln zur Kontrolle des festgelegten tolerierbaren Maximalanstaus
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 42: Hilfspegel zur Kontrolle des tolerierbaren Maximalstaus
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Verschließen von Biberbauen bzw. Röhren in der Böschung und im Ufer
Einsatzempfehlungen:
Form der Ausführung/Bauweise:
Bewertung:
Abb. 43: Verschließen einer Biberröhre
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Fortsetzung: Biberbedingte Unterhaltungsmaßnahmen
Beseitigung von Schäden an der Böschungsfußsicherung und von Uferabbrüchen
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 44: Biberbedingter Uferabbruch
Umgang mit durch Biberverbiss umgestürzten Bäumen
Form der Ausführung/Bauweise:
Bewertung:
Abb. 45: Biberverbiss
Zu beachten, insbesondere für den Natur- und Gewässerschutz:
Umgang mit durch Biberverbiss geschädigten Bäumen
Einsatzempfehlungen:
Form der Ausführung/Bauweise:
Bewertung:
Abb. 46: durch Biberverbiss geschädigter Baum
Zu beachten:
Uferschutz (Biber) an Kanalseitendämmen durch Schutzmatten (Edelstahl oder Stahl)
Einsatzempfehlungen:
Form der Ausführung/Bauweise:
Bewertung:
Abb. 47: Edelstahlschutzmatten als Uferschutz an Kanalseitendämmen
Uferschutz Steinschüttung (Wasserbausteine)
Einsatzempfehlungen:
Bewertung:
Abb. 48: Steinschüttung als Uferschutz vor wühlenden Tieren
| Anlagen |
I.
Steckbriefe der in Brandenburg vorkommenden Fließgewässertypen
| Typ 11: Organisch geprägte Bäche | ||
| Verbreitung in Brandenburg: | Vor allem in (vermoorten) Urstrom- und Flusstälern, Talsandgebieten und Sanderflächen, selten auch in Grund- und Endmoränenlandschaften
Beispielgewässer: Fredersdorfer Mühlenfließ und Teufelsfließ auf dem Barnim, Nadel-, Butter- und Wilmersdorfer Bach auf der Kyritzer Platte, Briese, Lüttkendosse und Schwenze in der Dosseniederung, Untere Sernitz in der Randow-Welse-Niederung | |
| Gewässer mit Referenz- oder Leitbildcharakter: |
Abb. 49: Organisch geprägter quellnaher Abschnitt der Nieplitz mit typisch breiter, zur Auffächerung neigender Struktur des Gewässerbetts | |
| Morphologische Kurzbeschreibung des Referenzzustandes: | Geschwungener Verlauf in einem ausgeprägten Sohlental mit Neigung zur Mehrbettgerinnebildung bzw. Ausbildung von Seiten- und Nebengerinnen.
Das kaum eingeschnittene Gewässer kann eine vollständig oder nahezu vollständig von organischen Substraten wie Totholz, Torf, Grob- und Feindetritus geprägte Sohle aufweisen. Besonders in End- und Grundmoränenlandschaften können auch höhere mineralische Anteile auf der Gewässersohle bzw. kurze rein mineralische Abschnitte ausgebildet sein. Wasserspiegel bei Mittelwasser ganzjährig nur gering unter Flur, der geringe Einschnitt ermöglicht eine enge Verzahnung von Gewässer und Umfeld. Häufig neigt der Talraum zur Vermoorung. Auf Grund von Huminstoffen häufig Braunfärbung des Wassers ("Schwarzwasserbäche"). Anmerkung: Naturfern ausgebaute organisch geprägte Bäche können bis hin zum Erscheinungsbild eines sandgeprägten Tieflandbaches (Typ 14) überformt sein, weisen aber niedrigere Strömungsgeschwindigkeiten auf. | |
| Abiotischer Steckbrief: | Längszonale Einordnung: | 10 - 100 km2 Einzugsgebiet |
| Talbodengefälle: | 2 - 15 ‰ | |
| Strömungsbild: | Wasserspiegel überwiegend glatt. Regelmäßiger Wechsel von ruhig fließenden und turbulenteren Abschnitten an Totholz- und Wurzelbarrieren | |
| Sohlensubstrate: | dominierend organische Substrate (Torfe, Falllaub, Totholz, Makrophyten), daneben untergeordnet mineralische Substrate (Sande, Kiese) | |
| Temperaturtyp: | sommerkalt (Referenz-Maxima bei 16 °C) | |
| Abfluss/Hydrologie: | Vergleichsweise geringe Abflussschwankungen im Jahresverlauf, sommerliches Austrocknen bei kleinen Gewässern des Typs möglich aber in Brandenburg untypisch.
Zustandsklassifizierung der typspezifischen Fließgeschwindigkeiten (75-Perzentil, im Stromstrich gemessen, gilt nicht für Gräben und Kanäle): |
| Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora: |
|
| Handlungsoptionen zur Zielerreichung der WRRL: |
|
| Weiterführende Literatur: | Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser & M. Sommerhäuser, 2008
LUA-Studien und Tagungsberichte, Band 33 - Morphologische Referenzzustände für Bäche im Land Brandenburg, 2001 |
| Typ 12: Organisch geprägte Flüsse | |
| Verbreitung in Brandenburg: | Urstromtäler und andere Niederungen mit besonders flachem Talgefälle, die durch gewässerbegleitende Moore geprägt sind
Beispielgewässer: Rhin zwischen Dreetzer und Gülper See, Untere Dosse, Alte Jäglitz, Abschnitte des Großen Havelländischen Hauptkanals, Ucker zwischen Prenzlau und Nieden, Untere Welse, Löcknitz von Kienbaum bis zum Flakensee |
| Gewässer mit Referenz- oder Leitbildcharakter: | Abb. 50: Mittellauf der Löcknitz bei Rabenwall mit typisch breitem Einbettgerinne |
| Morphologische Kurzbeschreibung des Referenzzustandes: | In Brandenburg typisch waren mäandrierende oder gewundene Linienführungen mit zahlreichen Altarmen und unregelmäßigen Ausbuchtungen.
Bei sehr geringem Talbodengefälle, mäßigen Abflussschwankungen und hohem organischen Anteil der Auen sind auch Mehrbettgerinne möglich.
Aue und Gewässersohle werden von organischen Substraten (Totholz, Torf, Falllaub, Makrophyten) dominiert, daneben kommen aber auch mineralische Substrate (Sande, sehr selten Kiese) vor. Reiche Wasserpflanzenbestände. Charakteristisch für diesen Flusstyp ist das huminstoffreiche, häufig bräunlich gefärbte Wasser. Die Tiefe des im Sommer von Wasserpflanzen seitlich eingeengten Strömungskanals liegt bei ca. 20 - 50 % der Gewässerbreite, d. h., i. d. R. bei 1 - 3 m. Die damit verbundenen Profilweiten lösen bei Bibern zumeist keinen Bautrieb aus, so dass Biberdämme bei diesem Gewässertyp die Ausnahme sind. Die meist enge Verzahnung von Gewässer und Umfeld führt zu zahlreichen Rinnensystemen in der Aue und vereinzelt auch Altwässern verschiedener Verlandungsstadien. Schon kleine Hochwässer können zu einer flächenhaften Überflutung der Auen führen. Anmerkung: |
| Gegenüber Typ 19 weist Typ 12 einen größeren Anteil an rheobionten Pflanzen- und Tierarten auf. | |
| Abiotischer Steckbrief: | Längszonale Einordnung: 100 - 10.000 km2 Einzugsgebiet
Talbodengefälle: 0,5 - 1 %o, vereinzelt bis 5 % Strömungsbild: gemächlich bis träge fließend mit geringer Strömungsdiversität im Querprofil und noch geringerer im Längsschnitt, Wasserspiegel glatt; potenziell stauende Hindernisse, z.B. Sturzbäume, werden um- und unterströmt, nur sehr selten schnell strömende Bereiche Sohlensubstrate: dominierend organische Substrate. Im Referenzzustand prägend ist ein durchströmtes Gemisch aus mäßig bis hoch zersetzten kleinen Zweigen, Erlenzäpfchen und Falllaub, mosaikartig auch Wurzeln, Totholz und Makrophyten. Daneben untergeordnet auch Feinsand; Mittel- und Grobsand nur in naturfernen Abschnitten (Degradierungsmerkmal). Kies fehlt, sinkt ein oder wird rasch überdeckt. Temperaturtyp: sommerkühl (Maxima d 20 °C) oder sommerwarm (Maxima |
| Abfluss/Hydrologie: | Geringe bis mittlere Abflussschwankungen im Jahresverlauf. Zustandsklassifizierung der typspezifischen Fließgeschwindigkeiten (75-Perzentil, im Stromstrich gemessen, gilt nicht für Gräben und Kanäle): |
| Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora: |
|
| Handlungsoptionen zur Zielerreichung der WRRL: |
|
| Weiterführende Literatur: | Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser & M. Sommerhäuser, 2008 |
| Typ 14: Sandgeprägte Tieflandbäche | ||||
| Verbreitung in Brandenburg: | Mäßig gefällereiche Bäche der Grund- und Endmoränenlandschaften, Talsandgebiete und Sanderflächen
Beispielgewässer: Oberlauf der Buckau mit Riembach und Verlorenwasserbach, Plane vom Quellgebiet bis in die Belziger Landschaftswiesen, Obere Dömnitz, Lutzke | |||
| Gewässer mit Referenz- oder Leitbildcharakter: | Ungestörte Referenzgewässer sind die Nieplitz südlich Treuenbrietzen und der Oberlauf der Kunster in der Ruppiner Schweiz.
Vollständig oder weitestgehend natürliche Gewässerstrukturen sind in längeren Abschnitten in der Plane bei Werdermühle, im Verlorenwasserbach unterhalb Verlorenwasser und im Nonnenfließ südlich Eberswalde ausgeprägt.
Abbildung 51: Wechsel breiter sandiger Bereiche und kiesiger Zonen in Einengungen und unterhalb von Kolken in der Nieplitz südlich Treuenbrietzen | |||
| Morphologische Kurzbeschreibung des Referenzzustandes: | In Kerbtälern der Endmoränenzüge mit schmalen Sohlen geschwungener Verlauf, mit auffälliger Kammerung der Sohle durch quer und schräg liegendes Ast- und Stammholz als Erosionshindernis.
Auf den Talböden weiter Sohlenentäler bildet der sandgeprägte Bach Mäander mit steilen Prallhängen und flachen Gleithängen aus. Die mittleren Wassertiefen im Stromstrich betragen bei Mittelwasser je nach Gewässergröße 10 - 40 cm mit einzelnen Sand- und Kiesbänken, deren Kronen bei Mittelwasser aus dem Wasser ragen können. An Mäanderscheiteln und unterhalb von Strömungshindernissen gibt es längere tiefere Bereiche und bis über 1 m tiefe Kolke. Auf der Sohle dominieren Sande und bilden u. a. Längsbänke an Gleitufern, ergänzt durch kleinräumige Längs- und Querbänke aus Fein- bis Mittelkies (insbesondere auf Schnellen zwischen Mäanderbögen und unterhalb großer Fallbäume) und Ablagerungen von Falllaub zwischen Makrophytenbeständen und Totholz. Häufig verläuft ein ca. 20 - 40 cm breites Band aus Mittel- und Grobkies längs im Stromstrich durchgängig über dutzende Meter, insbesondere dort, wo Prallbäume am Ufer stehen und die Seitenerosion stark bremsen. Sekundäre Habitatstrukturen (Totholz, Baumwurzeln, Wasserpflanzen) "kammern" das Gewässer und tragen zur Bremsung des Abflusses und des Sedimenttransports bei. Anmerkung: Verwechslungsmöglichkeit am ehesten mit degenerierten organisch geprägten Bächen (Typ 11) mit übersandeter Sohle. Gegenüber Typ 14 haben kiesgeprägte Bäche (Typ 16) einen auffallend höheren Kiesanteil sowie einen eher gewundenen als mäandrierenden Verlauf, oft auch ausgeprägtere Uferunterspülungen. | |||
| Abiotischer Steckbrief: | Längszonale Einordnung: | 10 - 100 km2 Einzugsgebiet | ||
| Talbodengefälle: | 2 - 7 ‰ | |||
| Strömungsbild: | Wechsel ausgedehnter ruhig fließender mit kurzen turbulenten Abschnitten an Totholz- und Wurzelbarrieren | |||
| Sohlensubstrate: | sandige, teilweise kiesige Substrate, ufernah Grob- und Feindetritusbereiche, Totholz, Wurzeln, Falllaub, Makrophyten, in Endmoränen an Steilufern auch lehmiger Sand und Geschiebemergel, dann häufig auch stein- und blockreich | |||
| Temperaturtyp: | sommerkalt (10 - 16 °C) | |||
| Abfluss/Hydrologie: | In Brandenburg zumeist geringe Abflussschwankungen im Jahresverlauf (grundwassergeprägt) mit MHQ : MQ = 3 ... 2.
Zustandsklassifizierung der typspezifischen Fließgeschwindigkeiten (75-Perzentil, im Stromstrich gemessen, gilt nicht für Gräben und Kanäle): | |||
| Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora: |
| |||
| Handlungsoptionen zur Zielerreichung der WRRL: |
| |||
| Weiterführende Literatur: | Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser & M. Sommerhäuser, 2008 | |||
| Typ 15: Kleine sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse | ||
| Verbreitung in Brandenburg: | Mäßig gefällereiche Flüsse der Grund- und Endmoränenlandschaften, Talsandgebiete und Sanderflächen
Beispielgewässer: Mittelläufe von Dahme, Nuthe, Nieplitz, Plane, Buckau, Unterlauf des Platkower Mühlenfließes, Mittel- und Unterlauf der Kleinen Elster | |
| Gewässer mit Referenz- oder Leitbildcharakter: | Naturnahe Gewässerstrukturen des Typs 15 sind in längeren Abschnitten in der Pulsnitz oberhalb Kroppen, in der Stepenitz unterhalb Telschow und im Rheinsberger Rhin oberhalb Zippelsförde ausgeprägt. Bei auflaufendem Hochwasser aufgehäufte Längsbänke von Mittelsand werden bei ablaufendem Hochwasser zum Teil wieder erodiert.
Am Gleitufer formieren sich breite Zonen mit Übergängen zwischen Grob-, Mittel- und Feinsand.
Sie bilden wichtige Habitate für im Sand eingegraben lebende wirbellose Tiere.
Abb. 52: Pulsnitz oberhalb Kroppen | |
| Morphologische Kurzbeschreibung des Referenzzustandes: | Im Regelfall mäandrierende, in Abschnitten mit etwas stärkerem Gefälle gelegentlich auch stark gewundene Fließgewässer in flachen Mulden- oder breiten Sohlentälern.
Neben der dominierenden Mittelsandfraktion können auch Kiese nennenswerte Anteile (Ausbildung von Kiesbänken) darstellen.
Im Uferbereich Feinsand und Grobdetritus.
Wichtige Habitatstrukturen sind Festsubstrate, insbesondere Stamm- und Astholz von Fallbäumen, weiterhin Erlenwurzeln, Steine, Wasserpflanzen und Falllaub. Das Gewässerprofil ist ca. 0,5 - 2,0 m tief, Prall- und Gleithänge sind deutlich ausgebildet. In der Aue finden sich Altgewässer unterschiedlicher Altersstadien. | |
| Abiotischer Steckbrief: | Längszonale Einordnung: 100 - 1.000 km2 Einzugsgebiet
Talbodengefälle: 0,2 - 2 ‰ Strömungsbild: vorherrschend mäßig schnell fließend, Wasserspiegel gekräuselt Sohlensubstrate: dominierend Sande verschiedener Korngrößen, zusätzlich oft Kies, ufernah Grobdetritus | |
| Abfluss/Hydrologie: | Mäßige bis große Abflussschwankungen im Jahresverlauf, ausgeprägte Extremabflüsse der Einzelereignisse.
Zustandsklassifizierung der typspezifischen Fließgeschwindigkeiten (75-Perzentil, im Stromstrich gemessen, gilt nicht für Gräben und Kanäle): |
| Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora: |
|
| Handlungsoptionen zur Zielerreichung der WRRL: |
|
| Weiterführende Literatur: | Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser & M. Sommerhäuser, 2008. |
| Typ 15_g: Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse | ||
| Verbreitung in Brandenburg: | Gefällearme große Flüsse der Niederungen
Beispielgewässer: Lausitzer Neiße unterhalb Guben, Spree zwischen Cottbus und Berlin, Havel zwischen Fürstenberg und Oranienburg, Unterlauf der Nuthe unterhalb Einmündung der Nieplitz | |
| Gewässer mit Referenz- oder Leitbildcharakter: | Naturnahe Gewässerstrukturen des Typs 15_g sind in längeren Abschnitten in der Schnellen Havel oberhalb Bischofswerder, in der Müggelspree unterhalb Mönchwinkel sowie im Unterspreewald (Puhlstrom und Wasserburger Spree) ausgeprägt.
Abb. 53: Schnelle Havel unterhalb Krewelin mit standorttypischen Ufergehölzen der Weichholzaue | |
| Morphologische Kurzbeschreibung des Referenzzustandes: | Mäandrierende oder verzweigte Fließgewässer in breiten Sohlentälern.
Neben der dominierenden Mittelsandfraktion können auch Kiese nennenswerte Anteile (Ausbildung von Kiesbänken) darstellen.
Im Uferbereich Feinsand und Grobdetritus.
Wichtige Habitatstrukturen sind Festsubstrate, insbesondere Stamm- und Astholz von Fallbäumen, weiterhin Baumwurzeln, Steine, Wasserpflanzen und Falllaub. Das Gewässerprofil ist ca. 0,8 - 3,0 m tief, Prall- und Gleithänge sind deutlich ausgebildet. In der Aue finden sich zahlreiche Altgewässer unterschiedlicher Altersstadien. | |
| Abiotischer Steckbrief: | Längszonale Einordnung: 1.000 - 10.000 km2 Einzugsgebiet
Talbodengefälle: 0,05 - 0,5 ‰ Strömungsbild: vorherrschend ruhig fließend, Wasserspiegel gekräuselt Sohlensubstrate: dominierend Sande verschiedener Korngrößen, zusätzlich oft Kies, ufernah Grobdetritus | |
| Abfluss/Hydrologie: | Mäßige bis große Abflussschwankungen im Jahresverlauf, ausgeprägte Extremabflüsse der Einzelereignisse.
Zustandsklassifizierung der typspezifischen Fließgeschwindigkeiten (75-Perzentil, im Stromstrich gemessen, gilt nicht für Gräben und Kanäle): | |
| Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora: |
|
| Handlungsoptionen zur Zielerreichung der WRRL: |
|
| Weiterführende Literatur: | Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser & M. Sommerhäuser, 2008. |
| Pusch et al.: Die Spree - Zustand, Probleme, Entwicklungsmöglichkeiten. Limnologie aktuell, Band 10. 2002. |
| Typ 16: Kiesgeprägte Tieflandbäche | ||
| Verbreitung in Brandenburg: | Gefälle- und kiesreiche Täler der Endmoränenzüge
Beispielgewässer: Oberlauf der Stepenitz (Prignitz), Abschnitte im Baitzer Bach und Springbach (beide Hoher Fläming), Oberlauf des Quillow zwischen Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und Großem Parmensee (Uckermark) | |
| Gewässer mit Referenz- oder Leitbildcharakter: | Einziges landesweit bekanntes Gewässer mit Leitbildcharakter ist ein kiesiger (nicht berichtspflichtiger) Quellbach zum Schwarzen Bach im Zentralen Fläming.
Abb. 54: Springbach nördlich von Bad Belzig mit typspezifischer Ausbildung einer langen Schnellenstruktur | |
| Morphologische Kurzbeschreibung des Referenzzustandes: | Je nach Talbodengefälle schwach gekrümmt bis geschwungen verlaufende, gefällereiche und schnell fließende Bäche in Kerb-, Mulden- und Sohlentälern.
Auffällig ist im Längsprofil ein Wechsel langgezogener steiniger Schnellen und kurzer sandiger Strecken oder Kolke, die bei Niedrigwasser Stillencharakter tragen. Die Geschiebedynamik ist gering, da die Substrate auf der Gewässersohle lagestabil sind. Dafür können seitliche Erosionsprozesse zu Uferunterspülungen führen. Anmerkung: Typ 16 ist ein besonders markanter Gewässertyp, der aufgrund seiner Abflussdynamik und hohen Strömungsgeschwindigkeit abschnittsweise an Mittelgebirgsbäche erinnert. Eine Verwechslungsmöglichkeit besteht in naturfernen Abschnitten mit sandgeprägten Tieflandbächen (Typ 14). Beide Gewässertypen reagieren hydromorphologisch sensibel auf Entnahme ihrer kiesigen Sohlenbereiche. | |
| Abiotischer Steckbrief: | Längszonale Einordnung: | 10 - 100 km2 Einzugsgebiet |
| Talbodengefälle: | 3 - 9 %o, streckenweise bis 25 %o | |
| Strömungsbild: | längere, flach überströmte Schnellen im regelmäßigen Wechsel mit kurzen Stillen | |
| Sohlensubstrate: | dominierende Kiessohle, häufig mit Steinen und Blöcken, daneben Sande und Totholz | |
| Temperaturtyp: | sommerkühl (16 - 20 °C) | |
| Abfluss/Hydrologie: | Geringe bis hohe Abflussschwankungen im Jahresverlauf; kleine Bäche teils mit temporärer Wasserführung (sommertrocken).
Zustandsklassifizierung der typspezifischen Fließgeschwindigkeiten (75-Perzentil, im Stromstrich gemessen, gilt nicht für Gräben und Kanäle): |
| Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora: |
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| Handlungsoptionen zur Zielerreichung der WRRL: |
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| Weiterführende Literatur: | Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser & M. Sommerhäuser, 2008
LUA-Studien und Tagungsberichte, Band 33 - Morphologische Referenzzustände für Bäche im Land Brandenburg, 2001 |
| Typ 17: Kiesgeprägte Tieflandflüsse | ||
| Verbreitung in Brandenburg: | Flüsse mit Ursprung im Mittelgebirge
Beispielgewässer: gesichert ist die Ausprägung des Typs 17 nur für den Abschnitt der Lausitzer Neiße zwischen Bad Muskau und Guben | |
| Gewässer mit Referenz- oder Leitbildcharakter: | Abb. 55: Lausitzer Neiße oberhalb Guben | |
| Morphologische Kurzbeschreibung des Referenzzustandes: | Schwach gekrümmt bis geschwungen verlaufende, gefällereiche und reißend fließende Flüsse in Kerb- und Muldentälern.
Auffällig ist das im Längsprofil dominante Auftreten einer flachen dynamischen Kiessohle. Die Geschiebedynamik ist sehr stark, Kies und Sand auf der Gewässersohle sind bei Hochwasser nicht lagestabil. Seitliche Erosionsprozesse können zu Uferunterspülungen führen. Anmerkung: | |
| Abiotischer Steckbrief: | Längszonale Einordnung: | > 100 km2 Einzugsgebiet |
| Talbodengefälle: | 1 - 3 %o, streckenweise über 3 %o | |
| Strömungsbild: | längere, flach überströmte Schnellen im regelmäßigen Wechsel mit kurzen Stillen | |
| Sohlensubstrate: | dominierende Kiessohle, häufig mit Steinen und Blöcken, in Ufernähe auch Sande und Totholz | |
| Temperaturtyp: | sommerkühl (16 - 20 °C) | |
| Abfluss/Hydrologie: | Mäßige bis große Abflussschwankungen im Jahresverlauf, ausgeprägte Extremabflüsse der Einzelereignisse.
Zustandsklassifizierung der typspezifischen Fließgeschwindigkeiten (75-Perzentil, im Stromstrich gemessen, gilt nicht für Gräben und Kanäle): |
| Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora: |
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| Handlungsoptionen zur Zielerreichung der WRRL: |
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| Weiterführende Literatur: | Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser & M. Sommerhäuser, 2008. | |
| Typ 19: Kleine und mittelgroße Fließgewässer der Stromauen | |
| Verbreitung in Brandenburg: | Flusstäler und Stromauen
Beispielgewässer: Gewässer im Oderbruch, in der Neißeaue und der Neugraben-Niederung (Elbe-Elster), Unterlauf des Vetschauer Mühlenfließes, Ragower Kahnfahrt (Unterlauf der Wudritz) |
| Gewässer mit Referenz- oder Leitbildcharakter: | Naturnahe Abschnitte sind im Grano-Buderoser Mühlenfließ und im Altzeschdorfer Mühlenfließ erhalten.
Abb. 56: Altzeschdorfer Mühlenfließ südlich Lebus |
| Morphologische Kurzbeschreibung des Referenzzustandes: | Äußerst gefällearme, geschwungen bis mäandrierend verlaufende Gewässer in breiten Tälern, die von einem Fluss oder Strom gebildet wurden, der die einmündenden Gewässer auch hydrologisch überprägt. Charakteristisch ist eine mehrere Meter hohe Überstauung oder Überströmung bei Hochwasser des niederungsbildenden Stromes oder Flusses (Rückstauerscheinungen).
Die starken Wasserstandsschwankungen in Niederungsfließgewässern veranlasst Biber bei Mittel- und Niedrigwasser zu regem Fällen von Bäumen aller Art, um Dämme zu errichten. Ein durchgängiger Strömungskanal bei Niedrigwasser kann deshalb abschnittsweise fehlen. Die natürliche Neigung zur Verschlammung von Abschnitten oberhalb von Biberstauen ist hoch. Die Gewässer weisen oft Uferabschnitte mit auffälligen Erosionserscheinungen auf. Sie besitzen je nach den in der Aue abgelagerten Ausgangsmaterialien sandigkiesige bis lehmige, abschnittsweise auch organische Sohlsubstrate. Charakteristisch ist ein Wechsel von Fließ- und Stillwassersituationen sowie von beschatteten und sonnigen Abschnitten mit ausgeprägten Makrophyten- und Röhrichtbeständen. Das Wasser ist durch Schwebstofftransport oft trüb und bei den organisch reicheren Gewässern dieses Typs durch Huminstoffe bräunlich gefärbt. Anmerkung: Periodisch oder permanent durchströmte Altarme der großen Flüsse und Ströme werden dem Gewässertyp 15_g oder 20 zugeordnet. |
| Abiotischer Steckbrief: | Längszonale Einordnung: | < 1.000 km2 Einzugsgebiet1 |
| Talbodengefälle: | < 2 ‰ | |
| Strömungsbild: | Wechsel von Abschnitten mit langsamer und schneller Strömung, abschnittsweise auch stark turbulent mit Anreicherung von Mittelkies | |
| Sohlensubstrate: | vielfältige Substrate, dominant Mittelsand, in Abschnitten mit ruhiger Strömung organogene Mudde über Lehm und Torfschlamm, in erosiv beanspruchten Abschnitten lagestabiler Mittelkies mit dynamischem Feinkies und einzelnen Steinen | |
| Temperaturtyp: | in Abhängigkeit von Hoch- oder Niedrigwasser des Stroms zwischen kühl und episodisch sommerwarm schwankend | |
| Abfluss/Hydrologie: | Geringe bis hohe Abflussschwankungen im Jahresverlauf, abhängig von der Hydrologie des Flusses.
Die eigene Fließdynamik der Niederungsfließgewässer setzt immer erst unterhalb der Mittelwasserführung des Vorfluters ein.
Zustandsklassifizierung der typspezifischen Fließgeschwindigkeiten (75-Perzentil, im Stromstrich gemessen, gilt nicht für künstliche Gräben und Kanäle): | |
| Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora: |
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| Handlungsoptionen zur Zielerreichung der WRRL: |
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| Weiterführende Literatur: | Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser & M. Sommerhäuser, 2008. |
| 1) Für Typ 19 ist die Überprägung durch Hochwässer des Vorfluters entscheidend, nicht die Einzugsgebietsgröße. | |
| Typ 20: Ströme des Tieflands | ||
| Verbreitung in Brandenburg: | Auen über 300 m Breite
Beispielgewässer: Elbe, Oder, Westoder | |
| Gewässer mit Referenz- oder Leitbildcharakter: | In Brandenburg gibt es keine unverbauten Ströme mehr.
Alle Typ 20-Gewässer sind Bundeswasserstraßen. Abb. 57: Oder nördlich Frankfurt | |
| Morphologische Kurzbeschreibung des Referenzzustandes: | Je nach Talbodengefälle geschwungen oder verzweigte Läufe in breiten Sohlentälern.
Im Längsprofil wechseln sich langgezogene kiesige und noch längere sandige Strecken ab. Die Geschiebedynamik ist aufgrund der instabilen Lage der Sohlensubstrate sehr hoch. Dafür sind seitliche Erosionsprozesse eher gering. | |
| Abiotischer Steckbrief: | Längszonale Einordnung: | > 10.000 km2 Einzugsgebiet |
| Talbodengefälle: | 0,07 - 1 ‰ | |
| Strömungsbild: | Die Strömung wirkt ruhig, ist aber tatsächlich reißend mit Strömungsgeschwindigkeiten im Stromstrich zwischen 1 m/s bei Niedrigwasser bis 10 m/s bei Hochwasser | |
| Sohlensubstrate: | dominierend Sande und Kiese verschiedener Korngrößen | |
| Temperaturtyp: | sommerwarm (> 20 °C) | |
| Abfluss/Hydrologie: | Abflussganglinien werden wesentlich durch die meteorologischen und hydrologischen Verhältnisse der Oberläufe bestimmt (Mittelgebirge) mit hohen Schwankungen der Extremwerte.
Zustandsklassifizierung der typspezifischen Fließgeschwindigkeiten (75-Perzentil, im Stromstrich gemessen, gilt nicht für Gräben und Kanäle): | |
| Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora: |
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| Handlungsoptionen zur Zielerreichung der WRRL: |
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| Weiterführende Literatur: | Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser & M. Sommerhäuser, 2008. | |
| Typ 21: Seeausflussgeprägte kleine und mittelgroße Fließgewässer | |
| Verbreitung in Brandenburg: | Mehr als zwei Drittel der über 2.000 in den Glaziallandschaften liegenden Seen > 1 ha haben natürliche oberirdische Ausflüsse.
Beispielgewässer: Abschnitte der Templiner, Lychener, Teupitzer und Pätzer Gewässer sowie von Rhin, Dahme, Emster, Löcknitz (bei Erkner), Fredersdorfer Mühlenfließ, Ucker, Köhntop und Schlaube |
| Gewässer mit Referenz- oder Leitbildcharakter: | Naturnahe Strukturen sind in längeren Abschnitten noch im Binenbach und im oberen Rhin (Abfluss Giesenschlagsee, Abfluss Krummer See) erhalten.
|
| Morphologische Kurzbeschreibung des Referenzzustandes: | Die sommerwarmen Bach- oder Flussabschnitte sind stets unterhalb von Seen zu finden und unterscheiden sich in ihrer Struktur je nach Gefälle und Seegröße sehr stark.
Meist sind sie breiter und offener als grundwassergespeiste Bäche. Sie können auch als Seen verbindende Strecken ausgebildet sein.
Seeausflüsse führen Plankton, das je nach Fließgeschwindigkeit auf ca. 5 - 10 km Fließstrecke abstirbt. Die Reste des Planktons lagern sich zum Teil ab, teilweise werden sie auch schnell abgebaut (mineralisiert). Durch den auf der Fließstrecke zunehmenden Mineralisationseffekt werden die Tag-Nacht-Schwankungen des Sauerstoffgehalts im Freiwasser des abfließenden Sees erheblich verstärkt. Die Sohle weist gegenüber grundwassergespeisten Bächen weniger Sandanteil auf und wird durch Totholz strukturiert. Größere Uferbuchten sind durch sich absetzendes Plankton oft rein schlammig; evtl. ausgebildete Prallufer sind zumeist lehmigsandig. |
| Abiotischer Steckbrief: | Längszonale Einordnung: | 10 - 1.000 km2 Einzugsgebiet2 |
| Talbodengefälle: | < 1 - 3 ‰ | |
| Strömungsbild: | je nach Gefälle träges, schnelles oder reißendes Fließverhalten | |
| Sohlensubstrate: | gefällereiche Ausprägungsformen reich an lagestabilen Steinen oder Kies, jedoch arm an Sand, da der vorgelagerte See als Sediment-/Geschiebefalle wirkt, gefällearme Ausprägungsformen reicher an organogenem Sediment mit hohem Zersetzungsgrad (da sommerwarm) und mittlerem bis hohem Anteil an planktogenem Feinsediment | |
| Temperaturtyp: | sommerwarm (> 20 °C) | |
| Sauerstoffgehalt: | In Ausflüssen nährstoffreicher Seen können Sauerstoffminima unter 3 mg/l auftreten. Für Tierarten mit hohen Ansprüchen an den Sauerstoffgehalt des Wassers sind die Monate Mai bis August kritisch, wenn die Wassertemperatur über 20 °C steigt. | |
| Abfluss/Hydrologie: | Vergleichmäßigtes Abflussregime.
Zustandsklassifizierung der typspezifischen Fließgeschwindigkeiten (75-Perzentil, im Stromstrich gemessen, gilt nicht für Gräben und Kanäle): | |
| Charakterisierung der gewässertypischen Fauna und Flora: |
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| Handlungsoptionen zur Zielerreichung der WRRL: |
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| Weiterführende Literatur: | Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser & M. Sommerhäuser, 2008 |
| 2) Seeausflüsse mit einem Einzugsgebiet > 1.000 km2 wurden in Brandenburg als Typ 15_g ausgewiesen. | |
II.
Betroffenheit geschützter Arten durch die Gewässerunterhaltung
Von den in Brandenburg vorkommenden Arten, die aufgrund europäischer Richtlinien und der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt oder streng geschützt sind, können i.d.R. nur einige Arten von der Gewässerunterhaltung direkt oder indirekt betroffen sein. Dennoch werden im Folgenden aus den sogenannten taxonomischen Gruppen (Vögel, Amphibien, Fische, Neunaugen, Insekten, Krebse, Muscheln, Blütenpflanzen), denen diese Arten angehören, alle geschützten Pflanzen- und Tierarten genannt. Bei jeder Artengruppe wird danach beispielhaft für die Arten, bei denen eine Betroffenheit durch Gewässerunterhaltung i.d.R. möglich ist, dargestellt, durch welche Maßnahmen diese betroffen sein können und wie Beeinträchtigungen vermieden werden können.
Fische
Die in diesem Zusammenhang relevanten Fischarten Westgroppe, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Bitterling und Elritze genießen in Brandenburg ganzjährigen Schutz bzw. bilden Erhaltungsziele verschiedener FFH-Gebiete. Aus diesem Grund sind sowohl auf die Individuen gerichtete Bestimmungen des gesetzlichen Artenschutzes als auch die für die örtlichen Populationen geltenden Verschlechterungsverbote in FFH-Gebieten zu beachten.
Neunaugen
Alle Neunaugenarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Die Laichplätze und die Jugendstadien von Neunaugen können durch Gewässerunterhaltungsmaßnahmen beeinträchtigt werden.
Bach- und Flussneunauge laichen von März bis Mai, das Meerneunauge vom Mai bis Juli. Flächendeckende Grundräumungen sollte in einem Abstand von zwei Kilometern unterhalb der Laichplätze grundsätzlich vermieden werden, da die Jugendstadien (Querder) aller Arten mehrere Jahre in diesem Bereich im Bodengrund der Gewässer leben. Durch eine räumliche und zeitliche Staffelung der Unterhaltungsarbeiten sowie punktuelle Sohlenräumungen können die Auswirkungen von Unterhaltungsmaßnahmen so weit minimiert werden, dass nicht gegen die Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen wird.
Lurche und Kriechtiere
Kammmolch (Triturus cristatus) und Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis) sind als Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie streng geschützt. Sie leben zwar in Standgewässern, aber möglicherweise ist in Abläufen von Vorkommensgebieten eine Betroffenheit nicht auszuschließen und auf bekannte Vorkommen der Art ist entsprechend zu achten.
Libellen
Alle Libellenarten sind in Deutschland zumindest besonders geschützt. Asiatische Keiljungfer (Gomphus flavipes) und Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis) sind als Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt.
Alle ausschließlich oder teilweise an Fließgewässern lebenden Arten können durch Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in ihren Lebensräumen betroffen sein.
Larven von Libellen besiedeln unterschiedlich lange die verschiedenen Gewässersysteme. Als erwachsene Tiere benötigen sie unterschiedliche Lebensräume. So benötigt beispielsweise die Grüne Mosaikjungfer Bestände der Krebsschere (Stratiotes aloides). Sie findet sich dementsprechend nur in Gräben und Altarmen, die diese Voraussetzung erfüllen. Im Übergangsbereich von Fließ- zu Stillgewässern können besonders viele Arten nebeneinander vorkommen.
Es gibt Arten, die als Larven auf offene Sand- oder Schlammflächen im Gewässer angewiesen sind, andere benötigen Krautbänke oder Röhrichte. Eine vielfältige und möglichst wenig gestörte Gewässerstruktur dient deshalb den Ansprüchen der meisten Arten gleichzeitig. Weiterhin sind die Libellenarten darauf angewiesen, dass im engeren Gewässerumfeld weitere Standortansprüche erfüllt werden. Neben einer guten Wasserqualität benötigen beispielsweise Prachtlibellen einen kleinräumigen Wechsel aus offenen und beschatteten Bereichen sowie Ansitzwarten für die Männchen. Andere Arten, wie die Zweigestreifte Quelljungfer (Cordulegaster boltonii), sind auf Quellbäche angewiesen.
Neben diesen sehr spezialisierten Arten kommen weitere Arten in unterhaltenen Gewässern vor, die ein breiteres Gewässerspektrum nutzen können. Hier sind als Beispiele die Azurjungfern zu nennen.
Konsequenzen für die Gewässerunterhaltung:
Die Jugendstadien (Larven) der meisten Libellen benötigen zu ihrer Entwicklung mehrere Jahre.
Deshalb reagieren sie in dieser Zeit besonders empfindlich auf intensive und wiederholte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen.
Im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen sollte das für Libellen verträglichste Verfahren gewählt werden. Gewässerbegleitstrukturen sind für die verschiedenen Libellenarten unterschiedlich wichtig. In bekannten Ufer- und Landhabitaten von Libellen sollten schonende Mähmethoden außerhalb der Vegetationsperiode oder differenzierte Mahd-Varianten in der Vegetationsperiode gewählt werden.
Mollusken:
Besonders geschützt sind Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina), Malermuschel (Unio pictorum) und Große Flussmuschel (U. tumidus). Abgeplattete Teichmuschel (Pseuanodonta complanata) und Kleine Flussmuschel (Unio crassus) sind streng geschützt.
Kleine Flussmuschel oder Bachmuschel (Unio crassus)
Die Kleine Flussmuschel gehört zu den streng geschützten Tierarten.
In Brandenburg war die Kleine Flussmuschel ursprünglich weit verbreitet. In mehreren Flüssen war sie sogar die häufigste Art ihrer Gattung. Heute gehört sie zu den seltensten heimischen Muschelarten. Die Art kommt nur noch in Bereich der Löcknitz, Karthane und einigen Reliktvorkommen vor.
Die Kleine Flussmuschel ist getrennt geschlechtlich. Zur Fortpflanzungszeit (April bis Juli) verlagern die Weibchen ihre Eier zunächst von der Keimdrüse in spezielle Bruttaschen und von Mai bis August geben sie ihre Larven in das Wasser ab. Diese Larven benötigen zunächst einen Fisch als Wirt. Als Fischarten kommen hierfür unter anderem Elritze, Drei- und Neunstacheliger Stichling, Döbel oder Rotfeder in Frage. Nach vier bis sechs Wochen fallen die Larven von den Wirtsfischen ab und wandern für zwei bis fünf Jahre in den Bodengrund der jeweiligen Gewässer. Kleine Flussmuscheln erreichen ein Alter von 15 bis 35 Jahren; in Einzelfällen bis zu 50 Jahren. Sie leben von Schwebe- und Sinkstoffen, deren Hauptbestandteil abgestorbene Mikroorganismen sind.
Konsequenzen für die Gewässerunterhaltung:
Grund- und Sohlenräumungen, Kies- und Sandentnahmen können Kleine Flussmuscheln töten bzw. ihre Lebensstätten zerstören. In den Bereichen, in denen Kleine Flussmuscheln vorkommen, sollte auf Sohlen- oder Grundräumungen verzichtet und beim Krauten in diesen Gewässern ein Abstandshalter benutzt werden.
Edelkrebs oder Flusskrebs (Astacus astacus)
Der Edelkrebs gehört zu den streng geschützten Arten.
Edelkrebse besiedeln langsam fließende Gewässer, aber auch Seen und Weiher. Sie benötigen klares, sauerstoffreiches Wasser, das im Sommer nicht wärmer als 24 Grad Celsius wird. Bis zur Einschleppung des amerikanischen Flusskrebses Ende des 19. Jahrhunderts, der eine für Edelkrebse tödliche Krankheit mitbrachte, war der Edelkrebs in Brandenburg weit verbreitet. Aktuell sind die Bestände stark rückläufig. Es sind noch Vorkommen in der Stepenitz, im Salveybach und in der Schwarzen Elster vorhanden.
Tagsüber verbergen sich die Tiere in selbst gegrabenen Uferhöhlen sowie unter Steinen, Wurzeln oder Totholz. Die Paarung erfolgt von Oktober bis November. Zwischen Mai und Juni schlüpfen die fast vollständig entwickelten Jungkrebse, die sich zunächst zwischen Wasserpflanzen aufhalten. Nach vier Jahren sind die Tiere ausgewachsen und geschlechtsreif. Sie werden bis zu 15 Jahre alt. Der Edelkrebs gilt als ausgesprochen ortstreu und breitet sich deshalb nur langsam aus.
Konsequenzen für die Gewässerunterhaltung:
Grund- bzw. Sohlenräumungen oder ein vollständiges Ausmähen in Bereichen mit Edelkrebsvorkommen sollten ebenso wie Befestigungen oder Schüttungen in diesen Bereichen vermieden werden.
Pflanzenarten
Besonders geschützte Pflanzenarten in Fließgewässern und Gräben sind Wassernuss (Trapa natans) und Schwimmfarn (Salvinia natans), Wasserfeder (Hottonia palustris), Tannenwedel (Hippuris vulgaris), Krebsschere (Stratiotes aloides) und Seekanne (Nymphoides peltata).
An Ufern und in angrenzende Bereichen von Feuchtwiesen oder anderen Lebensräumen können Sumpf-Knabenkraut (Orchis palustris), Lungenenzian (Gentiana pneumonanthe) und Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris) als besonders geschützte Arten vorkommen.
Die genannten, besonders geschützten Wasserpflanzen kommen vor allem in den größeren Flusstälern vor und besiedeln hier Altwässer und Fließgewässer mit geringer bis mäßiger Strömung. Insbesondere die Seekanne tritt auch in regelmäßig unterhaltenen Fließgewässern auf. Ihre Vorkommen sind auf regelmäßige Reproduktion aus der im Gewässergrund aufgebauten Samenbank sowie auf Regeneration aus im Grund überwinternden Sprossteilen und Winterknospen angewiesen. Schwimmfarn, Seekanne und Wassernuss zeigen nach starken Rückgängen im 20. Jahrhundert in den letzten Jahren schwache bis teilweise deutliche Ausbreitungstendenzen (Seekanne und Wassernuss v.a. in der Spree unterhalb des Spreewaldes).
Pflanzen der Ufer, Riede und Feuchtwiesen:
Die Sumpf-Wolfsmilch ist in den größeren Auen Brandenburgs und im Gebiet der Mittleren Havel verbreitet.
Die Pflanze ist großwüchsig und überwintert mit starken Rhizomen.
Sie ist auf einen ungestörten Wachstumszyklus im Frühjahr und Sommer angewiesen, um ausreichend Speicherstoffe einlagern zu können.
Das Sumpf-Knabenkraut ist auf kleine Verbreitungsgebiete in salzbeeinflussten Grünländern im Raum der Mittleren und Unteren Havel, der Nuthe-Notte-Niederung und des Uckertales beschränkt. Brandenburg beherbergt die größten Vorkommen innerhalb Deutschlands. Es benötigt nährstoffarme, schütter bewachsene Niedermoor-Wiesen und eine ungestörte Wachstumsperiode vom Frühjahr bis in den Hochsommer (Mitte August). Eine besondere Gefährdung für die fäulnisanfälligen Knollen und für den nährstoffempfindlichen Lebensraum sind lagernde organische und anorganische Massen.
Konsequenzen für die Gewässerunterhaltung:
Die genannten Wasserpflanzen erfordern eine auf den Wachstumszyklus abgestimmte Wahl der Unterhaltungszeiträume. Günstige Zeiträume für die Böschungs- und Sohlenkrautung reichen vom Spätsommer ab Ende August bis zum Spätherbst.
Frühe Beräumungen ab Ende Mai sollten nur in mehrjährigem Abstand gewählt werden.
Bei Grundräumungen sollte in den Vorkommensbereichen darauf geachtet werden, dass Bereiche mit Samenbanken und Vorräten an Winterknospen im Sediment erhalten bleiben.
Neben den Zugriffsverboten für Exemplare der besonders und streng geschützten Arten gilt das Verbot, in der Zeit vom 15. März bis 30. September Gebüsch, sonstige Gehölze und Röhrichtbestände zu beseitigen ( § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. Zulässig sind hingegen bei Gebüsch und sonstigen Gehölzen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
III.
FFH Lebensraumtypen
LRT 3260 - Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Hierzu gehören in Brandenburg alle natürlichen und naturnahen Bäche und Flüsse sowie in bestimmten Fällen auch künstliche Fließgewässer (Gräben, Kanäle). Wesentliches Kennzeichen des LRT ist die Besiedlung durch ßutende und emerse Wasserpßanzenbestände.
Charakteristische Arten des LRT 3260 sind:
Pflanzenarten:
Alisma plantagoaquatica, Berula erecta, Butomus umbellatus, Callitriche spec., Ceratophyllum demersum, Eleocharis palustris, Elodea canadensis, Glyceria fluitans, Myriophyllum spicatum, Nasturtium microphylla, Potamogeton berchtoldii, P. crispus, P. natans, P. pectinatus, P. perfoliatus, Ranunculus fluitans, R. trichophyllos, R. peltatus, Sagittaria sagittifolia, Sparganium emersum, Veronica anagallisaquatica, V. beccabunga
Moose: Fontinalis antipyretica, Hygrohypnum ochraceum
Tierarten:
Säugetiere: Wasserspitzmaus; Vögel: Eisvogel, Gebirgsstelze, Flussuferläufer, Gänsesäger, Schellente, Wasseramsel (Wintergast); außerdem typisch: weitere Vogelarten eutropher Gewässer (LRT 3150); Fische: Rhitral:
Bachneunauge, Westgroppe, Hasel, Elritze, Bachforelle, Äsche, Steinbeißer, Schmerle; Potamal:
Fluss neunauge, Zope, Blei, Güster, Ukelei, Aal, Rapfen, Barbe, Hecht, Aland, Flussbarsch, Wels, Schlammpeitzger, Weißflossengründling; Libellen: Rhithral:
Calopteryx virgo, Coenagrion mercuriale (bei Vorkommen von Berula erecta), Ischnura pumilio, Cordulegaster boltonii, Libellula depressa, Orthetrum caerulescens, O. brunneum; Potamal:
Calopteryx splendens, Gomphus flavipes, G. vulgatissimus, Ophiogomphus cecilia, Plactycnemis pennipes, Käfer: Rhithral:
Agabus biguttatus, A. guttatus, A. melanarius, Brychius elevatus, Hydraena gracilis, Limnebius truncatellus, Macronychus quadrituberculatus, Potamophilus accuminatus; Potamal:
Agabus bipustulatus, Haliplus fluviatilis, Fl. fulvus, Hydroporus palustris, Hygrotus versicolor, Laccophilus hyalinus, Orectochilus villosus; Wanzen: Rhitral:
Velia caprai, V. saulii; Po tamal:
Aphelocheirus aestivali, Gerris najas (Seeabläufe); Zweiflügler: Neoascia div. spec, Sphegina div. spec.; Köcherfliegen: Rhithral:
Lype redueta, Lasiocephala basalis; Potamal:
Hydroptila sparsa, Oligostomis reticulata, Ahripsodes albifrons; Eintagsfliegen: Rhithral:
Baetis scambus, Electrogena affinis; Potamal:
Ephoron virgo, Heptagenia flava, Heptagenia fuscogrisea, Palingenia longicauda (),Siphlonurus alternatus; Steinfliegen: Rhithral:
Brachyptera risi, Protonemura intricata; Potamal:
Agnetina elegantula, Isogenus nubecula, Isoperla obscura, Perlodes dispar, Taeniopteryx nebulosa; Netzflügler: Osmylus fulvicephalus (Rhithral); Weichtiere: Rhitral:
Ancylus fluviatilis, Pisidium personatum, P. amnicum, P. pulchellum, P. subtruncatum P. tenuilineatum, Unio crassus, Potamal:
Acroloxus lacustris, Anodonta anatina, Bathyomphalus contortus, Bithynia tentaculata, Dreissena polymorpha, Lithoglyphus naticoides, Pisidium amnicum, P. henslowanum, P. nitidum, P. supinum, Pseudanodonta complanata, Sphaerium rivicola, S. solidum, Theodoxus fluvia tilis, Unio pictorum, U. tumidus, Valvata naticina, V. piscinalis, Viviparus viviparus
LRT 3270 - Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
Hierzu gehören in Brandenburg vor allem die Wasserkörper der Flüsse. Die Definition des Wasserkörpers erfolgt nach der Kartieranleitung der LAWA für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands gemäß WRRL. Der Betrachtungsraum eines Fließwasserkörpers schließt damit die amphibischen Bereiche sowohl der Uferzone (Bewertungsbereich Ufer) als auch der Aue (Bewertungsbereich Ausuferungsverhalten bzw. Land) ein. Der Betrachtungsraum des Fließwasserkörpers endet an der Linie der Maximalausdehnung von Hochwässern.
Charakteristische Arten des LRT 3270 sind:
Pflanzenarten:
Alopecurus aequalis, Amaranthus bouchonii, Atriplex prostrata, Bidens cernua, B. frondosa, B. radiata, B. tripartita, Brassica nigra, Chenopodium glaucum, Ch. ficifolium, Ch. polyspermum, Ch. rubrum, Corrigiola litoralis, Cyperus fuscus, Echinochloa grusgalli, Eragrostis albensis, Leersia oryzoides, Limosella aquatica, Matricaria maritima, Oenanthe aquatica, Polygonum hydropiper, P. lapathifolia, Polygonum minus, Puccinellia distans, Pulicaria vulgaris, Ranunculus sceleratus, Rorippa palustris, R. sylvestris, Rumex maritimus, R. palustris, Spergularia echinosperma, Xanthium albinum
Tierarten:
Säugetiere: Wasserspitzmaus; Vögel: Flussuferläufer; Fische: Rhitral:
Bachneunauge, Groppe, Hasel, Elritze, Bachforelle, Äsche, Steinbeißer, Schmerle; Potamal:
Fluss neunauge, Zope, Blei, Güster, Ukelei, Aal, Rapfen, Barbe, Hecht, Aland, Flussbarsch, Wels, Schlammpeitzger, Weißßossengründ ling; Käfer: Chaetocnema mannerheimii, Donacia malinovskyi, Elaphrus div. spec., Erichsonius cinerascens, Eucnecosum brachypterum, Mononychus punctoalbum, Myllaena div. spec., Poophagus hopffgarteni, Rugilus angustatus; Zweiflügler: zahlreiche "Uferarten", d.h. hygrophile Offenlandarten, wie z.B. die Schwebßiegen der Gattungen Anasimya div. spec. und Neocascia div. spec.; Weichtiere: verschiedene hygrophile Arten:
Oxyloma elegans, O. sarsii, Succinea putris, Zonitoides nitidus, Deroceras laeve
Darüber hinaus können auch weitere, an die Gewässer angrenzende FFH-Lebensraumtypen durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung direkt oder indirekt beeinträchtigt werden (z.B. durch Befahren, Ablagerung von Räum- und Mähgut etc.). Dazu gehören folgende LRT:
LRT 1340*: Salzwiesen im Binnenland
Hierzu gehören primäre Vorkommen von salztoleranter bzw. salzliebender (halophiler) Vegetation an natürlichen Austrittsstellen salzhaltigen Grundwassers. Schwerpunkte der Vorkommen liegen in Brandenburg in den großen Niederungsgebieten des Havellandes, in der Umgebung der Havel zwischen Potsdam und Brandenburg/Havel, der Ucker-Randow-Niederung, der Notte-Niederung, dem Dahme-Seengebiet und dem Luckauer Becken.
LRT 6410: Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)
Pfeifengraswiesen sind sehr artenreiche Mähwiesen mäßig nährstoffreicher, feuchter bis wechselfeuchter Standorte in den großen Niederungsgebieten Brandenburgs oder den Talbereichen der größeren und kleineren Fließgewässer. Aufgrund der unbedingt erforderlichen, aber heute kaum noch mit aktuellen Landnutzungen realisierbaren, extensiven Nutzung sind die verbliebenen Restbestände sehr selten geworden und zahlreiche Pflanzen- und Tierarten der Pfeifengraswiesen sind stark in ihren Beständen bedroht.
LRT 6430: Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Hierzu gehören Fließgewässer und Gräben begleitende Staudensäume überwiegend recht nährstoffreicher Standorte. Oft handelt sich um schmale, lineare Übergangsbereiche zwischen Fließgewässern und angrenzenden Lebensräumen wie Feuchtwiesen sowie Feucht- und Auenwäldern.
LRT 6440: Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii)
Unter diesem LRT werden wechselfeuchte Wiesen (und Weiden) grundwassernaher Auenstandorte verstanden, die natürlicherweise durch regelmäßige oder auch episodische Überflutungen gekennzeichnet sind. Solche Wiesen können auch im Deichhinterland (z.B. bei Qualmwassereinfluss oder korrespondierenden Grundwasserständen) vorkommen.
LRT 6510: Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Hierbei handelt es sich um artenreiche Wiesen frischer Standorte, die typischerweise die Übergangsbereiche zwischen gewässernahen Feuchtwiesen und höhere gelegenen, trockeneren Bereichen einnehmen. Wichtige Sekundärvorkommen finden sich in Brandenburg v.a. auf der Wasserseite von Deichen (z.B. an der Schwarzen Elster) und den angrenzenden, nicht regelmäßig überfluteten Vorlandflächen.
LRT 7230: Kalkreiche Niedermoore
Dieser LRT prägte einst große Teile der Niederungsflächen und Fließtäler Brandenburgs und ist durch unterschiedliche Vegetationstypen natürlicher und naturnaher Niedermoore auf kalk- oder basenreichen Standorten geprägt. Kalkreiche Niedermoore sind Lebensraum zahlreicher, außerordentlich seltenen gewordener und zumeist hochgradig gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.
LRT 91E0* - Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
(* = prioritärer Lebensraum im Sinne der FFH-Richtlinie)
Hierzu gehören bachbegleitende Erlen- und/oder Eschenbestände, flächige Gehölzbestände im hydrologischen Zusammenhang zu Fließgewässern (regelmäßig überschwemmt oder auf grundwassernahem Standort) sowie Weichholzauenwälder der Flussauen.
LRT 91F0 - Hartholz-Auenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Hierzu flächige oder auch saumartige, Fließgewässer begleitende Auenwälder höher gelegener Standorte der Flußauen, in denen typischerweise v.a. Stieleichen und Ulmen-Arten dominieren.
Da im Rahmen der Gewässerunterhaltung i.d.R. Flächen der zuvor genannten LRT nur randlich in Anspruch genommen werden und demzufolge auch nur in Einzelfällen eine mögliche Beeinträchtigung charakteristischer Arten zu erwarten ist (z.B. durch Aufbringung von Mahd- oder Räumgut), wird bei den vorgenannten LRT hier auf die vollständige Nennung der charakteristischen Arten verzichtet. Diese ergeben sich aus der Veröffentlichung des LfU "Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in Brandenburg", Schriftenreihe Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg, Heft 3,4 2014.
Arten nach Anhang II der FFH-RL, die in den Fließgewässer-LRT 3260 und 3270 und unmittelbar angrenzenden LRT vorkommen
Säugetiere: Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra)
Amphibien/Reptilien: Kammmolch (Triturus cristatus), Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis)
Fische/Neunaugen: Bachneunauge (Lampetra planeri), Bitterling (Rhodeus amarus), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Lachs (Salmo salar), Meerneunauge (Petromyzon marinus), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Stromgründling (Romanogobio belingi), Westgroppe (Cottus gobio)
Wirbellose: Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus), Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia); Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
Pflanzen: Sumpf-Engelwurz (Angelica palustris), Kriechender Sellerie (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans)
In unmittelbar angrenzenden LRT (v.a. 6410, 6440, 6510, 6430) vorkommende Anhang II-Arten, die direkt oder indirekt von Unterhaltungsmaßnahmen betroffen sein können: Heller Ameisenbläuling (Phengaris teleius), Dunkler Ameisenbläuling (Phengaris nausithous)
IV.
Bodenarten-Nutzungs-Matrix
Entschlammung von schiffbaren Landesgewässern in industriell nicht vorbelasteten Gewässerabschnitten durch Versprühung (Saug-Sprüh-Verfahren)
Veranlassung: An schiffbaren Gewässern zur Erhaltung der Schiffbarkeit / Sicherung des Abflussvermögens.
Im Rahmen von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Spreewald sind in regelmäßigen Abständen Entschlammungsmaßnahmen von Gewässern durchzuführen. Der Gewässerschlamm wird folgend durch Versprühung auf anliegende Wald- oder Landwirtschaftsflächen verbracht.
Durchführung und Umgang mit dem Baggergut:
Angewendet wird ausschließliche das Saug-Sprüh-Verfahren (schwimmende Saugbagger mit Sprühtechnik). Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die Verwertung von Baggergut mit diesem Verfahren.
Rechtsgrundlagen
Die Regelungen des § 12 der Bundes-Bodenschutzverordnung ( BBodSchV) enthalten Vorgaben für die Auf- und Einbringung von Baggergut (Gewässerschlamm). Dies sind u. a. Verbote und Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art, Menge, Schadstoffgehalten der Materialien und nach Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens sowie Anforderungen an Untersuchungen der Materialien und des Bodens.
Bei entnommenem Baggergut handelt es sich um Abfall, so dass die abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind.
Nach § 7 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten.
Darüber hinaus sind insbesondere Pflichten zur abfallrechtlichen Deklaration und zur Nachweisführung und Dokumentation einzuhalten.
Verfahren
Der Auftrag des versprühten Baggergutes darf eine Auftragshöhe von 5 cm im nassen Zustand nicht überschreiten.
Bei der Ermittlung der zulässigen Aufbringmenge sind die Schadstoffgehalte des Baggergutes und die Bodengehalte der Aufbringungsfläche zu berücksichtigen.
Für jede Verwertung gilt, dass Baggergut auf Böden nur aufgebracht werden darf, wenn die Böden die Vorsorgewerte (VW) der BBodSchV bzw. die für einzelne Bodensubstrate und Schwermetalle ggf. erhöhten Hintergrundwerte (HGW)3 des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) einhalten.
|
Aufbringungsfläche/ Bodenarten |
Nutzung | |
| Forstwirtschaft | Landwirtschaft | |
| Sand (S) | 100 % VW Baggergut | 70 % VW Baggergut |
| Lehm (L) | 150 % VW Baggergut | 105 % VW Baggergut |
| Schluff (U) | 150 % VW Baggergut | 105 % VW Baggergut |
| Ton (T) | 200 % VW Baggergut | 140 % VW Baggergut |
| Torf (H) | 200 % VW Baggergut | 140 % VW Baggergut |
Tabelle: Bodenart-Nutzungsmatrix für die Einordnung von Baggergut (einzuhaltende Vorsorgewerte der BBodSchV in Abhängigkeit von der Nutzung)
Aufgrund der hohen Sorptionsfähigkeit kohlenstoffreicher Böden (> 8 % Humus) können für die Bewertung des Baggergutes unter bestimmten Voraussetzungen nutzungsabhängig für Lehm und Schluff die 1,5-fachen und für Ton und Torf bis die doppelten VW der BBodSchV herangezogen werden. Die vorstehende Regelung gilt unter der Voraussetzung einer Verwertung von Baggergut auf Flächen am Herkunftsort oder in dessen räumlichem Umfeld, d.h. unter vergleichbaren Bodenverhältnissen sowie geologischen und hydrogeologischen Bedingungen. Die Anwendung der Bodenart-Nutzungsmatrix ist zu dokumentieren.
Sonderfallregelung
Die BBodSchV gibt in § 12 Abs. 8 vor, dass bestimmte Böden von der Auf- und Einbringung von Baggergut ausgeschlossen werden (u. a. Wald, Wasserschutzgebiete, nach Naturschutzgesetz unter Schutz gestellten Gebieten und Teilen von Natur und Landschaft sowie von Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten von gesamtstaatlicher Bedeutung). Die für den jeweiligen Schutzzweck fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.
Dies kann nach Kapitel 6 (Ausschlussflächen) der LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV 4 beispielsweise der Fall sein, wenn ein Standort, auf dem kein kulturgeeignetes Substrat vorliegt, für eine forstliche Nutzung hergestellt werden soll oder eine Aufbringung nährstoffarmen Substrats für bestimmte Naturschutzmaßnahmen erfolgen soll. Auch bei der Anlage von Dämmen im Zuge einer Wiedervernässung von Feuchtgebieten kann eine Ausnahmeregelung durch die zuständige Behörde in Betracht kommen. Der Nachweis des Erfordernisses ist zu dokumentieren.
Einsatzempfehlungen/ Bewertung für das Saug-Sprüh-Verfahren (schwimmende Saugbagger mit Sprühtechnik):
Literaturverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21.09.1998; zuletzt geändert am 27.09.2017
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz ( BbgNatSchAG) vom 21.01.2013, GVBl.I/13, [ Nr. 3]; zuletzt geändert am 25.01.2016, GVBl.I/16, [ Nr. 5]
Brandenburgische Richtlinie - Anforderungen an die Entsorgung von Baggergut ( BB RL - EvB) vom 10.07.2001, ABl./01, [ Nr. 33], S. 566
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz ( BbgAbfBodG) vom 06.06.1997, GVBl.I/97, [ Nr. 05], S. 40; zuletzt geändert am 25.01.2016 GVBl.I/16, [ Nr. 5]
Fischereigesetz für das Land Brandenburg ( BbgFischG) vom 13.05.1993, GVBl.I/93, [ Nr. 12], S. 178; zuletzt geändert am 15.07.2010, GVBl.I/10, [ Nr. 28]
Fischereiordnung des Landes Brandenburg ( BbgFischO) vom 14.11.1997. GVBl.II/97, [ Nr. 34], S. 867; zuletzt geändert am 10.09.2009, GVBl.II/09, [ Nr. 29], S. 606
Brandenburgisches Wassergesetz ( BbgWG) vom 02.03.2012, GVBl.I/12, [ Nr. 20]); zuletzt geändert am 04.12.2017 GVBl.I/17, [ Nr. 28])
EG-WRRL - Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. EG Nr. L 327/1
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (EU-Vogelschutz-RL), ABl 2010 [ Nr. L20], S. 7; zuletzt geändert am 13.05.2013, ABl. Nr. L 158, S. 193
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. L 206, S. 7; zuletzt geändert am 13.05.2013, ABl L 158, S. 193
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert am 15.09.2017, BGBl. I S. 3434
Verordnung über die zuständige Behörde für die Rechtsaufsicht über die Gewässerunterhaltungsverbände (Gewässerunterhaltungsverbandsaufsichtsverordnung - GUVAV) vom 18.11.2008, GVBl.II/08, [ Nr. 27], S. 423; zuletzt geändert am 05.12.2012, GVBl.II/12, [ Nr. 110]
Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13.03.1995, GVBl.I/95, [ Nr. 03], S. 14; zuletzt geändert am 04.12.2017, GVBl.I/17, [ Nr. 28]
Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16.02.2005, BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert am 21.01.2013, BGBl. I S. 95
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung ( Landesorganisationsgesetz) vom 24.05.2004, GVBl.I/04, [ Nr. 09], S. 186; zuletzt geändert am 10.07.2017, GVBl.I/14, [ Nr. 28]
Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen aus Haushaltungen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV) vom 29.09.1994, GVBl.II/94, [ Nr. 68], S. 896; zuletzt geändert am 22.12.1997, GVBl.I/97, [ Nr. 15], S. 172, 173
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert am 18.07.2017, BGBl. I S. 2771
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) vom 20.06.2016, BGBl. I S. 1373
Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur - Erlass des MUGV vom 18.09.2013, ABl./13, [ Nr. 44], S. 2812
Vollzugshinweise Biber - Erlass der Obersten Naturschutzbehörde (MLUL) vom 24.11.2010; zuletzt geändert am 22.01.2016
Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage
Beck´scher Online-Kommentar Umweltrecht, 45. Edition BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, - 9 A 3/06 - Rn. 124
Literatur
Handbuch Wasserbau, Naturnahe Umgestaltung von Fließgewässern. Heft 2.- Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg, 1992
Handbuch Wasserbau: Naturgemäße Bauweisen, Heft 5.- Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg, 1993
LAWA - Handbuch zur Bewertung und planerischen Bearbeitung von erheblich veränderten (HWMB) und künstlichen Wasserkörpern (AWB) Version 2.0
"Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in Brandenburg", Schriftenreihe Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg, Heft 3,4 2014.
LUA-Studien und Tagungsberichte, Band 33 - Morphologische Referenzzustände für Bäche im Land Brandenburg, 200
Merkblatt DWA-M 610: Neue Wege der Gewässerunterhaltung - Pflege und Entwicklung von Fließgewässern, 2010.
Merkblatt DWA-M 509: Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbare Bauwerke - Gestaltung, Bemessung, Qualitätssicherung, 2016.
Pusch et al.: Die Spree - Zustand, Probleme, Entwicklungsmöglichkeiten. Limnologie aktuell, Band 10. 2002.
Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen, T. Pottgiesser &M. Sommerhäuser, 2008
Datenquellen
Deutsches Gewässerkundliches Jahrbuch
| AbfKompVbrV | Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen aus Haushaltungen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung) |
| ABl. | Amtsblatt |
| BbgAbfBodG | Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz |
| BbgBiberV | Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Biber (Brandenburgische Biberverordnung) |
| BbgFischG | Fischereigesetz für das Land Brandenburg |
| BbgFischO | Fischereiordnung des Landes Brandenburg |
| BbgNatSchAG | Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz) |
| BbgWG | Brandenburgisches Wassergesetz |
| BBodSchV | Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung |
| BGH | Bundesgerichtshof |
| BioAbfV | Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung) |
| BNatSchG | Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| FFH | Fauna-Flora-Habitat |
| FFH-RL | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) |
| GEK | Gewässerentwicklungskonzept |
| GIS | Geoinformationssystem |
| GOK | Geländeoberkante |
| GUVAV | Verordnung über die zuständige Behörde für die Rechtsaufsicht über die Gewässerunterhaltungsverbände (Gewässerunterhaltungsverbandsaufsichtsverordnung) |
| GUVG | Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden |
| LAWA | Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser |
| LfU | Landesamt für Umwelt |
| LOG | Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz) |
| LRT | Lebensraumtyp |
| MLUL | Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft |
| MHQ | Mittleres Hochwasser |
| MQ | Mittelwasser |
| NQ | Niedrigwasser |
| NSG | Naturschutzgebiet |
| OGewV | Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung) |
| Qmin | Mindestabfluss |
| RL | Richtlinie |
| Rn. | Randnummer |
| WHG | Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) |
| WRRL | Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) |
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
| Tabelle 1: | Im Land Brandenburg vorkommende LAWA-Fließgewässertypen |
| Tabelle 2: | Im Land Brandenburg vorkommende LAWA-Fließgewässertypen und Referenzgewässer (-abschnitte) für den sehr guten ökologischen Zustand |
| Abbildung 1: | Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg (LfU) |
| Abbildung 2: | Starke Algenentwicklung an höheren Unterwasserpflanzen in der Welse oberhalb Schwedt/Oder (J. Schönfelder) |
| Abbildung 3: | Querliegendes Stammholz in der Schwärze ca. 500 m unterhalb des Schwärzesees bei Eberswalde (J. Schönfelder) |
| Abbildung 4: | Eigendynamisches Prallufer mit Ufererosion am Grano-Buderoser Mühlenfließ, ca. 100 m oberhalb der Mündung in die Lausitzer Neiße (J. Schönfelder) |
| Abbildung 5: | Kiesbank in der Strommitte der Pulsnitz oberhalb Kroppen (J. Schönfelder) |
| Abbildung 6: | Gleitufer mit Sand an der Nuthe oberhalb Kolzenburg (J. Schönfelder) |
| Abbildung 7: | Ausgedehnte Flächen mit Mittelsand in der Plane oberhalb Werdermühle (J. Schönfelder) |
| Abbildung 8: | Üppig ausgebildete und artenreiche Gesellschaft von Wasserpflanzen im Oberlauf des Kabelgrabens bei Freiwalde (J. Schönfelder) |
| Abbildung 9: | Schema der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung |
| Abbildung 10: | Handkrautung mit Elektrosense (LfU) |
| Abbildung 11: | Maschinelle Krautung mit Mähboot (LfU) |
| Abbildung 12: | Maschinelle Krautung mit Mähkorb (LfU) |
| Abbildung 13: | Handmahd mit Sense (Wasser- und Bodenverband Plane-Buckau) |
| Abbildung 14: | Maschinelle Mahd mit Balkenmäher (LfU) |
| Abbildung 15: | Sedimententnahme von der Gewässersohle mit Schippe (Gewässerverband Kleine Elster Pulsnitz) |
| Abbildung 16: | Maschinelle Grundräumung mit Bagger (Wasser- und Bodenverband Oberland Calau) |
| Abbildung 17: | Schwimmender Saugbagger mit Sprühtechnik (Wasser- und Bodenverband Oberland Calau) |
| Abbildung 18: | Handschnitt an Gehölzen (Wasser- und Bodenverband Oberland Calau) |
| Abbildung 19: | Maschinenschnitt an Gehölzen (Wasser- und Bodenverband Oberland Calau) |
| Abbildung 20: | Beräumung des Abflussprofils von Abflusshindernissen von Hand (LfU) |
| Abbildung 21: | Beräumung des Abflussprofils von Abflusshindernissen unter Einsatz von Baggertechnik (Gewässerverband Kleine Elster Pulsnitz) |
| Abbildung 22: | Köderfalle mit Bisam (LfU) |
| Abbildung 23: | Ansitzhilfen für Greifvögel (Gewässerverband Kleine Elster Pulsnitz) |
| Abbildung 24: | Steinschüttung zur Sicherung der Gewässersohle (Gewässerverband Kleine Elster Pulsnitz) |
| Abbildung 25: | Schwellen zur Sicherung der Sohle (Gewässerverband Kleine Elster Pulsnitz) |
| Abbildung 26: | Stützschwelle aus Riegelsteinen mit drei Lücken in der Dosse bei Hohenofen (Wasser- und Bodenverband Dosse-Jäglitz) |
| Abbildung 27: | Raubaum zur Sicherung der Gewässersohle (LfU) |
| Abbildung 28: | Steinschüttung zur Ufersicherung (Wasser- und Bodenverband Oberland Calau) |
| Abbildung 29: | Faschinen zur Ufersicherung (Wasser- und Bodenverband Rhin- / Havelluch) |
| Abbildung 30: | Eingebauter Stamm zur Ufersicherung in der Dosse bei Hohenofen (Wasser- und Bodenverband Dosse-Jäglitz) |
| Abbildung 31: | Weidenspreitlage als Ufersicherung mit Fixierung durch Derbstangen und Rundholzpfähle sowie Fußsicherung durch Faschinen (R. Johannsen) |
| Abbildung 32: | Sandfang an der Nuthe (MLUL) |
| Abbildung 33: | Strukturelemente an der Lindower Bäke (LfU) |
| Abbildung 34: | Einbringen von Kiessubstrat in die Dosse unterhalb Wittstock (LfU) |
| Abbildung 35: | Ingenieurbiologische Bauweise zur Uferbefestigungen (Wasser- und Bodenverband Rhin- / Havelluch) |
| Abbildung 36: | Gehölzpflanzungen (Gewässerverband Kleine Elster Pulsnitz) |
| Abbildung 37: | Umbau standortuntypischer Gehölze an der Nuthe (LfU) |
| Abbildung 38: | Entwicklung von gewässertypischen Uferröhrichten (LfU) |
| Abbildung 39: | Biberdammdrainage (Wasser- und Bodenverband Rhin- / Havelluch) |
| Abbildung 40: | Käfigdrainage im Mennigfließ (Wasser- und Bodenverband Finowfließ) |
| Abbildung 41: | Entfernen eines Biberdamms (Gewässer- und Deichverband Oderbruch) |
| Abbildung 42: | Hilfspegel zur Kontrolle des tolerierbaren Maximalstaus (Gewässer- und Deichverband Oderbruch) |
| Abbildung 43: | Verschließen einer Biberröhre (Gewässer- und Deichverband Oderbruch) |
| Abbildung 44: | Biberbedingter Uferabbruch (Gewässer- und Deichverband Oderbruch) |
| Abbildung 45: | Biberverbiss (Gewässerverband Kleine Elster Pulsnitz) |
| Abbildung 46: | durch Biberverbiss geschädigter Baum (Gewässer- und Deichverband Oderbruch) |
| Abbildung 47: | Edelstahlschutzmatten als Uferschutz an Kanalseitendämmen (Gewässer- und Deichverband Oderbruch) |
| Abbildung 48: | Steinschüttung als Uferschutz vor wühlenden Tieren (Gewässer- und Deichverband Oderbruch) |
| Abbildung 49: | Organisch geprägter quellnaher Abschnitt der Nieplitz mit typisch breiter, zur Auffächerung neigender Struktur des Gewässerbetts (J. Schönfelder) |
| Abbildung 50: | Mittellauf der Löcknitz bei Rabenwall mit typisch breitem Einbettgerinne (C. Meyer) |
| Abbildung 51: | Wechsel breiter sandiger Bereiche und kiesiger Zonen in Einengungen und unterhalb von Kolken in der Nieplitz südlich Treuenbrietzen (J. Schönfelder) |
| Abbildung 52: | Pulsnitz oberhalb Kroppen (J. Schönfelder) |
| Abbildung 53: | Schnelle Havel unterhalb Krewelin mit standorttypischen Ufergehölzen der Weichholzaue (J. Schönfelder) |
| Abbildung 54: | Springbach nördlich von Bad Belzig mit typspezifischer Ausbildung einer langen Schnellenstruktur (J. Schönfelder) |
| Abbildung 55: | Lausitzer Neiße oberhalb Guben (J. Schönfelder) |
| Abbildung 56: | Altzeschdorfer Mühlenfließ südlich Lebus (J. Schönfelder) |
| Abbildung 57: | Oder nördlich Frankfurt (J. Schönfelder) |
| Abbildung 58: | Kersdorfer Mühlenfließ unterhalb des Petersdorfer Sees (J. Schönfelder) |
4) http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/vollzug.pdf
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