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Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
Vom 7. Juli 2008
(GVBl. Nr. 17 vom 22.07.2008 S. 182)
Gl.-Nr.: 753-1-19
Auf Grund des § 25 Abs. 6 Satz 1 und des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (GVBl. S. 139), wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung beschränkt den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern und dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 64 S. 37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Die Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie oder die jeweils zuständige Gesundheitsbehörde kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann diese Verordnung im Einvernehmen mit der benannten Stelle (§ 2 Abs. 2 Nr. 11) auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "Oberflächengewässer" gemäß § 3 Nr. 1 der WRRLUmsetzungs-Verordnung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 400) sowie für "Grundwasser" und "Einzugsgebiet" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Der Begriff "betroffene Öffentlichkeit" hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).
(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Beschränkung des Gemeingebrauchs
(1) Das Baden ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 und vorbehaltlich auf Grund des Berliner Naturschutzgesetzes erlassener Rechtsvorschriften erlaubt
Die Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden, insbesondere das Mitnahmeverbot, sowie über die Benutzung der Anlagen nach dem Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Das Baden ist verboten:
Strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, die das Baden an anderen als den in Satz 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
§ 4 Überwachung
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung bestimmt vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und teilt sie bis zum 1. März eines jeden Jahres den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Rettungsdienst sowie für den Sport jeweils zuständigen Senatsverwaltungen, der benannten Stelle, den Naturschutzbehörden, den örtlich zuständigen Bezirksämtern sowie den Berliner Wasserbetrieben (BWB) mit.
(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt der zuständigen Gesundheitsbehörde. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und amtliche Untersuchungen (Probenahmen, Analysen der Proben und Erstellung von Prüfberichten). Näheres regeln dazu und zu den anderen Bestimmungen dieser Verordnung die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung erlassenen Ausführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Die benannte Stelle erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 14 Abs. 2 zu informieren.
(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(9) Die benannte Stelle teilt ihre Überwachungsergebnisse der nach § 85 des Berliner Wassergesetzes zuständigen Behörde mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.
§ 5 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 4 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt der benannten Stelle.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nummer 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.
(3) Sofern entweder
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 6 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 6 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Die benannte Stelle stuft auf der Grundlage der gemäß § 5 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als "mangelhaft", "ausreichend", "gut" oder "ausgezeichnet" ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die nach § 67 und § 85 des Berliner Wassergesetzes zuständige Behörde sorgt dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest "ausreichend" sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die zuständige Behörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 7 Badegewässerprofile
(1) Die nach § 67 und § 85 des Berliner Wassergesetzes zuständige Behörde ermittelt die für die Erstellung der Badegewässerprofile nach Anlage 3 notwendigen Daten und teilt diese zur zentralen Erfassung der für die Erstellung der Badegewässerprofile zuständigen benannten Stelle mit. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile sind bis zum 24. März 2011 zu erstellen.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Die für die Wasserwirtschaft und für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden stellen die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich der für die Erstellung der Badegewässerprofile zuständigen benannten Stelle zur Verfügung.
§ 8 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Die nach § 67 und § 85 des Berliner Wassergesetzes zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken können oder bei denen solche Auswirkungen zu besorgen sind. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, wird unverzüglich eine zweite Probenahme durchgeführt. Werden dabei Werte festgestellt, die mindestens einen der in Satz 1 genannten Einzelwerte erneut überschreiten, so gilt das Badegewässer als zum Baden nicht geeignet. Die zuständige Gesundheitsbehörde hat ein Badeverbot zu erlassen und vor Ort deutlich sichtbar bekannt zu geben sowie gegebenenfalls über die Medien zu veröffentlichen. Bei kurzzeitigen Verschmutzungen kann ein Badeverbot erlassen werden. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde, dass zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist. Dabei sollen die Kriterien der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission beim Umweltbundesamt in der jeweils aktuellen Fassung berücksichtigt werden.
§ 9 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Umweltbundesamtes durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
§ 10 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von submersen Makrophyten hin, so führt die benannte Stelle Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann, und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die nach § 67 und § 85 des Berliner Wassergesetzes zuständige Behörde ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen; die benannte Stelle informiert die Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 4 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die nach § 67 und § 85 des Berliner Wassergesetzes zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die benannte Stelle informiert, wenn notwendig, die Öffentlichkeit.
§ 11 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes- oder Staatsgrenzen überschreiten, so arbeitet die nach § 67 und § 85 des Berliner Wassergesetzes zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Behörde im Sinne des § 15 Abs. 2 und erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes oder des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 12 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die für die Wasserwirtschaft und für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 4 Abs. 1.
(2) Die für die Wasserwirtschaft und das Gesundheitswesen zuständigen Behörden tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.
§ 13 Information der Öffentlichkeit
(1) Das örtlich zuständige Bezirksamt sorgt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
Eine Harmonisierung der Öffentlichkeitsarbeit im Land Berlin ist anzustreben.
(2) Die benannte Stelle nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internet, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die für die Wasserwirtschaft und das Gesundheitswesen zuständigen Behörden teilen der benannten Stelle laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012, verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 14 Berichterstattung
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung meldet der benannten Stelle jährlich bis zum 1. März alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) Die für die Wasserwirtschaft und das Gesundheitswesen zuständigen Behörden übermitteln der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung oder einer von ihr benannten Stelle bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 4 Abs. 7 mit ein.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr benannte Stelle kann bestimmen, dass die Daten nach Absatz 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 15 Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten und zur Gewässeraufsicht
(1) Badeverbote und Warnungen vor dem Baden sprechen die nach Absatz 2 zuständigen Behörden aus.
(2) Soweit nicht im Einzelnen anders bestimmt, ist zuständige Behörde bei stehenden Gewässern zweiter Ordnung das örtlich zuständige Bezirksamt (Gesundheitsamt), bei allen anderen Gewässern die benannte Stelle.
(3) Die nach § 67 und § 85 des Berliner Wassergesetzes zuständigen Behörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung dieser Verordnung hin. Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt unberührt.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer an Stellen von Berliner Gewässern badet, an denen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 das Baden verboten ist.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2 mit Wirkung vom 24. März 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badegewässerverordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl. S. 585), außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 und § 16 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
| Binnengewässer | Anlage 1 |
| A | B | C | D | E | |
| Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden*** | |
| 1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200* | 400* | 330** (660)1 | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
| 2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500* | 1000* | 900** (1800)1 | ISO 9308-3 |
| * Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung.
Siehe Anlage 2. ** Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. *** Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor. ()1 95-Perzentil-Bewertung zum Vergleich | |||||
Weitere Qualitätsanforderungen
| lfd. Nr. | Parameter | Mindesthäufigkeit der Probenahme | Analysen- oder Prüfungsverfahren | |
| Mikrobiologische Parameter | Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu, Auszählen (MPN-Methode) | |||
| 1 | Gesamtcoliforme Bakterien | KBE/100 ml | monatlich (1) | oder Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol-Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien. |
|
Physikalische und chemische Parameter | ||||
| 1 | Lufttemperatur | °C | 14-tägig (4) | |
| 2 | Wassertemperatur | °C | 14-tägig | |
| 3 | pH -Wert | 14-tägig | Elektrometrie (Sonde) | |
| 4 | Leitfähigkeit | µS/cm | 14-tägig (4) | |
| 5 | Transparenz | m | 14-tägig | Secchi- Scheibe |
| 6 | Gelöster Sauerstoff | % Sättigung (O2) | 14-tägig | Elektrometrische Methode (Sonde) |
| 7 | Ammonium | mg/l NH4 | 14-tägig (2,3) | Absorptionsspektrophotometrie |
| 8 | Nitrat | mg/l NO3 | 14-tägig (3) | Absorptionsspektrophotometrie, |
| Ionenchromatograph (IC) | ||||
| 9 | Gesamtphosphor | mg/l TP | 14-tägig (3) | Koreleff-Aufschluss, Absorptionsspektrophotometrie, IC |
| 10 | Orthophosphat | 10 mg/l PO4 | 14-tägig (2,3) | Absorptionsspektrophotometrie, IC |
| Biologische Parameter | ||||
| 11 | Phytoplankton | Häufigkeit 14-tägig (3) | Lichtmikroskopie oder im Phasenkontrast bei 20 x bzw. 40x Vergrößerung, halbquantitativ von 1- 6 | |
| 12 | Microcystin | µg/l | 14-tägig (5) | Microcystin Plate Kit Beacon Analytical System Inc., Portland, ME 04013 Standards: 0 / 0,1 / 0,3 / 0,8 / 1,0 / 2,0 µg MC L-1 |
(1) Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die häufig den Wert von 10.000 KBE/100 ml überstiegen, so sollte die zuständige Behörde die Häufigkeit der Probenahmen um den Faktor 2 erhöhen.
(2) Der Gehalt ist von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen lässt.
(3) Diese Parameter müssen von der zuständigen Behörde überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht.
(4) Diese Parameter werden in der neuen Richtlinie für das Erstellen der Badegewässerprofile herangezogen, um langfristige Trends von Klimaerwärmung sowie hydrologische Veränderungen am Badegewässer darzustellen.
(5) Wenn die mikroskopische Phytoplanktonanalyse toxinbildende Arten enthält, wird 14-tägig auf Microcystin untersucht, im Ermessensfall auf ein anderes Toxin (Anatoxin, Cylindrospermopsin).
| Bewertung und Einstufung von Badegewässern | Anlage 2 |
1. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitrauma die Perzentil-Werteb bei den mikrobiologischen Werten schlechterc sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.
2. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
3. Gute Qualität
Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
4. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,
Anmerkungen
| a | "Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 5 Abs. 3 angegebenen Zeitraum. |
| b | Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,282 σ). Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,65 σ). |
| c | "Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml. |
| d | "Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml. |
| Badegewässerprofil | Anlage 3 |
| Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
| Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
| Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
| Überwachung der Badegewässer | Anlage 4 |
| Regeln für den Umgang mit Proben für Mikrobiologische Analysen | Anlage 5 |
1. Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
3. Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4° C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb von höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4° C ± 3° C aufzubewahren.
Bei Phytoplanktonmassenentwicklungen sind Phytoplanktonproben als Frischprobe kühl zu transportieren und am selben Tag zu mikroskopieren. Für eine quantitative Analyse der Cyanobakterien ist die Schöpfprobe vor Ort mit Lugolscher Lösung (3 Tropfen auf 100 ml Probe) zu fixieren und mindestens innerhalb eines Monats zu analysieren.
| ENDE | |