|
KomAbwVO Bln - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Berlin -
Vom 19. Mai 1996
(GVBl. S. 226)
Auf Grund des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S.605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung, Anwendungsbereich und Ausweisung empfindlicher Gebiete
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates( 91/271/EWG)vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. der EG Nr. L 135 S. 40) in das deutsche Recht.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel der Verordnung ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.
(3) Das Land Berlin ist empfindliches Gebiet und Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie ( Anhang II).
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist:
§ 3 Kanalisation
(1) Die Ausstattung mit Kanalisation im Land Berlin erfolgt durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen bis zum 31. Dezember 1998 mit Ausnahme der Landesgebiete, auf die Absatz 2 Anwendung findet.
(2) Die Einrichtung einer Kanalisation ist in den Landesgebieten nicht erforderlich, in denen sie keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringtoder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannte Kanalisation muß mindestens den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Anlage dieser Verordnung entsprechen.
(4) In gemeindlichen Gebieten ( § 2 Nr. 4) von 2000bis 10000 EW erfolgt die Ausstattung mit Kanalisation bis zum 31. Dezember 2005.
§ 4 Kommunale Einleitungen
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 nurerteilt werden, wenn die in Anhang I Abschnitt B, Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage dieser Verordnung genannten Anforderungen eingehalten werden.
(2) Entsprechen die vorhandenen Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu dem genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.
(3) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nach § 67 des Berliner Wassergesetzes zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertungder Ergebnisse richtet sich nach Anhang 1 Abschnitt D der Anlage dieser Verordnung in Verbindung mit Tabelle 3.
(4) Die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen sind regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(5) Nach Möglichkeiten soll gereinigtes Abwasser wiederverwendet werden.Bei Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt in dem Maße auf ein Minimum zu begrenzen, daß eine nachteilige Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit und gesundheitliche Risiken, insbesondere durch Krankheitserreger, vermieden werden.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen so geplant,ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässerrepräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.
§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in Anhang III der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4000 EW eingeleitet werden soll, darf für die Zeit ab 1. Januar 2001nur erteilt werden, wenn die in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer( Rahmen-Abwasser VwV)vom 25. November 1992 (GMBl. S.498) (Anm.ersetzt durch AbwasserVO),geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 1994 (GMBl. S. 545), in Verbindung mit den Anhängen 3, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15 und 21 enthaltenen Anforderungen eingehalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, ist sicherzustellen, daß bis zum 31. Dezember 2000 die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6 Industrieabwassereinleitungen in die Kanalisation
Industrieabwasser darf über die Kanalisation in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitungen in die Kanalisation
§ 7 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften,insbesondere der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) und des Landesabfallgesetzes vom 21.Dezember 1993 (GVBl. S.651), möglichst wiederzuverwenden oder anderenfalls nach den Vorschriften des Abfallrechts zu verwerten oder zu beseitigen.
§ 8 Berichte und Programm
Die für die Wasser- und Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigungvon kommunalem Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm. Sie stellt ein Programm zum Vollzug der Richtlinie auf.
§ 9 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen, die auf Grund der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes sowie auf der Grundlage des einschlägigen Abfallrechtes einschließlich der Klärschlammverordnung und den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, bleiben unberührt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
| Anforderungen an kommunale Abwässer | Anhang I |
Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
B. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer *
C. Industrielles Abwasser
Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:
D. Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse
| 2000-9999 EW: | zwölf Proben im ersten Jahr vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann,daß das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie entspricht.Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen |
| 10.000-49.999 EW: | zwölf Proben |
| 5000 EW oder mehr | 24 Proben |
Tabelle 1: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 unterliegen. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung
| Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung 1 | Referenzmeßverfahren |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) bei 20 °C) ohne Nitrifikation 2 | 25 mg/l O2 | 70-90 40 gemäß Artikel 4 Absatz 2 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ±1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 125 mg/l O2 | 75 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe.Kalium-Dichromat |
| Suspendierte Schwebstoffe insgesamt | 35 mg/l 3 Artikel 4 Absatz 2 35 gemäß (mehr als 10000 EW) | 90 3 90 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10000 EW) | Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von0,45 µm Trocknen bei 105 °C und Wiegen |
| Suspendierte Schwebstoffe insgesamt | 60 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2000- 10000 EW) | 70 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2000- 10000 EW) | Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Min.beieiner durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen |
| 1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs. 2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehungzwischen HSH5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann. 3) Diese Anforderung ist fakultativ. | |||
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
Tabelle 2: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt. Je nach der Gegebenheit vor Ort können ein oderbeide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung
| Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestver- ringerung 1 | Referenzmeßverfahren |
| Phosphor insgesamt | 2 mg/l P (10.000 - 100.000 EW) 1 mg/l P (mehr als 100.000 EW) | 80 | Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie |
| Stickstoff insgesamt 2 | 15 mg/l N (10 000- 100 000 EW) 10 mg/l N (mehr als 100 000 EW) 3 | 70-80 | Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie |
| 1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs. 2) Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat-(NO3-)Stickstoff und Nitrit-(NO2-)Stickstoff. 3) wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten1. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von min1destens 12 °C beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Diese Alternative gilt, wenn nachgewiesen werden kann, daß Nummer 1 Abschnitt D des vorliegenden Anhangs erfüllt ist. | |||
| Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind |
| 4- 7 8- 16 17- 28 29- 40 41- 53 54- 67 68- 81 82- 95 96-110 111-125 126-140 141-155 156-171 172-187 188-203 204-219 220-235 236-251 252-268 269-284 285-300 301-317 318-334 335-350 351-365 | 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 |
| Kriterien für die Ausweisung empfindlicher und weniger empfindlicher Gebiete | Anhang II |
A. Empfindliche Gebiete
Ein Gebiet wird als empfindlich eingestuft, wenn die Gewässer einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
B. Weniger empfindliche Gebiete
Ein Meeresgewässer kann als weniger empfindlich eingestuft werden, wenn die1 Einleitung von Abwasser auf Grund der dort vorliegenden morphologischen,hydrologischen oder besonderen Strömungsverhältnisse keine Umweltschäden verursacht.
Bei der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Gefahren, welche die eingeleitete Belastung unter Umständen für angrenzende Gebiete bedeuten kann, in denen dadurch Umweltschäden auftreten können. Die Mitgliedstaaten erkennen das Vorhandensein empfindlicher Gebiete außerhalb ihrer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit an.
Bei der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Offene Buchten, Ästuare und andere Küstengewässer mit einem guten1 Wasseraustausch, die nicht unter Eutrophierung oder Sauerstoffmangelleiden oder bei denen nicht damit zu rechnen ist, daß es in ihnen durch die1 Einleitung von kommunalem Abwasser zu Eutrophierung oder Sauerstoffmangel kommt.
| Industriebranchen | Anhang III |
*) Da es in der Praxis nicht möglich ist, Kanalisationen und Behandlungsanlagen so zu dimensionieren, daß in Extremsituationen, wie z.B. bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, beschließen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen. Solche Maßnahmen könnten vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit, bezogen auf den Trockenwetterabfluß, oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.
| ENDE | |