Änderungstext
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Berliner Wassergesetzes
Vom 09. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 37 vom 18.10.2003 S. 498)
Artikel I
Änderung des Berliner Wassergesetzes
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
. . .
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Einleitende Bestimmungen".
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654/GVBl. S. 1605, 1768), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205/GVBl. S. 570)," durch die Angabe "der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:
| "(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:
soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Das Gewässerverzeichnis wird bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geführt." |
3. In § 2 Nr. 1 werden die Worte "dem anliegenden Verzeichnis" durch die Worte "der Anlage 1" ersetzt.
4. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Außerdem wird ein Entgelt nicht erhoben für von der zuständigen Behörde angeordnete oder zugelassene Grundwasserentnahmen zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen. | "Außerdem wird ein Entgelt nicht erhoben für von der zuständigen Behörde angeordnete oder zugelassene Grundwasserentnahmen zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen sowie für diejenigen Grundwassermengen, die auf Grund einer Anordnung oder Zulassung der Wasserbehörde zur Regulierung von Grundwasserständen gefördert und in Oberflächengewässer eingeleitet werden." |
b) In Absatz 3 Satz 2, 5 und 6, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 6 werden die Worte "zuständigen Behörde" und die Worte "zuständige Behörde" jeweils durch das Wort "Wasserbehörde" ersetzt.
5. In § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Benutzungsbedingungen und Auflagen".
6. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205/ GVBl. S. 570) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21Juli 1992 (GVBl. S. 234) entspricht. | "(3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) entspricht." |
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe "den §§ 3 bis 3f" ersetzt und werden vor dem Wort "einer" die Worte "oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2" sowie vor den Worten "des Berliner Gesetzes" die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und" eingefügt.
b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und der Vorprüfung zu tragen. Zu den Verfahrenskosten zählen ebenfalls die Kosten für die Erstellung von Gutachten, die zur Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Maßnahme erforderlich sind.
(5) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen und die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."
8. Es werden § § 16a bis 16h eingefügt.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "bei" die Worte "Stilllegung von Anlagen für die Benutzung eines Gewässers sowie bei" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Ist" wird durch die Worte "Wird eine Anlage für die Benutzung eines Gewässers stillgelegt oder ist" ersetzt.
bb) Das Wort "Unternehmer" wird durch die Worte "Grundstückseigentümer oder Betreiber" ersetzt.
cc) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte "den früheren Zustand" durch die Worte "den Zustand vor Errichtung der Anlage" ersetzt.
dd) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Folgen" die Worte "der Stilllegung der Anlage oder" eingefügt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "des Senats" durch die Worte "der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Die erforderlichen Gutachten sind vom Wasserversorgungsunternehmen beizubringen. Einzelheiten können von der Wasserbehörde bestimmt werden."
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die neuen Sätze 4 bis 8.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Berlin" die Worte "und in regional verbreiteten Tageszeitungen" eingefügt.
c) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Das Wasserversorgungsunternehmen kann von der Wasserbehörde verpflichtet werden, Wasserschutzgebiete mit ihren Schutzzonen auf eigene Kosten zu kennzeichnen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt Art und Inhalt der Kennzeichen sowie weitere Einzelheiten ihrer Aufstellung fest."
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "der Wasserbehörde" durch die Worte "dem örtlich zuständigen Bezirksamt` ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort "Dies" durch die Worte "Die Anzeigepflicht` ersetzt.
cc) In Satz 3 Nr. 2 werden nach den Worten "in einem Arbeitsgang befinden" die Worte "und in oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 6. März 1995 (GVBl. S. 67) in der jeweils geltenden Fassung hergestellt, behandelt und verwendet werden" eingefügt.
dd) Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. für oberirdische Lagerbehälter für Treibstoff oder Mineralöl mit einem Fassungsvermögen von bis zu 300 Litern außerhalb von Wasserschutzgebieten und | "3. für oberirdische Lageranlagen für Treibstoff und Mineralöl mit einem Fassungsvermögen von bis zu 300 Litern sowie für sonstige oberirdische Lageranlagen mit einem Fassungsvermögen von bis zu 100 Litern außerhalb von Wasserschutzgebieten und". |
ee) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Die Anzeige kann durch die Übersendung eines die Anlage betreffenden Prüfberichts eines Sachverständigen entsprechend der auf Grund des Absatzes 5 erlassenen Rechtsverordnung ersetzt werden."
ff) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 5 und 6.
gg) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "27. Juni 1980 (BGBl. I S.722/GVBl. S. 1557), geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586/GVBl. S. 2158)," durch die Angabe "26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Wasserbehörde" durch die Worte "dem örtlich zuständigen Bezirksamt" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. | "Diese entscheidet im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde." |
13. § 23a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Feuerwehr" ein Komma eingefügt und werden die Worte "oder der Wasserbehörde" durch die Worte "der Wasserbehörde oder dem örtlich zuständigen Bezirksamt" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Behörde, der das Austreten wassergefährdender Stoffe gemeldet wurde, hat die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zu benachrichtigen, sofern deren Anlagen von dem Austreten betroffen sein könnten."
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
14. § 23b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wasserbehörde" ein Komma und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit nicht nach Maßgabe der §§ 20 bis 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist".
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe "den §§ 3 bis 3f` ersetzt.
15. In den § § 24a, 29se Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 7, § 37a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 37b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und § 111 Satz 1 werden die Worte "Berliner Wasserbetriebe", "Berliner Wasserbetrieben", "Berliner Wasserbetrieben (BWB) - Anstalt des öffentlichen Rechts = "Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts - und "Berliner Wasserbetrieben - Anstalt des öffentlichen Rechts - jeweils durch die Worte "Berliner Wasserbetriebe (BWB)" oder "Berliner Wasserbetrieben (BWB)" ersetzt.
16. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Schöpfen mit Handgefäßen" durch die Worte "Entnehmen von Wasser in geringen und für das jeweilige Gewässer unschädlichen Mengen" sowie die Worte "und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft" durch die Worte "sowie mit Ausnahme der Gewässer erster Ordnung zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine" ersetzt.
17. Die Überschrift von Titel 3 im Abschnitt II des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Reinhalteordnungen, Indirekteinleiterregelung | "Reinhalteordnungen, Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung". |
18. § 29a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29a Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) (zu § 7a WHG) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung gefährliche Stoffe oder Stoffgruppen zu bestimmen, deren Einleitung oder Einbringung in öffentliche Abwasseranlagen untersagt ist oder die nur mit Genehmigung der Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden dürfen. Die Rechtsverordnung kann auf gefährliche Stoffe im Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche beschränkt werden. | " § 29a (zu § 7a WHG) Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutze der Gewässer, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen sowie zur Erfüllung von Anforderungen, die in einer Verordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes allgemein, für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Abwasser nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden darf. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass statt einer Genehmigung nur eine Anzeige erforderlich ist für das Einleiten von Abwässern aus Abwasserbehandlungsanlagen oder aus anderen gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht, die gemäß § 38 Abs. 3 der Bauart nach zugelassen sind; in diesem Fall gilt § 23 Abs. 2 entsprechend." |
19. § 29b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "genehmigungspflichtige" die Worte "sowie nicht angezeigte, aber anzeigepflichtige" eingefügt und die Worte "der Wasserbehörde" durch die Worte "dem örtlich zuständigen Bezirksamt` ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und die Berliner Wasser-Betriebe - Eigenbetrieb von Berlin - durch ein Komma und die Worte "die örtlich zuständigen Bezirksämter und die Berliner Wasserbetriebe (BWB)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Technik" das Komma und die Worte
"die im Genehmigungsbescheid aufgegeben wurden"
gestrichen.
20. § 29c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "der Wasserbehörde" durch die Worte "dem örtlich zuständigen Bezirksamt" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "der Wasserbehörde" durch die Worte "dem örtlich zuständigen Bezirksamt` und das Wort "ihr" durch das Wort "ihm" ersetzt.
21. In § 29d Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
22. § 29e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Ihnen obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen."
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Nutzungsberechtigten haben das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abfuhr und Beseitigung des Abwassers haben die Nutzungsberechtigten und die Fachbetriebe einen Nachweis mit Belegen zur Menge des abgefahrenen Abwassers und des Datums der Abfuhr zu führen und dem Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung | "Erlaubnisfreie Benutzung". |
b) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser zur Bewässerung von Flächen des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus einschließlich der Grünflächen. § 37 bleibt unberührt."
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. d) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind der Wasserbehörde einen Monat vor Aufnahme der Grundwasserförderung anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung maßgeblichen Unterlagen, insbesondere ein Lageplan mit den vorgesehenen Brunnen, sowie Angaben über den Absenkbetrag, die Absenkdauer, die Förderleistung sowie den Beginn der Maßnahme beizufügen. Wird die Maßnahme nicht binnen eines Monats untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden. Die Genehmigungspflicht nach § 38 bleibt unberührt."
24. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Versickerung von Niederschlagswasser | "Niederschlagswasserbewirtschaftung". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Sofern die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Nutzungsberechtigte von Grundstücken zu Maßnahmen der Versickerung, Reinigung, Rückhaltung oder Ableitung von Niederschlagswasser durch Rechtsverordnung der für Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung verpflichtet werden.
(3) Die Regelungen nach Absatz 2 können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, soweit das Versickerungsgebiet in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes fällt und eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 nicht erlassen worden ist. Auf diese Festsetzungen sind die Vorschriften des Baugesetzbuches über die Aufstellung der Bauleitpläne anzuwenden."
25. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten "eingewirkt werden kann," die Worte "insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Brunnen zur Eigenwasserversorgung," eingefügt.
b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
26. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Der Bau und die wesentliche Veränderung von
bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde; bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt dies auch für den Betrieb. | "Der Bau und die wesentliche Veränderung von
bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde; Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in stehende Gewässer zweiter Ordnung bedürfen der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Bei Abwasserbehandlungsanlagen ist auch der Betrieb genehmigungspflichtig." |
bb) Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 3; in ihm wird das Wort "zehn" durch die Zahl "8" ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Genehmigung darf für Wassergewinnungsanlagen, die für eine Wasserentnahme von mehr als 80 m3 je Stunde bemessen sind, sowie für Abwasserbehandlungsanlagen, die für mehr als 3000 kg/d BSB5 (roh) oder für mehr als 1500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt sind, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. | "Die Genehmigung darf für Wassergewinnungsanlagen, die für eine Wasserentnahme von mehr als 80 m3 je Stunde bemessen sind, oder bei denen die Grundwasserentnahme die Größen- oder Leistungswerte nach Anlage 2 Nr. 13.3 erreicht, sowie für Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Größen- oder Leistungswerten nach Anlage 2 Nr. 13.1 und 13.2 nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht." |
b) Es werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen und andere gleichwertige Einrichtungen zur Minderung der Abwasserfracht können von der Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle der Bauart nach zugelassen werden. Eine Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bauartzulassungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes oder anderer Länder gelten auch im Land Berlin. Die Inbetriebnahme dieser Anlagen ist der zuständigen Behörde unter Verwendung eingeführter Vordrucke anzuzeigen."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 4 und 5.
d) In dem neuen Absatz 4 werden nach dem Wort "einschränken" die Worte "oder Betreiberpflichten sowie technische Anforderungen einführen" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Die zuständige Behörde entscheidet bei der Genehmigung von Anlagen zur Wassergewinnung und zur Abwasserreinigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde; dies gilt nicht für Anlagen, die nach den Absätzen 1 und 2 einer wasserbehördlichen Genehmigung nicht bedürfen.
wird aufgehoben.
27. In § 54 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Anforderungen" die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und" eingefügt.
28. In § 55 Satz 2 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
29. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Genehmigung" ein Komma und die Worte "bei Sportbootsstegen sowie Anlagen in und an stehenden Gewässern zweiter Ordnung der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes" eingefügt.
bb) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Stoffe" die Worte "einschließlich Sportbootsstegen" eingefügt und das Wort "wasserbehördlichen" gestrichen.
cc) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Sportbootsstege sind Einrichtungen zum Befestigen von Sportbooten, die von Einzelpersonen, Vereinen oder gewerblichen Unternehmen genutzt werden; hierunter fallen sowohl Einzel- als auch Sammelsteganlagen."
dd) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
ee) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "wasserbehördliche" durch das Wort "wasserrechtliche" ersetzt und werden die Worte "oder dem Gewerberecht" gestrichen.
ff) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
"Die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen der Naturschutzbehörden auf der Grundlage einer nach den §§ 18 bis 26a des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfolgt im Einvernehmen mit der nach § 85 zuständigen Behörde."
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Maßnahmen im Bereich von verrohrten Gewässern (Verrohrungen) sind anzeigepflichtig. § 25 Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die neuen Absätze 4 bis 8.
d) Der neue Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sollen Gewässerflächen in Anspruch genommen werden, so ist darzulegen, daß dies erforderlich ist. | "Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist." |
e) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (7) Die §§ 24 und 43 gelten entsprechend. | "(7) Die §§ 24 und 43 dieses Gesetzes sowie § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend." |
30. § 62c erhält folgende Überschrift:
"Einrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen".
31. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Aufgaben der Wasserbehörde | "Aufgaben der Wasserbehörde und der Bezirksämter, wasserwirtschaftliche Untersuchungen". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Aufgabe der örtlich zuständigen Bezirksämter ist es, den Zustand und die Benutzung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der Sportbootsstege und der Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen zu überwachen sowie die Gewässer- und Eisaufsicht an den stehenden Gewässern zweiter Ordnung durchzuführen."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Befugnisse der Wasserbehörde auf Grund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts bleiben unberührt. | "Die Befugnisse der Wasserbehörde und der örtlich zuständigen Bezirksämter auf Grund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts bleiben unberührt." |
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung misst die Beschaffenheit sowie die Wasserstände, Volumina und Durchflüsse der oberirdischen Fließgewässer, der stehenden Gewässer und des Grundwassers. Hierzu sind Untersuchungen physikalisch-chemischer, hydrobiologischer und mikrobiologischer Art erforderlich. Die Untersuchungen haben sich auf die Grundbereiche Wasser, Gewässersediment und -ufer, Fischbestand und andere aquatische Lebensformen zu erstrecken."
32. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Wer Stoffe in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt 6der zum Zwecke der Beseitigung versickern oder verrieseln läßt, hat diese Stoffe nach Anordnung der Wasserbehörde auf seine Kosten physikalisch, chemisch, biologisch, in besonderen Fällen auch bakteriologisch untersuchen zu lassen. Die Wasserbehörde bestimmt, in welchen Abständen und durch wen die Proben zu entnehmen sind und durch welche Stellen und in welchem Umfange Untersuchungen vorzunehmen sind. Das Untersuchungsergebnis ist der Wasserbehörde mitzuteilen. | "(1) Wer Stoffe oder Stoffgruppen in ein Gewässer einleitet oder einbringt oder zum Zwecke der Beseitigung versickern oder verrieseln lässt, hat diese nach Anordnung der zuständigen Behörde auf seine Kosten physikalisch, chemisch, biologisch, in besonderen Fällen auch bakteriologisch untersuchen zu lassen. Dies gilt nach Anordnung des örtlich zuständigen Bezirksamtes auch für denjenigen, der Stoffe oder Stoffgruppen in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt. Die zuständige Behörde bestimmt, in welchen Abständen und durch wen die Proben zu entnehmen sind und durch welche Stellen und in welchem Umfang Untersuchungen vorzunehmen sind. Das Untersuchungsergebnis ist der zuständigen Behörde mitzuteilen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt und nach dem Wort "Zeitabstände" das Wort "sowie" angefügt.
bb) Es wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen".
cc) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Bei den Festlegungen der Verpflichtungen können durch Rechtsverordnung für Verpflichtete im Sinne des Absatzes 1, die über ein geprüftes betriebliches Umweltmanagementsystem verfügen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar die vom Standort ausgehenden Umweltauswirkungen sowie die Maßnahmen zur Gewährleistung der hohen Umweltstandards dokumentieren, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Untersuchungspflichten Erleichterungen vorgesehen werden."
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörde" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Wer außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit nach Anordnung der Wasserbehörde auf seine Kosten prüfen zu lassen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber hat bei der Überprüfung festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und die Wasserbehörde darüber zu unterrichten. | "(4) Wer außerhalb von Gebäuden eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage betreibt, hat ihren Betrieb und ihre Funktionstüchtigkeit nach Anordnung der für die Genehmigung nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörde auf seine Kosten prüfen zu lassen. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber hat bei der Überprüfung festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten." |
34. In § 69 Abs. 1 werden die Worte "ist von der Wasserbehörde zu überwachen" durch die Worte "kann von der zuständigen Behörde überwacht werden" ersetzt.
35. In § 70 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
36. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
37. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
38. § 85 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 85 Zuständigkeit
Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied des Senats. | " § 85 Zuständigkeit
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde und die Bezirksämter. Das örtlich zuständige Bezirksamt ist für stehende Gewässer zweiter Ordnung sowie für
zuständig. Das Bezirksamt hat in seinem Aufgabenbereich die erforderlichen Anordnungen zu erlassen und Maßnahmen durchzuführen." |
39. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Eines förmlichen Verfahrens der Wasserbehörde bedürfen
| "(1) Eines förmlichen Verfahrens der zuständigen Behörde bedürfen
|
b) Absatz 2 wird
(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis kann von einem förmlichen Verfahren abgesehen werden, wenn
das beabsichtigte Unternehmen eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung hat,
mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder
eine alte Benutzung im Sinne von § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes fortgesetzt werden soll.
aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.
40. In § 87 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1 bis 6" durch die Angabe "Nr. 1 bis 4" ersetzt.
41. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Wasserbehörde hat mit den Beteiligten über den Antrag und die erhobenen Einwendungen mündlich zu verhandeln, es sei denn, daß der Antrag offensichtlich unzulässig oder der Antrag unvollständig oder mangelhaft ist und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer von der Wasserbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ergänzt. | "(1) Die zuständige Behörde hat mit den Beteiligten über den Antrag und die erhobenen Einwendungen mündlich zu verhandeln, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich unzulässig oder der Antrag unvollständig oder mangelhaft ist und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist ergänzt." b) In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt." |
42. In § 89 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 91 Satz 1, § 92 Abs. 3, § 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 wird das Wort "Wasserbehörde" jeweils durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
43. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Komma nach dem Wort "hat" durch einen Punkt ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt: " § 16 Abs. 4 gilt entsprechend."
44. § 95
§ 95 AusbauverfahrenDie Pläne für den Ausbau oberirdischer Gewässer und für Deich- und Dammbauten sind auch dann bei der Wasserbehörde auszulegen, wenn der Ausbau ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden soll.
wird aufgehoben.
45. § 100 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Rechtsverhältnissen die behördlichen Entscheidungen
einzutragen. | "(1) In das Wasserbuch sind die in § 37 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Rechtsverhältnisse einzutragen." |
46. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4a wird das Wort "Genehmigungspflicht" durch die Worte "Genehmigungs- oder Anzeigepflicht" ersetzt.
bb) In Nummer 4e werden die Worte "der Wasserbehörde" durch die Worte "dem örtlich zuständigen Bezirksamt" ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird das Wort "Genehmigung" durch die Worte "die erforderliche Genehmigung oder Anzeige" ersetzt.
dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort "verändert" die Worte "oder Maßnahmen im Bereich von verrohrten Gewässern nicht anzeigt" eingefügt.
ee) Es wird folgende Nummer 11 a eingefügt:
"11a. den Bestimmungen einer auf Grund des § 62 Abs. 8 erlassenen Verordnung über die Selbstüberwachung von Anlagen in oder an Gewässern zuwiderhandelt;".
ff) In Nummer 13d wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
gg) Es wird folgende Nummer 13e eingefügt:
"13e. den Bestimmungen einer auf Grund des § 68 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen zuwiderhandelt;".
hh) Es wird folgende Nummer 14a eingefügt:
"14a. den Bestimmungen einer auf Grund des § 112a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt;".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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| (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasserbehörde mit Ausnahme der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4. | "(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die jeweilige Ordnungsaufgabe zuständige Behörde." |
47. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Verwaltungsvorschriften" ein Komma und die Worte "Bekanntgabe von Formularen" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin Formulare einführen, die bei Anzeigen oder Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung zu verwenden sind."
48. § 113a wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: "Datenerhebung bei Bodenverunreinigungen".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Anlage" die Zahl "3" eingefügt.
49. § 113b erhält folgende Überschrift: "Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen".
50. § 113c wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: "Datenschutz".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.
51. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 (zu § 2)
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
BUNDESWASSERSTRASSEN
LANDESGEWÄSSER
52. Es wird neue Anlage 2 eingefügt:
53. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3.
Artikel II
Neubekanntmachung des Berliner Wassergesetzes
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Berliner Wassergesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung in neuer Rechtschreibung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.