Änderungstext

Zehntes Gesetz
zur Änderung des Berliner Wassergesetzes

Vom 17. Februar 2005
(GVBl. Nr. 7 vom 01.03.2005 S. 106)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Wassergesetzes

Das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird angepasst.

2. Die Überschrift des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einleitende Bestimmungen, Gewässereinteilung "Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan".

3. § 1 Abs. 6

(6) Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und nur der Schwere unterliegt.

wird aufgehoben.

4. Nach § 2 werden die §§ 2a bis 2f eingefügt.

5. Vor § 14 wird der § 13b eingefügt.

6. In § 16 Abs. 2 Nr. 1 wird das abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält,".

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen, werden die Worte "der Gewässer erster Ordnung" durch die Worte "der schiffbaren Gewässer" und wird der letzte Halbsatz "soweit dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke möglich ist." durch folgenden Halbsatz ersetzt:

"soweit nicht

  1. andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen,
  2. Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden,
  3. das Erreichen der maßgeblichen Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f dadurch erschwert wird oder
  4. Inhalte des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entgegenstehen."

b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Wasserbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt.

8. In § 27 werden die Worte "soweit dadurch das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst werden" durch die Worte "wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind" ersetzt.

9. In der Überschrift des Titels 3 des Abschnitts II des Dritten Teils wird das Wort "Reinhalteordnungen," gestrichen.

10. § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 Reinhalteordnungen
(zu § 27 WHG)

Reinhalteordnungen erläßt der Senat als Rechtsverordnungen.

" § 29Reinhaltung der Gewässer

(1) Das Einleiten und Einbringen von Grund- und Abwasser sowie wassergefährdenden Stoffen in Leitungen, die in ein Gewässer führen (mittelbare Einleitung), bedarf, soweit eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vorliegt, der Genehmigung der nach § 85 zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die mittelbare Einleitung eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können.

(3) Mittelbare Einleitungen unterliegen den Vorschriften über die Gewässeraufsicht (§§ 67 bis 71).

(4) Abwasser, das bei der Reinigung von Fahrzeugen anfällt und mit Reinigungsmitteln versetzt ist, darf weder unmittelbar noch mittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden." 

11. Es wird der § 34a eingefügt.

12. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind" eingefügt.

13. In § 36b werden nach dem Wort "bedarf" ein Komma und die Worte "wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind" eingefügt.

14. In der Überschrift des Abschnitts II des Vierten Teils werden nach dem Wort "Unterhaltung" ein Komma und das Wort "Gewässerrandstreifen" angefügt.

15. § 40 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Umfang der Unterhaltung
(zu § 28 WHG)

(1) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes gehören insbesondere

  1. die Räumung und Festlegung des Gewässerbettes,
  2. die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der, Ufer,
  3. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den jeweiligen wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen.

(2) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten an den Ufergrundstücken, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch Schiffahrt an den Ufergrundstücken entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die Zufahrten zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen.

(4) Ist ein Gewässer ganz oder teilweise ausgebaut, so ist dieser Zustand zu erhalten. Dies gilt nicht wenn die Wasserbehörde erklärt, daß die Erhaltung dieses Zustandes nicht mehr erforderlich ist.

 " § 40 Umfang der Unterhaltung
(zu § 28 WHG)

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst auch seine Pflege und Entwicklung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c sind zu beachten. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  1. die Räumung und Festlegung des Gewässerbetts,
  2. die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer,
  3. die Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen (§ 40a),
  4. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen,
  5. Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern,
  6. an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt an den Ufergrundstücken entstehen können oder entstanden sind, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrt zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen.

(2) Die nach § 85 zuständige Behörde kann durch Anordnung die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2f Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt werden."

16. Es wird der § 40a eingefügt.

17. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird.  "(2) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, zu erwarten ist. Die Planfeststellung und die Plangenehmigung können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 sowie der Widerruf sind auch nach der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung und der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1 und § 33a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt."

18. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Worte "wenn die in den §§ 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht." angefügt.

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden."

19. § 62 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Genehmigung kann befristet werden. Sie wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der Wasserbehörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen.  "(5) Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält. Die Genehmigung wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der zuständigen Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen."

20. In § 68 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "für die Genehmigung nach § 38 Abs. 1" gestrichen.

21. Nach § 71 wird der § 71a eingefügt.

22. § 113c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Durchführung der Gewässerüberwachung sowie der Aufgaben des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung nach § 41 und von wasserwirtschaftlichen Planungen nach den §§ 36, 36b des Wasserhaushaltsgesetzes und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserwirtschaft sowie  "3. Durchführung der Gewässerüberwachung einschließlich des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes, der Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans nach den §§ 36, 36b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c, der Aufgaben des Gewässerausbaus und der Gewässerunterhaltung nach § 41 und von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserwirtschaft,".

bb) Es werden die neuen Nummern 4 und 5 eingefügt

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
6. Durchführung des Röhrichtschutzgesetzes. "6. Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Röhricht." 

b) Es werden die folgenden Sätze 8 und 9 angefügt:

"Wasserverbände, die Berliner Wasserbetriebe (BWB) und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 2c Abs. 1, zulässig."

23. In § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 16h Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 38 Abs. 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.

24. Es wird die neue Anlage 2 eingefügt.

25. Die bisherige Anlage 2 wird die neue Anlage 3.

26. Die bisherige Anlage 3

Anlage 303a
zu § 113a BWG

Folgende Daten werden erfaßt und verarbeitet:

  1. Räumliche Identifikation
  2. Art und Bodenbelastung, ggf. branchenbezogen
  3. Eigentümer und ggf. Nutzer des Grundstücks
  4. Verursacher der Bodenbelastung
  5. Ablagerungsarten und -mengen
  6. Aktuelle und frühere Nutzungen
  7. Vorliegende Gutachten
  8. Geologische und hydrogeologische Standortbedingungen
  9. Auf der Fläche befindliche oder angrenzende Schutzgebiete
  10. Auf der Fläche befindliche oder angrenzende empfindliche Nutzungen
  11. Planungsdaten aus dem Bereich der Stadt- und Landschaftsplanung
  12. Sonstige Daten, die für das Bewertungssystem für Handlungsprioritäten erforderlich sind
  13. Verwaltungstechnische Ordnungsmerkmale
  14. Angaben zu Art, Umfang und Kosten von Sanierungsmaßnahmen
  15. Zeitpunkt der Analyse
  16. Art der Probenahme sowohl im oberen Bodenbereich als auch mit gesondertem Bezug zur Grund- und Trinkwassergefährdung
  17. Konzentration der untersuchten Schadstoffe oder Stoffgruppen sowohl im oberen Bodenbereich als auch mit gesondertem Bezug zur Grund- und Trinkwassergefährdung
  18. Bodenbeschaffenheit und Bodenverbreitung
  19. Bodenkundliche Kenngrößen, die, bei Untersuchungen ermittelt werden und die für die Bewertung von Verunreinigungen von Bedeutung sind
  20. Digitale Bodenkarte mit den Bodenparametern.

wird aufgehoben.

Artikel II
Neubekanntmachung des Berliner Wassergesetzes

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Berliner Wassergesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung in neuer Rechtschreibung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.