Regelwerk, Wasser EU, Bund, Baden-Württemberg
ZuständigkeitsVO TrinkwV 2001
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über
Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 31. März 2005
(GBl. Nr. 6 vom 04.05.2005 S. 300; 28.08.2014 S. 451 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2122
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne von § 10 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) ist die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde. Im Übrigen ist, vorbehaltlich des § 2, die untere Gesundheitsbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 ÖGDG zuständige Behörde im Sinne von § 3 Nr. 5 TrinkwV 2001.
§ 2 Zuständigkeiten für Fernwasserversorgungen
(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) ist
für die Versorgungssysteme der Fernwasserversorgungen der Zweckverbände Bodensee-Wasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und Wasserversorgung Kleine Kinzig.
(2) Die Zuständigkeit umfasst die Versorgungssysteme der genannten Fernwasserversorgungen bis zu den jeweiligen Übergabestellen. Übergabestelle ist die Stelle, an der das Wasser für den menschlichen Gebrauch das Versorgungssystem des Fernwasserversorgungsunternehmens verlässt und in das Versorgungssystem eines nachfolgenden Wasserversorgungsunternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage übergeben wird.
§ 3 Benannte Stelle für Berichtspflichten
Als Stelle im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 wird das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart benannt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung vom 13. April 1987 (GBl. S. 151) außer Kraft.