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Verwaltungsvorschrift über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum
- Baden-Württemberg -
- Az.: 5-8950.11/ -
Vom 18. August 2005
(GABl. 2005 S. 711)
Gl.-Nr.: 7533
0 Einleitung
Das Ziel der Abwasserbehandlung, Belastungen der Gewässer so gering wie möglich zu halten, wird bei häuslichen Abwässern im Regelfall durch die Ableitung des Abwassers über eine öffentliche Kanalisation und die Reinigung in einer zentralen kommunalen Abwasserbehandlungsanlage sicher erfüllt. Da dies insbesondere in Teilen des ländlichen Raums unwirtschaftlich sein kann, ist die dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich als Übergangs- oder Dauerlösung möglich (§ 18a Abs. 1 S. 2 WHG, § 45a Abs. 1 S. 2 WG). Die Entscheidung, ob im Einzelfall anstelle einer zentralen eine dezentrale Lösung gewählt werden soll, liegt bei der Gemeinde. Diese Verwaltungsvorschrift gibt Hinweise über die Voraussetzungen der dezentralen Abwasserbeseitigung und über übergangsweise Erleichterungen der Verwertung von Klärschlamm und Abwasser. Sie tritt an die Stelle der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum vom 21. November 1997, Az.: 51-8950.11/, GABl. 1998 S. 36), die nach der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (GABl. S. 74) am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist.
1 Folgen aus der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden
In Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 45b WG haben die Gemeinden, die dezentrale Abwasserbeseitigung übergangsweise oder dauerhaft betreiben wollen, eine Abwasserbeseitigungskonzeption aufzustellen. Die Abwasserbeseitigungskonzeptionen sind mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen und nach Notwendigkeit fortzuschreiben. In den Konzeptionen ist darzustellen, wo und in welchen zeitlichen Abschnitten Anschlüsse von einzelnen Ortsteilen an eine zentrale Abwasserbeseitigung vorgesehen sind und welche Bereiche voraussichtlich auf Dauer dezentral entsorgt werden müssen.
In den gemeindlichen Abwassersatzungen muss die verbindliche Übernahme der Pflicht zur regelmäßigen Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben durch die Gemeinde geregelt sein. Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht können sich nach § 45b Abs. 2 und 4 WG ergeben (dazu unter Nr. 3.2).
2 Zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung
2.1 Allgemeines, rechtliche Vorgaben
Dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis max. 8 m3/d; dies entspricht einer Anschlussgröße von i. d. R. 50 Einwohnerwerten (EW). Übergangsweise zulässige andere Beseitigungsmöglichkeiten sind in Nr. 3.2.2 dargestellt.
Grundsätzlich sind größere zentrale kommunale Abwasserbeseitigungsanlagen am besten geeignet, Belastungen der Gewässer zu verhindern. Sie haben gegenüber Kleinkläranlagen in der Praxis eine bessere Reinigungsleistung und wesentlich höhere Betriebsstabilität. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist deshalb in der Regel einem Anschluss an die kommunale Kläranlage der Vorzug zu geben. Ausreichende Reinigungsleistungen können aber auch mit Kleinkläranlagen erreicht werden, wobei zusätzliche immissionsseitig erforderliche Anforderungen aufgrund § 6 WHG notwendig werden können.
Sofern im Einzelfall nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift der Betrieb von dezentralen Anlagen zulässig ist, kann der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm in den Fällen nach § 45b Abs. 2 Nr. 2 WG nach den Bestimmungen der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) aufgebracht werden (im Einzelnen unter Nr. 3.2).
Die Rechtmäßigkeit der (Direkt) Aufbringung von Fäkalabwasser auf landwirtschaftliche Flächen richtet sich angesichts der Erweiterung des dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zugrunde liegenden Abfallbegriffs ausschließlich nach Abfallrecht. Eine Aufbringung ist nur dann zulässig, wenn sie ordnungsgemäß und schadlos ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG). Die Verwertung erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt (§ 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG). Unter Berücksichtigung von seuchenhygienischen Gefahren ist davon auszugehen, dass eine solche schadlose Verwertung von Fäkalabwasser nicht möglich ist.
Diese abfallrechtliche und seuchenhygienische Bewertung gilt für die in den Ziffern 3.2.2 a) und c) und d) bzgl. der Fallvariante Dreikammerausfaulgrube vorgesehene Einbringung von (fäkalem) Abwasser in die Güllegrube und anschließender landwirtschaftlicher Verwertung des Abwasser-/Gülle-Gemisches.
Unter Berücksichtigung der o. g. Ausführungen entfällt deshalb die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung gemäß § 45b Abs. 2 Nr. 2 WG nur in den Fällen, in denen in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser in Kleinkläranlagen behandelt und der dort angefallene Klärschlamm nach Maßgabe der AbfKlärV auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden darf.
2.2 Zulässigkeit dezentraler Lösungen
Dauerhafte dezentrale Lösungen können grundsätzlich nur dann in Übereinstimmung mit dem Wohl der Allgemeinheit stehen, wenn
Soweit die letztgenannte Voraussetzung nicht gegeben ist, können nach §§ 33 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 1 Nr. 11 LBO und § 17 LBO AVO geschlossene Abwassergruben mit Zustimmung der Wasserbehörde zugelassen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.
Besondere Bedeutung kommt der Entsorgung (Plausibilitätsprüfung) und Überwachung von geschlossenen Gruben durch die Gemeinden zu, da diese weder einer bau- noch einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. § 50 Abs. 1 i. V. m. Anhang 27 LBO, § 45e Abs. 2 Nr. 2 WG).
Beruhen rechtswidrige Zustände auf Verstößen gegen Satzungsbestimmungen, kommt ein Einschreiten der Gemeinden in Betracht; bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen Wasserrechtsbestimmungen ist ein Einschreiten der Wasserbehörde möglich. Dieser und den Gemeinden steht ein umfassendes Kontrollrecht zu, das auch ein Betretungsrecht einschließt.
Bei der Entsorgung ist in jedem Fall satzungsrechtlich sicherzustellen, dass ein ausreichender turnusmäßiger Entsorgungsrhythmus aufrechterhalten wird (vgl. 3.2).
3 Dezentrale Abwasserbehandlung
Abwasseranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben (§ 45a Abs. 4 WG). Hinweise auf Grundsätze zur Auswahl, Bemessung und Betrieb von Kleinkläranlagen finden sich im "Leitfaden zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum" der Landesanstalt für Umweltschutz. Bei diesen Hinweisen handelt es sich nicht um abschließende verbindliche Vorgaben (siehe auch § 45a Abs. 4 Satz 2 WG).
3.1 Eigenkontrolle, Wartung und Überwachung
Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenkontrolle und Wartung sind entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) oder vergleichbarer Zulassungen sowie dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid in Verbindung mit DIN 4261, Teil 1 und 4 durchzuführen.
Davon unabhängig obliegt die Überwachung der zuständigen Behörde (§ 96 Abs. 1a WG).
3.2 Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus geschlossenen Gruben
3.2.1 Grundsatz
Die Entschlammung von Kleinkläranlagen richtet sich nach DIN 4261, Teil 1. Für die geordnete Schlammbeseitigung ist die Gemeinde zuständig.
Der Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie das Abwasser aus geschlossenen Gruben müssen grundsätzlich über leistungsfähige Kläranlagen entsorgt werden.
Eine Ausnahme besteht lediglich in den unter 3.2.3 genannten Fällen. In Wasserschutzgebieten gelten für die Ausbringung von Schlamm und Abwasser durchweg Sonderregelungen.
3.2.2 Ausbringung von Schlamm aus landwirtschaftlichen Betrieben
Die Ausbringung des in Kleinkläranlagen von landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Schlamms ist zwar nach den Bestimmungen der Klärschlammverordnung zulässig. Sie wird jedoch heute in Baden-Württemberg anders beurteilt als früher. Eine Studie der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg hat gezeigt, dass die Selbstreinigungskraft der Böden begrenzt ist. So konnten Schadstoffanreicherungen in klärschlammgedüngten Ackerböden auch noch nach Jahren Abstand zur letztmaligen Klärschlammaufbringung nachgewiesen werden. In dem Gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Klärschlammverwertung auf Böden, Vollzug der Klärschlammverordnung und Beratungsaufgabe der unteren Verwaltungsbehörden zur Klärschlammentsorgung vom 16. September 2003, Az.: 56-8973.20/7, GABl. S. 991, hält es die Landesregierung im Interesse einer nachhaltigen Bodennutzung sowie eines vorbeugenden Boden- und Verbraucherschutzes dringend geboten, Klärschlamm wegen der enthaltenen schädlichen Stoffe vom Boden fernzuhalten.
Insbesondere aus seuchenhygienischen Gründen wird deshalb die Verwertung von Klärschlamm oder des Inhalts geschlossener Gruben auch aus Anlagen von landwirtschaftlichen Anwesen auf Dauer für nicht mehr vertretbar gehalten.
3.2.3 Ausbringung von Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben
Übergangsweise können die unter Buchstabe a) - d) aufgeführten landwirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten bei den bestehenden Altanlagen längstens bis zum 31. Dezember 2009 unter den nachstehenden Voraussetzungen erfolgen:
a) Verwertung von Abwasser aus geschlossenen Gruben auf Ackerland Voraussetzungen:
b) Verwertung des Inhalts aus Jauche- und Güllegruben bei gemeinsamer Lagerung mit häuslichem Abwasser (ohne Fäkalabwasser) auf Ackerland oder Grünland
Voraussetzungen:
c) Verwertung des Inhalts aus Jauche- und Güllegruben bei gemeinsamer Lagerung mit häuslichem Abwasser (inkl. Fäkalabwasser) auf Ackerland
Voraussetzungen:
d) Verwertung des Inhalts aus Jauche- und Güllegruben bei gemeinsamer Lagerung mit häuslichem Abwasser (inkl. Fäkalabwasser) auf Grünland
In Ausnahmefällen kann eine Abwasserbeseitigung auch auf Grünland zugelassen werden, wenn Folgendes beachtet wird:
4 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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