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VwV Abwasserbeseitigung Ländlicher Raum - Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum
- Baden-Württemberg -

Vom 1. Januar 2023
(GABl. Nr. 12 vom 28.12.2022 S. 1176)


Archiv: 2005

Az.: 5-8950-11/1

1 Ziel der Verwaltungsvorschrift

Ziel des Landes Baden-Württemberg ist es, die dezentrale Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum zu ordnen und auf diese Weise den Schutz der Gewässer, aber auch dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und den Natur- und Landschaftsschutz gemäß dem Gebot der schadlosen Beseitigung von Abwasser zu stärken. Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiert die Voraussetzungen der dezentralen Abwasserbehandlung und -beseitigung entsprechend der gesetzlichen Grundlagen. Weitere Hinweise für die Praxis finden sich im Leitfaden zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum des Umweltministeriums Stand Januar 2023. Es wird zudem auf das jeweils aktuelle Satzungsmuster des Gemeindetags ≫Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)≪ verwiesen

2 Rechtliche Grundlagen

Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) kann dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Die besonders im ländlichen Raum - in Ergänzung zur zentralen Abwasserbeseitigung - weiterhin relevanten Kleinkläranlagen sind im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 2 WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Dies gilt jedoch nur solange und soweit insbesondere den Anforderungen des § 57 WHG in Bezug auf die Direkteinleitung in ein Gewässer an den Stand der Technik entsprochen wird bzw. keine Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung im Sinne des § 48 WHG besteht.

Anforderungen an das Einleiten von häuslichem Abwasser in ein Gewässer ergeben sich aus der Abwasserverordnung ( AbwV) Anhang 1 C für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1. Darüber hinaus können im Einzelfall durch die zuständige Behörde weitere Anforderungen festgelegt werden, insbesondere zum Schutz sensibler Gewässer oder wenn die Einleitung in einem Wasserschutzgebiet erfolgt. Dabei sind die Vorgaben der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Anlagen, die das gereinigte häusliche Abwasser über die belebte Bodenzone in das Grundwasser einleiten.

Es besteht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Wassergesetz Baden-Württemberg ( WG) grundsätzlich eine Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Die Gemeinde regelt nach § 46 Absatz 4 Satz 1 WG durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise ihr das Abwasser zu überlassen ist. Die Gemeinde überwacht die Einhaltung ihrer satzungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 46 Absatz 6 WG. Im Übrigen ist die untere Wasserbehörde gemäß § 82 Absatz 1 WG zuständig.

Die Pflicht zur Überlassung an die Gemeinde entfällt, wenn die Gemeinde das Abwasser gemäß § 46 Absatz 4 Satz 2 WG mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde durch Satzung von der Beseitigung ausschließt, soweit dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung insbesondere im Hinblick auf den Anfallort und die Menge unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde. Die Gemeinde kann gemäß § 46 Absatz 5 Satz 1 WG auch im Einzelfall Ausnahmen von der Überlassungspflicht zulassen, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

Zudem entfällt die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WG für Abwasser, dass in landwirtschaftlichen Betrieben anfällt, die bereits vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben.

Liegt, in Anlehnung an § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB, ein landwirtschaftlicher Betrieb vor und ist keine Überlassungspflicht an die Gemeinde gegeben, kann das dort anfallende Abwasser gemäß § 46 Absatz 5 Satz 2 WG unter anderem auf landwirtschaftlich genutzte Böden aufgebracht werden, sofern die Ausbringung außerdem insbesondere der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV), dem Infektionsschutzgesetz ( IfSG) und der Düngeverordnung ( DüV) nicht widerspricht. Insbesondere auf die Untersuchungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 AbfKlärV wird verwiesen. Die Ergebnisse der Untersuchungen hat der Klärschlammerzeuger unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen.

Für die Einleitung von gereinigtem Abwasser ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen; in Wasserschutzgebieten wird zusätzlich eine Befreiung von der jeweiligen Schutzgebietsverordnung benötigt. Im Übrigen gelten die Verbote und Einschränkungen in Wasserschutzgebieten. Erlaubnisfreiheit besteht gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 5 WG für das Aufbringen von Abwasser nur, falls dies im Sinne der landwirtschaftlichen Düngung entsprechend der guten fachlichen Praxis geschieht.

3 Vorgaben für die dezentrale Abwasserbehandlung

3.1 Dezentrale Anlagen

Dezentrale Abwasseranlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:

Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere die Abfuhr von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und die Abfuhr von Schmutzwasser und Fäkalschlamm aus abflusslosen Abwassergruben. Auf abfallrechtliche Bestimmungen wird verwiesen.

3.2 Betrieb dezentraler Abwasserbehandlungsanlagen

Dauerhafte dezentrale Abwasseranlagen können grundsätzlich nur dann in Übereinstimmung mit dem Wohl der Allgemeinheit betrieben werden, wenn

Bei kleinen Weilern und Ortsteilen sollte, sofern es die Topographie zulässt und ein gemeinsamer Anschluss an eine kommunale Kläranlage nicht möglich ist, eine gemeinsame, dezentrale Kläranlage für alle Anwesen errichtet werden.

3.3 Eigenkontrolle und Wartung

Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenkontrolle sowie der Wartung von Kleinkläranlagen sind nach den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 221 - Grundsätze für die Verwendung von Kleinkläranlagen, Kapitel 12 und 13, mit Stand vom Dezember 2019, durchzuführen. Zu Dokumentationszwecken und zur Qualitätssicherung des Betriebs von Kleinkläranlagen hat der Betreiber ein Betriebsbuch gemäß DWA-Arbeitsblatt DWA-A 221, Kapitel 12.6, mit Stand vom Dezember 2019, zu führen und den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen.

Für die Durchführung der Wartung hat der Betreiber eine fachkundige Person grundsätzlich über einen Wartungsvertrag zu beauftragen. Als fachkundig werden Personen angesehen, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleisten, dass sie Wartungen an Kleinkläranlagen fachgerecht durchführen. In Frage kommen insbesondere Personen die den Klärwärtergrundkurs oder einen Fachkundelehrgang für die Wartung und den Betrieb von Kleinkläranlagen entsprechend den Anforderungen des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 221 besucht haben. Der Betreiber hat den Fachkundenachweis des Wartungspersonals den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

3.4 Überwachung

Die zuständige Behörde führt unabhängig von der Wartung in regelmäßigen Abständen Ortskontrollen inkl. Probenahmen und Prüfung der Dichtigkeit durch und gleicht die anfallende mit der erwarteten Entsorgungsmenge ab. Dazu kann sich die zuständige Behörde vom Betreiber das Betriebsbuch der Kleinkläranlage oder geschlossenen Grube vorlegen lassen.

4 Vorgaben für die Abwasser- und Schlammbeseitigung aus dezentralen Anlagen

4.1 Vorgaben für die Abwassersatzung der Gemeinden

In den gemeindlichen Abwassersatzungen bzw. den gemeindlichen Satzungen über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben muss die verbindliche Übernahme der Pflicht zur fachgerechten Entsorgung von in Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben anfallendem Abwasser und Schlämmen durch die Gemeinde geregelt sein, soweit eine Beseitigungspflicht der Gemeinde besteht.

4.2 Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus geschlossenen Gruben

Der Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie das Abwasser aus geschlossenen Gruben sind, soweit eine Beseitigungspflicht der Gemeinde besteht, grundsätzlich über leistungsfähige kommunale Kläranlagen zu entsorgen.

Die Entschlammung von Kleinkläranlagen richtet sich nach DIN 4261, Teil 1.

4.3 Verwertung von in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendem Abwasser und Fäkalschlämme

Die bodenbezogene Verwertung von in landwirtschaftlichen Betrieben anfallender Klärschlämme aus dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen richtet sich nach den Vorgaben der Klärschlammverordnung.

Die landwirtschaftliche Verwertung von Abwasser aus dezentralen Abwasserbehandlungsanlagen, für das keine Überlassungspflicht an die Gemeinde besteht, ist zulässig, wenn:

Die landwirtschaftliche Verwertung von Fäkalschlämmen und Abwasser ist durch den Betreiber im Betriebs buch der Kleinkläranlage zu dokumentieren, insbesondere in Bezug auf Zeitpunkt und Menge der Ausbringung sowie auf den Ausbringungsort.

Abfallrechtliche Bestimmungen im Umgang mit Fäkalschlämmen und Abwasser aus dezentralen Abwasserbehandlungsanlagen sind zu beachten.

5 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

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Nachhaltigkeitscheck Anlage 2
(zu Nummer 4.4.2, 4.4.3 und 4.4.5)


Leitfragen Anhaltspunkte
Ökologische Tragfähigkeit
I. Klimawandel
1. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Begrenzung des Klimawandels und den Ausstoß von Klimagasen? - keine
2. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel? - Erhalt der Lebensgrundlagen Boden und Wasser

- Erhalt der Regenerationsfähigkeit natürlicher Ressourcen Boden und Wasser

II. Ressourcenverbrauch
Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf den Bestand nicht erneuerbarer Ressourcen für nachfolgende Generationen und auf den globalen Ressourcenwettbewerb? - Effiziente Abwasserbeseitigung unter bestmöglichster Ressourcenschonung
III. Biologische Vielfalt
1. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre Naturräume? - keine
2. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Funktionsfähigkeit der Umweltmedien? - Schutz des Bodens

- Schutz des Gewässers

3. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf umweltbezogene Gefahren? - Vorsorge vor schädlichen Bodenveränderungen
Bedürfnisse und gutes Leben
IV. Wohl und Zufriedenheit
1. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Lebensstandard des Einzelnen? - Evtl. Änderung der Investitionen in Anschlusserfordernisse oder Betrieb von dezentralen Abwasserbehandlungsanlagen
2. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf Lebensqualität und Gesundheit? - Gesundheitsförderung, -prävention und -versorgung

- Gesunde und sichere Lebensmittel

V. Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft
1. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Wirtschaft? - keine
2. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf nachhaltiges Wirtschaften? - keine
VI. Chancengerechtigkeit
Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die gerechte Teilhabe aller am gesellschaftlichen und politischen Leben? - keine
VII. Kulturelle Vielfalt und Integration
Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Anerkennung kultureller Vielfalt und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund? - keine
Rahmenbedingungen und vermittelnde Faktoren
VIII. Verschuldung, leistungsfähige Verwaltung und Justiz
1. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Zukunftsfähigkeit der öffentlichen Haushalte? - keine
2. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und Justiz? - keine
3. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf eine nachhaltige Material- und Energienutzung in der Verwaltung und Justiz? - keine
IX. Legitimation
Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Akzeptanz politischer Entscheidungen? - Transparenz und (frühzeitige) Einbindung der Zivilgesellschaft

- Information und offene Kommunikation

X. Demografischer Wandel
1. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Bevölkerungsstruktur? - keine
2. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Siedlungsstruktur? - Situation der ländlichen Abwasserinfrastruktur

- Funktionen des Ländlichen Raums

XI. Bildungs- und Wissensgesellschaft
1. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Forschung und die Hochschulausbildung? - keine
2. Welche Auswirkungen hat das Vorhaben auf die Bildung, insbesondere auf die vorschulische und schulische Bildung? - keine
XII. Globalisierung
1. Welche Exportchancen bietet das Vorhaben für badenwürttembergische Unternehmen? - keine
2. Welche sozialen, ökonomischen und ökologischen Auswirkungen hat das Vorhaben auf Entwicklungsländer und auf die Entwicklungspolitik? - keine
XIII. Sonstige Auswirkungen
Sind sonstige Auswirkungen zu erwarten, die unter den vor- genannten Punkten nicht (ausreichend) erfasst wurden? nein


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