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Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und des Innenministeriums über den Warn- und Alarmplan am Rhein und an seinen Nebenflüssen (Warn und Alarmplan Rhein)
- Baden-Württemberg -
Vom 10. August 2016
(GABl Nr. 9 vom 28.09.2016 S. 581)
Gl.-Nr.: 2053, 7533
Az.: 5-8931.32 (UM) und Az.:3-1570/437 (IM)
1. Die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) hat zur Durchführung der Weitermeldung von plötzlich auftretenden Gewässerverunreinigungen im Rheineinzugsgebiet den "Internationalen Warn- und Alarmplan Rhein" ins Leben gerufen. Dieser internationale Warn- und Alarmplan wird vom Land durch die nachfolgenden Regelungen umgesetzt.
2. Ziel des Warn- und Alarmplanes Rhein ist es, am oder auf dem Rhein und den Fließgewässern seines Einzugsgebiets plötzlich auftretende Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen, die nach ihrer Menge oder Konzentration geeignet sind, die Gewässergüte des- Rheins nachteilig zu beeinflussen, weiterzumelden und die zur Bekämpfung von Schadensereignissen zuständigen Behörden und Stellen zu warnen. Dadurch sollen Maßnahmen
werden können.
Darüber hinaus sollen Gewässerverunreinigungen geringeren Ausmaßes, die jedoch großes öffentliches Interesse erwarten lassen, als Information weiter gemeldet werden.
Die Meldung der Gewässerverunreinigung erfolgt; nach international eingeführtem Sprachgebrauch als "Warnung" oder als "Information". Bei erheblicher Gewässerverunreinigung ergeht immer eine "Warnung".
3. Bei Unfällen, Betriebsstörungen oder illegalen Handlungen im Einzugsbereich des Rheins und seiner Nebenflüsse innerhalb des Landes Baden-Württemberg, die möglicherweise zu länderübergreifenden Beeinträchtigungen der Wasserqualität des Rheins durch wassergefährdende Stoffe führen können, benachrichtigt die Dienststelle oder Behörde (Polizeidienststelle, untere Wasserbehörde und andere), die über einen entsprechenden Vorfall zuerst Kenntnis erhalten hat, unbeschadet darüber hinaus erforderlich werdender Meldungen unverzüglich das
Polizeipräsidium Einsatz
(Führungs- und Lagezentrum) in Göppingen,
das Hauptwarnzentrale für Baden-Württemberg und gleichzeitig Internationale Hauptwarnzentrale "R3" des Internationalen Warn- und Alarmplanes Rhein ist.
4. Die Meldung kann sowohl telefonisch als auch per Fax oder E-Mail erfolgen: In jedem Fall soll die Meldung - soweit bekannt - folgende Punkte umfassen:
5. Die weiteren Maßnahmen der vor Ort tätigen Behörden richten sich nach örtlichen Einsatz- und Alarmplänen in der jeweils gültigen Fassung.
6. Nach Eingang der Meldung prüft das Polizeipräsidium Einsatz, ob auf Grund des übermittelten Sachverhalts länderübergreifende Auswirkungen möglich sind und unterrichtet zutreffendenfalls unverzüglich alle unterhalb der Verunreinigungsstelle liegenden internationalen Hauptwarnzentralen am Rhein. Ferner setzt es die von den anderen internationalen Hauptwarnzentralen eingehenden Meldungen als Landeswarnzentrale in Baden-Württemberg um.
Innerhalb von, Baden-Württemberg sorgt das Polizeipräsidium Einsatz außerdem dafür, dass auch diejenigen Regierungspräsidien und unteren Wasserbehörden unterrichtet werden, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich von der gemeldeten Gewässerverunreinigung voraussichtlich ebenfalls betroffen sein wird.
Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg unterstützt beratend mit ihrer Fachexpertise das Polizeipräsidium Einsatz bei der Prüfung, ob der übermittelte Sachverhalt zu einer Beeinträchtigung der Gewässergüte des Rheins, insbesondere der aquatischen Biozönose, führen könnte. Die gegebenenfalls erforderliche Hinzuziehung weiterer Fachbehörden (Fischereibehörde, bei Trinkwasser betreffenden Sachverhalten ein Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt) bleibt hiervon unberührt.
Bedeutsame Vorfälle oder Vorfälle, die großes öffentliches Interesse erwarten lassen, werden vom Polizeipräsidium Einsatz unverzüglich dem Lagezentrum im Innenministerium per Fax oder E-Mail sowie dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft gemeldet.
7. Die weitere Lageentwicklung, insbesondere die Entwicklung am Ufer, am Unfallort und auf dem weiteren Fließweg, der Umfang der Gewässerverunreinigung und die Auswirkungen der veranlassten Maßnahmen sowie gegebenenfalls erforderlich werdende Ergänzungen zu den Meldungen nach den Nummern 4 und 6 (zum Beispiel Vorliegen von Analysenergebnissen) sind entsprechend den oben genannten Bestimmungen weiterzuleiten. Auf dem gleichen Wege ist mitzuteilen, wenn auf Grund der vor Ort vorliegenden Erkenntnisse "Entwarnung" gegeben werden kann, Eine formelle "Entwarnung" ist immer dann erforderlich, wenn die Erstmeldung als "Warnung" erfolgte.
8. Erreichbarkeit des Polizeipräsidiums Einsatz, Führungs- und Lagezentrum in Göppingen:
Telefon: 0 71 61 / 6 16-33 33 Telefax: 0 71 61 /6 16-33 39
e-Mail: GOEPPINGEN.PPEINSATZ.FEST.FLZ @polizei.bwl.de
Diese Verwaltungsvorschrift tritt an die Stelle der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Innenministeriums über den Warn- und Alarmdienst am Rhein und an seinen Nebenflüssen (Warn- und Alarmdienst Rhein) vom 23, Februar 2005, Az.: 5-8931.32/ (UVM) und Az.: 3-1570/437 (IM), GABl. S, 477, und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt in Kraft. Sie gilt unter Bezug auf die Nummer 4.4.4 letzter Spiegelstrich der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen (VwV Regelungen) vom 27. Juli 2010 (GABl. S.277), zuletzt geändert am 9. Juni 2015 (GABl. S.370, her. GABl. S.598), unbefristet.
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