|
BremBadV - Bremische Badegewässerverordnung
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der bremischen Badegewässer
- Bremen -
Vom 11. Dezember 2007
(GBl. Nr. 53 vom 27.12.2007 S. 517)
Archiv Badegewässerverordnung 1999
Aufgrund des § 2b in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 467), in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 373 - 2120-f-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 317), wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 64 S.37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Sie gilt für Badegewässer im Lande Bremen. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Wasserbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. Die zuständige Wasserbehörde kann diese Verordnung auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.
Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "Oberflächengewässer" nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a des Bremischen Wassergesetzes, für "Oberflächenwasserkörper" und "Übergangsgewässer" nach § 3 der Gewässerschutzverordnung, für "Grundwasser", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" nach § 1 Abs. 1 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie für "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten entsprechend. Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Überwachung
(1) Die zuständige Wasserbehörde bestimmt vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und teilt sie bis zum 1. April jeden Jahres den zuständigen Gesundheitsämtern und den zuständigen Sportämtern mit.
(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter unmittelbar vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Das zuständige Gesundheitsamt erstellt in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 Nr. 3 entnommene Proben ersetzt.
(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Satz 2 zu informieren.
(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(9) Das zuständige Gesundheitsamt teilt seine Überwachungsergebnisse der zuständigen Wasserbehörde mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen Umständen, 12 Proben.
(3) Sofern entweder
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität abweichend von Absatz 2 auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Die zuständige Wasserbehörde stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als "mangelhaft", "ausreichend", "gut" oder "ausgezeichnet" ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die zuständige Wasserbehörde sorgt dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest "ausreichend" sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die zuständige Wasserbehörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Die zuständige Wasserbehörde sorgt dafür, dass Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 erstellt und dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Das zuständige Gesundheitsamt stellt die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Die zuständige Wasserbehörde trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt und liegen bei der unverzüglich veranlassten Nachkontrolle die Messergebnisse wieder über den genannten Werten, so erlässt die zuständige Wasserbehörde auf Veranlassung des zuständigen Gesundheitsamtes ein zeitweiliges Badeverbot. Das Verbot ist aufzuheben, wenn Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Werte von nicht mehr als 1.800 KBE/100 ml bei Escherichia coli oder nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben. Diese Regelung findet auf kurzzeitige Verschmutzungen keine Anwendung.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt das zuständige Gesundheitsamt eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Wasserbehörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
§ 9 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, so führt das zuständige Gesundheitsamt Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die zuständige Wasserbehörde ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 dieser Verordnung einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die zuständige Wasserbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenzen Bremens überschreiten, so arbeitet die zuständige Wasserbehörde erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden in Niedersachsen zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Wasserbehörde und das zuständige Gesundheitsamt fördern die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Die zuständige Wasserbehörde und das zuständige Gesundheitsamt tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Wasserbehörde sorgt in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
(2) Die zuständige Wasserbehörde und das zuständige Gesundheitsamt oder eine von ihnen benannte Stelle nutzen geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 13 Berichterstattung
Die obere Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle kann bestimmen, dass die Daten über alle Badegewässer einschließlich der Überwachungsergebnisse und der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die obere Wasserbehörde liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 14 Kosten
(1) Die Kosten für die nach dieser Verordnung durchzuführenden Untersuchungen trägt das zuständige Sportamt.
(2) Soweit von notwendigen Maßnahmen öffentliche Grünanlagen an Badegewässern betroffen sind, trägt die Kosten
§ 15 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Wasserbehörde im Sinne dieser Verordnung ist jeweils die in § 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes genannte Behörde. Obere Wasserbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die in § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes genannte Behörde.
(2) Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne dieser Verordnung ist
Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen genannte Behörde.
(3) Zuständiges Sportamt im Sinne dieser Verordnung ist
(4) Soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist, trifft die nach § 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes für die Gewässeraufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung.
(5) Die Wasserbehörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung dieser Verordnung hin. Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt unberührt.
§ 16 Übergangsregelungen
Die Berichtspflichten nach § 10 der Verordnung über die Qualität der Badegewässer vom 21. Mai 1999 (Brem.GBl. S. 71 - 2180-a-12) bleiben bestehen, bis sämtliche Maßnahmen getroffen sind, die erforderlich sind, um den Berichtspflichten nach dieser Verordnung nachzukommen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Qualität der Badegewässer vom 21. Mai 1999 (Brem.GBl. S. 71 - 2180-a-12) außer Kraft.
| Anlage 1 (zu § 2 Nr. 3 und 6 und § 3 Abs. 2 und 8) |
Binnengewässer
| A | B | C | D | E | |
| Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden*** | |
| 1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200 * | 400 * | 330** | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
| 2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500 * | 1000 * | 900** | ISO 9308-3 |
Küstengewässer und Übergangsgewässer
| A | B | C | D | E | |
| Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden*** | |
| 1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 100 * | 200 * | 185 ** | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
| 2 | Escherichia coil (KBE/100 ml) | 250 * | 500 * | 500 ** | ISO 9308-3 |
| * Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung.
Siehe Anlage 2.
** Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. *** Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor. | |||||
| Bewertung und Einstufung von Badegewässern | Anlage 2 (zu § 2 Nr. 5, 6 und 9, zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1) |
1. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,
2. Gute Qualität
Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
3. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
4. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitrauma die Perzentil-Werte b bei den mikrobiologischen Werten schlechter` sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.
Anmerkungen
| a. | "Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Absatz 3 angegebenen Zeitraum. |
| b. | Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet: 1.) Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.) 2.) Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet. 3.) Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet. Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ). Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ). |
| c. | "Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml. |
| d. | "Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml. |
| Badegewässerprofil | Anlage 3 (zu § 6) |
1. Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst
2. Bei Badegewässern, die als "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen ist nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
| Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
| Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
| Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Wasserbehörde dies für angemessen erachtet.
| Überwachung der Badegewässer | Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2) |
1. Unmittelbar vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2. Aus einem Badegewässer brauchen abweichend von der Regelung in Nummer 1
nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
3. Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4. Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, ob das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
| Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen | Anlage 5 (zu § 3 Abs. 8) |
1. Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
3. Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4°C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
| ENDE | |