Frame öffnen

Emissionserklärungsverordnung - Abwasser
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen

- Bremen -

Vom 3. Juli 2002
(Brem.GBl. Nr. 31 vom 03.07.2002 S. 300, ber. S. 509)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4a des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 245-2180-a-1) verordnet der Senator für Bau und Umwelt:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer (Direkteinleitung) oder in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission). Für den Anwendungsbereich gelten die Anlagen-Kapazitätsgrenzen des Anhanges I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. 257 S. 26 - "IVU-Richtlinie").

§ 2 Erklärungspflicht

Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen auch mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Soweit sichergestellt ist, dass sämtliche Schwellenwerte unterschritten werden, kann die zuständige Behörde den Erklärungspflichtigen widerruflich von der Erklärungspflicht befreien. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004, danach ist alle drei Jahre zu erklären.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen zum Beispiel aus der Eigenkontrolle oder der Betriebsüberwachung.

Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen.

Schätzungen zum Beispiel auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind.

(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren,

§ 6 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist soweit mit der der Erklärungspflicht unterliegenden Anlage eine Indirekteinleitung erfolgt, die für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständige Behörde. Im Übrigen ist die Wasserbehörde zuständig.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde übermittelt der oberen Wasserbehörde die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erhobenen Daten zur Weiterleitung an die für die Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission zuständige Bundesbehörde.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 171 Abs. 2 Nr. 1 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer der Erklärungspflicht nach § 2 in Verbindung mit § § 3 und 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder verspätet nachkommt, die Ermittlungsmethode nach § 5 auch nach Aufforderung nicht angibt oder die Unterlagen nicht entsprechend § 5 Abs. 2 aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 EUR geahndet werden.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

.

  Anhang 1
(zu § 1)


Anlagen Zuordnung zu NOSE-P Gruppen NOSE-P
Energiewirtschaft
Verbrennungsanlagen > 50 MW Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) 101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) 101.05
Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) 105.08
Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
Herstellung und Verarbeitung von Metallen
Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) 105.01
Bergbau
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (>500 t/Tag), Kalk (> 50 t/Tag), Glas (>20 t/Tag), Mineralien (>20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (>75t/Tag) Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.11
Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 105.11
Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:
Organische chemische Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK- Düngemitteln (Chemische Industrie) 105.09
Biozide und Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 105.09
Arzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Abfallbehandlung
Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen (>10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3 t/Tag) Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll(Müllverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) 105.14
Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (>50 t/Tag) und Deponien (>10 t/Tag) Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Sonstige Industriezweige nach Anhang I
Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (>20 t/Tag) Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 105.07
Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (>10 t/Tag) Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.04
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (>12 t/Tag) Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.05
Schlachthöfe (>50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (>200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (>75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (>300 t/Tag) Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (>10 t/Tag) Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling-Industrie) 105.14
Anlagen zur Zucht von Geflügel (>40.000), Schweinen (>2000) oder Zuchtsäuen (>750) Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (>200 t/Jahr) Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.02
Finishing von Textilien und Gerben von Leder(Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) 105.09

.

Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte  Anhang 2
(zu § 3)
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert
Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe - Stickstoff als N 50.000
Summe - Phosphor als P 5 000
2. Metalle und Verbindungen
As und Verbindungen als As - gesamt 5
Cd und Verbindungen als Cd - gesamt 5
Cr und Verbindungen als Cr - gesamt 50
Cu und Verbindungen als Cu- gesamt 50
Hg und Verbindungen als Hg - gesamt 1
Ni und Verbindungen als Ni - gesamt 20
Pb und Verbindungen als Pb- gesamt 20
Zn und Verbindungen als Zn - gesamt 100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE)   10
Dichlormethan (DCM)   10
Chloralkane (C10-13)   1
Hexachlorbenzol (HCB)   1
Hexachlorbutadien (HCBD)   1
Hexachlorcyclohexan (HCH)   1
Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1000
4. Sonst. Organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200
Bromierte Diphenylether   1
Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn 50
Polyzykl. Aromatische Kohlenwasserstoffe   5
Phenole als gesamt C 20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C
oder COD/3
50.000
5. Sonstige Verbindungen
Chloride als gesamt Cl 2000.000
Cyanide als gesamt CN 50
Fluoride als gesamt F 2000

.

Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3  Anhang 3


Emissionserklärung

Betreiber

Betrieb

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

Emissionen (Wasser)

Art des Einleiters

Bearbeiter der Emissionserklärung

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IPPC - (ABl. Nr. L 192 S. 36).ußnote

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen