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KomAbwV - Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Bremen -
Vom 23. April 1997
(GBl. Nr. 20 vom 09.05.1997 S. 172)
Auf Grund des § 2a in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 317), geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).
(2) Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel der Verordnung ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.
(3) Die Freie Hansestadt Bremen ist empfindliches Gebiet und Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang II der Anlage).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
§ 3 Kanalisation
(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 133 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zum 31. Dezember 1998 mit einer Kanalisation auszustatten.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde, oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Die in Absatz 1 genannte Kanalisation muß mindestens den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Anlage entsprechen.
§ 4 Kommunale Einleitungen
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 die in Anhang I Abschnitt D, Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage genannten Anforderungen eingehalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu dem genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.
(3) Einleitungen im Sinn dieser Verordnung sind nach § 62 des Bremischen Wassergesetzes zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anhang I Abschnitt D in Verbindung mit der Tabelle 3 der Anlage.
(4) Die erteilten Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(5) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Bei dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.
§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in Anhang III der Anlage aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4000 EW eingeleitet werden soll, darf für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen eingehalten werden .
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, ist sicherzustellen, daß bis zum 31. Dezember 2000 die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6 Industrieabwassereinleitungen in die Kanalisation
Industrieabwasser darf über die Kanalisation in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation
§ 7 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung und des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 15. September 1988 (Brem.GBl. S. 241 - 2129-e-1) in der jeweils geltenden Fassung möglichst wiederzuverwenden, andernfalls zu verwerten oder zu beseitigen.
§ 8 Berichte und Programme
Die obere Wasserbehörde veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm. Für den Vollzug der Richtlinie stellt die obere Wasserbehörde ein Programm auf.
§ 9 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende öffentlichrechtliche Anforderungen, die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bremischen Wassergesetzes sowie auf der Grundlage des Abfallrechts einschließlich der Klärschlammverordnung und den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden, bleiben unberührt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
| Anforderungen an kommunale Abwässer | Anhang I |
A. Kanalisation 1
Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
______________
1) Da es in der Praxis nicht möglich ist. Kanalisation und Behandlungsanlagen so zu dimensionieren, daß in Extremsituationen wie insbesondere bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, beschließen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen. Solche Maßnahmen können vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit bezogen auf den Trockwetterabfluß oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.
B. Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer
C. Industrielles Abwasser
Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:
D. Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse
| 2.000 - 9.999 EW: | zwölf Proben im ersten Jahr. Vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen. |
| 10.000 - 49.999 EW: | zwölf Proben |
| 50.000 EW oder mehr | 24 Proben |
Tabelle 1: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung
| Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung 1 | Referenzmeßverfahren |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20° C) ohne Nitrifikation 2 | 25 mg/l O2 | 70-90 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20° C ± 1 ° C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2 | 125 mg/l O2 | 75 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kaliumdichromat |
| Suspendierte Schwebstoffe insgesamt | 35 mg/l 3 | 90 3 | - Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 µm. Trocknen bei 105 °C und Wiegen - Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen |
| 1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs 2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD). wenn eine Beziehung zwischen BSB5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann. 3) Diese Anforderung ist fakultativ. | |||
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
Tabelle 2: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.
| Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung 1 | Referenzmeßverfahren |
| Phosphor insgesamt | 2 mg/l P (10.000-100.000 EW) 1 mg/l P | 80 | Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie (mehr als 100.000 EW) |
| Stickstoff insgesamt 2 | 15 mg/l N (20.000-100.000 EW) 10 mg/l N (mehr als 100.000 EW) | 70-80 | Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie |
| 1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs
2) Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat (NO3)-Stickstoff und Nitrit (NO2)- Stickstoff. 3) Wahlweise darf da tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12 °C beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die dar regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Diese Alternative gilt, wem nachgewiesen werden kann, daß Nummer 1 der Abschnitts D erfüllt ist. | |||
| Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind |
| 4 - 7 | 1 |
| 8 - 16 | 2 |
| 17 - 28 | 3 |
| 29 - 40 | 4 |
| 41 - 53 | 5 |
| 54 - 67 | 6 |
| 68 - 81 | 7 |
| 82 - 95 | 8 |
| 96 - 110 | 9 |
| 111 - 125 | 10 |
| 126 - 140 | 11 |
| 141 - 155 | 12 |
| 156 - 171 | 13 |
| 172 - 187 | 14 |
| 188 - 203 | 15 |
| 204 - 219 | 16 |
| 220 - 235 | 17 |
| 236 - 251 | 18 |
| 252 - 268 | 19 |
| 269 - 284 | 20 |
| 285 - 300 | 21 |
| 301 - 317 | 22 |
| 318 - 334 | 23 |
| 335 - 350 | 24 |
| 351 - 365 | 25 |
| Kriterien für die Ausweisung empfindlicher und weniger empfindlicher Gebiete | Anhang II |
A. Empfindliche Gebiete
Ein Gebiet wird als empfindlich eingestuft, wenn die Gewässer einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
| Industriebranchen | Anhang III |
| ENDE | |