Regelwerk, Wasser EU, Bund, Bremen

Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung und über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung
- Bremen -

Vom 11. April 1997
(GBl. Nr. 13 vom 11.04.1997 S. 133, ber. S. 179)



Aufgrund des § 2a des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem. GBl. S. 317) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) geändert worden ist, sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) geändert worden ist.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

  1. vorher nach Artikel 2 der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 zugeordnet worden sind und
  2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen nach der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach der Anlage ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

  1. wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,
  2. für die in der Anlage mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  3. wenn die in der Anlage festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  4. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage mit einem Sternchen "*" gekennzeichneten Parameter.

§ 5 Berichte

Die obere Wasserbehörde übermittelt der Bundesregierung auf Anforderung alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Verordnung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser  Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 2 bis 4)

 

  Parameter A 1
G
A 1
I
A 2
G
A 2
1
A 3
G
A 3
I
1. pH   6,5-8,5   5,5-9   5,5-9  
2. Färbung (nach einfachem Filtern) mg/l
Pt-Skala
10 20 (O) 50 100 (O) 50 200 (O)
3. Suspendierte Stoffe insges. mg/l MES 25          
4. Temperatur °C 22 25 (O) 22 25 (O) 22 25 (O)
5. Leitfähigkeit µS/cm-1 á 20 °C 1.000   1.000   1.000  
6. Geruch (Verdünnungs-
faktor bei 25° C)
3   10   20  
7. * Nitrate mg/l NO3 25 50 (O)   50 (O)   50 (O)
8. Fluoride mg/l F 0,7/1 1,5 0,7/1,7   0,7/1,7  
9. Gesamtes extrahierbares
organisches Chlor
mg/l Cl            
10. * Eisen (gelöst) mg/l Fe 0,1 0,3 1 2 1  
11. Mangan mg/l Mn 0,05   0,1   1  
12. * Kupfer mg/l Cu 0,02 0,05 (O) 0,05   1  
13. Zink mg/l Zn 0,5 3 1 5 1 5
14. Bor mg/l B 1 1 1      
15. Beryllium mg/l Be            
16. Kobalt mg/l Co            
17. Nickel mg/l Ni            
18. Vanadium mg/l V            
19. Arsen mg/l As 0,01 0,05   0,05 0,05 0,1
20. Cadmium mg/l Cd 0,001 0,005 0,001 0,005 0,001 0,005
21. Chrom gesamt mg/l Cr   0,05   0,05   0,05
22. Blei mg/l Pb   0,05   0,05   0,05
23. Selen mg/l Se   0,01   0,01   0,01
24. Quecksilber mg/l Hg 0,0005 0,001 0,0005 0,001 0,0005 0,001
25. Barium mg/l Ba   0,1   1   1
26. Zyanide mg/l CN   0,05   0,05   0,05
27. Sulfate mg/l SO4 150 250 150 250 (O) 150 250 (O)
28. Chloride mg/l Cl 200   200   200  
29. Grenzflächenaktive Stoffe
(methylenblauaktiv)
mg/l
(Laurylsulfat)
0,2   0,2   0,5  
30. * Phosphate mg/l P2O5 0,4   0,7   0,7  
31. Phenole (Phenolzahl)
p-Nitroanilin 4 Aminoantipyrin
mg/l C6H5HO   0,001 0,001 0,005 0,01 0,1
32. Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe
(nach Extraktion durch Petroläther)
mg/l   0,05   0,2 0,5 1
33. Polizyklische Aromate mg/l   0,0002   0,0002   0,001
34. Pestizide - gesamt
(Parathion, HCH, Dieldrin)
mg/l   0,001   0,0025   0,005
35 * Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l O2         30  
36. * Sättigung mit verdünntem Sauerstoff % O2 > 70   > 50   > 30  
37. * Biochemischer Sauerstoffbedarf
bei 20° C ohne Nitrierung
mg/l O2 < 3   < 5   < 7  
38. Kjeldahl-Stickstoff (außer NO3) mg/l N 1   2   3  
39. Ammonium mg/l NH4 0,05   1 1,5 2 4(O)
40. Chloroform- extrahierbare Stoffe mg/l SEC 0,1   0,2   0,5  
41. Organischer Kohlenstoff gesamt mg/l C            
42. Organischer Kohlenstoff
nach Flockung und Membranfiltration (5 µm) TOC)
mg/l C            
43. Gesamt - Coli 37 °C /100 ml 50   5.000   50.000  
44. Coli faec. /100 ml 20   2.000   20.000  
45. Streptococcus faec. /100 ml 20   1.000   10.000  
46. Salmonellen   nn. in 5.000 ml   nn. in 1000 m1      

 

nn. nicht nachweisbar
I = (imperativ) - zwingender Wert
G = (guide) = Leitwert
O = außergewöhnlich klimatische oder geographische Verhältnisse.
* = Siehe Artikel 8 Buchstabe d) der Richtlinie 75/440/EWG vom 16. Juni 1975
Der Wortlaut des Artikel 8 Buchstabe d):

"Abweichungen von dieser Richtlinie sind nur zulässig:...
d) bei Oberflächengewässer von Seen mit geringer Tiefe und praktisch stehendem Wasser für bestimmte in der Tabelle in Anhang II durch ein Sternchen gekennzeichnete Parameter, wobei diese Abweichung nur Ihr Seen mit einer Tiefe von nicht mehr als 20 m gilt, bei denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer einfließen."

1) Die angegebenen Werte stellen entsprechend der durchschnittlichen Jahrestemperatur festgelegte Höchstmengen dar (hohe und niedrige Temperatur).

2) Dieser Parameter wird aufgenommen, um den ökologischen Erfordernissen bestimmter Umweltmedien zu genügen.