Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung entwässerungsrechtlicher Vorschriften in der Stadt Bremerhaven

Vom 13. Februar 2003
(GBl. Nr. 13 vom 21.03.2003 S. 101)



Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven (EWOG)

Das Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven ( EWOG) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 273), geändert durch Artikel 6 des Euro-Umstellungsortsgesetzes vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 421), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 7 Einleitung von häuslichem Schmutzwasser" folgen die Angaben

§ 8 Einleitung von nichthäuslichem Schmutzwasser - Genehmigungspflicht

§ 8a Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz

§ 8b Allgemeine Anforderungen

§ 8c Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren

§ 8d Anforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung

§ 8e Abweichende Festsetzungen"

b) Nach der Angabe " § 23 Inkrafttreten" folgt die Angabe

"Anhang (zu § 8c Abs. 1: Allgemeine Grenzwerte)"

2. § 2 erhält folgende Fassung:

" § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser im Sinne dieses Ortsgesetzes sind

  1. durch den Gebrauch in privater Haushaltung entstandenes Schmutzwasser (häusliches Schmutzwasser),
  2. durch gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch entstandenes Schmutzwasser sowie die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (nichthäusliches Schmutzwasser),
  3. Niederschlagswasser von bebauten befestigten Grundflächen,
  4. Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen.

Nicht als Abwasser gelten Jauche, Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind öffentliche, von der Stadt oder Dritten betriebene Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie zur Behandlung von Klärschlamm. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Kanäle, Druckleitungen, Pumpwerke und Regenrückhalteanlagen,
  2. Kläranlagen,
  3. Anschlußkanäle (Verbindungskanäle von den Kanälen in öffentlichen Verkehrsanlagen bis zur Grenze der zu entwässernden Grundstücke an kanalisierten, öffentlichen Verkehrsanlagen),
  4. Fahrzeuge zur Entleerung von Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind die privaten, dem Sammeln, Fortleiten oder Behandeln von Abwasser dienenden Anlagen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Abwasserleitungen in und an Gebäuden und von Gebäuden bis zum Anschlußkanal,
  2. Anlagen zur Druck- oder Vakuumentwässerung,
  3. Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Reinigungsöffnungen, Kontroll- und Revisionsschächte, Probenahmeschächte, Sickerschächte für Niederschlagswasser, Speicheranlagen für Niederschlagswasser und Brauchwasseranlagen,
  4. für die Grundstücksentwässerung bestimmte Leitungen und Anlagen, die sich außerhalb der Grundstücksgrenzen befinden,
  5. Abscheider, Abwasserbehandlungsanlagen, Schmutzwassersammelgruben (wasserdichte Sammelgruben ohne Über- oder Ablauf zur Aufnahme von Schmutzwasser) und Kleinkläranlagen, die zur Behandlung und Ableitung von Schmutzwasser dienen.

(4) Grundstücke im Sinne dieses Ortsgesetzes sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts oder Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken, die räumlich zusammenhängend eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilden oder für die zulässige Bebauung geeignet sind."

3. § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Überlassungspflichtigen haben dafür Sorge zu tragen, dass Schmutzwasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Schmutzwasserableitung gelangt. Ausnahmen hierfür bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und die Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen wird von der Stadt nach Maßgabe des von ihr ermittelten Bedarfs vorgenommen oder veranlaßt. Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte hat als Anlagenbetreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zu festgesetzten Terminen erfolgen kann, sie haben außerdem der Stadt unverzüglich anzuzeigen, wenn eine zusätzliche Entsorgung erforderlich ist."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Verpflichtung der Stadt zur Entleerung von Schmutzwassersammelgruben besteht nur für Gruben auf Grundstücken mit baulichen Anlagen, die in zulässiger Weise ständig einer im Sinne des Meldegesetzes gemeldeten wohnlichen Nutzung unterliegen. Die Sammelgruben auf anderweitig genutzten Grundstücken sind von den Anlagenbetreibern auf ihre Kosten regelmäßig, rechtzeitig und in rechtlich zulässiger Weise zu entleeren. Die Nachweise über die Entleerung sind vom Zeitpunkt der Entleerung an 12 Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt zur Einsichtnahme vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Anlagenbetreibers die Grubenentleerung nach Satz 2 von der Stadt auf Kosten des Betreibers ausgeführt oder veranlaßt werden."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Verpflichtung der Stadt zur Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen besteht nicht, wenn nachweislich mehr als nur ganz unbedeutende Mengen der in § 7 Absatz 2 und 3 oder § 8 Absatz 4 und 5 genannten Stoffe oder eine Überschreitung der Grenzwerte nach dem Anhang zu § 8c Absatz 1 festgestellt worden sind. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung."

5. § 8 erhält folgende Fassung:

" § 8 Einleitung von nichthäuslichem Abwasser - Genehmigungspflicht

(1) Zur Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung Berechtigte, insbesondere der Inhaber eines sich auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, der Einleitungsgenehmigung durch die Stadt. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn sich die einzuleitende Schmutzwassermenge erhöht oder sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers ändert.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Entwässerungsbaugenehmigung als erteilt. Das gilt nicht, wenn sich die Stadt schriftlich die Erteilung einer Genehmigung vorbehält, weil von der Einleitung nachteilige Wirkungen im Sinne des Absatzes 4 ausgehen können. Für die nach Satz 1 genehmigte Schmutzwassereinleitung gelten die Einschränkungen nach § 7 Absätze 2 bis 4 entsprechend. § 8 Abs. 6 Satz 3 und § 18 finden Anwendung.

(3) Soweit die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 als nicht erteilt gilt, sind der Stadt die zur Beurteilung von Art und Menge des anfallenden Schmutzwassers erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Einleitung nicht den Anforderungen der §§ 8a bis 8e entspricht. Sie soll versagt werden, wenn das Schmutzwasser

  1. mehr als nur ganz unbedeutende Mengen von anderen Stoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) enthält, die insbesondere wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind (gefährliche Stoffe), und welche
    1. das in öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können,
    2. die öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Zustand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können,
    3. ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können,
    4. die Abwasser- und Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können oder
    5. eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können oder
  2. mehr als nur ganz unbedeutende Mengen von
    1. Feststoffen (wie mineralische oder schwer abbaufähige organische Stoffe, Schutt, Sand, Kies, Zementschlämme, Asche, Schlacke, Müll, Textilien oder Schlachtabfälle), auch in zerkleinerter Form (wie aus Abfallzerkleinerern), oder
    2. tierischen flüssigen und festen Abgängen aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle und Dung enthält, welche Wirkungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) haben.

(5) Stoffe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 sind insbesondere

  1. Schlämme oder Suspensionen aus Neutralisations-, Entgiftungs- oder sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen, Carbidschlämme, Farb- und Lackreste,
  2. feuergefährliche, explosive, giftige oder infektiöse Stoffe,
  3. radioaktive Stoffe,
  4. Medikamente, Drogen, Abfälle aus der Produktion pharmazeutischer Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel.

(6) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, in denen insbesondere eine Vorbehandlung und die vorübergehende Rückhaltung des einzuleitenden Schmutzwassers verlangt werden kann. Neben der behördlichen Überwachung kann eine Selbstüberwachung auf Kosten des Einleiters mit Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse festgelegt werden. Auflagen können nachträglich festgesetzt oder geändert werden; die Genehmigung kann widerrufen, nachträglich eingeschränkt oder geändert werden, wenn dies zur Verminderung nachteiliger Wirkungen im Sinne des Absatzes 4 notwendig ist.

(7) Fällt auf einem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher Belastung im Sinne der Absätze 4 und 5 an, können zur Verminderung nachteiliger Wirkungen entsprechende Anforderungen nach diesen Bestimmungen auch an einzelne Teilströme gestellt werden.

(8) Wird sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers ändern oder wird sich die Schmutzwassermenge erhöhen oder fallen weitere Teilströme an, so ist dies der Stadt vor Beginn der geänderten Einleitung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für den Fall, dass Abwasser mit Stoffen eingeleitet wird, deren Einleitung in wasserrechtlichen Bestimmungen neuen oder erweiterten Regelungen unterworfen wird. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sich die Stadt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Erteilung oder Änderung einer Genehmigung vorbehält. Die Absätze 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

(9) Die Einleitungsgenehmigung geht mit dem Übergang des Grundstückseigentums oder der Nutzungsberechtigung auf den Rechtsnachfolger über, soweit die Grundlagen der Genehmigung unverändert Bestand haben oder in der Genehmigung nichts anderes bestimmt ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(10) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

6. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8e eingefügt:

§ 8a Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz

(1) Bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers sind die in den §§ Sb und 8c bezeichneten Anforderungen und Grenzwerte einzuhalten, soweit nicht nach den §§ 8d und Se weitergehende Anforderungen gestellt werden.

(2) Soweit die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers nicht für den Ort des Anfalls des Abwassers, innerhalb einer Teilstromregelung nach § 8 Abs. 7 oder einer weitergehenden Teilstromregelung nach § 8e einzuhalten sind, gelten die Anforderungen an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage.

(3) Die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers sind nur für diejenigen Parameter festzusetzen, die mit der beantragten Einleitung zu erwarten sind. Die Einzelheiten der Anforderungen, auch Anforderungen und Grenzwerte für solche Stoffe, die nicht ausdrücklich geregelt, bei der Einleitung aber zu erwarten sind, werden in der nach § 8 Abs. 1 erforderlichen Genehmigung durch die Stadt festgelegt. Neuanforderungen aufgrund geänderter Rechtsvorschriften sind im Bedarfsfalle durch angemessene Fristen zu regeln.

§ 8b Allgemeine Anforderungen

(1) Eine Genehmigung für das Einleiten von Abwasser soll nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls des Abwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist.

(2) Die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.

(7) Im Sinne dieser Anforderungen ist:

  1. Stichprobe:
    eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;
  2. Mischprobe:
    eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;
  3. qualifizierte Stichprobe:
    eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;
  4. produktionsspezifischer Frachtwert:
    der Frachtwert (zum Beispiel m/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht;
  5. Ort des Anfalls:
    der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;
  6. Vermischung:
    die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;
  7. Parameter:
    eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;
  8. Mischungsrechnung:
    die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieses Ortsgesetzes ergeben.

§ 8c Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren

(1) Die im Anhang genannten allgemeinen Grenzwerte sind in der Stichprobe oder der qualifizierten Stichprobe einzuhalten. In der Langzeitmischprobe (Entnahmedauer 6 Stunden oder mehr) ist mit Ausnahme der Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten.

(2) Hinsichtlich der Analysen- und Messverfahren gelten die Vorschriften der Abwasserverordnung. 1 Für nachfolgend aufgeführte Parameter gelten folgende Analyse- und Messverfahren:

  1. pH-Wert, Verfahren gem. DIN 38404-C 5,
  2. Temperatur, Verfahren gem. DIN 38404-C 4,
  3. absetzbare Stoffe (einschl. Hydroxide), Verfahren gem. DIN 38409-H 9, bzw. modifiziertes Verfahren gem. Absatz 1 (0,5 h Absetzzeit),
  4. Radionukklide, Nuklidspezifische Messungen gem. Zerfallsart der Nuklide.

(3) Analysen- und Messverfahren für Parameter, die aufgrund dieses Ortsgesetzes nicht festgelegt sind, werden durch die Stadt in der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 festgelegt.

(4) In der Mischprobe nach § 2 Nr. 2 der Abwasserverordnung ist bei einer Entnahmedauer von 6 Stunden oder mehr ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten, wovon die Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ausgenommen sind.

(5) Die Stadt entscheidet über die Art der Probenahme (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe oder Langzeitmischprobe <6 Stunden und mehr>).

(6) Ist ein produktionsspezifischer Frachtwert festgelegt, bezieht sich dieser auf die dem Bescheid nach § 8 Abs. 1 zugrundeliegende Produktionskapazität.

(7) Ein in diesem Ortsgesetz festgesetzter Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der behördlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt, bei der Temperatur 380 C nicht überschritten und beim pH-Wert der Bereich 6,0 bis 12,0 eingehalten wird. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. In der Langzeitmischprobe gilt dabei der verminderte Grenzwert nach Absatz 4.

§ 8d Anforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung

Soweit in den Anhängen zu § 1 Abs. 1 der Abwasserverordnung für die dort bestimmten Herkunftsbereiche Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung einschließlich der sie betreffenden allgemeinen Anforderungen festgelegt werden, gelten diese als Mindestanforderungen für das Einleiten entsprechenden Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen. § 31a Abs. 1 bis 3 und die §§ 31b bis 31e des Bremischen Wassergesetzes gelten entsprechend.

§ 8e Abweichende Festsetzungen

(1) Für den Fall, dass die §§ 8b und c gegenüber den in der Abwasserverordnung geregelten Parametern höhere Anforderungen an die Indirekteinleitung stellen, entscheidet die Stadt nach den Bestimmungen und Zielsetzungen dieses Ortsgesetzes über die konkreten Festsetzungen in der Einleitungsgenehmigung.

(2) Die einzuhaltenden Anforderungen sollen im Einzelfall höher festgesetzt werden, wenn dies nach dem Reinigungsvermögen einer Vorklärungs- oder Vorbehandlungsanlage ohne zusätzlichen erheblichen Aufwand möglich ist.

(3) Die Stadt kann zusätzliche Anforderungen, insbesondere weitergehende Frachtbegrenzungen, festlegen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Abwasserbeseitigung oder Klärschlammverwertung erforderlich ist."

7. § 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zur Einleitung von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundstücken und aus Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Genehmigung durch die Stadt, wenn das Niederschlagswasser aufgrund der Grundstücksnutzung mehr als nur unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, welche die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines als Vorfluter benutzten Gewässers nachteilig verändern können; dasselbe gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 für die Einleitung von Grund-, Quell- und Drainagewasser. Für die Einleitungsgenehmigung gilt § 8 Absatz 6 entsprechend. Niederschlagswasser nach Satz 1 gilt als nichthäusliches Schmutzwasser und darf nur in die zur Ableitung von Schmutzwasser bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn seine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung von Schadstoffen nicht möglich ist und das Niederschlagswasser deshalb nach den für die Stadt verbindlichen wasserrechtlichen Vorschriften für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Gewässer eingeleitet werden darf."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Über die Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Kosten für die Abnahmen trägt der Bauherr."

b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Absatz 1, Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend."

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) In Schmutzwassersammelgruben darf Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Für die Herstellung von Schmutzwassersammelgruben sowie Rohrleitungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden sind die einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Eigentümer eines mit Abwasserabläufen versehenen Grundstücks, auf dem Öle, Fette oder Leichtflüssigkeiten anfallen oder gelagert werden, hat Abscheideranlagen nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Rückhaltung dieser Stoffe zu errichten und zu betreiben."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bemessung, Einbau und Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, für Fettabscheider und für Heizölsperren bestimmen sich nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihren jeweils geltenden Fassungen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Inhalt von Leichtflüssigkeitsabscheidern und von Schlammfängen darf nur von der Stadt entsorgt werden. Dieses erfolgt ohne besonderen Antrag nach dem ermittelten Bedarf in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber zweimal jährlich. In begründeten Fällen sind Ausnahmen von der Entsorgungshäufigkeit zulässig, wenn die zurückzuhaltenden Stoffe nur in geringem Umfang anfallen und die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Abscheider sind nach der Entsorgung vom Anlagenbetreiber zur Herstellung der Betriebsfähigkeit wieder mit Wasser aufzufüllen."

d) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

(11) Der Betreiber einer Fettabscheideranlage nach den technischen Baustimmungen ist verpflichtet die Reinigungsintervalle so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfanges nicht überschritten wird. Die Schlammfänge und Abscheider sind möglichst monatlich, mindestens jedoch 2 mal jährlich vollständig zu leeren und zu säubern und wieder mit Wasser zu füllen. Die Nachweise sind entsprechend den Bestimmungen der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Stadt vorzulegen."

11. § 20 erhält folgende Fassung:

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 171 Absatz 2a des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht nach Maßgabe der Vorschriften in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder sonst der Stadt zur Entsorgung überläßt;
  2. entgegen § 3 Abs. 3 anfallendes Abwasser nicht in den dafür vorgesehenen oder durch Genehmigung bestimmten Kanal einleitet;
  3. entgegen § 4 Abs. 3 entbehrliche Grundstücksentwässerungsanlagen nicht beseitigt, verfüllt oder gegen das Entstehen von Gefahren sichert;
  4. entgegen § 6 Abs. 1 Schmutzwasser nicht in eine wasserdichte Schmutzwassersammelgrube einleitet;
  5. entgegen § 6 Abs. 3 Schmutzwassersammelgruben auf anderweitig genutzten Grundstücken nicht rechtzeitig entleert bzw. die Nachweise über die Entleerung nicht aufbewahrt;
  6. entgegen § 7 Abs. 2 und 3 unzulässige Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen einleitet;
  7. entgegen § 7 Abs. 4 als Verpflichteter bei rechtswidriger Einleitung oder deren Gefahr seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;
  8. entgegen § 8 Abs. 1 Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ohne Genehmigung einleitet, soweit eine solche nicht nach Absatz 2 als erteilt gilt, oder bei der Einleitung die in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte überschreitet;
  9. entgegen § 8 Abs. 6 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt;
  10. entgegen § 8 Abs. 8 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt;
  11. entgegen § 8b Abs. 3 Abwasser in unzulässiger Weise verdünnt;
  12. entgegen § 9 Abs. 2 Niederschlags-, Grund-, Quell- oder Drainagewasser, das mehr als unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, ohne Genehmigung in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet;
  13. entgegen § 9 Abs. 3 als Transportmittel benutztes Wasser unerlaubt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
  14. entgegen § 10 Abs. 2 die Entnahme von Abwasserproben und die Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlagen verwehrt;
  15. entgegen § 10 Abs. 4 die dort genannten Anlagen nicht jederzeit zugänglich hält;
  16. entgegen § 11 Abs. 5 die Stadt über eine Betriebsstörung nicht unverzüglich unterrichtet;
  17. entgegen § 12 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht vorschriftsmäßig unterhält bzw. festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt;
  18. entgegen § 13 Abs. 1 ohne die erforderliche Entwässerungsbaugenehmigung oder ohne die Entwässerungsbauanzeige nach § 13 Abs. 2 oder abweichend davon Grundstücksentwässerungsanlagen herstellt, ändert oder beseitigt;
  19. entgegen § 15 die dort bezeichneten Anträge, Nachweise, Bauvorlagen oder Erklärungen nicht vorlegt;
  20. entgegen § 18 Abs. 4 die Betriebsfähigkeit eines Abscheiders nicht wieder herstellt;
  21. entgegen § 18 Abs. 11 seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besserem Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven als Wasserbehörde."

12. § 21 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb übermittelt die Menge des von ihm je Grundstück aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zugeführten Wassers der Stadt."

13. Nach § 23 wird folgender Anhang angefügt:

"Anhang (zu § 8c Abs. 1: Allgemeine Grenzwerte)

Parameter: Grenzwerte:

1. Allgemeine Parameter

a) Temperatur 35°C
b) pH-Wert 6,5 - 10
c) Absetzbare Stoffe 10 ml/l (nach 0,5 Std. Absetzzeit)
  Der Grenzwert ist nur festzusetzen, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.  
d) Hydroxide der unter Nummer 2 Buchstabe a) bis p) aufgeführten Metalle 0,3 ml/l (nach 0,5 Std. Absetzzeit)
e) Bei Umgang mit asbesthaltigem Material: Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l

2. Anorganische Stoffe (gesamt)

a) Antimon (Sb): 1
b) Arsen (As): 0,2
c) Barium (Ba): 3
d) Blei (Pb): 1
e) Cadmium (Cd): 0,2
f) Chrom 6-wertig (Cr6+): 0,2
g) Chrom, gesamt (Cr): 1
h) Cobalt (Co): 2
i) Kupfer (Cu): 1
j) Nickel (Ni): 1
k) Quecksilber (Hg): 0,05
1) Seien (Se): 1
m) Silber (Ag): 2
n) Vanadium (V): 2
0) Zink (Zn): 2
p) Zinn (Sn): 2
q) Ammonium (NH4+) bzw. Ammoniak (NH3) (berechnet als N)   150
r) Chlor, freisetzbar (Cl2): 0,5
s) Cyanid, leicht freisetzbar (CN-): 1
t) Cyanid, gesamt (CN-): 5
u) Fluorid (F-): 50
v) Nitrit
Dieser Grenzwert ist nur festzusetzen, wenn die anfallende Fracht 4 kg (N02) pro Tag übersteigt.
(NO-2) 20
w) Sulfat (SO42-): 600
x) Sulfid (S2-): 2

3. Organische Stoffe

a) Kohlenwasserstoffe gesamt:
(Mineralöl-Verbindungen)
20
b) Schwerflüchtige lipophile Stoffe (insbesondere emulgierte oder suspendierte, biologisch abbaufähige Öle, Fette und dergl.): 150
c) Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX), (berechnet als Chlorid):
- Einzelstoffe hiervon, z.B. Tetrachlorethen (berechnet als Cl):
1

0,5

d) Phenol-Verbindungen (berechnet als C6H5OH) 100"

Artikel 2
Aufhebung des Ortgesetzes über Grenzwerte für Schadstoffe bei Einleitung nichthäuslichen

Schmutzwassers in öffentliche Abwasseranlagen (Grenzwertortsgesetz -GWOG-)

Das Ortgesetz über Grenzwerte für Schadstoffe bei Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers in öffentliche Abwasseranlagen (Grenzwertortsgesetz -GWOG-) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 289) wird aufgehoben.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440) in der zur Zeit geltenden Fassung