Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum mittelbaren Schutz der Gewässer

Vom 2. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 57 vom 22.12.2005 S. 607)



Auf Grund der §§ 2b, 46a und 150 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Anlagenverordnung

Die Anlagenverordnung (VAwS) vom 4. April 1995 (Brem.GBl. S. 251-2180-b-1), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Einteilung in Kapitel und Abschnitte sowie die Überschriften der Kapitel und Abschnitte entfallen.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt neu gefasst: "Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich und Anzeigepflicht

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundsatzanforderungen

§ 4 Besondere Anforderungen

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

§ 6 Gefährdungspotential

§ 7 Weitergehende Anforderungen

§ 8 Anlagen in Schutzgebieten

§ 9 Betriebs- und Verhaltensvorschriften

§ 10 Kennzeichnungspflicht

§ 11 Anlagendokumentation

§ 12 Rohrleitungen

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe

§ 15 Verfahren

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 17 Umfang von Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 18 Voraussetzungen für den Einbau

§ 19 (weggefallen)

§ 20 Befüllen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

§ 22 Sachverständige

§ 23 Überprüfung von Anlagen

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Bestehende Anlagen

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind."

b) Absatz 3

(3) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften gelten nur Absatz 5 bis 7, die §§ 3, 4 und 7, § 8 Abs. 1 und 4, und die §§ 9, 27 und 28.

wird aufgehoben, die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.

c) Im neuen Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

alt neu
  1. zum Umgang mit
    1. Abwasser oder
    2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,
 " 1. zum Umgang mit

a) Abwasser,

b) Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersaft oder

c) Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,"

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stillegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde unter Verwendung des von der zuständigen Behörde herausgegebenen Formblattes mit den zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen vorher schriftlich anzuzeigen.  " (4) Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Ist die Anlage Bestandteil einer privilegierten Organisation, kann die Anzeigepflicht durch Sammelmeldungen über abgestimmte elektronische Medien erfüllt werden. Die Wasserbehörde kann Verfahren nach Satz 2 auf Antrag auch für andere Betriebe zulassen."

e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Anzeige wird ersetzt durch eine vorherige Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich seiner Verordnungen, nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, der Bremischen Landesbauordnung oder durch eine behördliche Anordnung aufgrund dieser Gesetze.  " (5) Die Anzeige wird ersetzt durch eine vorherige Anzeige oder Genehmigung nach bau-, berg-, gewerbe- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften oder durch eine behördlichen Anordnung auf Grund dieser Gesetze. Die jeweils zuständige Bau-, Berg-, Gewerbe- oder Immissionsschutzbehörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung."

f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Behälter oder Anlagen für Stoffe mit einem Gesamtvolumen bis zu 20 Litern, im Falle von Dieselkraftstoff und Heizöl-EL bis zu 200 Litern, und außerhalb von Wasserschutzgebieten im Falle von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 bis zu einem Gesamtvolumen von 1000 Litern.  " (6) Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen und für Grundstücke, auf denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden,
  1. die als giftig oder sehr giftig im Sinne der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind in einem Umfang von Verbrauchsverpackungen in haushaltsüblichen Mengen,
  2. im Übrigen in einem Gesamtumfang von bis zu 50 Litern.

Die Anzeigepflicht besteht auch nicht im Falle von oberirdischen Anlagen, die einem vorübergehenden Gebrauch dienen. Darüber hinaus sind oberirdische Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten von der Anzeigepflicht befreit, soweit die Anlage Bestandteil einer privilegierten Organisation ist."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe als fest oder salbenförmig gelten (Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten 003, Ausgabe März 1981, zur Einsichtnahme archivmäßig gesichert bei dem Patent- und Normenzentrum der Hochschule Bremen niedergelegt). Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1, noch fest oder salbenförmig nach Satz 2 sind.

wird aufgehoben, die bisherigen Absätze 3 bis 12 werden Absätze 2 bis 11.

b) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlageteile gelten als oberirdisch.  " (2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch."

c) Im neuen Absatz 6 wird das Wort "flexible" durch das Wort "bewegliche" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 9 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten und baustellengefertigten Anlagen und Anlagenteilen.  "Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder Einfügen von vorgefertigten und baustellengefertigten Anlagen und Anlagenteilen."

e) Im neuen Absatz 10 werden in Nummer 2 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und in Nummer 3 das Wort "und" und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Überschwemmungsgebiete nach § 91 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes."

f) Nach dem neuen Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:

"(12) Privilegierte Organisation ist eine Einrichtung, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen ist oder die nach dem System DIN/EN/ISO 14001 ein Umweltmanagementsystem errichtet hat und zertifiziert worden ist."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. "Einwandige unterirdische Behälter sind in der Regel unzulässig; Ausnahmen können im Einzelfall durch die Wasserbehörde, für Fallgruppen durch die obere Wasserbehörde zugelassen werden." 

b) In Nummer 3 werden die Wörter "verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt" durch die Wörter "ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt" ersetzt.

c) In Nummer 4 werden die Wörter "und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt" durch die Wörter "sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt" ersetzt.

d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für Tankanlagen von Heizöl-EL-Verbrauchern genügt grundsätzlich das Merkblatt nach § 10 Abs. 2.  "Für Tankanlagen von Heizöl-EL-Verbrauchern und Anlagen der Gefährdungsstufe A wird die Betriebsanweisung durch das Merkblatt gemäß Anlage, das in der Nähe der Anlage gut sichtbar anzubringen ist, ersetzt."

bb) folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:

"Personal ist über den Inhalt einer Betriebsanweisung oder ein Merkblatt zu unterrichten. Die Betriebsanweisung kann bei einer privilegierten Organisation durch gleichwertige Unterlagen ersetzt werden, die im Rahmen eines Umweltmanagementsystems erstellt wurden."

6. In § 4 wird die Überschrift wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen " § 4 Besondere Anforderungen" 

7. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Es genügt, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle verweist; hierbei ist
  1. das Datum der Bekanntmachung der technischen Bestimmung und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
  2. die Bekanntmachung der technischen Bestimmung bei dem Patent- und Normenzentrum der Hochschule Bremen archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Verweisung darauf hinzuweisen.
"Es reicht aus, wenn in der Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle der technischen Bestimmung verwiesen wird." 

8. In § 6 Abs. 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

alt neu
Volumen in m3
oder Masse in t
Einstufung nach Wassergefährdungsklassen (WKG)
Gefährdungsstufe:
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
< 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1 < 1,0 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe C
> 1 < 10,0 Stufe A Stufe A Stufe B Stufe D
> 10 < 100,0 Stufe A Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 < 1000,0 Stufe A Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000,0 Stufe A Stufe C Stufe D Stufe D
 


Volumen in m3 oder Masse in t Einstufung nach Wassergefährdungsklassen (WGK) Gefährdungsstufe:
WGK 1 WGK 2 WGK 3
< 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1 < 1 Stufe A Stufe A Stufe C
> 1 < 0 Stufe A Stufe B Stufe D
> 10 < 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 < 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

9. In § 7 werden die Wörter "in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer baurechtlichen Zulassung" durch die Wörter "oder in einer die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzenden sonstigen Regelung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Schutzgebieten" durch die Wörter "Wasser- und Quellenschutzgebieten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Schutzgebieten" durch die Wörter "Wasser- und Quellenschutzgebieten" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird

aa) das Wort "Schutzgebieten" durch die Wörter "Wasser- und Quellenschutzgebieten" ersetzt,

bb) folgender Satz 3 angefügt:

"Die zuständige Behörde kann bei Fass- und Gebindelagern kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn wenigstens die Anforderungen nach den Tabellen 2.1 im Anhang zu § 4 Abs. 1 eingehalten werden."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

" (5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Anlagen müssen so gesichert werden, dass sie beim höchstmöglichen Wasserstand nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern. Hierzu müssen sie mit mindestens der 1,3-fachen Sicherheit gegen den Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils gesichert werden. Ausgenommen hiervon sind ortsfest genutzte schwimmende oder schwimmfähige Anlagen.
  2. Die Anlagen sind so aufzustellen, dass beim höchstmöglichen Wasserstand kein Wasser in Entlüftungs- oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann.
  3. Die Möglichkeit einer Beschädigung durch Treibgut, Unterspülung, Abdrift, Eis- und Wasserdruck muss ausgeschlossen sein.
  4. Absatz 3 gilt entsprechend.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Merkblatt" gestrichen.

b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Betreiber von Anlagen haben das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlage) an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über dessen Inhalt zu unterrichten.

wird aufgehoben.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: " § 11 Anlagendokumentation".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "stets ein Anlagenverzeichnis" durch die Wörter "eine Anlagendokumentation" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die Bestandteil einer privilegierten Organisation sind und deren wiederkehrende Anlagenerfassung die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt."

cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "ein Anlagenverzeichnis" durch die Wörter "eine Anlagendokumentation" ersetzt und es werden nach dem Wort "Anlage" die Wörter "allein oder in Wechselwirkung mit anderen Anlagen" eingefügt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Anlagenverzeichnis" durch die Wörter "Die Anlagendokumentation" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Anlagenverzeichnis" durch die Wörter "Die Anlagendokumentation" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "das Anlagenverzeichnis" durch die Wörter "die Anlagendokumentation" und in Satz 2 die Wörter "des Anlagenverzeichnisses" durch die Wörter "der Anlagendokumentation" ersetzt.

f) In Absatz 5 werden das Wort "Anlagenverzeichnissen" durch das Wort "Anlagendokumentationen" und die Wörter "des Anlagenverzeichnisses" durch die Wörter "der Anlagendokumentation" ersetzt.

g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "kein weiteres Anlagenverzeichnis" durch die Wörter "keine weitere Anlagendokumentation" ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Anhang zu § 4 ergeben. Die Anforderungen nach Satz 1 an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird."

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

c) Im neuen Absatz 2 werden nach dem Wort "möglich" die Wörter "oder die unterirdische Anordnung technisch notwendig" eingefügt.

d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

alt neu
3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden. In diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 °C führen.  "3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden. In diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung) führen."

bb) Folgende Sätze 5 und 6 werden angefügt:

"Kann für Rohrleitungen, die Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind, keine dieser Anforderungen erfüllt werden, ist eine gleichwertige Sicherheit zu gewährleisten. Dazu kann insbesondere gehören, dass sichergestellt wird, dass

a) die Betriebsdrücke überwacht und registriert werden,

b) unzulässige Innendrücke nicht eintreten können,

c) das Volumen an wassergefährdenden Stoffen, das im Schadensfall austreten kann, begrenzt wird,

d) Verluste festgestellt und Schadensstellen geortet werden können."

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe   § 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger oder gasförmiger Stoffe".

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Angabe § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich."

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "einfacher oder herkömmlicher Art" eingefügt.

b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen."

c) Der bisherige Text wird Absatz 2.

d) Im neuen Absatz 2 werden

aa) in Satz 1 Nummer 1 das Wort "dauernd" und die Wörter "nicht beabsichtigte" gestrichen,

bb) in Satz 2 das Wort "überdachte" gestrichen.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 145 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 145 Abs. 1" und die Angabe " § 145 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " 145 Abs. 2" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Neben einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, berg-, bau- oder abfallrechtlichen Vorschriften, die ausdrücklich die Zulässigkeit der Verwendung nach dieser Verordnung umfasst, bedarf es keiner Eignungsfeststellung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes, soweit die behördliche Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt worden ist."

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder ein baurechtliches Prüfzeichen" durch die Wörter "oder eine die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzende sonstige Anforderung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "oder kein baurechtliches Prüfzeichen" durch die Wörter "oder für die keine die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzende sonstigen Anforderung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Voraussetzungen für den Einbau  "Vorzeitiger Einbau".

b) In Satz 1 werden die Wörter "oder einem baurechtlichen Prüfzeichen" durch die Wörter "oder mit einem die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung ersetzenden sonstigen Regelung gemäß § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.

c) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau mit Nebenbestimmungen erlauben, wenn mit der Erteilung des zulassenden Bescheides zu rechnen ist."

19. § 19

§ 19 Erweiterte Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Die Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten über allgemeine Anforderungen, weitergehende Anforderungen und Ausnahmen (§§ 4 bis 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) und Bauartzulassungen (§ 12 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) sind in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß auch auf solche Anlagen zum Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ausgenommen sind die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten bezeichneten Anlagen und Behälter.

wird aufgehoben.

20. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter "einer selbsttätig schließenden Zapfpistole" durch die Wörter "einem selbsttätig schließenden Zapfventil" ersetzt.

21. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Gefährdungsstufen A, B oder C nach § 6 Abs. 3 die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 144 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes,
  1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.
 "(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei Anlagen zum Abfüllen wassergefährdender Stoffe die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 144 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes, wenn
  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen und
  3. der Betreiber Dichtheit und Beständigkeit der Abwasseranlage nachweist."

22. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Der Betreiber hat durch Sachverständige (§ 22) überprüfen zu lassen
  1. vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  2. spätestens 5 Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Schutzgebieten spätestens 2 1/2 Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage oder
  4. wenn die Anlage stillgelegt wird:
    1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
    2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D,
    3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes, einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem baurechtlichen Prüfzeichenbescheid vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.
 "(1) Der Betreiber hat
  1. vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Schutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage, oder
  4. wenn die Anlage stillgelegt wird durch Sachverständige überprüfen zu lassen:
    1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
    2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotenzial der Stufen C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D,
    3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 Abs. 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes oder in einem Verfahren nach § 145 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese."

b) In Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn eine Anlage Bestandteil einer Organisation ist, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen ist und im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 145 des Bremischen Wassergesetzes und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
  2. in den zu erstellenden Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse."

23. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b)

b) Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,

wird gestrichen, die bisherigen Buchstaben c) und d) werden Buchstaben b) und c).

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.  "4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind."

24. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 171 Abs. 2 Nr. 7" wird durch die Angabe " § 171 Abs. 2 Nr. 9" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. in Schutzgebieten Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 8 Abs. 1 und 2 entsprechen, oder den Vorschriften nach § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt, "1. in Wasser- und Quellschutzgebieten Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet, die nach § 8 Abs. 1 oder 2 unzulässig sind oder wer den Vorschriften des § 8 Abs. 3 und 5 zuwiderhandelt; § 8 Abs. 4 bleibt unberührt," 

c) In Nummer 4 wird das Wort "Anlagenverzeichnis" durch das Wort "Anlagendokumentation" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe " § 1 Abs. 5 und 7" durch die Angabe " § 1 Abs. 5 und 6" ersetzt.

25. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung sachliche, insbesondere technische Anforderungen und Pflichten bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe nach den bisher geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung vom 16. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 303-2180-b-1) nicht erfüllt, kann die Wasserbehörde unbeschadet des Rechtes einer Beseitigungsverfügung nach § 62 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes die unverzügliche Umsetzung dieser Vorschriften anordnen.  "(1) Sind am 23. Dezember 2005 sachliche, insbesondere technische Anforderungen und Pflichten bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach den bisher geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung vom 4. April 1995 (Brem.GBl. S. 251 - 2180-b-1) nicht erfüllt, kann die Wasserbehörde unbeschadet des Rechtes einer Beseitigungsverfügung nach § 62 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes die unverzügliche Umsetzung dieser Vorschriften anordnen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung" durch die Angabe "am 1. Mai 1995" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und den §§ 10, 11 und 20 sind für bestehende Anlagen innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach bisheriger Rechtslage bestanden. Werden bei bestehenden Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe durch diese Verordnung andere als die in Satz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so sind die Anlagen entsprechend dieser Verordnung oder gleichwertig von dem Betreiber eigenverantwortlich umzurüsten. Die Maßnahmen nach Satz 2 sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 30. September 1998 durchzuführen. Die Wasserbehörde kann in besonders begründeten Fällen einen früheren oder, auf Antrag, einen späteren Zeitpunkt festlegen. Die Wasserbehörde kann ferner anordnen, daß bestehende Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe entsprechend dieser Verordnung so umgerüstet werden müssen, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.  "(3) Soweit für am 23. Dezember 2005 rechtmäßig betriebene Anlagen durch diese Verordnung oder in Folge einer Veränderung der Einstufung der in der Anlage enthaltenen Stoffe gemäß der Vorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz Pflichten oder Anforderungen an die Anlagen entstehen, gelten folgende Übergangsfristen:
  1. Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 4: sechs Monate,
  2. Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 10, 11 und 20: zwölf Monate,
  3. erstmalige Prüfung durch Sachverständige an Stelle der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2: zwölf Monate,
  4. wiederkehrende Prüfung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2: Wurde noch keine Prüfung vor Inbetriebnahme durchgeführt gilt Nr. 3, ansonsten die Regelungen des § 23,
  5. technische Maßnahmen zur Ertüchtigung der Anlage: vierundzwanzig Monate,
  6. Prüfung durch Sachverständige nach Ertüchtigung der Anlage: drei Monate nach Ablauf der Frist nach Nr. 5.

Die Fristen beginnen an dem Tag, an dem das die Pflichten oder die Anforderungen begründende Ereignis eintritt. In begründeten Fällen kann die Wasserbehörde die Fristen verkürzen oder auf Antrag des Betreibers verlängern."

d) Die Absätze 4 bis 9

(4) Bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, sind unter Einhaltung folgender Fristen von einem Sachverständigen nach § 22 zu prüfen:
  1. Anlagen
    1. in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11,
    2. mit einem Gefährdungspotential der Stufen C und D (§ 6 Abs. 3) außerhalb von Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11
  2. bis zum 31. März 1996,
  3. Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1976 außerhalb von Schutzgebieten errichtet worden sind,
    bis zum 30. September l996,
  4. Anlagen, die nach dem 1. Oktober 1976 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb von Schutzgebieten errichtet worden und nicht Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe b sind,
    bis zum 31. Dezember 1996.

Die Wasserbehörde kann einen früheren Zeitpunkt anordnen.

(5) Anlagen nach Absatz 4 sowie Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe und zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen der Gefährdungsstufe A (§ 6 Abs. 3) sind entsprechend dieser Verordnung oder gleichwertig vom Betreiber eigenverantwortlich umzurüsten:

  1. Anlagen
    1. in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11,
    2. mit einem Gefährdungspotential der Stufen C und D (§ 6 Abs. 3) außerhalb von Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11
  2. bis zum 30. September 1997,
  3. Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1976 außerhalb von Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 errichtet worden sind,
    bis zum 31. März 1998;
  4. Anlagen, die nach dem 1. Oktober 1976 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb von Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 errichtet worden und nicht Anlagen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b sind,
    bis zum 30. September 1998.

(6) Unterirdische Rohrleitungen, die nach § 12 nicht mehr zulässig sind, sind innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen des § 12 anzupassen. Sonstige unterirdische Rohrleitungen sind den Anforderungen des § 12 Abs. 2 anzupassen. Ist dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, kann die Wasserbehörde abweichenden Maßnahmen zustimmen, wenn damit eine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

(7) Die Prüfung nach Absatz 4 gilt als Prüfung vor einer Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 und 2. Absatz 4 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

(8) Der Betreiber hat die Umrüstung der Anlagen nach Absatz 3, 5 und 6 spätestens drei Monate nach Ablauf der dort genannten Frist durch einen Sachverständigen nach § 22 prüfen zu lassen. Die Wasserbehörde hat die Verwendung der Anlagen zu beschränken oder zu untersagen, wenn durch weitergehende Anforderungen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes nicht erfüllt werden können.

(9) Bestehende Anlagen, die nach § 13 der Anlagenverordnung vom 16. Dezember 1986 (BremGBl. S. 303 - 180-b-1) als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

werden aufgehoben.

26. Der Anhang zu § 4 wird durch folgenden Anhang ersetzt:

alt neu
1. Anforderungen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt. Sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche
F0* = wie F0, jedoch müssen Stofffreisetzungen erkennbar sind
F1 = stoffundurchlässige Fläche
F2 = wie F1, aber mit Nachweis

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, die bei Betriebsstörungen freigesetzt werden können, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Volumen der
Lageranlage in m3
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
- < 1 F0+ R0 +I0 F0*+ R0+I0 F0* +R0+I0 F1+ R2+I0 /
> 1 - < 10 F0 +R0+I0 F1 +R0 +I1 F1 +R1 +I1 1) F2 +R2 +I0 /
F1 +R3 +I0
> 10 - < 100 F0* +R0+I0 F1 +R1 +I1 F1+R1 +I2 /
F2+ R1+I1
F2+R2 +I0 /
F1+ R3+I0
> 100 F1+ R1+I0 F1+ R1+I2 /
F2+ R1+I1
F2+ R2+I0 /
F1+ R3+I0
F2+ R2+I0 /
F1+ R3+I0
1) R1 kann bis zum 31. Dezember 1999 bei GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl-EL und Dieselkraftstoff entfallen, wenn diese auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

2.1.1 Anforderungen an Faß- und Gebindelager

Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtlagermenge Vges in m3 Rauminhalt des Rückhaltervermögens
< 100 10 % von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 - < 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 1000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

(Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucher-Tankanlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.)


Behälter/Verpackung WGK 0 WGK 1  WGK 2 WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F0+R0+I0 F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0
Umschlagen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umschlagen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2

Erläuterungen:+: zusätzlich

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

2.2.1 Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage im Regelfall mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.

2.2.2 Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

(ausgenommen Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit wassergefährdenden Stoffen und Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen für diese Anlagen sind weitere Anhänge zu § 4 vorgesehen).


Volumen der
Anlage in m3
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3        
< 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R2+I0 F1+R2+I0
> 0,1 - < 1 F0+R0+I0 F1+R2+I1/
F0+R0+I2
F1+R2+I1 F1+R2+I1/
F2+R2+I0
> 1 - < 10 F1+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1
> 10 - < 100 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 100 - < 1000 F1+R0+I1 F2+R1+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 1000 F1+R0+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2

Erläuterungen:
+: zusätzlich
/: wahlweise

 "Anhang (zu § 4)

Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt. Sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3.

1. Erläuterungen

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Flächen

Die wasserrechtlichen Anforderungen an Flächen für Anlagen bemessen sich nach der TRwS 132 "Ausführung von Dichtflächen"'.

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann nach Maßgabe der TRwS 131 "Bestimmung des Rückhaltvermögens R1" sowie "TRwS Oberirdische Rohrleitungen" (ATV-DVWK-A 780 Teil 1 und 2)
R1*= wie R1, auf Grund des geringen Anlagenvolumens ist jedoch in der Regel R2 anzusetzen.
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, die bei Betriebsstörungen freigesetzt werden können, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3 = Rückhaltung durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

1.3 Keine Anforderungen in den Tabellen

- = Über die den a.a.R.d.T entsprechenden betrieblichen Anforderungen an die Fläche, das Rückhaltevermögen und Infrastrukturmaßnahmen hinaus werden keine Anforderungen gestellt.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

Die TRwS (Technische Regeln wassergefährdender Stoffe) sind Bestandteil des DWA-Regelwerkes. Sie werden vertrieben von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, www.dwa.de und zur Ansicht bereitgehalten im Patent- und Normenzentrum der Hochschule Bremen.

2. Anforderungen

2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

2.1.1 Allgemeine Regelung

Volumen der Anlage in m3 WGK
1 2 3
< 0,1 - - R1*
> 0,1 < 1 - R1* R2
> 1 < 10 R1 R1 R2
> 10 < 100 R1 R1 R2
> 100 R1 R2 R2

In Wasserschutzgebieten ist die vollständige Rückhaltung erforderlich - R1 ist nicht anwendbar (§ 8 Abs. 3).

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.

Bei HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.

2.1.2 Anforderungen an Fass- und Gebindelager

Die Größe des nach 2.1.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtinhalt
V ges in m3
Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 100 10 % von V ges., wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 < 1000 3 % von V ges., wenigstens jedoch 10 m3
> 1000 2 % von V wenigstens jedoch 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

2.2.1 Allgemeine Anforderungen

Behälter/ Verpackungen Wassergefährdungsklasse
1 2 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern R1 R1 R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind R1 R1 R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind R0 R1 R1

2.2.2 Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.

2.2.3 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage im Regelfall mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

2.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen

Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen

Wassergefährdungsklasse Maßnahmen
1 -
2 R1
3 R1

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 3 Satz 2 entspricht."

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften

Die Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 23. April 1997 (Brem.GBl. S. 170 - 2180-a-10) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Anzeigepflicht" angefügt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Wer JGS-Anlagen einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Behälter oder Anlagen für Stoffe mit einem Gesamtvolumen bis zu 50 Litern.

(4) Die Anzeige wird ersetzt durch eine vorherige Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach bau-, gewerbe- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften oder durch eine behördliche Anordnung auf Grund dieser Gesetze. Die jeweils zuständige Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzbehörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung."

2. In § 5 Absatz 5 wird die Angabe " § 32 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 31b Abs. 1" ersetzt.

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Sofern bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Gefährdung oder Schädigung der Gewässer nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann, hat der Betreiber die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, zu entleeren und zu reinigen. Im Übrigen gilt die Anzeigepflicht nach § 155 des Bremischen Wassergesetzes."

4. Nach § 7 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, die am 23. Dezember 2005 bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

5. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 171 Abs. 2 Nr. 7 des Bremischen Wassergesetzes kann mit Geldbuße bis zu 20000 DM belegt werden,

  1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Anlagen nach § 1 nicht ordnungsgemäß betreibt und ständig überwacht und
  2. wer bei Verdacht auf Undichtheiten entgegen § 6 Satz 2 die Wasserbehörde nicht unterrichtet.
 " § 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 171 Abs. 2 Nr. 9 des Bremischen Wassergesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden,

  1. wer entgegen § 2 Abs. 3 oder § 5a Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. wer entgegen § 5a Satz 1 die Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt, entleert oder reinigt,
  3. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Anlagen nach § 1 nicht ordnungsgemäß betreibt und ständig überwacht und
  4. wer bei Verdacht auf Undichtigkeiten entgegen § 6 Satz 2 die Wasserbehörde nicht unterrichtet."

6. Der Anhang zu § 3 wird wie folgt geändert:

Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Anforderungen an das Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26.01.1996 (BGBl. I S. 118) muß gewährleistet sein.

Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.

 "4. Anforderungen an das Fassungsvermögen

4.1 Für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist eine Lagerkapazität von grundsätzlich sechs Monaten zu schaffen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auch weitere Einleitungen sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.

4.2 Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Seite einzuhalten.

4.3 Die Kapazität der Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftdüngern tierischer Herkunft muss auf die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und die Belange des Gewässerschutzes abgestimmt sein.

4.4 Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes einer Anlage zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftdüngern tierischer Herkunft nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) muss gewährleistet sein.

Artikel 3
Bekanntmachung einer Neufassung

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann den Wortlaut der Anlagenverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.