Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes

Vom 16. Mai 2006
(BremGBl. Nr. 32 vom 26.05.2006 S. 266)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Entwässerungsortsgesetzes

Das Entwässerungsortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 289 - 2130-f-1) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Die Kanalanschlusspflicht tritt ein, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt, oder wenn der zur Aufnahme des Abwassers bestimmte Kanal erst später hergestellt wird, mit der öffentlichen Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Kanals. Die Bekanntmachung soll innerhalb von drei Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung des Kanals erfolgen. In der Bekanntmachung sind die Grundstücke zu bezeichnen, für die die Kanalanschlusspflicht entsteht. Die Bekanntmachung wird mit dem Tag wirksam, der auf ihre Veröffentlichung folgt.  " (2) Soweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadtgemeinde Bremen obliegt, entsteht die Kanalanschlusspflicht, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt, oder wenn der zur Aufnahme des Abwassers bestimmte Kanal erst später hergestellt wird, mit der öffentlichen Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Kanals."

b) Absätze 5 und 6 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
(5) Vor Erfüllung der Kanalanschlusspflicht für Niederschlagswasser soll die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde prüfen, ob dem Anschlusspflichtigen eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers (insbesondere durch Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer) möglich und zumutbar ist und gegebenenfalls eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Stadtgemeinde Bremen auf den Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Grundstücks beantragen.

(6) Unter denselben Voraussetzungen können bestehende Anschlüsse für die Niederschlagswassereinleitung widerrufen werden, wenn der Anschlusspflichtige zustimmt oder wenn die Versickerung des Niederschlagswassers oder seine Einleitung in ein Gewässer nach den Zielen dieses Gesetzes sowie des Bremischen Wassergesetzes erforderlich werden.

"(5) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ist für Niederschlagswasser nur durchzuführen, wenn die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde festgestellt hat, dass eine Niederschlagswasserbeseitigung nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar ist.

(6) Unter den Voraussetzungen des § 132a des Bremischen Wassergesetzes kann die Befugnis des Kanalanschlusses für die Niederschlagswassereinleitung widerrufen und der ordnungsgemäße Rückbau oder die Verdämmung des Anschlusses angeordnet werden, wenn dies dem Überlassungspflichtigen (§ 3 Abs. 3) gegenüber zumutbar ist. Die Entscheidung trifft die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Soll die Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Oberflächengewässer vorgenommen werden, ist die Entscheidung über die Einleitung in das Oberflächengewässer im Benehmen mit dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, zu treffen."

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "anfallende" das Wort "Abwasser" durch das Wort "Schmutzwasser" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht oder in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.  "Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer zugeführt werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen."

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser gelten entsprechend."

3. In § 8d wird die Fußnote nach dem Wort "Abwasserverordnung" gestrichen.

4. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die Einleitung von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen ist erlaubnisfrei gestattet, wenn das Niederschlagswasser nur ganz unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, welche ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.  "Soweit Niederschlagswasser nicht nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes zu beseitigen ist, darf es von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen erlaubnisfrei eingeleitet werden, wenn es keine oder nur ganz unbedeutende Mengen an Schadstoffen enthält, welche ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die Rückstauebene wird von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bestimmt, und zwar in der Regel in der Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle.  "Als Rückstauebene wird die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle bestimmt."

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In begründeten Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde eine andere Höhe bestimmen."

b) Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
Dienen Grundstücksentwässerungsanlagen auch der Entwässerung von Flächen, Räumen oder Anlagen, die unterhalb der von der Behörde bestimmten Rückstauebene liegen, darf das Abwasser nur über eine automatisch arbeitende Hebeanlage in den Anschlusskanal eingeleitet werden. Anstelle einer Hebeanlage ist eine Absperrvorrichtung gegen Rückstau (DIN 1997) nur zulässig, wenn die Entwässerung des Grundstücks während eines Rückstaus hinreichend gesichert ist und wenn sich ein Rückstau im Falle des Versagens der Absperrvorrichtung nur unerheblich nachteilig auf das Grundstück auswirken kann.  "Dienen Grundstücksentwässerungsanlagen auch der Entwässerung von Flächen, Räumen oder Anlagen, die unterhalb der von der Behörde bestimmten Rückstauebene liegen, ist das Abwasser über eine automatisch arbeitende Hebeanlage in den Anschlusskanal einzuleiten. Abweichend davon ist die Verwendung einer nach den Regeln der Technik errichteten und betriebenen Absperrvorrichtung gegen Rückstau anstelle einer Hebeanlage nur zulässig, wenn die Entwässerung des Grundstücks während eines Rückstaus damit hinreichend gesichert ist und wenn sich ein Rückstau im Falle des Versagens der Absperrvorrichtung nicht oder nur unerheblich nachteilig auf das Grundstück auswirken kann."

6. In § 12b Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 8 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

"9. das Ergebnis der Prüfung eines Sachverständigen, ob das auf bebauten oder befestigten Flächen des Grundstücks anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zugeführt werden kann (Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung)."

7. § 12c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Grundleitungen" folgende Angabe eingefügt: ",Schächte und Inspektionsöffnungen".

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(5) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise auf die Rohbauabnahme oder auf die Schlussabnahme verzichten, wenn diese nach Art und Umfang der Grundstücksentwässerungsanlage nicht erforderlich sind. Gleiches gilt für den Nachweis der Wasserdichtheit.  "(5) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Rohbauabnahme oder auf die Schlussabnahme verzichten, wenn diese nach Art und Umfang der Grundstücksentwässerungsanlage nicht erforderlich sind. Auf die Schlussabnahme kann unter anderem verzichtet werden, wenn auf einem gewerblich oder industriell genutzten Grundstück neben dem Niederschlagswasser ausschließlich Abwasser anfällt, welches dem häuslichen Schmutzwasser nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a) vergleichbar ist; Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend. Für den Nachweis der Wasserdichtheit gilt Satz 1 entsprechend."

c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bis zur Abnahme ist der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde der Kanaltiefenschein sowie ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan) und Schnittzeichnungen im Maßstab 1:100 oder 1:500 jeweils mit Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusspunkt am öffentlichen Straßenkanal mit Höhenangaben bezogen auf NN vorzulegen.  "Bis zur Abnahme sind der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde der Kanaltiefenschein, ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan), Schnittzeichnungen im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 500 jeweils mit Darstellung des Gebäudes sowie der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusspunkt am öffentlichen Straßenkanal mit Höhenangaben bezogen auf NN und eine Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung im Sinne des § 12b Nr. 9 vorzulegen."

8. In § 12d werden nach den Worten "Die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung" die Worte ",ausgenommen § 79 der Bremischen Landesbauordnung" eingefügt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem bisherigen Satz 1 werden die Worte "Fette und" durch die Worte "Fette oder" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Prüfung der Dichtheit von Leichtflüssigkeitsabscheidern und zugehörigen Schlammfängen kann auch entsprechend der DIN EN 1610 durchgeführt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Die Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern und den zugehörigen Schlammfängen wird ohne besonderen Antrag in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber zweimal jährlich, von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten durchgeführt. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann im Einzelfall von einer zweimal jährlichen Entleerung absehen und diese in größeren Zeitabständen durchführen, wenn die zurückzuhaltenden Stoffe nur in geringem Umfang anfallen und die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Bei Eintritt besonderer Umstände und bei vorzeitiger Füllung von Leichtflüssigkeitsabscheidern oder zugehöriger Schlammfänge hat der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte unverzüglich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde zu benachrichtigen.  "(2) Die Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern und zugehörigen Schlammfängen wird von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich auf Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durchgeführt. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüft weiteren Entleerungsbedarf in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich. Sofern diese Prüfung, die eine allgemeine Zustandsbewertung und eine Schichtdickenmessung an den einzelnen Anlagenelementen umfasst, ergibt, dass eine weitere Entleerung erforderlich ist, ist diese von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde auf Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durchzuführen."

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

"(3) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Abweichungen von der durch Absatz 2 vorgesehenen jährlichen Entleerungspflicht von Leichtflüssigkeitsabscheidern und zugehörigen Schlammfängen erlauben, wenn die zurückzuhaltenden Stoffe nur in geringem Umfang anfallen und die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Für die Bearbeitung des Antrags sind der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde vom Antragsteller prüffähige Nachweise des ordnungsgemäßen Betriebes der Vorrichtungen vorzulegen.

(4) Bei Eintritt besonderer Umstände oder bei vorzeitiger Füllung von Leichtflüssigkeitsabscheidern oder zugehöriger Schlammfänge ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks unverzüglich eine Entleerung durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde zu veranlassen."

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. der Meldepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 11, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 3 nicht unverzüglich nachkommt, "5. der Meldepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 10 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, nicht unverzüglich nachkommt,".

"5. der Meldepflicht nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 10 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, nicht unverzüglich nachkommt,".

b) In Nummer 6 werden die Worte " § 8 Abs. 9" durch die Worte " § 8 Abs. 8" ersetzt.

c) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern angefügt:

"12. Vorrichtungen zur Rückhaltung von Ölen, Fetten oder Leichtflüssigkeiten entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht nach den Regeln der Technik betreibt, oder

13. entgegen § 14 Abs. 4 die Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern oder zugehörigen Schlammfängen nicht unverzüglich veranlasst."

11. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen)

DIN-Normen, auf die in diesem Ortsgesetz verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."

12. Der Anhang zu § 8c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe d)

d) Hydroxide der unter Nummer 2 Buchstabe a) bis p) aufgeführten Metalle - 0,3 ml/l (nach 0,5 Std. Absetzzeit)

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Buchstabe e) wird Buchstabe d).

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe q)

q) Ammonium (NH4+) bzw. Ammoniak (NH3) - (ber. als N) 150

wird gestrichen.

bb) Buchstabe v)

v) Nitrit
Dieser Grenzwert ist nur festzusetzen, wenn die anfallende Fracht 4 kg (NO2) pro Tag übersteigt - (NO2-): 20

wird gestrichen.

cc) In Buchstabe w) wird nach der Zahl "600" folgendes Fußnotenzeichen eingefügt.

dd) Die bisherigen Buchstaben r), s), t), u), w), x) werden zu Buchstaben q), r), s), t), u), v).

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b) wird nach der Zahl "150" folgendes Fußnotenzeichen eingefügt.

bb) In Buchstabe c) werden die Worte " organische Halogenverbindungen" durch die Worte "organisch gebundene Halogene" ersetzt.

d) Folgender Text wird angefügt:

"1) Im Einzelfall können höhere Werte zugelassen werden."

Artikel 2
Neufassung des Entwässerungsortsgesetzes

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann den Wortlaut des Entwässerungsortsgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.