Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven
Vom 3. Dezember 2009
(GBl. Nr. 1 vom 04.01.2010 S. 3)
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven (EWOG)
Das Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes zur Änderung entwässerungsrechtlicher Vorschriften in der Stadt Bremerhaven vom 13. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 101), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 21 Datenerhebung und -verarbeitung" wird folgende Angabe eingefügt:
" § 21a Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen)"
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Stadt auf Antrag eines Überlassungspflichtigen im Einzelfall eine Ausnahme von der Verpflichtung zulassen, Niederschlagswasser einzuleiten. § 4 Absatz 5 ist sinngemäß anzuwenden. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Kanalanschlußpflicht tritt ein, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Herstellung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. | " (3) Soweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt obliegt, entsteht die Kanalanschlusspflicht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Herstellung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2." |
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Die Stadt kann Grundstücke von der Kanalanschlußpflicht für Entwässerungsanlagen zur Niederschlagswasserableitung freistellen, wenn das anfallende Niederschlagswasser anderweitig schadlos beseitigt oder genutzt werden kann und wasserrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Freistellung kann auf jederzeitigen Widerruf erfolgen und mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. | " (5) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ist für Niederschlagswasser nur durchzuführen, wenn die Stadt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde festgestellt hat, dass eine Niederschlagswasserbeseitigung nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar ist." |
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Unter den Voraussetzungen des § 132a des Bremischen Wassergesetzes kann die Befugnis des Kanalanschlusses für die Niederschlagswassereinleitung widerrufen und der ordnungsgemäße Rückbau oder die Verdämmung des Anschlusses angeordnet werden, wenn dies dem Überlassungspflichtigen (§ , 3 Absatz 1) gegenüber zumutbar ist. Die Entscheidung trifft die Stadt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Soll die Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Oberflächengewässer vorgenommen werden, ist die Entscheidung darüber im Benehmen mit dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, zu treffen."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Der Eigentümer eines nicht der Kanalanschlußpflicht unterliegenden Grundstücks hat das Schmutzwasser, welches aufgrund der genehmigten, angezeigten oder geduldeten Wohnnutzung von baulichen Anlagen anfällt, in eine wasserdichte Schmutzwassersammelgrube einzuleiten oder mit Erlaubnis der Wasserbehörde eine Abwasserreinigung nach den Regeln der Technik durchzuführen und das gereinigte Abwasser schadlos fortzuleiten.
Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll auf dem Grundstück schadlos beseitigt oder in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit wasserrechtliche oder baurechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. | " (1) Der Eigentümer eines nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegenden Grundstücks hat das anfallende Schmutzwasser in eine wasserdichte Schmutzwassersammelgrube einzuleiten oder mit Erlaubnis der Wasserbehörde eine Abwasserreinigung nach den Regeln der Technik durchzuführen und das gereinigte Abwasser schadlos fortzuleiten. Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer zugeführt werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser gelten entsprechend." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die Verpflichtung der Stadt zur Entleerung von Schmutzwassersammelgruben besteht nur für Gruben auf Grundstücken mit baulichen Anlagen, die in zulässiger Weise ständig einer im Sinne des Meldegesetzes gemeldeten wohnlichen Nutzung unterliegen. Die Sammelgruben auf anderweitig genutzten Grundstücken sind von den Anlagenbetreibern auf ihre Kosten regelmäßig, rechtzeitig und in rechtlich zulässiger Weise zu entleeren. Die Nachweise über die Entleerung sind vom Zeitpunkt der Entleerung an 12 Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt zur Einsichtnahme vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Anlagenbetreibers die Grubenentleerung nach Satz 2 von der Stadt auf Kosten des Betreibers ausgeführt oder veranlaßt werden. | " (3) Die Sammelgruben auf nicht für Wohnzwecke genutzten Grundstücken sind von den Anlagenbetreibern auf ihre Kosten regelmäßig, rechtzeitig und in rechtlich zulässiger Weise zu entleeren. Die Nachweise über die Entleerung sind vom Zeitpunkt der Entleerung an 12 Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt zur Einsichtnahme vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Anlagenbetreibers die Grubenentleerung nach Satz 2 von der Stadt auf Kosten des Betreibers ausgeführt oder veranlasst werden." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Die Verpflichtung der Stadt zur Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen besteht nicht, wenn nachweislich mehr als nur ganz unbedeutende Mengen der in § 7 Absatz 2 und 3 oder § 8 Absatz 4 und 5 genannten Stoffe oder eine Überschreitung der Grenzwerte nach dem Anhang zu § 8c Absatz 1 festgestellt worden sind. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. | " (4) Die Verpflichtung der Stadt zur Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen besteht nicht für unzulässige Grundstücksentwässerungsanlagen oder wenn nachweislich mehr als nur ganz unbedeutende Mengen der in § 7 Absatz 2 und 3 oder § 8 Absatz 4 und 5 genannten Stoffe oder eine Überschreitung der Grenzwerte nach dem Anhang zu § 8c Absatz 1 festgestellt worden sind. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung." |
5. In § 8c Absatz 2 wird die Fußnote nach dem Wort "Abwasserverordnung" gestrichen.
6. § 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Einleitung von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundstücken in öffentliche Abwasseranlagen ist genehmigungsfrei gestattet, wenn das Niederschlagswasser nur unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, welche die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines als Vorfluter benutzten Gewässers nicht nachteilig verändern können. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend. | " (1) Soweit Niederschlagswasser nicht nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes zu beseitigen ist, darf es von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen genehmigungsfrei eingeleitet werden, wenn es keine oder nur ganz unbedeutende Mengen an Schadstoffen, die ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können, enthält." |
7. § 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Im Falle einer Betriebsstörung im Anschlußkanal oder bei Maßnahmen nach Absatz 4 hat der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte die Stadt unverzüglich zu unterrichten. Sie beseitigt oder veranlaßt die Beseitigung der Betriebsstörung. Die Kosten für die Beseitigung der Betriebsstörung, insbesondere durch Reinigung, Untersuchung, Rufgrabung, Reparatur oder Erneuerung von Anschlußkanälen, trägt der Grundstückseigentümer, soweit er die Ursache zu vertreten hat. Wird eine Betriebsstörung durch Einwirkungen aus öffentlichen Verkehrsanlagen herbeigeführt, insbesondere durch vorhandene Untergrundverhältnisse, Verkehrserschütterungen oder eingedrungene Baumwurzeln, beseitigt die Stadt diese Störung auf ihre Kosten, wenn sich die in Frage kommenden Bäume im Eigentum der Stadt befinden. | " (5) Im Falle einer Betriebsstörung im Anschlusskanal oder bei Maßnahmen nach Absatz 4 hat der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte die Stadt unverzüglich zu unterrichten. Sie beseitigt oder veranlasst die Beseitigung der Betriebsstörung. Die Kosten für die Beseitigung der Betriebsstörung, insbesondere durch Reinigung, Untersuchung, Aufgrabung, Reparatur oder Erneuerung von Anschlusskanälen, trägt der Grundstückseigentümer. Wird eine Betriebsstörung durch Einwirkungen aus öffentlichen Verkehrsanlagen herbeigeführt, insbesondere durch vorhandene Untergrundverhältnisse oder Verkehrserschütterungen, beseitigt die Stadt diese Störung auf ihre Kosten. Dies gilt auch, wenn eine Betriebsstörung durch eingedrungene Baumwurzeln herbeigeführt wurde und sich die in Frage kommenden Bäume im Eigentum der Stadt befinden." |
8. § 12 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Anstelle einer Hebeanlage ist eine Absperrvorrichtung gegen Rückstau (DIN 1997) nur zulässig, wenn die Entwässerung des Grundstücks während eines Rückstaues hinreichend gesichert ist und wenn sich ein Rückstau im Falle des Versagens einer Absperrvorrichtung nur unerheblich nachteilig auf das Grundstück auswirken kann. | "Abweichend davon ist die Verwendung einer nach den Regeln der Technik errichteten und betriebenen Absperrvorrichtung gegen Rückstau anstelle einer Hebeanlage nur zulässig, wenn die Entwässerung des Grundstücks während eines Rückstaus damit hinreichend gesichert ist und wenn sich ein Rückstau im Falle des Versagens der Absperrvorrichtung nicht oder nur unerheblich nachteilig auf das Grundstück auswirken kann." |
9. In § 14 Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. das Ergebnis der Prüfung eines Sachverständigen, ob das auf bebauten oder befestigten Flächen des Grundstücks anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zugeführt werden kann (Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung)."
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Für die nach § 13 Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Vorhaben ist eine Rohbauabnahme (Teilabnahme) und eine Schlußabnahme durch die Stadt erforderlich. | " (1) Für die nach § 13 Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Vorhaben sind eine Rohbauabnahme (Teilabnahme) und eine Schlussabnahme durch die Stadt erforderlich." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Wasserdichtheit der Grundleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen ist vor der Inbetriebnahme bzw. der Schlussabnahme durch einen Fachbetrieb schriftlich nachzuweisen. Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 148 Absatz 2 des Bremischen Wassergesetzes sinngemäß erfüllt. Der Magistrat wird ermächtigt, die Anforderungen an Fachbetriebe und Dichtheitsprüfungen durch eine Richtlinie zu regeln. Der Fachbetrieb darf nicht mit einer an der Bauausführung beteiligten Firma identisch oder von ihr beauftragt sein. Die Beauftragung eines Fachbetriebes zur Durchführung der Dichtheitsprüfung hat durch den Bauherrn zu erfolgen. Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme in Betrieb genommen werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In ihm werden die Sätze 7 und 8
Die Wasserdichtheit der Grundleitungen ist bei der Teilabnahme durch den Bauherrn nachzuweisen. Die Anlagen dürfen erst nach der Schlußabnahme in Betrieb genommen werden.
gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend. Bis zur Abnahme ist der Stadt der Kanaltiefenschein sowie ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan) und Schnittzeichnungen im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 250 jeweils mit Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlußkanal mit Höhenangaben bezogen auf NN vorzulegen. | "Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Bis zur Abnahme ist der Stadt der Kanaltiefenschein sowie ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan) und Schnittzeichnungen im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 250 jeweils mit Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusskanal mit Höhenangaben bezogen auf NN und eine Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 9 vorzulegen." |
11. In § 16 werden nach den Worten " Die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung" die Worte " , ausgenommen § 79 der Bremischen Landesbauordnung" eingefügt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Der Eigentümer eines mit Abwasserabläufen versehenen Grundstücks, auf dem Öle, Fette oder Leichtflüssigkeiten anfallen oder gelagert werden, hat Abscheideranlagen nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Rückhaltung dieser Stoffe zu errichten und zu betreiben." | " (1) Der Eigentümer eines mit Abwasserabläufen versehenen Grundstücks, auf dem Öle, Fette oder Leichtflüssigkeiten anfallen oder gelagert werden, hat Abscheideranlagen nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Rückhaltung dieser Stoffe zu errichten und zu betreiben. Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Inhalte der Anlagen entsorgen kann." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Bemessung, Einbau und Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, für Fettabscheider und für Heizölsperren bestimmen sich nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihren jeweils geltenden Fassungen. | "(3) Bemessung, Einbau und Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, für Fettabscheider und für Heizölsperren bestimmen sich nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Prüfung der Dichtheit von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen und Schlammfängen soll entsprechend der DIN 1999-100 durchgeführt werden." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Der Inhalt von Leichtflüssigkeitsabscheidern und von Schlammfängen darf nur von der Stadt entsorgt werden. Dieses erfolgt ohne besonderen Antrag nach dem ermittelten Bedarf in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber zweimal jährlich. In begründeten Fällen sind Ausnahmen von der Entsorgungshäufigkeit zulässig, wenn die zurückzuhaltenden Stoffe nur in geringem Umfang anfallen und die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Abscheider sind nach der Entsorgung vom Anlagenbetreiber zur Herstellung der Betriebsfähigkeit wieder mit Wasser aufzufüllen. | " (4) Der Inhalt von Leichtflüssigkeitsabscheidern und von Schlammfängen darf nur von der Stadt entsorgt werden.
Dieses erfolgt ohne besonderen Antrag nach dem ermittelten Bedarf in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber zweimal jährlich (Regelentsorgung). In begründeten Fällen sind Ausnahmen von der Regelentsorgung zulässig, wenn die zurückzuhaltenden Stoffe nur in geringem Umfang anfallen und die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Abscheider sind nach der Entsorgung vom Anlagenbetreiber zur Herstellung der Betriebsfähigkeit wieder mit Wasser aufzufüllen.
Abweichend von Satz 2 kann dem Betreiber einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage eine bedarfsgerechte Entsorgung erlaubt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betreiber hat die mindestens einmal jährliche Prüfung der Ergebnisse der Eigenkontrolle durch einen Fachkundigen entsprechend der DIN 1999-100 oder durch die Stadt zu dulden. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt werden." |
d) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (9) Störungen an Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sind vom Anlagenbetreiber oder vom Eigentümer des Grundstücks unverzüglich der Stadt anzuzeigen und zu beseitigen. | " (9) Störungen an Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sind vom Anlagenbetreiber oder vom Eigentümer des Grundstücks unverzüglich der Stadt anzuzeigen und zu beseitigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Außerbetriebnahme von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen unverzüglich mitzuteilen. Stillgelegte Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik außer Funktion zu nehmen. Bei ungenutzten Anlagen, die im Erdreich verbleiben, führt die Stadt eine regelmäßige und kostenpflichtige Sichtkontrolle durch. Mit der Stilllegung der Abscheideranlage erfolgt ein Widerruf bzw. eine Änderung der gemäß § 8 erteilten Einleitungsgenehmigung." |
e) Absatz 11 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (11) Der Betreiber einer Fettabscheideranlage nach den technischen Baustimmungen ist verpflichtet die Reinigungsintervalle so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfanges nicht überschritten wird. Die Schlammfänge und Abscheider sind möglichst monatlich, mindestens jedoch 2 mal jährlich vollständig zu leeren und zu säubern und wieder mit Wasser zu füllen. Die Nachweise sind entsprechend den Bestimmungen der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Stadt vorzulegen. | "(11) Der Betreiber einer Fettabscheideranlage nach den technischen Baustimmungen ist verpflichtet die Reinigungsintervalle so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfanges nicht überschritten wird. Die Schlammfänge und Abscheider sind möglichst monatlich, mindestens jedoch zweimal jährlich vollständig zu leeren und zu säubern und wieder mit Wasser zu füllen. Die Nachweise der Entsorgung sind drei Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Stadt vorzulegen. " |
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Bezeichnung " § 3 Abs. 3" durch die Bezeichnung " § 3 Absatz 2" ersetzt.
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
" 11. entgegen § 8 Absatz 10 als Verpflichteter bei rechtswidriger Einleitung oder deren Gefahr seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt; "
c) Die bisherigen Nummern 11 bis 20 werden zu Nummern 12 bis 21.
d) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende Nummer 22 eingefügt:
"22. entgegen § 18 Absatz 9 seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der Außerbetriebnahme von Leichtflüssigkeitsabscheidern nicht nachkommt; "
e) Die bisherige Nummer 21 wird zu Nummer 23.
14. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
" § 21a Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen)
DIN-Normen, auf die in diesem Ortsgesetz verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.