Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung ortsrechtlicher Entwässerungsregelungen

Vom 31. Januar 2012
(Brem.GBl. Nr. 2 vom 06.02.2012 S. 18)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Entwässerungsortsgesetzes

Das Entwässerungsortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 289 - 2130-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt: (nicht dargestellt)

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Herstellung, Änderung, Instandhaltung" durch die Wörter "Errichtung, Änderung, Betrieb, Unterhaltung" und das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "Stadtgemeinde Bremen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Soweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadtgemeinde Bremen obliegt, entsteht die Kanalanschlusspflicht," durch die Wörter "Die Kanalanschlusspflicht entsteht," ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ist für Niederschlagswasser nur durchzuführen, wenn die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde festgestellt hat, dass eine Niederschlagswasserbeseitigung nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar ist. "(5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn nach Feststellung der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde eine dezentrale Beseitigung gemäß § 44 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig, nicht zumutbar oder unzulässig ist. Im Übrigen ist der Anschluss zu diesem Zweck nur zulässig, wenn das Niederschlagswasser über eine Kanalisation ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wird."

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 132a des Bremischen Wassergesetzes" durch die Angabe " § 44 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.

4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegenden Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat das anfallende Schmutzwasser in einer wasserdichten Grube zu sammeln (Schmutzwassersammelgrube). "Der Eigentümer oder der durch ihn zur Nutzung Berechtigte eines nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegenden Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat das anfallende Schmutzwasser in einer wasserdichten Grube oder einem wasserdichten Behälter zu sammeln (Schmutzwassersammelgrube)."

5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Abwasserbeseitigung in Kleingärten sowie in Wochenend- und Ferienhausgebieten

(1) Wird auf einem Gartengrundstück,

  1. das dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen, gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und
  2. das in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel, Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst ist, Wasser direkt oder indirekt aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen, ist der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Abwasserbeseitigung nach den Absätzen 2 bis 5 verpflichtet, wenn sich in den Gebäuden, wie Lauben oder Nebengebäuden an die Wasserversorgung angeschlossene Anlagen oder Geräte befinden, deren regelmäßige Benutzung einen nicht unerheblichen Anfall von Abwasser erwarten lässt. Sofern die Abwasserbeseitigung von diesen Grundstücken nicht nach den Regelungen der Absätze 2 bis 5 durchgeführt werden kann, insbesondere wegen der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstücks oder der vorhandenen Zuwegungsbeschaffenheit, darf es auf dem Grundstück nicht zu einem Anfall von Abwasser kommen.

(2) Die Grundstücke nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen nicht der Kanalanschlusspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1. Das Abwasser ist gemäß § 6 Absatz 1 in einer Schmutzwassersammelgrube zu sammeln. Abweichend von § 3 Absatz 1 ist das Abwasser einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur Abholung zu überlassen und durch diesen an einer Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen entsprechend den geltenden Nutzungsbedingungen zuzuführen. Die Entleerung ist rechtzeitig vor Füllung der Schmutzwassersammelgrube zu veranlassen. Übergabestellen sind in Anlage 1 bestimmt. Die Wasserbehörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Übergabestellen, die ortsüblich bekannt gemacht werden.

(3) Als Schmutzwassersammelgruben zugelassen sind ausschließlich dichte monolithische Abwassersammelbehälter mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Der Abwassersammelbehälter ist so zu bemessen, dass er den Abwasseranfall eines Monats aufnehmen kann, muss für jedes Grundstück jedoch mindestens eineinhalb Kubikmeter nutzbares Fassungsvermögen haben. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 12c Absatz 6 findet keine Anwendung.

(4) Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung der Abwassersammelbehälter auf diesen Grundstücken ist spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Bei Errichtung oder Änderung der Abwassersammelbehälter ist der Anzeige eine Typenbeschreibung des Abwassersammelbehälters mit Zulassungsnummer des Deutschen Instituts für Bautechnik sowie ein Lageplan oder eine Skizze des Grundstücks mit Grubenstandort und Leitungsverlauf beizufügen. § 12a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers für einen Zeitraum von drei Jahren vorzuhalten und diese auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gartengrundstücken, die bauaufsichtlich geduldet zu Wohnzwecken genutzt werden oder auf Grundstücken im übrigen Außenbereich, die bauaufsichtlich geduldet zu Wohnzwecken genutzt werden.

(7) Wird auf einem planungsrechtlich als Wochenend- oder Ferienhausgebiet festgesetzten Grundstück oder einem Grundstück mit genehmigten Wochenend- oder Ferienhäusern Wasser direkt oder indirekt aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen und entsteht für dieses Grundstück keine Kanalanschlusspflicht nach § 4 Absatz 1, ist der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 3 bis 5 entsprechend verpflichtet.

(8) Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 und 7 gelten nicht für Grundstücke mit gemeinschaftlich genutzten baulichen Anlagen wie insbesondere Vereinshäusern."

6. § 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und Schlachtabwässer aus Schlachthöfen nach Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002, S. 1, L 30 vom 3. Februar 2007, S. 3), sofern nicht ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird."

7. In § 8b Absatz 7 Nummer 7 werden die Wörter "der Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

8. In § 8d Satz 2 wird die Angabe " § 31a Abs. 1 bis 3 und die §§ 31b bis 31e Bremischen Wassergesetzes gelten" durch die Angabe " § 9 des Bremischen Wassergesetzes gilt" ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Dränagewasser" durch das Wort "Drainagewasser" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Soweit Niederschlagswasser nicht nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes zu beseitigen ist," durch die Wörter "Soweit für Niederschlagswasser ein Anschluss nach § 4 Absatz 5 an die öffentlichen Abwasseranlagen zulässig ist, " ersetzt.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "sowie an die Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen." werden durch die Wörter "sowie an die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, Änderung und die Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen." ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 überwacht die Wasserbehörde die an die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, die Änderung und die Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen im Falle der Abwasserbeseitigung nach § 6a Absatz 1 bis 5 sowie 7 und 8."

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung oder Benutzung" durch die Wörter "Errichtung, Betrieb, Unterhaltung, Änderung oder Beseitigung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung und Benutzung" werden durch die Wörter "Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, Änderung und Beseitigung" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt

"Abweichend von Satz 1 ist im Falle der Abwasserbeseitigung nach § 6a Absatz 1 bis 5 sowie 7 und 8 die Wasserbehörde für den Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen zuständig."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik herzustellen und zu erhalten. "Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu ändern und zu beseitigen, soweit nicht im Folgenden besondere Anforderungen gestellt werden."

b) Absatz 1 Satz 2

Dies sind insbesondere die von der oberen Wasserbehörde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlichten technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen (§ 137 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes), soweit nicht im folgenden besondere Anforderungen gestellt werden.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden den Wörtern "Regeln der Technik" die Wörter "allgemein anerkannten" vorangestellt.

12. In § 12a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.

13. § 12c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 148 Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes sinngemäß erfüllt. "Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an einen Fachbetrieb sinngemäß erfüllt."

b) In Absatz 6 Satz 7 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.

14. In § 12d wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.

15. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das nutzbare Fassungsvermögen von Schmutzwassersammelgruben ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berechnen."

b) In Satz 2 werden die Wörter "sechs Kubikmeter" durch die Wörter "acht Kubikmeter" ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 16 Behörden

Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Sinne dieses Ortsgesetzes sind die Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen. Der Senator für Bau und Umwelt ist zuständig für die Beleihung Dritter aufgrund von § 133a des Bremischen Wassergesetzes. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von § 133a des Bremischen Wassergesetzes beliehen sind, ist der Beliehene zuständige Behörde im Sinne dieses Ortsgesetzes.

" § 16 Behörden

Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Sinne dieses Ortsgesetzes ist der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist zuständig für die Beleihung Dritter aufgrund von § 46 des Bremischen Wassergesetzes. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von § 46 des Bremischen Wassergesetzes beliehen sind, ist der Beliehene zuständige Behörde im Sinne dieses Ortsgesetzes."

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 171 Abs. 2a des Bremischen Wassergesetzes" wird durch die Angabe " § 103 Absatz 2 Nummer 4 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Wort "Grube" durch das Wort "Schmutzwassersammelgrube" ersetzt.

c) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a) bis 4g) eingefügt:

"4a) entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 das Abwasser nicht in einer Schmutzwassersammelgrube sammelt,

4b) entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 das Abwasser keinem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur Abholung überlässt,

4c) entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 das Abwasser nicht den öffentlichen Abwasseranlagen der Stadtgemeinde Bremen oder den öffentlichen Abwasseranlagen nicht an einer von der Stadtgemeinde Bremen bestimmten Übergabestellen zuführt,

4d) entgegen § 6a Absatz 2 Satz 4 die Entleerung der Schmutzwassersammelgrube nicht rechtzeitig vor Füllung veranlasst,

4e) das Abwasser in einer Schmutzwassersammelgrube sammelt, die den Vorgaben des § 6a Absatz 3 nicht entspricht,

4f) entgegen § 6a Absatz 4 die Errichtung, Änderung oder Beseitigung einer Schmutzwassersammelgrube der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

4g) entgegen § 6a Absatz 5 die ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers nicht nachweisen kann, ".

d) In Nummer 9 wird das Wort "herstellt" durch das Wort "errichtet" ersetzt.

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. über die nach § 6a angelieferte Abwassermenge aus Schmutzwassersammelgruben. "

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(1a) Die Wasserbehörde führt Register über die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, die Entleerung und die Beseitigung von Schmutzwassersammelgruben im Rahmen der Abwasserbeseitigung nach § 6a."

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Register" werden die Wörter "nach Absatz 1 und la" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "Schlammfängen" werden die Wörter ", der Entgegennahme von häuslichem Schmutzwasser nach § 6a" eingefügt.

e) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach der Angabe "Personen," die Wörter "Firmenanschriften der zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe im Rahmen der Abwasserbeseitigung nach § 6a," angefügt.

f) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Soweit für den Vollzug des § 6a erforderlich, findet ein Abgleich zwischen den Daten der Wasserbehörde und der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde statt."

19. Dem § 19 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) § 6a Absatz 7 findet für am 1. März 2012 rechtmäßig als Wochenend- oder Ferienhausgrundstück genutzte Grundstücke erst ab dem 1. März 2013 Anwendung.

(5) § 8 Absatz 5 Nummer 7 findet erst ab dem 1. Januar 2014 Anwendung."

20. Nach § 20 wird folgende Anlage 1 eingefügt:

"Anlage 1
(zu § 6a Absatz 2)

Übergabestellen für Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2

Übergabestellen für Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 sind:

a) Kläranlage Bremen-Farge, Alte Straße 24-26, 28777 Bremen,

b) Kläranlage Bremen-Seehausen, Seehauser Landstraße 99, 28197 Bremen,

c) Betriebshof Pumpwerk Findorff, Salzburger Straße, 28219 Bremen."

21. In dem Anhang wird die Angabe "Anhang (zu § 8c Abs. 1 Allgemeine Grenzwerte)" durch die Angabe "Anlage 2 (zu § 8c Absatz 1) Allgemeine Grenzwerte" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Entwässerungsgebührenortsgesetzes

Das Entwässerungsgebührenortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2011 (Brem.GBl. S. 17, 78 - 2130-f-5) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

"Inhaltsverzeichnis ... nicht dargestellt

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Schmutzwassersammelgruben" die Wörter "sowie für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. die Leerung der Schmutzwassersammelgruben. "2. die Leerung der Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6 Absatz 3 des Entwässerungsortsgesetzes sowie"

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die Annahme von Abwasser aus Abwassersammelbehältern gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes."

3. § 3 Absatz 6

(6) Für die Bemessung der Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben finden die Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung.

wird aufgehoben.

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Gebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwassersammelgruben

(1) Für die Bemessung der Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben ist § 3 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühr für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes bemisst sich nach der an der Übergabestelle angelieferten Abwassermenge. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "Dränwasser" durch das Wort "Drainagewasser" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Schmutzwassersammelgruben" die Wörter "gemäß § 6 Absatz 3 des Entwässerungsortsgesetzes" angefügt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Gebühr für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes 2,31 Euro/m3"

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ", insbesondere Kleingartenvereinen," gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(la) Abweichend von Absatz 1 ist Gebührenschuldner im Falle der Abwasserbeseitigung nach § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes der Unternehmer, der das Abwasser an einer Übergabestelle der öffentlichen Abwasserbeseitigung übergibt."

7. Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Inkrafttreten" ,

Artikel 3
Neufassung des Entwässerungsortsgesetzes und des Entwässerungsgebührenortsgesetzes

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann den Wortlaut des Entwässerungsortsgesetzes und des Entwässerungsgebührenortsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. März 2012 in Kraft.