Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven (EWOG)
Vom 13. Juni 2013
(Brem.GBl. Nr. 49 vom 28.06.2013 S. 299)
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
Das Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997, das zuletzt durch Ortsgesetz vom 2. September 2010 (Brem.GBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 9 Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränagewasser | " § 9 Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Dieses Ortsgesetz regelt für das Stadtgebiet Bremerhaven die Anforderungen an die Herstellung, Änderung, Instandhaltung und Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluß an öffentliche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Stadt abwasserbeseitigungspflichtig ist. | "(1) Dieses Ortsgesetz regelt für das Stadtgebiet Bremerhaven die Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Stadt abwasserbeseitigungspflichtig ist." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "hergestellt" durch das Wort "errichtet" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "hergestellt" durch das Wort "errichtet" ersetzt.
3. § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. Kanäle, Druckleitungen, Pumpwerke und Regenrückhalteanlagen, | "1. Kanäle, Druckleitungen, Gräben, Pumpwerke und Regenrückhalteanlagen," |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist mit Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsfertigen Kanal versehene Verkehrsanlage (Straße, Weg, Platz Grünanlage) angrenzt oder der Anschluß an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal versehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Verkehrsanlage oder darf der Kanalanschluß über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt werden, so bestimmt die Stadt den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein noch nicht betriebsfertiger Kanal zum Anschluß bestimmt, ist die Kanalanschlußpflicht widerruflich oder befristet auszusetzen. Der Kanalanschlußpflicht unterliegt ferner jedes Grundstück, das rechtmäßig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist. | "(1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsfertigen Kanal versehene Grundfläche (Straße, Weg, Platz, Grünanlage) angrenzt oder der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf (Kanalanschlusspflicht). In diesem Fall ist die Verlegung, Benutzung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage öffentlich-rechtlich zu sichern. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal versehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Grundflächen oder darf der Kanalanschluss über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt werden, so bestimmt die Stadt den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein noch nicht betriebsfertiger Kanal zum Anschluss bestimmt, ist die Kanalanschlusspflicht widerruflich oder befristet auszusetzen. Der Kanalanschlusspflicht unterliegt ferner jedes Grundstück, das rechtmäßig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist." |
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Soweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt obliegt, entsteht die Kanalanschlusspflicht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Herstellung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. | "Die Kanalanschlusspflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Errichtung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2." |
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Herstellung" jeweils durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ist für Niederschlagswasser nur durchzuführen, wenn die Stadt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde festgestellt hat, dass eine Niederschlagswasserbeseitigung nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar ist. | "(5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn nach Feststellung der Stadt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde eine dezentrale Beseitigung gemäß § 44 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig, nicht zumutbar oder unzulässig ist. Im Übrigen ist der Anschluss zu diesem Zweck nur zulässig, wenn das Niederschlagswasser über eine Kanalisation ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wird." |
e) In Absatz 6 werden die Wörter " § 132a des Bremischen Wassergesetzes" durch die Wörter " § 44 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.
5. § 8 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: gültig ab 01.01.2014
"5. Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und Schlachtabwässer aus Schlachthöfen nach Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nummer 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002, S. 1, L 30 vom 3. Februar 2007, S. 3), sofern nicht ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird."
6. § 8d Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 31a Abs. 1 bis 3 und die §§ 31b bis 31e des Bremischen Wassergesetzes gelten entsprechend. | " § 9 des Bremischen Wassergesetzes gilt entsprechend." |
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Dränagewasser" durch das Wort "Drainagewasser" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Soweit Niederschlagswasser nicht nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes zu beseitigen ist" durch die Wörter "Soweit für Niederschlagswasser ein Anschluss nach § 4 Absatz 5 an die öffentlichen Abwasseranlagen zulässig ist," ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "sowie an die Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen." durch die Wörter "sowie an die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen." ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung oder Benutzung" durch die Wörter "Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung, Betrieb" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung und Benutzung" durch die Wörter "Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "hergestellt" durch das Wort "errichtet" ersetzt.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (6) Bei gemeinsamen Anschlußkanälen haften die Kanalanschlußpflichtigen gesamtschuldnerisch für die nach den Absätzen 3 bis 5 und 7 von ihnen zu tragenden Kosten. | "(6) Die Errichtung, Sanierung, Erneuerung oder Beseitigung von Anschlusskanälen und Abwasserleitungen im öffentlichen Verkehrsraum, deren besonderen technischen Aufwand der Kanalanschlusspflichtige zu vertreten hat, wird auf der Grundlage eines besonderen Auftrags des Kanalanschlusspflichtigen von der Stadt ausgeführt." |
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (7) Die Herstellung, Sanierung, Erneuerung oder Beseitigung von Anschlußkanälen und Abwasserleitungen im öffentlichen Verkehrsraum, deren besonderer technischer Aufwand der Kanalanschlußpflichtige zu vertreten hat, wird auf der Grundlage eines besonderen Auftrags des Kanalanschlußpflichtigen von der Stadt ausgeführt. | "(7) Bei gemeinsamen Anschlusskanälen haften die Kanalanschlusspflichtigen gesamtschuldnerisch für die nach den Absätzen 3 bis 6 von ihnen zu tragenden Kosten." |
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik herzustellen und zu erhalten. Dieses sind insbesondere die von der oberen Wasserbehörde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlichten technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen (§ 137 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes), soweit nicht im folgenden besondere Anforderungen gestellt werden. Die Rückstauebene wird von der Stadt bestimmt, und zwar in der Regel in der Höhe der Straßenoberkante an der Anschlußstelle. | "(1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu ändern und zu beseitigen, soweit nicht im Folgenden besondere Anforderungen gestellt werden. Die Rückstauebene wird von der Stadt bestimmt, und zwar in der Regel in der Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden den Wörtern "Regeln der Technik" die Wörter "allgemein anerkannten" vorangestellt.
c) In Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 10 angefügt:
"10. Nachweis über die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen, versiegelten Flächen auf einem gesonderten Vordruck."
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Wasserdichtheit der Grundleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen ist vor der Inbetriebnahme bzw. der Schlussabnahme durch einen Fachbetrieb schriftlich nachzuweisen. Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 148 Absatz 2 des Bremischen Wassergesetzes sinngemäß erfüllt. Der Magistrat wird ermächtigt, die Anforderungen an Fachbetriebe und Dichtheitsprüfungen durch eine Richtlinie zu regeln. Der Fachbetrieb darf nicht mit einer an der Bauausführung beteiligten Firma identisch oder von ihr beauftragt sein. Die Beauftragung eines Fachbetriebes zur Durchführung der Dichtheitsprüfung hat durch den Bauherrn zu erfolgen. Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme in Betrieb genommen werden. | "(2) Die Wasserdichtheit der Grundleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen ist vor Erteilung der Rohbauabnahmebescheinigung durch einen Fachbetrieb schriftlich nachzuweisen. Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an einen Fachbetrieb sinngemäß erfüllt. Der Fachbetrieb darf nicht mit einer an der Bauausführung beteiligten Firma identisch oder von ihr beauftragt sein. Die Beauftragung eines Fachbetriebes zur Durchführung der Dichtheitsprüfung hat durch den Bauherrn zu erfolgen. Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme in Betrieb genommen werden." |
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (6) Für Vorhaben nach § 13 Absatz 2 ist eine Abnahme der Grundleitungen in offener Baugrube erforderlich. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Bis zur Abnahme ist der Stadt der Kanaltiefenschein sowie ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan) und Schnittzeichnungen im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 250 jeweils mit Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusskanal mit Höhenangaben bezogen auf NN und eine Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 9 vorzulegen. Die im Kanaltiefenschein angegebenen Kanalschächte oder Anschlußstellen sind örtlich einzumessen und im Lageplan maßstabgerecht einzutragen und zu vermaßen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Nach Fertigstellung des angezeigten Vorhabens haben der Bauherr und der Unternehmer auf amtlichem Vordruck zu erklären, daß das Vorhaben entsprechend den Anforderungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu stellen sind, ausgeführt wurde. | "(6) Für Vorhaben nach § 13 Absatz 2 ist eine Abnahme der Grundleitungen in offener Baugrube erforderlich. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Bis zur Abnahme sind der Stadt der Kanaltiefenschein sowie ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan) und Schnittzeichnungen im Maßstab 1:100 oder 1:250 jeweils mit Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusskanal mit Höhenangaben bezogen auf NN, eine Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie ein Nachweis im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 10 vorzulegen. Die im Kanaltiefenschein angegebenen Kanalschächte oder Anschlussstellen sind örtlich einzumessen und im Lageplan maßstabsgerecht einzutragen und zu vermaßen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Nach Fertigstellung des angezeigten Vorhabens haben der Bauherr und der Unternehmer auf amtlichem Vordruck zu erklären, dass das Vorhaben entsprechend den Anforderungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu stellen sind, ausgeführt wurde." |
14. In § 16 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
b) Im Absatz 7 wird das Wort "Herstellung" durch das Wort "Errichtung" ersetzt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 171 Absatz 2a des Bremischen Wassergesetzes" durch die Wörter " § 103 Absatz 2 Nummer 4 des Bremischen Wassergesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 19 wird das Wort "herstellt" durch das Wort "errichtet" ersetzt.
17. § 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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| (2) Die Register dienen der Überwachung der in diesem Ortsgesetz bestimmten und der aufgrund dieses Ortsgesetzes auferlegten Einleitungs- und Benutzungsregelungen, der Organisation der kommunalen Abwasserbeseitigung, insbesondere einer regelmäßigen Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und Leichtflüssigkeitsabscheider mit den zugehörigen Schlammfängen und der Erhebung der festzusetzenden Kosten, Beiträge bzw. Entgelte. | "(2) Die Register dienen der Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren und Vorauszahlungen, der Überwachung der in diesem Ortsgesetz bestimmten und der aufgrund dieses Ortsgesetzes auferlegten Einleitungs- und Benutzungsregelungen, der Organisation der kommunalen Abwasserbeseitigung, insbesondere einer regelmäßigen Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und Leichtflüssigkeitsabscheider mit den zugehörigen Schlammfängen und der Erhebung der festzusetzenden Kosten, Beiträge bzw. Entgelte." |
(1) Dieses Ortsgesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) § 8 Absatz 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.