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HGSPGS - Hessisches Gewässerschutzprogramm gefährliche Stoffe
Erweitertes Hessisches Programm nach § 3 der Qualitätszielverordnung und Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG zur Verringerung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe und Gruppen von Stoffen
- Hessen -
Vom 17. August 2004
(StAnz. Nr. 38 vom 20.09.2004 S. 3037)
1. Einleitung
Mit diesem erweiterten Programm wird das bisherige Programm vom 29. August 2001 (StAnz. S. 4039), geändert am 19. Dezember 2002 (StAnz. 2003 S. 738), fortgeschrieben und dabei im Hinblick auf die stoffbezogenen Regelungen der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) [1] ergänzt.
Ziel dieses erweiterten Programms ist es,
Das erweiterte Programm dient in Teilen auch der Verminderung der Gewässerbelastung durch prioritäre Stoffe der WRRL. Die VO-WRRL übernimmt für die in Anhang X WRRL aufgeführten prioritären Stoffe [6] die Qualitätsnormen nach Art. 16 Abs. 7 WRRL. Einige der prioritären Stoffe der WRRL sind auch Stoffe der Liste II zur Richtlinie 76/464/EWG.
Dieses hessische Programm ist Bestandteil eines bundesweiten Gesamtprogramms und berücksichtigt eine Handlungsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom September 2000.
Die diesem Programm zugrunde liegende Qualitätszielverordnung entspricht dem in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Entwurf einer Musterverordnung. Dadurch ist die erforderliche länderübergreifende Abstimmung hinsichtlich der Qualitätsziele für die 99 vorrangigen Stoffe und die Eckpunkte des Programms erfolgt. Der VO-WRRL liegt ebenfalls eine Musterverordnung der LAWA zu Grunde. Damit ist die erforderliche länderübergreifende Abstimmung hinsichtlich der Qualitätsnormen erfolgt.
Darüber hinaus wurden bei der Erarbeitung dieses erweiterten Programms die Nachbarländer beteiligt. Im Hinblick auf den Vollzug des Programms sowie dessen evtl. Änderungen stimmt sich die oberste Wasserbehörde fallweise mit den betroffenen Nachbarländern ab.
In entsprechender Weise informiert die oberste Wasserbehörde die in Hessen betroffenen Stellen über bedeutsame Untersuchungen, Maßnahmen oder Ergebnisse anderer Bundesländer. Bei der obersten Wasserbehörde eingehende Überwachungsergebnisse anderer Länder werden dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) und den örtlich betroffenen Wasserbehörden mitgeteilt, soweit dort Daten enthalten sind, die für die Belastung hessischer Gewässer von Bedeutung sind (zum Beispiel hinsichtlich der Vorbelastung).
2. Grundlagen
2.1 Rechtsgrundlagen
Nach Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe der so genannten Liste II aufzustellen, die nach Qualitätszielen auszurichten sind.
Die Qualitätsziele für vorerst 99 Stoffe sowie die Rahmenvorgaben für die Aufstellung und Durchführung des Programms sind durch die Qualitätszielverordnung [2] festgelegt worden.
Die Maßnahmen nach Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG werden schrittweise in die Maßnahmenprogramme der Wasserrahmenrichtlinie ( WRRL) [4] einbezogen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) [1] zu, mit der die wesentlichen Vorgaben u. a. zur Umsetzung der stoffbezogenen Regelungen der WRRL gemacht werden. Die VO-WRRL übernimmt - mit einer fachlich begründeten Ausnahme - die in der Qualitätszielverordnung enthaltenen Qualitätsziele als Qualitätsnormen und ergänzt diese um Qualitätsnormen für weitere Stoffe, die dann soweit es sich um Stoffe der Liste II zur Richtlinie 76/464/EWG handelt auch in die Qualitätszielverordnung übernommen werden. Die stoffbezogenen Regelungen der VO-WRRL können entsprechend der Übergangsregelung des Art. 22 Abs. 3 Buchst. a WRRL auch für Zwecke des Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG genutzt werden.
Die Messungen im Gewässer schließen die Erfassung der Sauerstoffkonzentration und Summenparameter wie CSB und BSB5 als ergänzende Parameter zur Bewertung von Stoffen ein, die sich auf die Sauerstoffbilanz auswirken.
Die anlagen- und emissionsbezogenen Anforderungen, insbesondere des § 7a Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) [7] und der § § 19g ff. WHG, sowie die immissionsbezogenen Anforderungen, wie die Fischgewässerverordnung [8] und die Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung [9], bleiben unberührt.
2.2 Qualitätsziele und Qualitätsnormen
Maßgebend sind die in der Qualitätszielverordnung festgelegten Qualitätsziele sowie die in der VO-WRRL * genannten Qualitätsnormen. Die Unterscheidung in "Qualitätsziele" und "Qualitätsnormen" ist eine formale Unterscheidung, die sich aus dem Wortlaut der zu Grunde liegenden beiden Richtlinien (Richtlinie 76/464/EWG und WRRL) ergibt; inhaltliche Unterschiede bestehen nicht. Es handelt sich in beiden Fällen um rechtlich verbindliche Immissionsgrenzwerte. Soweit es sich nicht um prioritäre Stoffe der WRRL handelt, wurden die Qualitätsziele der Qualitätszielverordnung (mit Ausnahme des Qualitätsziels für Tributylphosphat) als Qualitätsnormen in die VO-WRRL übernommen. Der Immissionsgrenzwert für Tributylphosphat wurde aus fachlichen Gründen geändert.
Bezugspunkte für die Qualitätsziele und Qualitätsnormen sind die in Anlage 1 genannten Messstellen.
In Anlage 2 sind die zu beachtenden Referenz-Analysenverfahren aufgelistet. Ergänzend sind dort die in der Qualitätszielverordnung und der VO-WRRL festgelegten Qualitätsziele und Qualitätsnormen nachrichtlich aufgeführt. Dabei ist zu beachten, dass die VO-WRRL
Sobald für prioritäre Stoffe Qualitätsnormen nach Art. 16 WRRL festgelegt sind, werden diese in die VO-WRRL zu übernehmen sein, was bei den in Anlage 2 Tab. 1 aufgeführten prioritären Stoffen zur Änderung der Qualitätsnorm führen kann. Bis zur Festlegung abschließender Qualitätsnormen für die in Anlage 2 Tabelle 2 genannten Stoffe ist der jeweils aktuelle Vorschlag für solche Qualitätsnormen als vorläufiger Bewertungsmaßstab zu verwenden. Durch das Fraunhofer-Institut für Molekularbiologie und angewandte Ökologie wurde im Auftrag der EU-Kommission ein Vorschlag [10] erarbeitet, der von der Kommission als Grundlage für die Festlegung von Qualitätsnormen nach Art. 16 WRRL genutzt wird.
Untersuchungen, die im Rahmen von länderübergreifend abgestimmten Programmen zur Ermittlung evtl. weiterer flussspezifischer Stoffe durchgeführt werden, werden in dieses Messprogramm einbezogen. Die Ergebnisse sind im Jahresbericht nach Nr. 7.1 gesondert darzustellen.
2.3 Kriterien zur Bewertung von Überwachungsergebnissen
Es sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze werden bei der Berechnung des Mittelwertes mit der halben Bestimmungsgrenze berücksichtigt, wenn wenigstens 10 Prozent der Werte oberhalb der Bestimmungsgrenze liegen.
Die unter a) und b) genannten Fälle werden entsprechend der Nr. 4.1 Buchst. b bei der Fortschreibung der Messprogramme berücksichtigt.
Im Falle von c) ist zunächst durch das HLUG zu ermitteln, ob Hinweise darauf vorliegen, dass der jeweilige Stoff in Konzentrationen oberhalb des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm im Gewässer vorkommen kann. Hierfür evtl. erforderliche Emissionsmessungen sind bei der Festlegung des Untersuchungsprogramms nach Nr. 4.2 a bis c zu berücksichtigen. Bei Pflanzenschutzmittelwirkstoffen sind der Pflanzenschutzdienst (PSD) beim Regierungspräsidium Gießen und das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und
Naturschutz (HDLGN) insbesondere wegen dort vorhandener Kenntnisse zur Zulassungssituation und zur Anwendung der Wirkstoffe in Hessen zu beteiligen.
Im Fall von d) sind die Messungen im Folgejahr fortzuführen. Wenn die Bestimmungsgrenze zwischen 50 und 100 Prozent des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm und der Jahresmittelwert unterhalb der Bestimmungsgrenze liegt, sind die Messungen fortzuführen, wenn die Konzentration bei einem Teil der Proben oberhalb der Bestimmungsgrenze lag oder Hinweise darauf vorliegen, dass der Stoff in Konzentrationen oberhalb des Qualitätsziels/der Qualitätsnorm im Gewässer vorkommen kann; eine Verminderung der Bestimmungsgrenze ist anzustreben. Unabhängig von der Konzentration können die Messungen von Stoffen fortgeführt werden, wenn dies ohne wesentlichen Mehraufwand bei der Bestimmung eines anderen Parameters möglich ist.
Im Falle von e) sind die Ursachen zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung einzuleiten (siehe hierzu Nr. 5). Erforderlichenfalls kann parallel zur Prüfung der Belastungsursachen in den Folgejahren eine häufigere Untersuchung vorgesehen werden, um die Höhe einer evtl. Überschreitung der Qualitätsziele/der Qualitätsnormen genauer zu erfassen. Die ausgewerteten Ergebnisse sind in einem Jahresbericht des HLUG (siehe Nr. 7.1) darzustellen und, soweit es sich nicht um vertrauliche Daten handelt, zu veröffentlichen.
2.4 Zulassung von Abweichungen
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Qualitätszielverordnung kann die obere Wasserbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Überschreitungen der Qualitätsziele zulassen, wenn die Qualitätsziele nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können. Dabei ist neben § 26 Abs. 3 HWG Folgendes zu beachten:
Die Zulassung von Abweichungen ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Örtlich möglicherweise Betroffene sind gesondert zu informieren.
3. Belastungssituation, Schwerpunkte, Prioritäten
Bei den bisherigen Untersuchungen des hessischen Programms nach Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG wurden im Wesentlichen bereits die nach diesem erweiterten Programm zu betrachtenden Stoffe berücksichtigt.
Hinsichtlich der Belastung der Gewässer, der Ursachen sowie der Maßnahmen zur Verminderung der Belastung lassen sich im Wesentlichen 3 Fachbereiche unterscheiden:
Am Schwarzbach wurden außerdem erhöhte Konzentrationen der prioritären Stoffe Quecksilber und Cadmium gemessen. Die bisherigen Untersuchungsergebnisse deuten darauf hin, dass die Belastung durch diese beiden Metalle im Wesentlichen auf im Gewässer vorhandene ältere Sedimente zurückzuführen ist. Entsprechend der Übergangsregelung der WRRL (siehe dort Art. 16 Abs. 10 und Anhang 9) gelten für Cadmium die in der Richtlinie 83/513/EWG und für Quecksilber die in den Richtlinien 82/176/EWG und 84/156/EWG genannten Qualitätsziele als (vorläufige) Qualitätsnormen der WRRL. Die in den vorgenannten Richtlinien für Binnengewässer festgelegten Qualitätsziele werden an der Schwarzbach-Messstelle Trebur-Astheim eingehalten. Eine im Jahre 2001 abgeschlossene Prüfung der oberen Wasserbehörde unter Beteilung des HLUG und anderer Stellen hat ergeben, dass eine über den im Rahmen von Unterhaltungsarbeiten ohnehin erforderlichen Umfang hinaus gehende Räumung dieser Sedimente nicht zweckmäßig ist.
4. Untersuchungsprogramme
4.1 Orientierende Immissionsmessungen an den 13 Messstellen des Programms
Diese Untersuchungen im Gewässer sind durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) an den in Anlage 1 aufgeführten Bezugspunkten durchzuführen. Die Lage der Bezugspunkte ist auch in der Übersichtskarte in Abb. 1 dargestellt. Evtl. erforderliche Messungen an anderen Stellen der Gewässer im Rahmen der Nummern 4.2 d, 4.3 und 4.4 bleiben unberührt.
Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs ist wie folgt vorzugehen:
Die Art der Probenahme ist vom HLUG in einer Messstellenbeschreibung festzulegen, die dem Jahresbericht als Anlage beizufügen ist.
Die Messstellen des Programms sind in der Regel auch Messstellen des Hessischen Gewässergütemessprogramms (HGM). Dort werden bereits regelmäßig eine Reihe von Stoffen und Stoffgruppen der Listen I und II (zum Beispiel Schwermetalle, Stickstoff- und Phosphorverbindungen) der Richtlinie 76/464/EWG untersucht. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach der Bedeutung der jeweiligen Messstelle. An Messstellen des Hessischen Gütemessprogramms, die gleichzeitig Messstellen des Deutschen Untersuchungsprogramms Rhein, des Messprogramms Weser oder des LAWA-Messprogramms sind, werden in der Regel wenigstens 12 Untersuchungen pro Jahr durchgeführt. Für das erweiterte Programm nach Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG sind die Untersuchungsergebnisse von ausgewählten Messstellen des Hessischen Gütemessprogramms zu nutzen und dort ergänzend folgende Messungen durchzuführen, soweit der jeweilige Parameter an der Messstelle von Bedeutung ist oder sein kann. Dies gilt besonders für
Auch an den Messstellen des Programms, die nicht gleichzeitig Messstellen des HGM sind, ist bei der Bestimmung der Schwermetalle der gelöste Anteil sowie, falls die Cadmiumkonzentration zu erfassen ist, die Wasserhärte zu bestimmen.
4.2 Emissionsmessungen in Abwasseranlagen und -einleitungen
4.3 Besondere Immissionsmessungen in Gewässern zur Ermittlung der Ursachen von Qualitätszielüberschreitungen
Soweit zur Ermittlung der Ursachen von Qualitätszielüberschreitungen über den unter 4.1 genannten Umfang hinaus Messungen im Gewässer erforderlich sind, hat die obere Wasserbehörde unter Beteiligung des HLUG das jeweilige Messprogramm unter Berücksichtung der insgesamt bei den Regierungspräsidien, Abteilungen Staatliches Umweltamt (RPU), den unteren Wasserbehörden, dem HLUG, gegebenenfalls anderen Behörden und den Einleitern verfügbaren Kenntnisse zur Belastungssituation sowie zur Verwendung des jeweiligen Stoffs im Einzelfalle festzulegen und seine Durchführung zu veranlassen.
4.4 Untersuchungen zur Ermittlung weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe im Sinne der WRRL
Die Liste prioritärer Stoffe der WRRL und die Stoffliste der VO-WRRL decken vorerst die in diesem Messprogramm zu berücksichtigenden Stoffe ab.
Wegen der gebotenen Länder übergreifend kohärenten Vorgehensweise, der auf Flussgebiete bezogenen Vorgehensweise der WRRL sowie der bereits vorliegenden Kenntnisse erfolgen weitere Messungen zur Ermittlung evtl. weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe in hessischen Gewässern nur im Rahmen eines zwischen den Ländern auf der Ebene der obersten Wasserbehörden abgestimmten Vorgehens. Weitere Stoffe können in die Messungen einbezogen werden, wenn die Erfassung bei der erforderlichen Bestimmung eines anderen Parameters ohne wesentlichen Mehraufwand möglich ist.
Das HMULV unterrichtet das HLUG erforderlichenfalls fallweise über die weitere Entwicklung von in der LAWA, der Deutschen Kommission zur Reinhaltung des Rheins oder Arge Weser abgestimmten Konzepten zur Ermittlung weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe der WRRL.
4.5 Messungen von Arzneimittelwirkstoffen
An Gewässermessstellen des Programms sowie ausgewählten kommunalen Kläranlagen sind die Arzneimittelwirkstoffe Carbamazepin, Diclofenac und Iopamidol sowie das Abbauprodukt Clofibrinsäure zu messen.
Hinsichtlich weiter gehender Messungen, insbesondere zur Ermittlung evtl. weiterer flussgebietsrelevanter Stoffe, ist auch hinsichtlich der Arzneimittelwirkstoffe entsprechend Nr. 4.4 Abs. 2 und 3 vorzugehen.
5. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung
5.1 Ermittlung der Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen/Qualitätsnormen
Die Ursachen - punktförmige oder diffuse Belastungen - für die Überschreitung von Qualitätszielen/Qualitätsnormen sind durch die Wasserbehörden unter Beteiligung des HLUG zu ermitteln, wobei fallweise die Dienststellen der Landwirtschaftsverwaltung zu beteiligen sind. Bei der Ermittlung der Ursachen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
5.2 Maßnahmen bei Abwassereinleitungen
Soweit Überschreitungen von Qualitätszielen im Wesentlichen auf Abwassereinleitungen zurückzuführen sind, hat die Wasserbehörde Folgendes zu veranlassen:
Unabhängig von der Überschreitung von Qualitätszielen prüft die obere Wasserbehörde nach Fertigstellung von Regelungen nach Art. 16 Abs. 8 WRRL zur Verminderung der Gewässerbelastung durch prioritäre Stoffe im Vorgriff auf deren Umsetzung in nationales Recht, welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Regelungen bei hessischen Einleitungen zu treffen sind.
5.3 Verminderung der diffusen Belastung
Die Prüfung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung der Konzentration von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Oberflächengewässern erfolgt auf der Grundlage des vom HMULV erarbeiteten Rahmenkonzepts "Verminderung des PSM-Eintrags in hessische Oberflächengewässer" vom .... (derzeit Entwurf vom 9. September 2003) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Erarbeitung der Vorschläge werden die laufenden Prüfungen nach den Richtlinien 91/414/EWG und 98/8/EG sowie zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Jahresberichts vorliegende Vorschläge oder Anforderungen der EU nach Art. 16 Abs. 6 und 8 WRRL einbezogen. Dabei soll jeweils auch geprüft werden, ob die v. g. Vorschläge der EU-Kommission auch Auswirkungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe haben oder übertragen werden können, die keine prioritären Stoffe der WRRL sind.
Sind Maßnahmen auf Bundes- oder EU-Ebene angebracht, ist der obersten Wasserbehörde zu berichten, die das Weitere veranlasst.
Bei diffusen Belastungen anderer Art, die wesentlich zu einer Qualitätszielüberschreitung beitragen, sind einzelfallbezogene Maßnahmen nach Maßgabe der obersten Wasserbehörde durchzuführen.
6. Organisation und Finanzierung des Untersuchungsprogramms
6.1 Untersuchungen des HLUG
Das HLUG stellt jeweils bis zum 31. Oktober unter Beteiligung der Wasserbehörden, des HDLGN und des PSD einen Vorschlag für das Untersuchungsprogramm des Folgejahrs auf für
und legt ihn mit einem Kostenplan der obersten Wasserbehörde sowie nachrichtlich den Wasserbehörden, dem HDLGN und dem PSD vor.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Es gilt für die beteiligten Dienststellen eine Rückäußerungsfrist gegenüber der obersten Wasserbehörde von 6 Wochen. Erfolgt keine Rückäußerung, wird Zustimmung unterstellt. Das HLUG hat dann erforderlichenfalls das Untersuchungsprogramm nach Maßgabe der obersten Wasserbehörde zu überarbeiten.
6.2 Untersuchungen der Wasserbehörden
Die obere Wasserbehörde stellt jeweils bis zum 31. Oktober unter Beteiligung des HLUG, der unteren Wasserbehörde (falls deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist) sowie des HDLGN und des PSD (sofern Messungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen vorgesehen sind), ein Untersuchungsprogramm für das Folgejahr auf für
auf und legt ihn mit einem Kostenplan der obersten Wasserbehörde sowie nachrichtlich dem HLUG, dem HDLGN und dem PSD vor oder erstattet Fehlanzeige. Die obere Wasserbehörde bezieht erforderliche Maßnahmen der unteren Wasserbehörden in das Untersuchungsprogramm ein.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Es gilt für die beteiligten Dienststellen eine Rückäußerungsfrist gegenüber der obersten Wasserbehörde von 6 Wochen. Erfolgt keine Rückäußerung wird Zustimmung unterstellt. Die Wasserbehörde hat dann erforderlichenfalls das Untersuchungsprogramm nach Maßgabe der obersten Wasserbehörde zu überarbeiten.
Die Wasserbehörde kann mit der Durchführung der Untersuchungen mit dessen Zustimmung auch das HLUG beauftragen. In diesem Falle werden die Untersuchungen entsprechend Nr. 6.1 Buchst. c und e in den Vorschlag des HLUG aufgenommen und auch dort bezüglich der Kosten veranschlagt.
Erforderlichenfalls bittet die Wasserbehörde das HLUG um einen fachlichen Vorschlag zur Einbeziehung der vorgesehenen Untersuchungen in das bestehende Messprogramm zur staatlichen Einleiterüberwachung und eine Abschätzung der Kosten für die über den Umfang der staatlichen Einleiterüberwachung hinausgehenden Untersuchungen.
6.3 Finanzierung
Für die Durchführung der in Nr. 6.1 unter Buchst. a "die routinemäßigen Messungen an den Gewässermessstellen des Programms" und Buchst. d "die allgemeinen Messungen in kommunalen Kläranlagen" genannten Untersuchungen erhält das HLUG im Haushaltsplan für das Jahr 2005 40.000 c.
Ergänzend erhält das HLUG 20.000 c für unvorhergesehene Maßnahmen. Mit diesen Mitteln dürfen nur kleine in sich abgeschlossene Maßnahmen, insbesondere zur Ermittlung der Belastungsursachen, durchgeführt werden.
Die oberste Wasserbehörde unterrichtet das HLUG umgehend, falls künftig mit wesentlichen Änderungen der Zuweisung zu rechnen ist.
Im Übrigen werden die für die Durchführung des Untersuchungsprogramms erforderlichen Mittel auf Grundlage der Abstimmung nach Nr. 6.1 und 6.2 dem HLUG und den Wasserbehörden aus Titel 09 02 - 538 74 zugewiesen. Der Umfang der Zuweisung richtet sich nach den fachlichen Erfordernissen, der Priorität gegenüber anderen zu finanzierenden Maßnahmen sowie den hierfür insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
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