umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung (3)
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| Anzeige der Einleitung aus der Chemischreinigung (Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.8 |
| 1. | Allgemeine Angaben | ||||||||
| 1.1 | Name und Anschrift der Firma: ........................................................................................................................
..................................................................................................................................................................... | ||||||||
| 1.2 | Ansprechpartner für evtl.
Rückfragen: ...............................................................................................................
Telefon: ......................................................................................................................................................... | ||||||||
| 2. | Art und Größe des Betriebes | ||||||||
| 2.1 | Reinigung von | ||||||||
| [ ]1 | Textilien | [ ]1 | Leder | [ ]1 | Pelzen | ||||
| 2.2 | Anzahl der Beschäftigten: | ||||||||
| 3. | Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen | ||||||||
| Maschine | 1 | 2 | 3 | ||||||
| Hersteller | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| Typ | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| Baujahr | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| Beladegewicht | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| Lösemittel | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| Tankinhalte | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| offen/geschlossen Auffangwanne | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| unter der Reinigungsmaschine (ja/nein) | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| Art der Abluftreinigung | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| max. Anzahl | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| Chargen pro Tag | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| Anzahl der Destillationsvorgänge pro Tag 2 | ............................... | ............................... | ............................... | ||||||
| 4. | Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen Verbindungen
Reinigungsmaschine und Nebenaggregate | ||||||||
| [ ]1 | Wasserabscheider der Destillationsanlage(n) | ||||||||
| [ ]1 | Wasserabscheider der Anlagen zur Abgasbehandlung | ||||||||
| [ ]1 | Kondensat aus Absauganlagen für die Raumluft | ||||||||
| [ ]1 | Kondensat aus Absauganlagen für Detachierplätze | ||||||||
| Der Abwasseranfall beträgt ................... Liter pro Tag. | |||||||||
| 5. | Art der Abwasserbehandlung Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider) | ||||||||
| Anzahl: .......................... Fabrikat: ...................................................
Typ: ..................................................................................................... | |||||||||
| [ ]1 | Der Sicherheitsabscheider wird diskontinuierlich betrieben, d. h. das Abwasser wird zunächst in Behältern gesammelt und in diesen zum Sicherheitsabscheider transportiert. | ||||||||
| [ ]1 | Der Sicherheitsabscheider ist durch Leitungen mit den Abwasseranfallstellen verbunden. | ||||||||
| Aktivkohleadsorptionsanlage:
Fabrikat: ........................................................................................... Typ: .................................................................................................. Anzahl der in Reihe geschalteten Adsorberstufen/Module: .................................................................. | |||||||||
| Aktivkohle-Füllmenge je Adsorberstufe: ..................... kg
Durchflussbegrenzung durch die Adsorptionsanlage auf ...................... Liter je Stunde. Die Abwasserbehandlungsanlage ist in einer Auffangwanne aufgestellt, die das im Schadensfalle auslaufende Volumen aufnehmen kann. Die Lage der Abwasseranfallstellen im Betrieb sowie der Standort der Abwasserbehandlungsanlage sowie vorhandene Abwasserleitungen zwischen den Abwasseranfallstellen und dem Sicherheitsabscheider sind in der beigefügten Übersichtsskizze dargestellt. | |||||||||
| 6. | Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage | ||||||||
| [ ]1 | Die Abwasserbehandlungsanlage verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer: | ||||||||
| 7. | Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,
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Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift Anlage: Übersichtsskizze
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bei ständigem Betrieb der Destillation "kontinuierlich" eintragen
| Indirekte Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht | Anlage 2.4.9.1 |
1. Ziel
Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser in geringer Menge aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 " Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung (AbwV) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ausgenommen werden können.
Die Indirekteinleiterverordnung sieht vor, dass Einleitungen, die den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden und der Wasserbehörde anzuzeigen sind.
2 Anwendungsbereich
Diese Anlage zur IndirekteinleiterVwV gilt für Abwasser, das bei der Entwicklung, der Fixierung, dem Bleichen (einschließlich der zugehörigen Spül- und Wässerungsprozesse) fotografischer Filme und Papiere, in denen Silberhalogenide (z.B. Silberbromid) als lichtempfindliche Substanzen eingesetzt werden, anfällt.
Sie gilt nicht für Abwasser aus fotochemischen Prozessen, in denen ausschließlich andere lichtempfindliche Materialien wie z.B. Fotolacke (Fotoresits) verwendet werden.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Einleitungen in geringer Menge
Einleitungen in geringer Menge liegen vor, wenn
Die unter a) und b) genannten Schwellenwerte für die Durchsatzmenge von fotografischen Filmen und Papieren gelten als eingehalten, wenn im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Film- und Papierdurchsatz der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wurde und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Schwellenwert im laufenden Jahr überschritten wird.
3.2 Behandlung von Bädern
Zur Behandlung von Bädern zählen die kontinuierliche oder diskontinuierliche Behandlung der Prozessbäder und deren Badüberläufen
3.3 Hängermaschinen
Hängermaschinen sind Maschinen, bei denen insbesondere Rollfilme und Planfilme, aber auch Fotopapier in Rahmen eingehängt und automatisch oder manuell von Bad zu Bad transportiert werden. Ein Abquetschen der Filme vor dem Transport in das nächste Bad ist hier nicht möglich.
3.4 Entwicklungstrommeln
Entwicklungstrommeln sind Behältnisse, in denen das zu verarbeitende fotografische Material an den zylindrischen Wandungen befestigt wird, um dann mit einer geringen Menge der jeweils erforderlichen Prozess- oder Spülbäder bei Bewegung der Trommel behandelt zu werden.
3.5 Wassersparschaltung
Eine Wassersparschaltung ist eine Einrichtung, bei der die Spülwassermenge dem Durchsatz des fotografischen Materials angepasst wird.
3.6 Kaskadenspülung
Eine Kaskadenspülung ist eine Spüleinrichtung, bei der das abzuspülende Material (Film, Papier) entgegen der Fließrichtung des Spülwassers durch mehrere Spülbehälter geführt wird, so dass zuerst im höher belasteten Spülwasser und zuletzt im Frischwasser gespült wird. Das Wasser durchfließt dabei, gegen die Laufrichtung des abzuspülenden Materiales, nacheinander die einzelnen Spülbehälter.
4 Voraussetzungen für die Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht
4.1 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3 000 m2 pro Jahr
4.1.1 Einleitung in geringer Menge
Der Betreiber hat auf der Grundlage seines bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und ggf. Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass es sich um eine Einleitung in geringer Menge (s. Nr. 3.1 ) handelt. Er hat sich gleichzeitig zu verpflichten, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn, z.B. wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.
4.1.2 Verminderung der Schadstoff-Fracht
4.1.2.1 Getrennte Erfassung der Bäder und Badüberläufe
Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie deren Badüberläufe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Nähere Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.
4.1.2.2 Verminderung von Badverschleppungen
Zur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie z.B.
Die Anforderung gilt nicht für Einleitungen von Abwasser
4.1.2.3 Einsparung von Spülwasser
Zur Verminderung des Wasserverbrauches müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein wie z.B.
Abweichend hiervon gilt bei Einleitungen aus
die Anforderung als erfüllt, wenn durch eine technische Einrichtung an der Entwicklungsmaschine der Wasserzufluss auf das nach der Bedienungsanweisung erforderliche Mindestmaß begrenzt wird.
In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass der Spülwasserzufluss nur zu den Zeiten erfolgt, in denen in der Entwicklungsmaschine mit fotografischem Material verarbeitet wird.
Die Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches gelten auch als erfüllt, wenn der Spülwasserverbrauch beim Entwickeln der Filme und Papiere folgende Werte nicht übersteigt:
4.1.3 Eigenüberwachung
Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
4.1.4 Sachverständigenüberwachung
4.1.4.1 Überwachungspflicht
Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von 5 Jahren durch einen Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers zu überwachen (§ 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung).
4.1.4.2 Prüfumfang
Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob
4.1.5 Anzeige der Einleitung
Für die Anzeige der Einleitung ist der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
4.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr
4.2.1 Ermittlung des Film- und Papierdurchsatzes
Der Betreiber hat auf der Grundlage seines bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und ggf. Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als zu 30.000 m2 pro Jahr beträgt. Er hat sich gleichzeitig zu verpflichten, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn, z.B. wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.
4.2.2 Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht
4.2.3 Eigenüberwachung
Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
4.2.4 Sachverständigenüberwachung
4.2.4.1 Überwachungspflicht
Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von 5 Jahren durch einen Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers zu überwachen.
4.2.4.2 Prüfumfang
Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob
4.2.5 Anzeige der Einleitung
Für die Anzeige ist auch bei Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 3 000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden. In diesen Fällen sind jedoch ergänzend Hersteller und Typ sowie die Zulassungsnummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt für die Anlage zur Begrenzung des Silbergehaltes des Abwassers anzugeben.
5 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Anforderungen der Anlagenverordnung - VAwS bleiben unberührt.
1) Einleitungen aus Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz bis 200 m2 pro Jahr fallen nicht in den Anwendungsbereich des Anhangs 53 AbwV. Für Einleitungen dieser Betriebe in öffentliche Abwasseranlagen ist keine landesrechtliche Regelung erforderlich.
| Anzeige der Einleitung von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) (Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.9.2 |
| 1. | Allgemeine Angaben | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1 | Name/Firmenbezeichnung: ........................................................................................................................
................................................................................................................................................................ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.2 | Anschrift: .................................................................................................................................................. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.3 | Art und Größe des Betriebes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1 | Ansprechpartner: ......................................................................................................................................
Telefon: .................................................................................................................................................... | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Abwasseranfallstellen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1 | Art des Gesamtbetriebes:
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| 2.2 | Art der Tätigkeit, bei der das Abwasser aus fotografischen Prozessen anfällt:
Anzahl der Maschinen:
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| 3. | A Entwicklungsmaschine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3.1 | Art der Entwicklungsmaschine
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| 3.2 | Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht
Angaben nur erforderlich, wenn die die Entwicklungsmaschine oder die gesondert aufgestellte Anlage zur Verminderung der Schadstofffracht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt
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| 4. | Erfassung und Entsorgung3 der verbrauchten Entwickler, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie der Badüberläufe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.1 | Entwicklerbäder einschl. Badüberläufe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als Abfall zur Beseitigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.2 | Fixierbäder einschl. Badüberläufe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als Abfall zur Beseitigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.3 | Bleichbäder einschl. Badüberläufe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | Fallen produktionsbedingt nicht an | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als Abfall zur Beseitigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.4 | Bleichfixierbäder einschl. Badüberläufe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | Fallen produktionsbedingt nicht an | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als Abfall zur Beseitigung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ]1 | als | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. | Maßnahmen zur Verminderung von Badverschleppungen
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| 6. | Maßnahmen zur Spülwassereinsparung
Die Entwicklungsmaschine ist mit folgenden Einrichtungen zur Spülwassereinsparung ausgestattet:
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| 7. | Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,
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Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift
1) Zutreffendes bitte ankreuzen.
2) Bei Betrieben und Organisationen, deren Fotopapier- und Filmdurchsatz nicht mehr als 200 m2 pro Jahr beträgt, gelten die Anforderungen des Anhanges 53 nicht, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt. Zahnärzte fallen somit in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Anhanges 53 . Ausnahmen hiervon können Zahnkliniken oder große kieferorthopädische Praxen sein.
3) Hier sind die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten. Nähere Auskünfte dazu erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.
| Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.10 |
| 1. | Allgemeine Angaben | |
| 1.1 | Name und Anschrift der Firma: ..................................................................................................................
...................................................................................................................................................................... | |
| 1.2 | Ansprechpartner: ........................................................................................................................................
Telefon: ...................................................................................................................................................... | |
| 2. | Art und Größe des Betriebes | |
| 2.1 | Art der Produktion ..................................................................................................................................... | |
| 2.2 | Anzahl der Beschäftigten: ............... | |
| 3. | Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser fällt bei der Wäsche in folgenden Bereichen an: | |
| 3.1 | [ ]1 | Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien |
| 3.2 | [ ]1 | "Krankenhaus- und Heimwäsche", |
| 3.3 | [ ]1 | "Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes". |
| Der Anteil des unter 4.2 und 4.3 genannten Waschgutes an der Waschkapazität des Betriebes beträgt zusammen mehr als 10%. | ||
| 4. | Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereiche | |
| 4.1 | [ ]1 | Es fällt kein Abwasser aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen an. |
| 4.2 | [ ]1 | Zur Behandlung des Abwassers aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt: |
| Fabrikat: .................................................................................................................................................. 2
Typ: .......................................................................................................................................................... 2 Zulassungsnummer des DIBt: .................................................................................................................. 2 | ||
| 5. | Verminderung der Schadstofffracht | |
| 5.1 | In dem unter 4.1 genannten Bereich können chlororganische oder chlor abspaltende Wasch- und Reinigungsmittel oder Elementarchlor nicht in das Abwasser gelangen, weil | |
| [ ]1 | die vg. Stoffe nicht verwendet werden, | |
| [ ]1 | ......................................................................... | |
| 5.2 | Die Wasch- und Hilfsmittel sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellerangaben vor, nach denen diese Wasch- und Hilfsmittel keine der in Anhang 55 der Abwasserverordnung in Teil B Abs. 1 genannten Stoffe enthalten. | |
| 5.3 | Zur Aufbereitung des Betriebswassers werden Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist. | |
| 5.4 | Zur Desinfektion des Waschguts werden Chlor oder chlor abspaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt. | |
| 6. | Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,
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| [ ]1 | erstmals unverzüglich (falls die Einleitung bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde) | |
| [ ]1 | erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Einleitung noch nicht vorhanden ist), | |
| und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.
bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll. | ||
Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) bitte ausfüllen
| Anzeige der Einleitungen, die unter die allgemeine Ausnahme von der Erlaubnispflicht fallen | Anlage 2.4.11 |
| 1. | Allgemeine Angaben |
| 1.1 | Name und Anschrift der Firma: ..................................................................................................................
............................................................................................................................................................... |
| 1.2 | Ansprechpartner für evtl.
Rückfragen: ........................................................................................................
Telefon: ................................................................................................................................................... |
| 2. | Herkunft des Abwassers |
| 2.1 | Art der Produktion ..................................................................................................................................... 1 |
| 2.2 | Abwasser fällt an bei: ................................................................................................................................ 1 |
| 3. | Besondere Erklärungen
Der Betreiber/Einleiter erklärt Folgendes:
Der Betreiber/Einleiter verpflichtet sich,
|
Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Bitte ausfüllen
2) Bitte Nummer und Bezeichnung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung angeben
| ENDE | |