umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung (3)

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 Anzeige der Einleitung aus der Chemischreinigung
(Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
Anlage 2.4.8

 

1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ........................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ...............................................................................................................

Telefon: .........................................................................................................................................................

2. Art und Größe des Betriebes
2.1 Reinigung von
  [ ]1 Textilien [ ]1 Leder [ ]1 Pelzen
2.2 Anzahl der Beschäftigten:
3. Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen
  Maschine 1 2 3
   
  Hersteller ............................... ............................... ...............................
  Typ ............................... ............................... ...............................
  Baujahr ............................... ............................... ...............................
  Beladegewicht ............................... ............................... ...............................
  Lösemittel ............................... ............................... ...............................
  Tankinhalte ............................... ............................... ...............................
  offen/geschlossen
Auffangwanne
............................... ............................... ...............................
  unter der Reinigungsmaschine (ja/nein) ............................... ............................... ...............................
  Art der Abluftreinigung ............................... ............................... ...............................
  max. Anzahl ............................... ............................... ...............................
  Chargen pro Tag ............................... ............................... ...............................
  Anzahl der Destillationsvorgänge pro Tag 2 ............................... ............................... ...............................
4. Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen Verbindungen

Reinigungsmaschine und Nebenaggregate

  [ ]1 Wasserabscheider der Destillationsanlage(n)
  [ ]1 Wasserabscheider der Anlagen zur Abgasbehandlung
  [ ]1 Kondensat aus Absauganlagen für die Raumluft
  [ ]1 Kondensat aus Absauganlagen für Detachierplätze
  Der Abwasseranfall beträgt ................... Liter pro Tag.
5. Art der Abwasserbehandlung Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider)
  Anzahl: .......................... Fabrikat: ...................................................

Typ: .....................................................................................................

  [ ]1 Der Sicherheitsabscheider wird diskontinuierlich betrieben, d. h. das Abwasser wird zunächst in Behältern gesammelt und in diesen zum Sicherheitsabscheider transportiert.
  [ ]1 Der Sicherheitsabscheider ist durch Leitungen mit den Abwasseranfallstellen verbunden.
  Aktivkohleadsorptionsanlage:

Fabrikat: ...........................................................................................

Typ: ..................................................................................................

Anzahl der in Reihe geschalteten Adsorberstufen/Module: ..................................................................

  Aktivkohle-Füllmenge je Adsorberstufe: ..................... kg

Durchflussbegrenzung durch die Adsorptionsanlage auf ...................... Liter je Stunde.

Die Abwasserbehandlungsanlage ist in einer Auffangwanne aufgestellt, die das im Schadensfalle auslaufende Volumen aufnehmen kann.

Die Lage der Abwasseranfallstellen im Betrieb sowie der Standort der Abwasserbehandlungsanlage sowie vorhandene Abwasserleitungen zwischen den Abwasseranfallstellen und dem Sicherheitsabscheider sind in der beigefügten Übersichtsskizze dargestellt.

6. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage
  [ ]1 Die Abwasserbehandlungsanlage verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer:
7. Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,

  1. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben der in Nummer 6 genannten Zulassung und der Chemrein-VwV vom 11. November 2002 (StAnz. S. 4525) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen zu betreiben und zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige) und
  2. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in der Chemrein-VwV genannten Anforderungen hinsichtlich der Auslegung oder des Betriebes oder der Überwachung nicht mehr entsprechen wird und
  4. unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Anlage und Einleitung auch nach der Änderung weiter betrieben werden soll.
  5. der Wasserbehörde eine Einstellung seiner Einleitung schriftlich mitzuteilen.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift Anlage: Übersichtsskizze

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bei ständigem Betrieb der Destillation "kontinuierlich" eintragen

 

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 Indirekte Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht Anlage 2.4.9.1

1. Ziel

Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser in geringer Menge aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 " Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung (AbwV) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ausgenommen werden können.

Die Indirekteinleiterverordnung sieht vor, dass Einleitungen, die den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden und der Wasserbehörde anzuzeigen sind.

2 Anwendungsbereich

Diese Anlage zur IndirekteinleiterVwV gilt für Abwasser, das bei der Entwicklung, der Fixierung, dem Bleichen (einschließlich der zugehörigen Spül- und Wässerungsprozesse) fotografischer Filme und Papiere, in denen Silberhalogenide (z.B. Silberbromid) als lichtempfindliche Substanzen eingesetzt werden, anfällt.

Sie gilt nicht für Abwasser aus fotochemischen Prozessen, in denen ausschließlich andere lichtempfindliche Materialien wie z.B. Fotolacke (Fotoresits) verwendet werden.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Einleitungen in geringer Menge

Einleitungen in geringer Menge liegen vor, wenn

  1. der Film- und Papierdurchsatz mehr als 2001 bis 3 000 m2 pro Jahr nicht übersteigt, kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt und die Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Nr. 4.2.2 dieser Anlage erfolgt
    oder
  2. der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als 30.000 m2 pro Jahr beträgt und die Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Nr. 4.1.2.2 und 4.1.2.3 dieser Anlage erfolgt.

Die unter a) und b) genannten Schwellenwerte für die Durchsatzmenge von fotografischen Filmen und Papieren gelten als eingehalten, wenn im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Film- und Papierdurchsatz der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wurde und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Schwellenwert im laufenden Jahr überschritten wird.

3.2 Behandlung von Bädern

Zur Behandlung von Bädern zählen die kontinuierliche oder diskontinuierliche Behandlung der Prozessbäder und deren Badüberläufen

3.3 Hängermaschinen

Hängermaschinen sind Maschinen, bei denen insbesondere Rollfilme und Planfilme, aber auch Fotopapier in Rahmen eingehängt und automatisch oder manuell von Bad zu Bad transportiert werden. Ein Abquetschen der Filme vor dem Transport in das nächste Bad ist hier nicht möglich.

3.4 Entwicklungstrommeln

Entwicklungstrommeln sind Behältnisse, in denen das zu verarbeitende fotografische Material an den zylindrischen Wandungen befestigt wird, um dann mit einer geringen Menge der jeweils erforderlichen Prozess- oder Spülbäder bei Bewegung der Trommel behandelt zu werden.

3.5 Wassersparschaltung

Eine Wassersparschaltung ist eine Einrichtung, bei der die Spülwassermenge dem Durchsatz des fotografischen Materials angepasst wird.

3.6 Kaskadenspülung

Eine Kaskadenspülung ist eine Spüleinrichtung, bei der das abzuspülende Material (Film, Papier) entgegen der Fließrichtung des Spülwassers durch mehrere Spülbehälter geführt wird, so dass zuerst im höher belasteten Spülwasser und zuletzt im Frischwasser gespült wird. Das Wasser durchfließt dabei, gegen die Laufrichtung des abzuspülenden Materiales, nacheinander die einzelnen Spülbehälter.

4 Voraussetzungen für die Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht

4.1 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3 000 m2 pro Jahr

4.1.1 Einleitung in geringer Menge

Der Betreiber hat auf der Grundlage seines bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und ggf. Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass es sich um eine Einleitung in geringer Menge (s. Nr. 3.1 ) handelt. Er hat sich gleichzeitig zu verpflichten, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn, z.B. wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.

4.1.2 Verminderung der Schadstoff-Fracht

4.1.2.1 Getrennte Erfassung der Bäder und Badüberläufe

Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie deren Badüberläufe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Nähere Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.

4.1.2.2 Verminderung von Badverschleppungen

Zur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie z.B.

Die Anforderung gilt nicht für Einleitungen von Abwasser

  1. aus Hängermaschinen,
  2. aus Maschinen, in denen die einzelnen Prozessschritte zum Entwickeln, Fixieren, ggf. Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im gleichen Behälter erfolgen.

4.1.2.3 Einsparung von Spülwasser

Zur Verminderung des Wasserverbrauches müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein wie z.B.

Abweichend hiervon gilt bei Einleitungen aus

  1. Hängermaschinen,
  2. anderen Maschinen, bei denen die Prozessbäder aus Gründen der Qualitätssicherung der Produkte oder anderen technischen Gründen in der Regel nur einmal verwendet wird und
  3. aus Maschinen, in denen die einzelnen Prozessschritte zum Entwickeln, Fixieren, ggf. Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im gleichen Behälter erfolgen,

die Anforderung als erfüllt, wenn durch eine technische Einrichtung an der Entwicklungsmaschine der Wasserzufluss auf das nach der Bedienungsanweisung erforderliche Mindestmaß begrenzt wird.

In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass der Spülwasserzufluss nur zu den Zeiten erfolgt, in denen in der Entwicklungsmaschine mit fotografischem Material verarbeitet wird.

Die Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches gelten auch als erfüllt, wenn der Spülwasserverbrauch beim Entwickeln der Filme und Papiere folgende Werte nicht übersteigt:

4.1.3 Eigenüberwachung

Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Für die Abwassereinleitung ist ein Betriebstagebuch zu führen.
  2. Durch geeignete Aufzeichnungen und sonstige Nachweise ist zu dokumentieren, dass ein Film- und Papierdurchsatz von 3 000 m2 pro Jahr nicht überschritten wird.
  3. Die Einhaltung der Anforderungen in Nr. 4.1.2.3 "Einsparung von Spülwasser" ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. regelmäßige Kontrolle des Spülwasserdurchsatzes und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile zur Verminderung des Spülwasserverbrauches, sicherzustellen.
  4. Der Entsorgungszeitpunkt und die Menge der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren getrennt erfassten Badüberläufen sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Die zugehörigen Nachweise sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und mit dem Betriebstagebuch der Wasserbehörde oder deren Beauftragten oder dem mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen durch die Abfallbehörde bleibt davon unberührt.

4.1.4 Sachverständigenüberwachung

4.1.4.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von 5 Jahren durch einen Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers zu überwachen (§ 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung).

4.1.4.2 Prüfumfang

Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob

  1. die Angaben zu Fabrikat und Typ der Entwicklungsmaschine(n) und zu den Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind und die Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser sachgerecht betrieben werden,
  2. Verfahrensänderungen erfolgt sind, durch die Abwassermenge oder Abwasserbelastung erhöht wurden,
  3. der Film- und Papierdurchsatz gemäß den Aufzeichnungen im Betriebstagebuch 3 000 m2 pro Jahr nicht übersteigt und diese Angabe plausibel ist, und
  4. Nachweise über die Entsorgung der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren Badüberläufen vorliegen und die Angaben hinsichtlich der jeweils entsorgten Menge unter Berücksichtigung des Film- und Papierdurchsatzes und des Entwicklungsverfahrens plausibel sind.

4.1.5 Anzeige der Einleitung

Für die Anzeige der Einleitung ist der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

4.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr

4.2.1 Ermittlung des Film- und Papierdurchsatzes

Der Betreiber hat auf der Grundlage seines bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und ggf. Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als zu 30.000 m2 pro Jahr beträgt. Er hat sich gleichzeitig zu verpflichten, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn, z.B. wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.

4.2.2 Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht

  1. Die Einrichtungen zur Verminderung der Silberfracht müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügen und entsprechend den Vorgaben der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht werden und
  2. die Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht den in Anhang 53 Teil B Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Abwasserverordnung genannten Anforderungen entsprechen.

4.2.3 Eigenüberwachung

Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Für die Abwassereinleitung ist ein Betriebstagebuch zu führen.
  2. Durch geeignete Aufzeichnungen und sonstige Nachweise ist zu dokumentieren, dass ein Film- und Papierdurchsatz von 30.000 m2 pro Jahr nicht überschritten wird.
  3. Die Eigenüberwachung der Einrichtungen zur Verminderung der Silberfracht ist nach den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt und evtl. ergänzender Anforderungen der Wartungs- und Bedienungsanleitung durchzuführen.
  4. Der Entsorgungszeitpunkt und die Menge der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren getrennt erfassten Badüberläufen sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Die zugehörigen Nachweise sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und mit dem Betriebstagebuch der Wasserbehörde oder deren Beauftragten oder dem mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen durch die Abfallbehörde bleibt davon unberührt.

4.2.4 Sachverständigenüberwachung

4.2.4.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von 5 Jahren durch einen Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers zu überwachen.

4.2.4.2 Prüfumfang

Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob

  1. die Angaben zu Fabrikat und Typ der Entwicklungsmaschine(n) und zu den Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind,
  2. Verfahrensänderungen erfolgt sind, durch die Abwassermenge oder Abwasserbelastung erhöht wurden,
  3. die Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht sachgerecht und entsprechend den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung betrieben werden,
  4. der Film- und Papierdurchsatz gemäß den Aufzeichnungen im Betriebstagebuch 30.000 m2 pro Jahr nicht übersteigt und diese Angabe plausibel ist, und
  5. Nachweise über die Entsorgung der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie ggf. deren Badüberläufen vorliegen und die Angaben hinsichtlich der jeweils entsorgten Menge unter Berücksichtigung des Film- und Papierdurchsatzes und des Entwicklungsverfahrens plausibel sind.

4.2.5 Anzeige der Einleitung

Für die Anzeige ist auch bei Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 3 000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden. In diesen Fällen sind jedoch ergänzend Hersteller und Typ sowie die Zulassungsnummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt für die Anlage zur Begrenzung des Silbergehaltes des Abwassers anzugeben.

5 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Anforderungen der Anlagenverordnung - VAwS bleiben unberührt.

1) Einleitungen aus Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz bis 200 m2 pro Jahr fallen nicht in den Anwendungsbereich des Anhangs 53 AbwV. Für Einleitungen dieser Betriebe in öffentliche Abwasseranlagen ist keine landesrechtliche Regelung erforderlich.

 

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Anzeige der Einleitung von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie)
(Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen 
Anlage 2.4.9.2

 

1. Allgemeine Angaben
1.1 Name/Firmenbezeichnung: ........................................................................................................................

................................................................................................................................................................

1.2 Anschrift: ..................................................................................................................................................
1.3 Art und Größe des Betriebes
2.1 Ansprechpartner: ......................................................................................................................................

Telefon: ....................................................................................................................................................

2. Abwasseranfallstellen
2.1 Art des Gesamtbetriebes:
[ ]1 Arzt [ ]1 Fotolabor
[ ]1 Zahnarzt 2 [ ]1 Minilab,
[ ]1 Gesundheitsämter [ ]1 Fotograf,
[ ]1 Krankenhäuser, Kliniken, [ ]1 Landesbildstellen, Schulen, Universitäten, Museen,
[ ]1 Atelier, [ ]1 Leiterplattenhersteller,
[ ]1 Filmstudio, [ ]1 Polizei (Verkehrsüberwachung, Fahndung),
[ ]1 Kino- und Fernsehfilmentwicklungsbetriebe, [ ]1 Materialprüfung,
[ ]1 Bundeswehr (z.B. Radarüberwachung, Flugüberwachung u. a.), [ ]1 Mikroverfilmung,
[ ]1 Druckerei [ ]1 Textildruckerei
[ ]1 Verlag, [ ]1 Sonstiges: ......................................................
[ ]1 Reproduktionsbetrieb,    
   
2.2 Art der Tätigkeit, bei der das Abwasser aus fotografischen Prozessen anfällt:

Anzahl der Maschinen:

Art der Tätigkeit Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Entwicklung von Röntgenfilmen [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Schwarzweißpapier [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Schwarzweißfilm, [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Colornegativpapier [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Colornegativfilm [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Schwarzweißumkehrfilmen [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Colorumkehrfilmen [ ]1 [ ]1 [ ]1
Entwicklung von Klischees für: [ ]1 [ ]1 [ ]1
Sonstiges (bitte näher beschreiben): [ ]1 [ ]1 [ ]1
3. A Entwicklungsmaschine
3.1 Art der Entwicklungsmaschine
  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Hersteller der Maschine .................. .................. ..................
Typ der Maschine .................. .................. ..................
Baujahr der Maschine .................. .................. ..................


  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Art der Maschine [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Durchlaufmaschine [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Trommelmaschine [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Hängermaschine [ ]1 [ ]1 [ ]1
- .................................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
3.2 Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht

Angaben nur erforderlich, wenn die die Entwicklungsmaschine oder die gesondert aufgestellte Anlage zur Verminderung der Schadstofffracht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt

  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Hersteller der Einrichtungen .................. .................. ..................
Typ der Einrichtungen .................. .................. ..................
Baujahr der Einrichtungen .................. .................. ..................
4. Erfassung und Entsorgung3 der verbrauchten Entwickler, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie der Badüberläufe
4.1 Entwicklerbäder einschl. Badüberläufe
  [ ]1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
  [ ]1 als Abfall zur Beseitigung
  [ ]1 als
4.2 Fixierbäder einschl. Badüberläufe
  [ ]1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
  [ ]1 als Abfall zur Beseitigung
  [ ]1 als
4.3 Bleichbäder einschl. Badüberläufe
  [ ]1 Fallen produktionsbedingt nicht an
  [ ]1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
  [ ]1 als Abfall zur Beseitigung
  [ ]1 als
4.4 Bleichfixierbäder einschl. Badüberläufe
  [ ]1 Fallen produktionsbedingt nicht an
  [ ]1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
  [ ]1 als Abfall zur Beseitigung
  [ ]1 als
5. Maßnahmen zur Verminderung von Badverschleppungen
  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Spritzschutz an folgenden Bädern      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ................................................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
Abquetschvorrichtungen an folgenden Bädern      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ................................................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
mechanische Abstreifvorrichtungen an folgenden Bädern      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ................................................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
pneumatische Abstreifvorrichtungen an folgenden Bädern      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ................................................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
Sonstige Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung (bitte nennen): ............................ an folgenden Bädern      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ................................................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
Besondere Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppungen sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil      
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ................................................................... [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ...................................................................      
6. Maßnahmen zur Spülwassereinsparung

Die Entwicklungsmaschine ist mit folgenden Einrichtungen zur Spülwassereinsparung ausgestattet:

  Maschine 1 Maschine 2 Maschine 3
Wassersparschaltung [ ]1 [ ]1 [ ]1
Kaskadenspülung nach folgenden Bädern:      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ...................................................................      
- Der Spülwasserverbrauch liegt innerhalb der in r. 4.2.3 der FotoVwV genannten Werte [ ]1 [ ]1 [ ]1
sonstige Einrichtung (bitte nennen) ...................      
- Entwicklerbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Fixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- Bleichfixierbad [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ...................................................................      
Besondere Maßnahmen zur Spülwassereinsparung sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil      
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, [ ]1 [ ]1 [ ]1
- die einzelnen Prozess-Schritte in der Maschine nacheinander im gleichen Behälter erfolgen [ ]1 [ ]1 [ ]1
- ...................................................................      
7. Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,

  1. die an der Entwicklungsmaschine vorhandenen Einrichtungen Verminderung der Badverschleppung und zur Wassereinsparung sachgerecht entsprechend der Bedienungsanleitung und - soweit vorhanden - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben, zu warten und zu überwachen,
  2. den Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen in Nr. 4 der Anlage 2.4.9.1 zur IndirekteinleiterVwV zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige),
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in der FotoVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht künftig nicht mehr entsprechen wird und
  4. unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Anlage und Einleitung auch nach der Änderung gemäß c) weiterbetrieben werden soll und
  5. der Wasserbehörde eine Einstellung seiner Einleitung schriftlich mitzuteilen.
  6. die verbrauchten Bäder und die Badüberläufe ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Abfallrechtes zur Beseitigung oder Verwertung abzugeben.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

1) Zutreffendes bitte ankreuzen.

2) Bei Betrieben und Organisationen, deren Fotopapier- und Filmdurchsatz nicht mehr als 200 m2 pro Jahr beträgt, gelten die Anforderungen des Anhanges 53 nicht, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt. Zahnärzte fallen somit in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Anhanges 53 . Ausnahmen hiervon können Zahnkliniken oder große kieferorthopädische Praxen sein.

3) Hier sind die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten. Nähere Auskünfte dazu erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.

 

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Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen 
Anlage 2.4.10

 

1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ..................................................................................................................

......................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner: ........................................................................................................................................

Telefon: ......................................................................................................................................................

2. Art und Größe des Betriebes
2.1 Art der Produktion .....................................................................................................................................
2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...............
3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser fällt bei der Wäsche in folgenden Bereichen an:

3.1 [ ]1 Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien
3.2 [ ]1 "Krankenhaus- und Heimwäsche",
3.3 [ ]1 "Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes".
  Der Anteil des unter 4.2 und 4.3 genannten Waschgutes an der Waschkapazität des Betriebes beträgt zusammen mehr als 10%.
4. Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereiche
4.1 [ ]1 Es fällt kein Abwasser aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen an.
4.2 [ ]1 Zur Behandlung des Abwassers aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:
  Fabrikat: .................................................................................................................................................. 2

Typ: .......................................................................................................................................................... 2

Zulassungsnummer des DIBt: .................................................................................................................. 2

5. Verminderung der Schadstofffracht
5.1 In dem unter 4.1 genannten Bereich können chlororganische oder chlor abspaltende Wasch- und Reinigungsmittel oder Elementarchlor nicht in das Abwasser gelangen, weil
  [ ]1 die vg. Stoffe nicht verwendet werden,
  [ ]1 .........................................................................
5.2 Die Wasch- und Hilfsmittel sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellerangaben vor, nach denen diese Wasch- und Hilfsmittel keine der in Anhang 55 der Abwasserverordnung in Teil B Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.
5.3 Zur Aufbereitung des Betriebswassers werden Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.
5.4 Zur Desinfektion des Waschguts werden Chlor oder chlor abspaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt.
6. Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,

  1. die Behandlungsanlage für das in Anhang 55 Teil D Abs. 5 AbwV genannte Abwasser bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben und zu überwachen,
  2. die Einleitung
  [ ]1 erstmals unverzüglich (falls die Einleitung bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde)
  [ ]1 erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Einleitung noch nicht vorhanden ist),
  und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.

bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) bitte ausfüllen

 

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 Anzeige der Einleitungen, die unter die allgemeine Ausnahme von der Erlaubnispflicht fallen Anlage 2.4.11

 

1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ..................................................................................................................

...............................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ........................................................................................................

Telefon: ...................................................................................................................................................

2. Herkunft des Abwassers
2.1 Art der Produktion ..................................................................................................................................... 1
2.2 Abwasser fällt an bei: ................................................................................................................................ 1
3. Besondere Erklärungen

Der Betreiber/Einleiter erklärt Folgendes:

  1. In meinem/unserem Betrieb fällt Abwasser an, das in den Anwendungsbereich des Anhanges "............................................. " 2 der Abwasserverordnung fällt.
  2. Gemäß dem Ergebnis einer von mir/uns durchgeführten Prüfung können bei der Produktion keine Stoffe in das Abwasser gelangen, die in den Teilen D oder E des unter a) genannten Anhangs zur AbwV begrenzt sind. Solche Stoffe können auch nicht durch Reaktion mit den zur Abwasserbehandlung eingesetzten Stoffen entstehen.
  3. Die Ergebnisse der Prüfungen nach b) sind dokumentiert und werden im Betrieb für eine evtl. Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt.

Der Betreiber/Einleiter verpflichtet sich,

  1. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in Nr. 2.4.? der IndirekteinleiterVwV genannten Anforderungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr entsprechen wird und
  2. unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung weiter betrieben werden soll,
  3. der Wasserbehörde eine Einstellung seiner Einleitung schriftlich mitzuteilen.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Bitte ausfüllen

2) Bitte Nummer und Bezeichnung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung angeben

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