UWS Umweltmanagement GmbH

Verordnung über die Untersuchung des Rohwassers von Wasserversorgungsanlagen
RUV - Rohwasseruntersuchungsverordnung

- Hessen -

Vom 19. Mai 1991
(GVBl. I 1991 S. 200; 1997 S. 243)



Auf Grund des § 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet:

§ 1

Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf seine Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ist eine Untersuchung hinsichtlich bestimmter Stoffe bereits erfolgt, sind insoweit nur deren Ergebnisse mitzuteilen.

§ 2

(1) Die Probenahme hat bei allen genutzten Einzelgewinnungsanlagen (Ort der Zutageförderung des Grundwassers oder am Quellaustritt) zu erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde kann anstelle von Einzeluntersuchungen auch die Untersuchung von Mischwasserproben mehrerer Einzelgewinnungsanlagen zulassen, wenn

  1. die Entnahme aus einem gemeinsamen Grundwasserleiter vorgenommen wird sowie
  2. vorausgegangene Messungen der Einzelanlagen keine wesentlichen Schwankungen aufweisen.

Einzeluntersuchungen sind jedoch mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen.

(3) Die Untersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

§ 3

(1) Die Untersuchung des Rohwassers ist vorzunehmen

  1. in vierteljährlichen Abständen auf den Nitratgehalt,
  2. in jährlichen Abständen auf die in Abschnitt 2.3 der Anlage aufgeführten Parameter und
  3. in jährlichen Abständen auf diejenigen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Pflanzenschutzmittel und Metabolite, bei denen auf Grund der Anwendung eine Gefährdung des Grundwassers im Einzugsgebiet oder im festgesetzten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage zu besorgen ist.

(2) Besteht der begründete Verdacht auf eine Verunreinigung mit anderen Stoffen, so ist das Rohwasser auf Anordnung der zuständigen Behörde auch auf diese Stoffe zu untersuchen.

(3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind in der jeweils gleichen Kalenderwoche aufeinanderfolgender Jahre durchzuführen.

(4) In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Umfang der Untersuchungspflicht und von den vorgeschriebenen zeitlichen Abständen der Untersuchung abgewichen werden.

§ 4

(1) Der Unternehmer teilt der Wasserbehörde jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Rohwasseruntersuchungen unaufgefordert mit. Hierbei sind auch Angaben zur Wassergewinnungsanlage zu machen. Für die Angaben ist die Anlage zu verwenden.

(2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, daß die Wasseraufsicht die Ergebnisse von Untersuchungen hinsichtlich des Gehaltes des Rohwassers an Nitrat und Pflanzenschutzmitteln von Einzelgewinnungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Unternehmer veranlaßt wurden, nach Maßgabe des § 75 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Wassergesetz anfordert.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


 Erhebungsbogen für Rohwasseruntersuchungen,
Jahr 19___
Anlage


Hinweis: Bei erstmaliger Vorlage des Erhebungsbogens ist dieser vollständig auszufüllen. In den darauffolgenden Jahren genügen die Angaben unter 1.1. bis 1.4.5. und 2., sofern bei 1.5 und 1.6 keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Ggf. notwendige Ergänzungen und Anmerkungen sind auf gesonderten Blättern beizufügen. Die Wasserproben sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen.

1 Kenndaten der Wassergewinnungsanlage und des Wasserschutz-/Einzugsgebietes

1.1 Betreiber der Gewinnungsanlage; Anschrift

1.2 Bezeichnung der Gewinnungsanlage(n)

1.3 Art der Gewinnungsanlage
[ ] Tiefbrunnen
[ ] Flachbrunnen mit U-Pumpe
[ ] Flachbrunnen, Heberverfahren
[ ] Horizontalfilterbrunnen
[ ] Quelle, Schürfung
[ ] Stollen
[ ] Talsperre
[ ] Flußwasserentnahme

1.4 Lage der Gewinnungsanlage

1.4.1 Landkreis
1.4.2 Gemeinde
1.4.2.1 Gemeindeschlüssel *
1.4.3 Ortsteil/Gemarkung
1.4.4 Flur/Flurstück:
1.4.5 Topographische Karte Blatt
R-Wert . . . . . . . H-Wert . . . . . .
1.4.6 Bezugshöhe m ü. NN (Meßpunkthöhe)
1.4.7 Bezugspunkt (Meßpunkt)

1.5 Wasserschutz-/Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage
1.5.1 Wasserschutzgebiet
[ ] festgesetzt, StAnz. . . . . . ., S. . . . . .
[ ] beantragt
[ ] noch nicht beantragt

1.6 Ausbaudaten der Gewinnungsanlage

1.6.1 Baujahr der Gewinnungsanlage
1.6.2 Nur bei Bohrbrunnen:
1.6.2.1 Bohrprofil vorhanden
[ ] ja
[ ] nein

1.6.2.2 Ausbauplan vorhanden
[ ] ja
[ ] nein

1.6.2.3 Nennweite der Bohrung . . . . . . mm (Enddurchmesser)
1.6.2.4 Nennweite des Ausbaus . . . . . mm (Rohrdurchmesser)
1.6.2.5 Material des Ausbaus : . . . . . . . . (Filterart)
1.6.2.6 Verfilterung 1
von/bis . . . . . . m u. Bezugshöhe 2
von/bis . . . . . . m u. Bezugshöhe
von/bis . . . . . . m u. Bezugshöhe

1.6.2.7 Brunnentiefe ______ m u. Bezugshöhe
1.6.2.8 Einbautiefe der Pumpe ______ m u. Bezugshöhe
1.6.2.9 Abdichtung 3
bis . . . . . . m u. Bezugshöhe
bis . . . . . . m u. Bezugshöhe
bis . . . . . . m u. Bezugshöhe

1.6.2.10 Material der Abdichtung
1.6.2.11 Ruhewasserspiegel . . . . . . m u. Bezugshöhe
1.6.2.12Betriebswasserspiegel . . . . . . m u. Bezugshöhe
1.6.3 Nur bei Quellfassungen und Stollen: Ausbaumaterial

2 Untersuchung des Rohwassers

2.1 Vierteljährliche Nitratuntersuchung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1:

2.1.1 Untersuchung durch (Name des Labors)

2.2 Entnahmeart (Brunnenkopf, Quellmund etc.)

2.2.1 Anmerkungen
2.2.2 Datum der Probenahmen und Meßergebnisse:
1. Untersuchung am . . . . . . . . . ., Meßergebnis mg/l
2. Untersuchung am . . . . . . . . . ., Meßergebnis mg/l
3. Untersuchung am . . . . . . . . . ., Meßergebnis mg/l
4. Untersuchung am . . . . . . . . . ., Meßergebnis mg/l
2.2.3 Zeichnerische Darstellung der Nitratentwicklung (ist vierteljährlich fortzuführen)

2.3 Jährliche Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2:
2.3.1 Untersuchung durch (Name des Labors)
2.3.2 Datum der Probenahme
2.3.4 Ergebnisse: 

a) Feldmessungen
EDV-Nr. Lfd. Nr. Bezeichnung Einheit Meßwert Meßverfahren
10211 1 Färbung, qual. -    
10212 2 Trübung, qual. -    
10411 3 Geruch, qual. -    
F14514 4 Bodensatz, qual. -    
10111 5 Wassertemperatur °C    
10813 6 elektr. Leitfähigkeit bei . . . . µS× cm-1    
10613 7 pH-Wert bei -    
F10614 8 pH-Wert bei CaCO3-Sättigung -    
12813 9 Sauerstoff (O2) mg/l    
14712 10 KS8,2bzw.      
14722 11 KB8,2 mmol/l    
b) Laboruntersuchungen
EDV-Nr. Lfd. Nr. Bezeichnung      
11135 12 Aluminium mg/l    
15241 13 DOC mg/l C    
13364 14 AOX µg/l Cl    
F13371 15 POX µg/l Cl    
14711 16 Ks 4,3 mmol/l    
F12219 17 CO2, frei mg/l    
11205 18 Calcium mg/l    
11125 19 Magnesium mg/l    
11115 20 Natrium mg/l    
11195 21 Kalium mg/l    
11265 22 Eisen ges. als Fe2+ mg/l    
11255 23 Mangan ges. als Mn2+ mg/l    
12491 24 Ammonium mg/l    
12471 25 Nitrit mg/l    
12451 26 Nitrat mg/l    
13311 27 Chlorid mg/l    
13131 28 Sulfat mg/l    
14715 29 Hydrogencarbonat mg/l    
12621 30 Phosphat ges. als HPO42- mg/l    
11053 31 Borat mg/l    
16412 32 Keimzahl bei 20 ± 2 °C l/ml    
  33 E-Coli und Coliforme Keime 1/100 ml    
16422 34 E. Coli 1/100 ml    

2.3.5 Fehler der Ionenbilanz . . . . . . . %

2.4 Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
2.4.1 Im Rohwasser untersuchte Pflanzenschutzmittel sowie Metabolite und Meßergebnisse (ggf. Angabe auf gesondertem Blatt):
2.4.2 Probenahmedatum
2.4.3. Untersuchung durch (Name des Labors)

2.5 Verdachtsuntersuchungen nach § 3 Abs. 2:
Angabe der untersuchten Substanzen, Datum der Probenahme, Meßergebnisse und Name des Labors auf gesondertem Blatt.

2.6 Werden häufigere Untersuchungen des Rohwassers als nach der Verordnung gefordert, durchgeführt?
[ ] ja, Angabe der Häufigkeit
[ ] nein

2.7 Liegen Untersuchungsergebnisse des Rohwassers der letzten 3 Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung vor?
[ ] ja, Zahl der durchgeführten Untersuchungen
[ ] nein

2.8 Anmerkungen (ggf. auf gesondertem Blatt)

Für das Wasserversorgungsunternehmen

_____________________ den ____________

Datum

Unterschrift/Stempel

* Hessisches Statistisches Landesamt Wiesbaden: Schlüsselverzeichnis der Gemeinden und Gemeindeteile in Hessen. Stand: 1. Januar 1981.

1) euch Mehrfachverfilterungen angeben

2) Meter unter Bezugshöhe

3) auch Mehrfachabdichtungen angeben