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Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an Anlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen
(TankVwV)

- Hessen -

Vom 22. Juni 1994
(StAnz. S. 2303; 1995 S. 879; 1996 S. 2055; 1997 S. 2695)



Zum Vollzug der Tankstellenverordnung vom 27. April 1994 (GVBl. I S. 219), sowie zur Festlegung von Anforderungen für Eigenverbrauchstankstellen ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

Vorbemerkung:

Die Tankstellenverordnung ergänzt die Anlagenverordnung vom 16.09.1993 (GVBl. I S. 409), für die besondere Anlagenart Tankstellen. Sie hat als Spezialregelung Vorrang vor der Anlagenverordnung ( VAwS).

Die Tankstellenverordnung übernimmt inhaltlich den bisher durch Erlaß vom 07.01.1992 (StAnz. S. 440) eingeführten Anforderungskatalog für Tankstellen als Sonderreglung für den Bereich der Abfüll- und Umschlaganlagen. Einzelne technische Bestimmungen werden nicht in der Verordnung, sondern dieser Verwaltungsvorschrift behandelt.

Die materiellen Regelungen des bisherigen Anforderungskataloges wurden weitestgehend übernommen, soweit sie nicht bereits an anderer Stelle in der VAwS geregelt sind. Änderungen wurden nur vorgenommen, wenn dies im Hinblick auf die Systematik der VAwS, die Weiterentwicklung des Anforderungskataloges der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und die besonderen Anlagen bei Tankstellen erforderlich war

Die Paragraphenangaben beziehen sich auf die TankVO, soweit nichts anderes angegeben ist.

Die Ordnungsnummern entsprechen jeweils der Paragraphennummer der TankVO.

Die TankVO soll zu einem späteren Zeitpunkt mit der VAwS redaktionell verbunden werden.

Dabei wird die VAwS auch inhaltlich anzupassen sein. Dies gilt besonders für die Übergangsvorschriften, die dann als unmittelbare Verordnungsregelung zu fassen sind.

Diese Verwaltungsvorschrift erfaßt auch kleine Eigenverbrauchstankstellen mit bis zu 5000 Litern Jahresverbrauch, die nicht in den Anwendungsbereich der Tankstellenverordnung fallen (s. § 1 Abs. 2 TankVO). Nach dem bisherigen Anforderungskatalog waren die strengen Anforderungen auch auf diese Eigenverbrauchstankstellen anzuwenden. Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden der Praxis entsprechende einfachere Anforderungen gestellt.

Entsprechend der Ausführlichen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union vom 1. März 1994 (s. Schreiben des Bundesumweltministerium an die obersten Wasserbehörden vom 09.03.1994 - WAI3-21110/5) zum Entwurf der Muster-Verwaltungsvorschrift (Stand 24.8.1993) zur Muster-Anlagenverordnung und dem Regelungsvorschlag des LAWA-Vorsitzenden (s. Schreiben LAWA 2111.3 vom 30.05.1994 an das Bundesumweltministerium) wird die folgende Gleichwertigkeitsregelung eingeführt:

Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift oder der Anlage dazu auf DIN-Normen oder sonstige

bestehende technische Regelungen im Sinne allgemein anerkannter Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie Ursprungswaren aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

1. Zu § 1, Anwendungsbereich:

Da die Tankstellenverordnung der allgemeinen Anlagenverordnung weitgehend vorgeht, ist auf Abfüllanlagen an Tankstellen die allgemeine Anlagenverordnung nur im folgenden Umfang anwendbar:

  1. Für die Abfüllplätze gelten die besonders genannten Bestimmungen der VAwS nach § 2 Abs. 7 TankVO,
  2. im übrigen, also für die Lagerbehälter und die einzelnen Abgabeeinrichtungen sind die Anforderungen der VAwS anzuwenden, die durch die Spezialregelung der TankVO offenkundig nicht berührt werden.

2. Zu § 2, Begriffsbestimmungen:

(1) Für die verschiedenen Arten von Abgabeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gelten die Begriffsbestimmungen der TRbF 112 Nr. 1.21 bis 1.25 (Anm. aufgehoben) und der TRbF 212 Nr. 1.21 bis 1.24.

(2) Der Abfüllplatz gilt als eigene Anlage (§ 2 Abs. 7), wobei er im Regelfall mehreren Anlagen dient. Dies ist im Hinblick auf bestimmte Regelungen der VAwS erforderlich, weil andernfalls bei mehreren getrennten Kleinanlagen deren jeweils niedrige Gefährdungsstufe bewirken würde, daß der Abfüllplatz aus der Fachbetriebspflicht und der Prüfpflicht fällt. Diese Regelung hat vor allem Auswirkungen auf die Forderung nach Anlagenkatastern, die Bestimmung von Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art nach § 13, den Einsatz von Sachverständigen nach § 15 Abs. 4, die Prüfpflicht nach § 23, die Fachbetriebspflicht nach § 24 VAwS und die Anzeigepflicht nach § 29 VAwS. Bei der späteren Verbindung der Tankstellenverordnung mit der VAwS wird dann diese Regelung zu verallgemeinern sein, so daß Auffangräume und -flächen oder andere gemeinsame Anlagenteile, die mehreren Anlagen dienen, im Bezug auf die v.g. Regelungen der VAwS wie eigenständige Anlagen zu betrachten sind.

(3) Für die Abfüllplätze wird die Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS und § 2 Abs. 7 TankVO anhand aller auf ihr befindlichen Abfülleinrichtungen und Behälter ermittelt. Nicht zu den Behältern zählen dabei die Behälter von Tanklastwagen oder Behälter, die Lageranlagen sind. Zu den Abfüllplätzen gehören als Anlagenteile die Tragkonstruktion, die abdichtenden Flächen, die Fugen, die Anschlüsse an andere Bauteile, Entwässerungsrinnen und Abscheider mit zugehörigen Zuleitungen. Es ist darauf hinzuweisen, daß hier der Anlagenbegriff unterschiedlich verwendet wird. Die Abfüllplätze als sekundäre Einrichtungen sind eigenständig, jedoch nur in ihrer Eigenschaft als Auffangvorrichtungen. Zur Ermittlung ihrer Gefährdungsstufe werden die in ihrem Bereich für den Abfüllvorgang erforderlichen Anlagen, wie vor allem Zapfsäulen, herangezogen.

Diese Einrichtungen sind jedoch im Bezug auf die primäre Sicherheit weiterhin selbständig. Die Tankstelle ist nicht insgesamt eine Anlage, da andernfalls unverhältnismäßige Einschränkungen in Schutzgebieten gegenüber den bisherigen Regelungen die Folge wären.

(4) Zapfsäulen sind im Regelfall eigene Anlagen. Mehrstoffzapfsäulen stellen entsprechend mehrere Anlagen dar, falls die Einrichtungen für die verschiedenen Kraftstoffe sicherheitstechnisch im Hinblick auf den Gewässerschutz unabhängig voneinander sind (s. dazu auch § 6 Abs. 3 Nr. 2 VAwS). Die Lagerbehälter sind ebenfalls eigene Anlagen.

(5) Zur Ermittlung der Gefährdungsstufe wird auf folgendes hingewiesen:

  1. Der Rauminhalt der Zapfsäulen ist vernachlässigbar, es sei denn, der zugehörige Lagerbehälter könnte über das Zapfventil auslaufen. Es ist deshalb nach § 6 VAwS der Volumenstrom über 10 min oder der mittlere Tagesdurchsatz zu berücksichtigen. Geht man bei den Zapfsäulen von einer Fördermenge von 50 l/min aus, beträgt der Durchsatz in 10 min 500 L. Dieser Durchsatz ist im Hinblick auf § 6 VAwS geringfügig (Gefährdungsstufe A).
  2. Der mittlere Tagesdurchsatz wird zweckmäßigerweise anhand der Mengenansätze des § 9 der 21. BImSchV ermittelt, wobei diese Mengen auf die einzelnen Zapfsäulen zu verteilen sind. Geht man beispielsweise von 5000 cbm Jahresmenge, 4 Zapfsäulen und. 365 Tagen (s. § 6 Abs. 3 Nr. 2 VAwS) je Jahr aus, errechnet sich der mittlere Tagesdurchsatz je Zapfsäule mit 3,4 cbm. Nach § 6 VAwS gehört die Zapfsäule dann bei WGK 2 in die Gefährdungsstufe B. Nach § 23 VAwS ist deshalb außerhalb von Wasserschutzgebieten eine Prüfung der Zapfsäule durch Sachverständige nur vor Inbetriebnahme sowie nach einer wesentlichen Änderung erforderlich.
  3. Verfügt ein Abfüllplatz nach Buchst. b über 4 Zapfsäulen, beträgt der maßgebende Rauminhalt für diese Fläche 5000/365 = 13,7 m3 . Bei Ansatz der WGK 2 fällt dann dieser Platz in die Gefährdungsstufe C. Ein Anlagenkataster ist nicht erforderlich (§ 11 VAwS). Er ist auch außerhalb von Schutzgebieten vor Inbetriebnahme und wiederkehrend zu prüfen (§ 23 VAwS). Er ist von der Fachbetriebspflicht nicht ausgenommen (§ 24 VAwS). Er ist der Wasserbehörde anzuzeigen (§ 29 VAwS).

(6) Sicherheitsabscheider sind Abscheider, die nicht regelmäßig mit Kohlenwasserstoffen belastet werden, sondern nur eine Sicherungsfunktion für fallweise Leckagen haben, mit denen nach der Art und der Nutzung von Flächen zu rechnen ist. Die Abscheider bei Abfüllplätzen an Tankstellen sind Sicherheitsabscheider.

(7) Die Entscheidung, ob eine Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Satz 2 (Verkleinerung des Wirkbereichs in Schutzgebieten) in Frage kommt, ist bei eignungsfeststellungspflichtigen Abfüllplätzen im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu entscheiden; in den übrigen Fällen entscheidet die untere Wasserbehörde.

(8) Betreiber im Sinne der Verordnung ist, wer die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht besitzt, über die Anlage die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Dies kann je nach Einzelfall eine Tankstellengesellschaft oder auch ein einzelner Unternehmer sein.

3. Zu § 3, Allgemeine Anforderungen:

3.1 Abfüllplätze

Abfüllplätze erfüllen die Anforderungen nach § 3 Abs. 1, wenn sie einer der folgenden Ausführungen entsprechen, die Untersuchungen nach Nr. 3.2 durchgeführt werden und die Anforderungen nach Nr. 3.3 beachtet werden:

a) Herstellung aus Stahlbeton (Ortbeton):

(1) Der Beton muß eine Mindestgüte B 35 nach DIN 1045 haben und wasserundurchlässig sein. Der Wasser-Zement-Wert muß kleiner als 0,5 sein, die Bauteildicke wenigstens 20 cm betragen und die Risse abweichend von DIN 1045 auf 0,1 mm Breite beschränkt werden. Die Bemessung hat nach der "Richtlinie für Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStB), Sept. 1996, zu erfolgen (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10772 Berlin 30, Vertriebs-Nr. 65026).

Für die Bemessung der Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind die jeweils gültigen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken" (ZTV) des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau) zu beachten (Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Konrad-Adenauer-Str. 13, 50996 Köln).

(2) Der Nachweis der Dichtigkeit kann in Anlehnung an den Anhang, Nr. A 1.1, der Richtlinie nach Abs. 1 mit dem Nachweis "ungerissener Beton" geführt werden. Hierbei ist ein Prüfzyklus von 28 täglichen Beaufschlagungen von je 5 Stunden Dauer mit einer Flüssigkeitssäule von 1 cm vorzusehen.

(3) Fugenausführung und -abdichtung sind geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand, -aufbau und Dichtstoffqualität dem Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Anfüllanlagen von Tankstellen", Ausgabe Oktober 1992, des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD), entsprechen (Bezugsquelle: HS Verlag GmbH, Lindemannstr. 92, 40237 Düsseldorf). Eine Einbau- und Instandhaltungsvorschrift des Herstellers muß vorliegen. Die Fugenverarbeitung ist vor Ort zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Sachverständigen bei der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach § 23 VAwS vorzulegen. Fugenmassen, die bisher nach der KIWA-Norm C50, "Kriterien für Fahrbahndecken-Fugenmassen" (Bezugsquelle: KIWA, Sir Winston Churchill. Laan 273, Postbus Fo 2280 AB, NL Rijswijk) geprüft worden sind und ihr entsprechen, sind weiterhin als geeignet anzusehen.

(4) Dem Sachverständigen sind bei prüfpflichtigen Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung die Bescheinigungen der Eigen- und Fremdüberwachungsstelle vorzulegen, in denen erklärt wird, daß die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 eingehalten werden.

b) Herstellung aus Asphalt:

(1) Die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 86, Bauklasse III und IV) sind zu beachten (Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Konrad-Adenauer-Str. 13, 50996 Köln). Ein ausreichender Verformungswiderstand ist sicherzustellen. Die Tragschicht muß aus gebrochenem Material bestehen, wenigstens 10 cm dick sein und einen Hohlraumgehalt im eingebauten Zustand zwischen 8 und 10 Volumenprozent haben. Die Deckschicht kann aus Asphaltbeton oder Gußasphalt bestehen und muß wenigstens 4 cm betragen. Übersteigt bei Gußasphalt die Dicke der Deckschicht 4 cm, muß sie zweilagig eingebaut werden. Der Hohlraumgehalt der Deckschicht muß im eingebauten Zustand weniger als 3 Volumenprozent betragen. Sie wird im Regelfall, jedoch nicht aus Gründen des Gewässerschutzes, mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z.B. auf Kunststoffbasis, versiegelt. Der elektrische Ableitwiderstand darf dabei höchstens 108 Ohm betragen.

Für die Bemessung der Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind die jeweils gültigen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken" (ZTV) des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau) zu beachten (Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Konrad-Adenauer-Str. 13, 50996 Köln).

(2) Die Anschlüsse an Beton- und Stahlteile im Bereich der Abfüllplätze sind mit Hilfe von geeignetem Fugenmaterial flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Der Nachweis der Eignung ist in Anlehnung an das unter Buchst. a Abs. 3 genannte IVD-Merkblatt zu führen.

(3) Die Dichtigkeit der Anschlüsse an Beton- und Stahlteile ist durch Vakuumprüfung festzustellen.

(4) Der Nachweis der Eignungsprüfung nach ZTV bit - StB 84 (zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt) der eingebauten Baustoffe ist durch Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle zu erbringen.

(5) Die Bestimmung des Hohlraumgehalts der Deck- und Tragschicht im eingebauten Zustand ist nach DIN 1996 Teil 7 durch eine nach RAP Stra (Richtlinien für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für bituminöse und mineralische Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau) anerkannte Prüfstelle durchzuführen.

(6) Dem Sachverständigen sind bei prüfpflichtigen Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung die Bescheinigungen der Eigen- und Fremdüberwachungsstelle vorzulegen, in denen erklärt wird, daß die Anforderungen nach Abs. 1 bis 5 eingehalten werden.

c) Herstellung aus Betonsteinen oder aus Großflächenbetonplatten:

(1) Die Betonsteine oder Großflächenbetonplatten müssen werkmäßig hergestellt sein. Die Maulweite der Betonsteine kann zwischen 50 und 60 cm betragen. Die Kantenlänge der Großflächenfertigbetonplatten liegt bei 2 m. Der Beton muß eine Mindestgüte B 35 nach DIN 1045 aufweisen, wasserundurchlässig sein und eine Mindestdicke von 10 cm haben. Fugenausführung und -abdichtung sind geeignet, wenn sie Buchst. a Abs. 3 entsprechen. Großflächenbetonplatten sind geeignet, wenn sie der KIWA- Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treibstoffe und Schmiermittel" (KIWA N.V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton) oder einer gleichwertigen Prüfvorschrift entsprechen. Betonsteine sind geeignet, wenn sie der "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)", Februar 1994, des Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e.V., Schloßallee 10, 53179 Bonn, oder der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 entsprechen. Für die Bemessung der Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind die jeweils gültigen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken" (ZTV) des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau) zu beachten (Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Konrad-Adenauer-Str. 13, 50996 Köln).

(2) Dem Sachverständigen sind bei prüfpflichtigen Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung die Bescheinigungen der Eigen- und Fremdüberwachungsstelle vorzulegen, in denen erklärt wird, daß die Anforderungen nach Abs. 1 eingehalten werden.

d) Deckschichten auf vorhandenen Belägen in Straßenbauweise:

(1) Für Deckschichten auf vorhandenen Belägen in Straßenbauweise gibt es noch keine ausreichend abgesicherten und allgemein anerkannten Verfahren. Die Eignung ist deshalb im Einzelfall nachzuweisen. Für die Bemessung der Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind die jeweils gültigen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken" (ZTV) des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau) zu beachten (Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Konrad-Adenauer-Str. 13, 50996 Köln).

(2) Abs. 1 gilt auch für die Tragfähigkeit des vorhandenen Belages und die Haftung der Deckschicht.

Dabei sind alle betriebsmäßig zu erwartenden Belastungen z.B. durch den Verkehr unter Einschluß von Bremsvorgängen, Setzungen des Untergrunds sowie Temperaturänderungen so zu berücksichtigen, daß keine die Dichtigkeit der Deckschichten beeinträchtigenden Bewegungen stattfinden können.

(3) Auf Nr. 5.4.4.4 des Entwurfs der Muster-Verwaltungsvorschrift zur Muster-Anlagenverordnung, Stand 24.8.1993, (s. Erlasse vom 28. Sept. und vom 2. Dez. 1993 -IIIA3- 79g12.01.1-204/93) wird besonders hingewiesen

(4) Deckschichten aus Gußasphalt müssen mindestens 4 cm dick sein. Der Hohlraumgehalt der Deckschicht muß weniger als 3 Volumenprozent betragen. Die Deckschicht wird im Regelfall, jedoch nicht aus Gründen des Gewässerschutzes, mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z.B. auf Kunststoffbasis, versiegelt. Der elektrische Ableitwiderstand darf dabei höchstens 108 Ohm betragen.

(5) Deckschichten aus Kunststoff müssen wenigstens 5 mm dick sein. Nr. 5.4.4.4 des Entwurfs der Muster-Verwaltungsvorschrift ist zu berücksichtigen. Der elektrische Ableitwiderstand darf höchstens 108 Ohm betragen. Die Oberfläche muß rutschhemmend sein.

3.2 Untersuchungen

(1) Die unter Nr. 3.1 genannten Abdichtungssysteme werden erst seit einigen Jahren eingebaut. Im Hinblick auf die erforderliche dauerhafte Dichtigkeit kommen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 auf Anordnung der Wasserbehörde besondere Maßnahmen wie folgt infrage:

  1. Einbau gelochter Prüfrohre unter der Abdichtungsfläche, über die in den ersten 5 Jahren nach dem Bau oder Umbau der Abfüllplätze die Bodenluft entnommen und bei eignungsfeststellungspflichtigen Anlagen in Abstimmung mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) und sonst in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde analysiert wird oder
  2. Entnahme von Bohrkernen und Bodenproben bei der wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige unter Berücksichtigung der Prüfung nach Nr. 8 Abs. 2 6 Jahre nach Inbetriebnahme aus dem am stärksten verunreinigten Bereich der Abfüllstelle und Analyse auf Schadstoffe, falls erhebliche Verunreinigungen bestehen und Durchdringungen der Fläche nicht ausgeschlossen werden können.

(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 können im Einzelfall entfallen, wenn an technisch vergleichbaren Abfüllplätzen bereits entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden und die zuständige Wasserbehörde diese Untersuchungen als vergleichbar anerkennt.

(3) Vor Baubeginn ist der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen, welches Nachweisverfahren nach Abs. 1 gewählt wird. Die Maßnahmen sind von einer unabhängigen Stelle auf Kosten des Betreibers durchzuführen. Die Ergebnisse sind der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

3.3 Abgabeeinrichtungen, Domschächte, Fernbefüllschächte

(1) Abgabeeinrichtungen sind unter Einschluß der Schlauchleitungen geeignet, wenn sie § 3 Abs. 3 bis 5 und TRbF 112 Nr. 4 bei Ottokraftstoff und TRbF 212 Nr. 4 bei Dieselkraftstoff entsprechen.

(2) Domschächte gelten als flüssigkeitsdicht und beständig nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 1 VAwS, wenn sie

  1. nach DIN 6626 oder 6627 ausgebildet oder
  2. der Bauart nach zugelassen sind oder
  3. bei bestehenden Domschächten der Bauart nach zugelassene Einrichtungen zum schadlosen Auffangen von Leckageflüssigkeiten beim Befüllen vorhanden sind oder
  4. die Lagerbehälter über Fernbefüllschränke oder -schächte und Füllstandsmessung mit elektronischen Einrichtungen so befüllt werden, daß betriebsbedingt keine Tropfleckagen zu besorgen sind.

(3) Fernbefüllschächte müssen auch die Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 1 VAwS erfüllen. Sie sind geeignet, wenn sie in Anlehnung an DIN 6626 oder 6627 ausgebildet sind.

(4) Fernbefüllschächte und -schränke dürfen keine Abläufe haben. Bei oberirdisch angeordneten Fernbefüllschränken sind Abläufe oder Entleerungsarmaturen für Tropfverluste, Kondens- und Niederschlagswasser zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässigen und beständigen Abfüllplatz führen. Anhang 1 Nr. 6 Abs. 3 VAwS gilt sinngemäß.

4. Zu § 4, Rückhaltevermögen:

(1) Geeignete Sicherheitseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 sind Abfüll-Schlauch-Sicherungen und Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung, die den Anforderungen der Anlage 3.3-1 entsprechen.

(2) Das erforderliche Rückhaltevolumen ist wie folgt anzusetzen:

  1. Bei Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge: 150 Liter,
  2. bei Hochleistungszapfsäulen: 450 Liter,
  3. bei der Befüllung der Lagerbehälter: 300 Liter.

(3) Ein gleichzeitiges Austreten von Kraftstoffen an mehreren Stellen des Abfüllplatzes ist nicht zu berücksichtigen.

(4) Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 sind einwandige unterirdische Rohrleitungen zur Entwässerung zulässig.

Allerdings darf diese Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VAwS keine lösbaren Verbindungen enthalten, es sei denn, sie befinden sich in überwachten dichten Kontrollschächten oder außerhalb des Rückstaubereichs im Falle einer Leckage. Daß diese Leitung dicht und widerstandsfähig gegen die Kraftstoffe sein muß, ergibt sich bereits aus § 3 Nr. 1 VAwS sowie Anhang 1 Nr. 4 VAwS. Welche Werkstoffe im einzelnen geeignet sind, bedarf bei den hier verwendeten Kraftstoffen keiner besonderen wasserrechtlichen Regelung, sondern kann von den Anlagenherstellern in eigener Verantwortlichkeit festgelegt werden.

5. Zu § 5, Niederschlagswasser:

(1) Abscheider sind bei Indirekteinleitern geeignet, wenn sie DIN 1999 Teil 1 bis 3 entsprechen. Weitergehende Anforderungen bei indirekten Einleitungen auf Grund von kommunalen Abwassersatzungen oder bei direkten Einleitungen auf Grund der besonderen Schutzbedürftigkeit eines Gewässers bleiben unberührt.

(2) Die im bisherigen Anforderungskatalog vorgesehene Regelung, daß beim Schaden nicht gleichzeitig Niederschlagswasser anfällt, ist entsprechend dem Entwurf der LAWA beibehalten worden. Hieraus kann jedoch nicht der Umkehrschluß gezogen werden, bei Niederschlag dürfte nicht abgefüllt werden. Es handelt sich hier um einen Rechenansatz zur Bemessung des Abscheiders.

(3) Es wird darauf hingewiesen, daß auch bei überdachten Anlagen Wasser über Kraftfahrzeuge eingeschleppt werden kann. Sollte ausnahmsweise ein Abscheider nicht erforderlich sein, muß das Rückhaltevermögen für Leckagen auf andere Weise sichergestellt werden.

6. Zu § 6, Eigenkontrolle, Instandhaltung, Instandsetzung, Betriebsanweisung:

(1) Die Reinigungsintervalle der Abscheider sind so festzulegen, daß die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfanges nicht überschritten und die Funktionsfähigkeit nicht unterbrochen wird. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Abscheider bei einer abgeschiedenen Leichtflüssigkeitsmenge entsprechend 80 % der Speichermenge, der Schlammfang bei Füllung von 50 % des Schlamminhaltes entleert wird.

(2) Abweichend von DIN 1999 und in Anlehnung an die "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten" - RiStWaf, Ausgabe 1982 - genügen bei den hier vorliegenden Sicherheitsabscheidern auch längere Wartungsintervalle wie folgt:

  1. Neben der nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Prüfung im halbjährlichen Abstand sind die Abscheider nach Unfällen, nach dem Ende der Frostperiode und nach langen Trockenperioden zu überprüfen, wobei auch auf eine ausreichende Wasserfüllung im Abscheider zu achten ist,
  2. Abscheider, Rohre und Schächte sind nach jedem Schadensfall gründlich zu reinigen,
  3. Die Abscheider sind im Abstand von 2 Jahren wenigstens einmal zu entleeren.

Auf die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften insbesondere wegen der Giftgas- und Explosionsgefahr wird hingewiesen.

7. Zu § 7, Prüfung des Untergrundes:

Die Prüfungen sind auf Kosten des Betreibers durch eine unabhängige Stelle durchzuführen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Gutachten zusammenzustellen, das den Anforderungen der Anlage 7-1 entspricht Bei eignungsfeststellungsbedürftigen Abfüllplätzen sind die Untersuchungsergebnisse mit Bewertung der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Diese bindet die untere Wasserbehörde ein, wenn Verunreinigungen vorliegen, die Sanierungsmaßnahmen nach § 77 HWG erforderlich erscheinen lassen. Bei Abfüllplätzen, die keiner Eignungsfeststellung bedürfen, sind die Nachweise mit der Anzeige nach § 29 VAwS vorzulegen. Weitere Maßnahmen sind dann jeweils auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durchzuführen.

8. Zu § 8, Prüfung durch Sachverständige:

(1) Ob eine Anlage der Prüfpflicht durch Sachverständige unterliegt, ist nach § 23 VAwS zu beurteilen. Auf die Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 VAwS bei oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe B wird besonders hingewiesen. Die Gefährdungsstufe ist nach § 6 VAwS zu ermitteln. Auf die Eigenständigkeit der Abfüllplätze nach § 2 Abs. 7 und Nr. 2 Abs. 4 und 5 wird hingewiesen.

(2) Abfüllplätze, die der Prüfpflicht nach § 23 Abs. 1 VAwS unterliegen, sind zusätzlich nach einjähriger Betriebszeit durch Sachverständige prüfen zu lassen. Diese Prüfung umfaßt nur die Bodenabdichtung. Bei Abfüllplätzen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten sind damit die Prüfungen abgeschlossen. Die Termine erforderlicher wiederkehrender Prüfungen bei Abfüllplätzen der Gefährdungsstufe C und D sind dann auf den Zeitpunkt dieser Prüfung nach einem Jahr zu beziehen. Die Möglichkeit der Wasserbehörde, nach § 23 Abs. 2 VAwS weitere Prüfungen zu fordern, falls dies nach Art, Zustand und Lage der Abfüllplätze erforderlich ist, bleibt unberührt.

(3) Der Prüfumfang ist in § 23 VAwS festgelegt und muß alle mit den Abfüllanlagen zusammenhängenden Anlagenteile, die in dieser Verordnung aufgeführt oder für die Eignung der Abfüllanlage von Bedeutung sind, einschließen. Wegen der Eigenständigkeit der Abgabeeinrichtungen (s. Nr. 2 Abs. 5) sind diese in die Prüfung nur einzubeziehen, wenn sie nach ihrer Gefährdungsstufe selbst prüfpflichtig sind.

(4) Die von den Lagerbehältern zu den Abgabeeinrichtungen führenden Rohrleitungen sind als Anlagenteil der Lagerbehälter anzusehen und im Rahmen erforderlicher Prüfungen dieser Behälter zu prüfen.

(5) Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 genügt bei den Abfüllplätzen grundsätzlich eine Sichtprüfung der Oberflächen sämtlicher Abfüllbereiche. Ergeben sich dabei Zweifel an der Dichtheit einer Bodenbefestigung, z.B. auf Grund von Ablösungen im Fugenbereich oder auf Grund von Setzungen, sind weitere Untersuchungen erforderlich. Hierzu muß die Fläche geöffnet werden, falls andernfalls keine sichere Beurteilung möglich ist. Dabei sind dann Proben aus dem darunterliegenden Boden zu entnehmen und auf Mineralölkohlenwasserstoffe sowie auf die wesentlichen aromatischen Kohlenwasserstoffe wie Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol zu untersuchen.

(6) Für den Fall, daß wesentliche Verunreinigungen des Bodens festgestellt werden, hat der Sachverständige die untere Wasserbehörde hierüber mit seinem Prüfbericht nach § 23 Abs. 6. VAwS zu informieren. Die untere Wasserbehörde hat dann zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte ausreichen, vom Betreiber weitere Untersuchungen zu fordern.

(7) Die Dichtigkeitsprüfung der zum Abscheider führenden Rohrleitung ist in Anlehnung an DIN 4033 mit einem Prüfdruck von 0,5 bar durchzuführen. Ob eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 4 in Frage kommt, ist im Rahmen erforderlicher Eignungsfeststellungsverfahren von der Genehmigungsbehörde oder sonst oder später von der unteren Wasserbehörde nach § 23 Abs. 2 Satz 2 VAwS zu entscheiden. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Rohrleitungen, die nicht Bestandteil des Rückhaltevolumens sind, die Druckprüfung erst im Abstand von 10 Jahren wiederholt wird.

(8) Abfüllplätze entsprechen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VAwS, wenn sie und die darauf befindlichen Abgabeeinrichtungen einfacher oder herkömmlicher Art nach Nr. 11 sind und die Wirkbereiche nicht nach § 2 Abs. 4 verkleinert sind.

9. Zu § 9, Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht:

(1) Das Reinigen der Abfüllplätze unterliegt nicht der Fachbetriebspflicht. Das Errichten, Instandhalten und Instandsetzen sowie das Reinigen z.B. der Abscheider wird allerdings nicht von der allgemeinen Fachbetriebspflicht nach § 19l WHG befreit, weil hierbei besondere Sorgfalt und Kenntnis den Anforderungen erforderlich sind und die TRbF 180 und 280 ohnehin die Fachbetriebspflicht vorsehen.

(2) Die Ausnahmeregelungen nach § 24 VAwS bleiben unberührt. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c sind Anlagen der Gefährdungsstufen A und B ohnehin von der Fachbetriebspflicht befreit..

10. Zu § 10, Zulassung von Ausnahmen, weitergehende Anforderungen:

(1) Diese Regelung ist in Anlehnung an § 7 der 21. BImSchV sowie § 7 VAwS eingefügt worden, um in begründeten Fällen Abweichungen von der Anforderungen der Verordnung zu ermöglichen.

(2) Eine unverhältnismäßige Belastung des Betreibers kann z.B. vorliegen, wenn in absehbarer Zeit

  1. der Tankstellenbetrieb eingestellt wird oder
  2. eine Neuplanung der Tankstelle

ansteht.

11. Zu § 11, Technische Anforderungen

Abfüllplätze, die den Anforderungen von § 3 Abs. 1 und 2, § 4 und § 5 sowie Nr. 3.1 Buchst. a bis c, 3.2, 3.3 und Nr. 4 bis 7 entsprechen und bei denen die zusätzliche Prüfung nach Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt wird, sind einfacher oder herkömmlicher Art im Bezug auf ihre Einzelteile und deren Verbindung. Sie bedürfen keiner Eignungsfeststellung.

12. Zu § 12, Übergangsregelung und zu § 29 VAwS, Anzeigen:

(1) Die untere Wasserbehörde soll die Betreiber von Tankstellen auf die Verordnung und die einzuhaltenden Anpassungsfristen hinweisen. Dieser Hinweis sollte mit der Anordnung nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 VAwS verbunden werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird die betroffenen Verbände über die neuen Regelungen informieren.

(3) Für Anzeigen nach § 31 Abs. 1 HWG in Verbindung mit § 29 VAwS ist ein Vorblatt nach Anlage 12-1 zu verwenden. Dieses Vorblatt ersetzt bei Tankstellen das Vorblatt nach Anlage 29.1-1 der Verwaltungsvorschrift zur Anlagenverordnung vom 31. Juli 1994 (StAnz. S. 2358).

13. Zu § 13, Ordnungswidrigkeiten:

14. Inkrafttreten, Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Folgende Regelungen werden aufgehoben:

  1. Erlaß vom 7. Januar 1992 (StAnz. S. 440),
  2. Erlaß vom 14. Sept. 1992 A.Z. IIIB3-79g12.05.2-208/92
  3. Erlaß vom 4. März 1993 (StAnz. S. 1993)
  4. Nr. 4 des Erlasses vom 14. April 1993 (StAnz. S. 1162)
  5. Nr. 4.3a der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zur Anlagenverordnung vom 15.10.1993 (StAnz. S. 2978).

(2) Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. Juli 1994 in Kraft