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Durchführung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser in Hessen

- Hessen -

Vom 25. Mai 2017
(StAnz. Nr. 25 vom 19.06.2017 S. 605)



zum Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktien Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung

Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)

Hintergrund

Die dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001) wurde am 18. November 2015 erlassen, am 25. November im BGBl. I S. 2076ff. veröffentlicht und ist am 26. November 2015 in Kraft getreten. Sie dient der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch. Durch die Verordnung werden insbesondere Anforderungen an die Messung und die Überwachung radioaktiver Stoffe im Trinkwasser festgelegt.

Im Folgenden gebe ich aktuelle Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung der dritten Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001 in Hessen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt:

Die Empfehlungen zur Verfahrensweise aus dem Leitfaden bieten den Gesundheitsämtern unter anderem die Grundlage zu entscheiden, ob

- Eine geringfügige Überschreitung (geringfügig = 1,2-faches des Parameterwertes) ist in Kapitel 7.4 des "Leitfadens zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung" definiert.

- Für darüber hinausgehende fachliche Anforderungen zur Durchführung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Überwachung radioaktiver Stoffe im Trinkwasser steht das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) als Ansprechpartner für die Gesundheitsämter zur Verfügung.

- Die zuständigen Gesundheitsämter entscheiden im Einzelfall, ob sie das HLNUG im Rahmen einer Amtshilfe nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2016 (GVBl. S. 254), um eine fachliche Stellungnahme bitten. Das Amtshilfeersuchen ist durch die Gesundheitsämter auf dem Dienstweg postalisch oder elektronisch (strahlenschutz@umwelt.hessen.de) an das HMUKLV zu stellen (siehe Abbildung I). Das HMUKLV gibt das Amtshilfeersuchen an das HLNUG weiter. Das HLNUG erstellt seine Stellungnahme zeitnah und leitet diese dem um Amtshilfe ersuchenden Gesundheitsamt direkt zu. Dem HMUKLV ist die Stellungnahme in Kopie zuzuleiten. Die Kosten der Amtshilfe sind nach § 8 HVwVfG dem HLNUG zu erstatten.

Abbildung I: schematische Darstellung des Amtshilfeersuchen der Gesundheitsämter über das HMUKLV an das HLNUG.

Die Fortbildungsveranstaltung wird örtlich zweigeteilt stattfinden (Südhessen/Nordhessen) und soll jeweils einen ganzen Tag dauern. Es ist vorgesehen, zwei bis drei Personen pro Gesundheitsamt die Teilnahme zu ermöglichen. Die Fortbildungsveranstaltung wird gemeinsam durch das HMUKLV und das HMSI organisiert und veranstaltet.

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