Durchführung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser in Hessen
- Hessen -
Vom 25. Mai 2017
(StAnz. Nr. 25 vom 19.06.2017 S. 605)
zum Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktien Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung
Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Hintergrund
Die dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001) wurde am 18. November 2015 erlassen, am 25. November im BGBl. I S. 2076ff. veröffentlicht und ist am 26. November 2015 in Kraft getreten.
Sie dient der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Durch die Verordnung werden insbesondere Anforderungen an die Messung und die Überwachung radioaktiver Stoffe im Trinkwasser festgelegt.
Im Folgenden gebe ich aktuelle Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung der dritten Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001 in Hessen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt:
- Nach den geltenden Regelungen der TrinkwV 2001 ist das Gesundheitsamt die für die Durchführung der Verordnung bestimmte Behörde. Abweichend davon bestimmen die Vorschriften der dritten Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001 in Bezug auf die Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser nicht mehr gezielt das Gesundheitsamt, sondern die "zuständige Behörde" als handelnde Behörde. Dementsprechend können die Länder in eigener Zuständigkeit über die Vollzugsstrukturen entscheiden.
In Hessen ist das Gesundheitsamt nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) sowohl zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben des "Gesundheitsamtes" als auch für die der "zuständigen Behörde" gemäß TrinkwV 2001.
- Im Zuge der Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser ist abzusehen, dass die Erfüllung aller diesbezüglichen Anforderungen der TrinkwV 2001 die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt und weiteren Fachbehörden notwendig macht.
So ist bereits in der Begründung des Verordnungsgebers (Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)) formuliert, dass "zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung von radioaktiven Stoffen regelmäßig ein Zusammenwirken und eine enge Abstimmung der für das Trinkwasser zuständigen Vollzugsbehörden (in der Regel:
Gesundheitsämter) sowie der für den Strahlenschutz zuständigen Behörden notwendig sein" wird.
- Zur Sicherstellung der Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser in Hessen wird eine Abstimmung zwischen Gesundheitsamt und der im Zuständigkeitsbereich des HMUKLV für den Strahlenschutz sowie gegebenenfalls für das Grundwasser/Rohwasser zuständigen Fachbehörden als notwendig erachtet.
Dies kann die Angelegenheiten der Bewertung der Aktivität oder Konzentration der Radionuklide unter den Gesichtspunkten des Strahlenschutzes sowie auch die Bewertung der hydrogeologischen/geologischen Verhältnisse zur Ursachenermittlung der natürlichen Radioaktivität betreffen.
Durch eine Zusammenwirkung bereits bestehender Strukturen aus dem Vollzug der Trinkwasserverordnung (Gesundheitsamt) und der fachlichen Expertise der zuständigen Fachbehörden lassen sich deutliche Synergieeffekte in der Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser erzielen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für das Land Hessen keine flächendeckende Überschreitung der in der TrinkwV 2001 festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe im Trinkwasser erwartet wird.
- Als Grundlage zur Durchführung der Vorschriften gemäß der dritten Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001 wird auf den "Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung - Empfehlung von BMUB, BMG, BfS, UBA und den zuständigen Landesbehörden sowie DVGW und BDEW" - vom 14. Februar 2017 verwiesen.
Der Leitfaden ist auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter nachfolgend aufgeführten Link eingestellt: http://www.bmub.bund.de/themen/atomenergiestrahlenschutz/strahlenschutz/atomenergie-strahlenschutz-download/artikel/leitfaden-zur-untersuchung- und-bewertung-von-radioaktiven-stoffen-im-trinkwasser-bei-der-umsetzung-der-trinkwasserverordnung/.
Die Empfehlungen zur Verfahrensweise aus dem Leitfaden bieten den Gesundheitsämtern unter anderem die Grundlage zu entscheiden, ob
- Erstuntersuchungen und regelmäßige Untersuchungen zunächst von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV 2001 (a-Anlagen) durchzuführen sind, oder
- nach Kenntnis der Untersuchungsergebnisse - nach Abschluss der Erstuntersuchungen - Dosiswerte oder Radonaktivitätskonzentrationen vorliegen, die lediglich geringfügig oberhalb des Parameterwerte liegen und eine Überschreitung - gegebenenfalls auch dauerhaft - hingenommen werden kann, oder
- kurzfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Richtdosis oder der Radonaktivitätskonzentration durchzuführen sind, wenn die ermittelte Dosis um mehr als das Dreifache oder die Radon-Aktivitätskonzentration um mehr als das Zehnfache gegenüber dem jeweiligen Parameterwert erhöht ist.
- Eine geringfügige Überschreitung (geringfügig = 1,2-faches des Parameterwertes) ist in Kapitel 7.4 des "Leitfadens zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung" definiert.
- Für darüber hinausgehende fachliche Anforderungen zur Durchführung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Überwachung radioaktiver Stoffe im Trinkwasser steht das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) als Ansprechpartner für die Gesundheitsämter zur Verfügung.
- Die zuständigen Gesundheitsämter entscheiden im Einzelfall, ob sie das HLNUG im Rahmen einer Amtshilfe nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2016 (GVBl. S. 254), um eine fachliche Stellungnahme bitten.
Das Amtshilfeersuchen ist durch die Gesundheitsämter auf dem Dienstweg postalisch oder elektronisch (strahlenschutz@umwelt.hessen.de) an das HMUKLV zu stellen (siehe Abbildung I). Das HMUKLV gibt das Amtshilfeersuchen an das HLNUG weiter.
Das HLNUG erstellt seine Stellungnahme zeitnah und leitet diese dem um Amtshilfe ersuchenden Gesundheitsamt direkt zu. Dem HMUKLV ist die Stellungnahme in Kopie zuzuleiten.
Die Kosten der Amtshilfe sind nach § 8 HVwVfG dem HLNUG zu erstatten.
Abbildung I: schematische Darstellung des Amtshilfeersuchen der Gesundheitsämter über das HMUKLV an das HLNUG.
- Mindestens für die folgenden fachlichen Sachverhalte ist es notwendig, zu prüfen, ob eine Stellungnahme des HLNUG notwendig ist:
- § 9 Abs. 5a TrinkwV 2001: Prüfung, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert.
Prüfung und Durchführung von Maßnahmen zur Reduzierung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
- § 14a Abs. 4 TrinkwV 2001 - Ausnahmegenehmigungen:
Wann sind Untersuchungen nicht durchzuführen?
- § 14a Abs. 4 Nr. 1 TrinkwV 2001: Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass eine Erstuntersuchung nicht erforderlich ist, wenn der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage (UsI) nachweisen kann, dass die in der TrinkwV 2001 festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden.
In diesem Fall ist unter Umständen eine Stellungnahme des HLNUG erforderlich.
- § 14a Abs. 4 Nr. 2 TrinkwV 2001: Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass regelmäßige Untersuchungen nicht erforderlich sind, wenn der UsI die Einhaltung der in der TrinkwV 2001 festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe durch Erstuntersuchungen nachweist.
Hier ist in der Regel keine Stellungnahme des HLNUG erforderlich.
- § 14a Abs. 4 Nr. 2 TrinkwV 2001: Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass regelmäßige Untersuchungen nicht erforderlich sind, wenn der UsI eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachlässigbare Überschreitung der in der TrinkwV 2001 festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe durch Erstuntersuchungen nachweist.
In diesem Fall ist eine Stellungnahme des HLNUG in der Regel erforderlich.
- Anlage 3a Teil III TrinkwV 2001 - Festlegung der Häufigkeit von regelmäßigen Untersuchungen:
Regelmäßige Untersuchungen des Trinkwassers sind erforderlich, wenn bei der Erstuntersuchung eine Überschreitung eines oder mehrerer Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurde.
Regelmäßige Untersuchungen sind auch erforderlich, wenn die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 5a TrinkwV 2001 Maßnahmen zur Aufbereitung angeordnet hat, um den Gehalt an Radionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, damit die anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung überprüft werden kann.
Die Häufigkeit dieser regelmäßigen Untersuchung ist grundsätzlich in Anlage 3a Teil III Nr. 1 b TrinkwV 2001 festgelegt.
Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die vorherige Ergebnisse eine stabile Aktivitätskonzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde abhängig von den örtlichen Gegebenheiten geringere Häufigkeiten der Untersuchungen festlegen und den Untersuchungsumfang anpassen.
In diesem Fall ist eine Stellungnahme des HLNUG in der Regel erforderlich.
Empfehlungen zur Vorgehensweise gibt Tabelle 7 des "Leitfadens zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser".
- Anlage 3a Teil III Nr. 1. a in Verbindung mit § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001 - wesentliche Änderung bei der Wassergewinnung oder Aufbereitung:
Der UsI muss dem Gesundheitsamt bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an der Wasserversorgungsanlage anzeigen, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben können (§ 13 Abs. 1 TrinkwV 2001). Hierauf folgt die Entscheidung, ob die Veränderungen Auswirkungen auf die Aktivität oder Konzentration der Radionuklide im Trinkwasser haben können und ob Wiederholungsuntersuchungen im Sinne der Erstuntersuchung durchzuführen sind ( Anlage 3a Teil III Nr. 1 a Satz 2 TrinkwV 2001). In diesem Fall ist eine Stellungnahme des HLNUG unter Umständen erforderlich.
- Das HMSI als für das Trinkwasser zuständige oberste Landesbehörde empfiehlt die Erstuntersuchung zunächst auf die a-Anlagen zu beschränken.
Abhängig von dem Ergebnis der Erstuntersuchung - das heißt nach Abschluss der vier Einzeluntersuchungen in vier unterschiedlichen Quartalen - ist zu entscheiden, ob die Erstuntersuchung von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV 2001 (b-Anlage) angeordnet werden muss (§ 14a Abs. 1 TrinkwV 2001) und ob eventuell einzelne kleine Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (c-Anlagen) mit in die Überwachung nach § 20a Abs. 1 TrinkwV 2001 aufzunehmen sind.
Unberührt bleiben die Vorgaben des § 21 Abs. 2 TrinkwV 2001 hinsichtlich der Information der betroffenen Verbraucher.
Die zuständige Behörde ist nach § 21 Abs. 2 TrinkwV 2001 verpflichtet, die UsI von c-Anlagen über signifikante Überschreitungen von Parameterwerten für radioaktive Stoffe zu informieren, wenn insbesondere aufgrund der Untersuchungsergebnisse in benachbarten Wasserversorgungsanlagen desselben Wassereinzugsgebietes Anhaltspunkte für ein mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes bestehen.
- Nach § 14a Abs. 2 TrinkwV 2001 müssen die Erstuntersuchungen für bereits am 26. November 2015 betriebenen a-Anlagen bis zum 26. November 2019 durchgeführt werden.
Voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt werden repräsentative Daten zu den Parameterwerten für radioaktive Stoffe im Trinkwasser in Hessen vorliegen.
Aus diesem Grund wird im Jahr 2020 eine Evaluierung dieses gemeinsamen Runderlasses, auf Grundlage der dann vorliegenden Daten, erfolgen.
- Zur Sicherstellung der Durchführung der Anforderungen der dritten Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001 ist zunächst vorgesehen eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Strahlenschutz und zu den neuen Vorschriften zur Überwachung radioaktiver Stoffe im Trinkwasser im Frühjahr 2017 für die Gesundheitsämter anzubieten.
Folgende Inhalte sollen auf der Fortbildungsveranstaltung u.a. behandelt werden:
- Grundlagen des Strahlenschutzes (Begriffe, Symbole, Einheiten),
- Die Novellierung der TrinkwV 2001 - Schwerpunkt radioaktive Stoffe im Trinkwasser,
- Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe,
- Grundzüge des Untersuchungskonzeptes nach TrinkwV 2001,
- Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser,
- Praktische Anwendung des Untersuchungskonzeptes,
- Bestimmung der radioaktivitätsbezogenen Parameter.
Die Fortbildungsveranstaltung wird örtlich zweigeteilt stattfinden (Südhessen/Nordhessen) und soll jeweils einen ganzen Tag dauern.
Es ist vorgesehen, zwei bis drei Personen pro Gesundheitsamt die Teilnahme zu ermöglichen.
Die Fortbildungsveranstaltung wird gemeinsam durch das HMUKLV und das HMSI organisiert und veranstaltet.
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