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Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie -
Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen

- Hessen -

Vom 13. Dezember 2022
(StAnz. Nr. 1 vom 02.01.2023 S. 7)


Archiv: 2002, 2007, 2015

1. Anwendungsbereich

Zum Schutz der Oberflächengewässer, des Bodens und des Grundwassers vor bzw. bei bereits eingetretenen Verunreinigungen mit umweltgefährdenden, insbesondere wassergefährdenden Stoffen und zur Abwehr der damit für die Allgemeinheit verbundenen Gefahren müssen Alarm ausgelöst und Sofortmaßnahmen getroffen werden.

Diese Richtlinie gibt den Rahmen für die von den Kreisausschüssen der Landkreise, den Magistraten der kreisfreien Städte und den Regierungspräsidien aufzustellenden Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne vor. Außerdem beinhaltet sie den Rahmen für die auf Anordnung der Wasserbehörden von Industrie- und Gewerbebetrieben aufzustellenden Alarmpläne.

Zweck von Alarmplänen ist die Regelung einer schnellen Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser besteht.

Die Alarmpläne sind in Abschnitt 2.11 des Maßnahmenprogramms 2021-2027 vom 20. Dezember 2021 (StAnz. Nr. 2021) zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen (Information unter http://www.flussgebiete.hessen.de) als eine Maßnahme berücksichtigt, die geeignet ist, Folgen unerwarteter Verschmutzungen vorzubeugen oder zu mindern.

2. Anzeigepflicht

Bei Gefahrenlagen bestehen in vielen Fällen Anzeige-, Informations- oder Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden. Diese Pflichten können sich zum Beispiel aus folgenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Zulassungen ergeben:

Die Verletzung von Anzeigepflichten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

3. Behördliche Zuständigkeiten

3.1. Allgemeines

Die Gefahrenabwehr ist die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und der Polizeibehörden ( § 1 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( HSOG)) sowie der Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden ( § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 HBKG). Alle Aufgabenträger haben sich unverzüglich gegenseitig zu informieren und bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten ( § 2 Abs. 3 HBKG).

Die Gemeinden treffen die vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) ( § 2 Abs. 1 HBKG), soweit diese Maßnahmen nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind ( § 1 Abs. 2 HBKG). Die Polizeibehörden treffen die unaufschiebbaren Maßnahmen (Sofortmaßnahmen), wenn und soweit eine Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist ( § 2 HSOG). Die Aufgaben von Feuerwehr und Polizei für die Gefahrenabwehr zum Schutz von Menschen und Sachgütern nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die Gefahrenabwehrbehörden treffen alle weiteren Maßnahmen nach dem WHG, HWG, Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) und dem HAltBodSchG. Gefahrenabwehrbehörden sind in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat als untere Wasser- und Bodenschutzbehörden und die Regierungspräsidien als obere Wasser- und Bodenschutzbehörden.

Im Hinblick auf die Feststellung des Schadensumfanges und die durchzuführenden Maßnahmen hat das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) die Wasser- und Bodenschutzbehörden auf Anfrage zu beraten. Die Beratung umfasst vorrangig Stoffdatenrecherchen, den Untersuchungsrahmen und die Bewertung des Gewässer- und Bodenzustandes. Neben der Beratung stellt das HLNUG Daten zur Grundwassersituation, zum Boden, der Untergrundbeschaffenheit und aktuelle Gewässergütedaten zur Verfügung. In besonderen Fällen kann das HLNUG auch selbst Gewässer- und Bodenuntersuchungen und -bewertungen durchführen und durchführen lassen.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den hierzu ergangenen Verordnungen.

3.2 Zuständigkeiten nach dem Wasserrecht

Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte (untere Wasserbehörden) sind nach § 65 Abs. 1 HWG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 HWG grundsätzlich zuständig bei Gefahren für Gewässer.

Die Regierungspräsidien (obere Wasserbehörden) sind zuständig bei Gefahren, die von gewerblichen Abwasseranlagen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder auf andere Weise von Betriebsstätten ausgehen, für welche die Zuständigkeit - entsprechend § 65 Abs. 2 HWG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) bei den oberen Wasserbehörden liegt.

Weiterhin kann die obere Wasserbehörde nach § 65 Abs. 2 HWG bei Angelegenheiten mit mehreren Zuständigkeiten über die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Sache entscheiden.

3.3 Zuständigkeiten nach dem Bodenschutzrecht

Die Regierungspräsidien (obere Bodenschutzbehörden) sind nach § 16 Abs. 1 HAltBodSchG grundsätzlich zuständig für den Vollzug des HAltBodSchG und des BBodSchG.

Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte (untere Bodenschutzbehörden) sind zuständig für Maßnahmen nach dem BBodSchG bei schädlichen Bodenveränderungen infolge von Unfällen und/oder dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Grundstücken gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz - BodSchZustV).

Sofortmaßnahmen durch die nach Nr. 3.2 zuständige Behörde zur Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen mit einfachen Mitteln, zum Beispiel Bodenaushubmaßnahmen im geringen Umfang, sind als Gefahrenabwehrmaßnahmen auch dann möglich, wenn sich auf dem Grundstück eine Altlast befindet oder es sich um eine altlastverdächtige Fläche handelt.

3.4 Örtliche und instanzielle Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist zunächst die Wasser- und Bodenschutzbehörde, in deren Dienstbezirk Ursachen oder Folgen einer Gewässer- und/oder Bodengefährdung oder eines Schadensfalles erkannt werden. Liegt die Ursache im Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörde oder erstrecken sich die Folgen auf den Dienstbezirk anderer Wasser- und Bodenschutzbehörden, so sind diese betroffenen Behörden ebenfalls zu alarmieren. Diese werden in eigener Zuständigkeit tätig, soweit nach § 65 Abs. 2 HWG seitens des Regierungspräsidiums oder der obersten Wasserbehörde oder nach § 16 Abs. 3 HAltBodSchG seitens der obersten Bodenschutzbehörde keine anderen Regelungen getroffen wurden.

Bevor die örtlich zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde in den Fall eintritt, sind die Polizei- und Ordnungsbehörden weiter für Sofortmaßnahmen zuständig. Die örtlich nicht zuständige Behörde leistet in Amtshilfe fachlichen Beistand.

Die Zuständigkeit sonstiger Behörden für unaufschiebbare Eilmaßnahmen bleibt unberührt ( § 3 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz ( HVwVfG)).

Eine instanziell unzuständige allgemeine Ordnungsbehörde (untere statt obere oder obere statt untere Behörde) kann bis zum Eingreifen der instanziell zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde deren Befugnisse ausüben ( § 88 Abs. 1 HSOG).

4. Alarmmeldung

Polizei, Feuerwehr, sonstige Gefahrenabwehrbehörden und Wasser- und Bodenschutzbehörden informieren sich gegenseitig.

Unter dem Stichwort "Gewässer- und Bodenschutz - A l a r m " soll die abzugebende Meldung die Angaben des Vordrucks Sofortmeldung gemäß Anlage 3a enthalten. Der Vordruck Sofortmeldung kann auch zur schriftlichen Aufnahme einer telefonischen Meldung verwendet werden.

Die Information der Betroffenen ist im Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan zu regeln.

Die Wasser- und Bodenschutzbehörde beendet den Gewässer- und Bodenschutz-Alarm unter Beachtung der Meldewege mit dem Stichwort "Entwarnung", sobald der Einsatz von Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich ist und keine Gefahrenlage für Gewässer und Boden mehr besteht.

Das Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet bei länderübergreifenden und internationalen Auswirkungen auf den Rhein, ob über die Wasserschutzpolizeistation Wiesbaden in Mainz-Kostheim als Internationale Hauptwarnzentrale (IHWZ) R4 eine überregionale bzw. internationale Information weitergegeben wird oder ein überregionaler bzw. internationaler Alarm auszulösen ist. Die IHWZ R4 gibt die Meldung entsprechend dem "Internationalen Warn- und Alarmplan Rhein" weiter und informiert als Landeshauptwarnzentrale (LHWZ) die betroffenen Stellen im Lande Hessen. Die hierfür jeweils erforderliche technische Ausstattung stellt die oberste Wasserbehörde der IHWZ R4 zur Verfügung.

Die untere Wasserbehörde Limburg-Weilburg veranlasst bei Gewässerverunreinigungen oder anderen gewässergefährdenden Ereignissen mit länderübergreifender Bedeutung an der Lahn die Meldung an die untere Wasserbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems (Rheinland-Pfalz) und setzt die obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Gießen davon unmittelbar in Kenntnis. Sofern erforderlich, erfolgt die Weitermeldung im Rahmen des Internationalen Warn- und Alarmplanes Rhein (Anhang 4) durch die in Rheinland-Pfalz für die Lahn zuständigen Wasserbehörden an das Klimaschutzministerium Rheinland-Pfalz als Entscheidungsstelle und an die für die Lahnmündung zuständige IHWZ R5 (Wasserschutzpolizei Koblenz).

Bei Gewässerverunreinigungen oder anderen gewässergefährdenden Ereignissen mit länderübergreifender Bedeutung an Weser, Werra und Fulda veranlasst das Regierungspräsidium Kassel die Meldung an das Polizeipräsidium Nordhessen als LHWZ.

Maßgebend sind im Einzelnen der "Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" (siehe Anlage 4) und der "Warnplan Weser" (siehe Anlage 5) sowie die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

5. Alarmpläne

5.1 Behördliche Alarmpläne

Von den Regierungspräsidien, Landkreisen und kreisfreien Städten ist in übersichtlicher Form ein Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan aufzustellen. Die aufzustellenden Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne sollen in ihrem Aufbau und Inhalt dem Muster-Alarmplan (siehe Anlage 1) entsprechen. Für Rhein, Main, Lahn und Neckar sind der "Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" sowie für die Weser der "Warnplan Weser" in die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne einzubinden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte tauschen ihre Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne mit den benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten aus und leiten sie den Regierungspräsidien zu. Die Regierungspräsidien tauschen ihre behördlichen Alarmpläne ebenfalls gegenseitig aus und leiten sie den Landkreisen und kreisfreien Städten ihres Regierungsbezirkes und der obersten Wasser- und Bodenschutzbehörde zu. Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien, Landkreise und der kreisfreien Städte sind den Meldestellen, insbesondere den Leitstellen zuzuleiten.

Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne sind regelmäßig zu überprüfen und jährlich fortzuschreiben. Der Zeitpunkt der Fortschreibung ist von jeder Behörde individuell im Alarmplan festzulegen. Spätestens bis zum 31. Dezember ist jährlich hierüber der obersten Wasserbehörde Bericht zu erstatten und der aktualisierte Alarmplan der obersten Wasserbehörde vorzulegen.

5.2 Betriebliche Alarmpläne

Von Industrie- und Gewerbebetrieben kann die Wasserbehörde aus Gründen der Vorsorge einen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan fordern sowie verlangen, dass dieser zweijährlich aktualisiert und der Behörde nach jeder Aktualisierung unaufgefordert vorgelegt wird. Als Leitlinie für seinen Aufbau und Inhalt sollte das Muster nach Anlage 2 verwendet werden. Dies gilt insbesondere für direkt einleitende Betriebe, die eine Erlaubnis zur Einleitung nach § 57 Abs. 1 WHG benötigen und kann, im begründeten Einzelfall, auch für indirekt einleitende Betriebe, die eine Genehmigung nach §§ 58 , 59 WHG benötigen, gelten.

Für Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen umgehen, ist nach § 44 Abs. 1 AwSV oder nach § 34 Abs. 2 AwSV in Verbindung mit der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 779 für die einzelnen Anlagen ein Notfallplan oder Alarmplan aufzustellen. Das Muster nach Anlage 2 kann, ergänzt um die erforderlichen Angaben nach TRwS 779, für diese Betriebe verwendet werden. Darüber hinaus kann im begründeten Einzelfall, zum Beispiel bei Betrieben in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten mit nicht unerheblichem Gesamtumgang an wassergefährdenden Stoffen (WGK 3 Gleichwert 1 > 1 m3), die Aufstellung eines Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans entsprechend Anlage 2 angeordnet werden, insbesondere um auch die Anlagen zu erfassen für die nach § 44 Abs. 4 AwSV nur ein Merkblatt mit Betriebs- und Verhaltensvorschriften anzubringen ist (zum Beispiel Eigenverbrauchstankstellen).

Eine Betriebsanweisung nach § 44 Abs. 1 AwSV in Verbindung mit DWA-A 779 2 und nach § 60 Abs. 1 WHG auch in Verbindung mit der Arbeitsreihe DWA-A 199-1 3 sollte Regelungen zu der Organisation, den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter/-innen (Benennung) sowie Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebes und Bewältigung von besonderen Betriebszuständen enthalten. Folgende Angaben kommen insbesondere in Betracht:

Bei Betrieben, die unter die Störfall-Verordnung fallen, können gegebenenfalls die entsprechenden Teile des Sicherheitsberichtes und des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für die Erstellung des Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplanes verwendet werden.

6. Sofortmaßnahmen

Unaufschiebbare Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) zur Schadensbegrenzung sollen nach Schadensfällen das weitere Austreten und die Ausbreitung von Schadstoffen verhindern. Sie dienen dem Schutz

Hierbei ist auf der Grundlage der

die Gefährdung abzuschätzen, um auf dieser Grundlage die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren festzulegen.

Das stoffbezogene Potential hinsichtlich der Gefährdung der Gewässer ist an Hand der Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes unter https://www.umweltbundesamt.de/wgk-einstufung zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Gefährdung des Bodens sind die Regelungen der Bundesbodenschutzverordnung ( BBodSchV) heranzuziehen.

Als Maßnahmen der Schadensbegrenzung kommen insbesondere in Betracht:

Im Bedarfsfall können die Einrichtungen des Bundes über das Lagezentrum des Bundesinnenministeriums in Berlin unter der Telefonnummer 030/18681 11077 angefordert werden. Des Weiteren wird zur Informationsgewinnung und Fachberatung vor Ort auf das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS) unter www.tuis.org verwiesen. Sollten im Rahmen von TUIS Werkfeuerwehren zur Schadensbegrenzung zum Einsatz kommen, so ist die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.

Die bei Reinigungsarbeiten im Rahmen von Sofortmaßnahmen anfallenden Gemische (zum Beispiel Waschwasser und Flüssigkeiten bei Nassreinigung) sind hierbei schadlos zu entsorgen. Dies gilt auch für Ölbindemittel mit der Eigenschaft "(besonders) leicht biologisch abbaubar".

Es ist nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und nur sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundene nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zulässig, wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen zu lassen ( § 8 Abs. 1 Satz 1 WHG). Die zuständige Behörde ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten. Auch eine Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ist nach den kommunalen Abwassersatzungen im Regelfall unzulässig. Gleiches gilt für das bei Reinigungsarbeiten eingesetzte und mit wassergefährdenden Stoffen vermischte Wasser (Abwasser). Findet zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein Eintrag wassergefährdender Stoffe in den Boden statt, der sich nicht vermeiden lässt, so sind, sofern möglich, Maßnahmen zu ergreifen, die den Eintrag mindern ( § 7 BBodSchG). Die technischen Regelwerke DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" und DWA-M 720-1 "Ölschadenbekämpfung auf Gewässern - Teil 1: Ölsperren" sind hierbei zu beachten. Auf die Verwendung geeigneter Öl- und Chemikalienbindemittel (siehe hierzu auch Arbeitsreihe DWA-A 716) ist zu achten.

Die Behörden veranlassen in der Regel die erforderlichen Untersuchungen (zum Beispiel Probenahmen, Schnellanalysen), um

Bei der Veranlassung oder unmittelbaren Ausführung von Sofortmaßnahmen ist der Schutz der Behördenbediensteten zu beachten. Die mit den Aufgaben vor Ort betrauten Bediensteten sind entsprechend § 12 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) regelmäßig zu unterweisen sowie von der Dienststelle entsprechend § 3 ArbSchG mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auszustatten.

Die Wasser- und Bodenschutzbehörden und die Strafverfolgungsbehörden arbeiten eng zusammen und stimmen im Bedarfsfall Untersuchungsschritte nach dem Grundsatz der Effektivität ab, um den Aufwand an Zeit und Kosten (Doppelarbeit) möglichst gering zu halten.

7. Kostenerstattung

Die Behörden sind unabhängig von Finanzierungs- und Regressmöglichkeiten zur Durchführung von Sofortmaßnahmen verpflichtet.

Die Kosten einer Maßnahme trägt zunächst die anordnende Behörde. Auch im Fall einer Maßnahme im Rahmen der Eilzuständigkeit handelt die Behörde in eigener Zuständigkeit und nicht für eine andere Behörde. So schließt die Polizei- oder Ordnungsbehörde Verträge ab (zum Beispiel für die Entsorgung von Abfällen) und bleibt aus dem Vertrag verpflichtet, bis die zuständige Behörde eintritt.

Die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Kosten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Verantwortlichen aufzugeben, andernfalls ist der Verantwortliche im Nachhinein zu den Kosten heranzuziehen. Kostenforderungen können auch gegen die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen oder eine Gemeinde begründet sein. So können beispielsweise die Kosten der Beseitigung einer Ölverunreinigung auf einer Bundeswasserstraße der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Bonn, als Zustandsstörerin in Rechnung gestellt werden. 4

In den Fällen der Allgemeinen Hilfe sind der Gemeinde die Kosten für einen Feuerwehreinsatz von dem Rechtsträger der Behörde zu erstatten, die neben der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist ( § 61 Abs. 4 HBKG). Allerdings kann die Gemeinde die Kosten eines Feuerwehreinsatzes auch direkt gegenüber dem Störer (Verhaltens- und/oder Zustandsstörer) und dem Begünstigten (Person in deren Interesse die Leistung erbracht wurde) geltend machen ( § 61 Abs. 3 HBKG).

Bei Folge- und Überwachungsmaßnahmen ist die Finanzierung vorher zu klären.

8. Berichts- und Informationspflicht

8.1. Berichterstattung an die Landesregierung

Über alle besonderen Vorkommnisse, die voraussichtlich

ist dem Umweltministerium von der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde ein Sofortbericht nach Anlage 3b vorzulegen Dieser Vordruck kann auch auf der Internetseite des Umweltministeriums unter www.umwelt.hessen.de abgerufen werden.

8.2 Unterrichtung des Hessischen Statistischen Landesamtes

Unfälle bei der Beförderung von oder beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind nach § 9 des Umweltstatistikgesetzes zu erheben. Nach § 11a Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke ( Bundesstatistikgesetz - BStatG) sind die Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate zu übermitteln. Die Übermittlung in Hessen erfolgt mit dem Online-Verfahren "IDEV" (Internet Datenerhebung im Verbund) unter https://statistik.hessen.de/online-erhebung/idev an das Hessische Statistische Landesamt. Meldende Stelle ist die jeweils zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde.

Nach Absprache mit dem Hessischen Statistischen Landesamt können nach § 11a Abs. 1 Satz 2 BStatG auch andere elektronische Verfahren verwendet werden.

Die aktuellen Vordrucke (Erhebungsbogen 9B zur Erhebung der Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und 9U zur Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sind auf der Seite des Hessischen Statistischen Landesamtes unter https://statistik.hessen.de/online-erhebung/erhebungsunterlagen/umwelt eingestellt.

1) Wird mit wassergefährdenden Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen umgegangen, so gilt für die Umrechnung: 1 m3 WGK-2 Stoff gilt als 0,1 m3 WGK-3-Stoff und 1 m3 WGK-1-Stoff gilt als 0,01 m3 WGK-3-Stoff

2) "Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) - Allgemeine Technische Regelungen"

3) "Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Abwasseranlagen"

4) BVerwGE 87, 181 = ZfW 1991, 172; VGH Kassel ZfW 1993, 38; ZfW 1993, 41 = NVwZ-RR 1992, 624

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Muster für den behördlichen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan Anlage 1


Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan

für

[Name]

Stand:

Herausgeber:

[Name der Behörde]
[Ergänzung Name1]
[Ergänzung Name 2]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

Bearbeitet von:

[Name Sachbearbeiter/-in]

Stand:

[Datum der letzten Aktualisierung]

1. Anwendungsbereich

Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie vom 13. Dezember 2022 (StAnz. 2023 S. 7) ist die Grundlage für den Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Wasser- und Bodenschutzbehörde [Name].

Der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Wasser- und Bodenschutzbehörde [Name] gilt für alle Fälle, die ursächlich in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehen oder Auswirkungen auf den Gewässer- und Bodenschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich haben könnten.

Zweck des Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans ist die schnelle Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser besteht. Die Alarmpläne gelten auch für Veränderungen der Gewässerzustände, die zu einer Schädigung der Gewässerbiozönose (zum Beispiel Fischsterben) führen.

2. Anzeigepflicht

Bei Vorliegen einer Gefahrenlage bestehen in vielen Fällen Anzeige-, Informations- oder Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden. Dies begründet sich für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere im § 24 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV). Dieser lautet.

"Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind. Falls Dritte, insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein können, hat der Betreiber diese unverzüglich zu unterrichten."

Diese Pflichten können sich zum Beispiel aus folgenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Zulassungen ergeben:

Die Verletzung von Anzeigepflichten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

3. Behördliche Zuständigkeiten

3.1 Allgemeines

Die Gefahrenabwehr ist die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und der Polizeibehörden (( § 1 Abs Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( HSOG)) sowie der öffentlichen Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden ( § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 HBKG). Alle Aufgabenträger haben sich unverzüglich gegenseitig zu informieren und bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten ( § 2 Abs. 3 HBKG).

Die Gemeinden treffen die vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) ( § 2 Abs. 1 HBKG), soweit diese Maßnahmen nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind ( § 1 Abs. 2 HBKG). Die Polizeibehörden treffen die unaufschiebbaren Maßnahmen (Sofortmaßnahmen), wenn und soweit eine Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist ( § 2 HSOG). Die Aufgaben von Feuerwehr und Polizei für die Gefahrenabwehr zum Schutz von Menschen und Sachgütern nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die weiteren Maßnahmen zum Schutz des Bodens und der Gewässer sind von den zuständigen Verwaltungsbehörden als Gefahrenabwehrbehörden zu treffen. Die Zuständigkeit richtet sich nach den für die Maßnahmen geltenden gesetzlichen Vorschriften ( HWG, HAltBodSchG) und den Vorschriften über die Zuständigkeit (Verordnungen über die Zuständigkeit der Wasser- und Bodenschutzbehörden).

Zuständigkeit nach dem Wasserrecht und Bodenschutzrecht für den Landkreis oder für die kreisfreie Stadt (untere Wasser- und Bodenschutzbehörde) oder das Regierungspräsidium (obere Wasser- und Bodenschutzbehörde) entsprechend Nr. 3.2 und 3.3 der Alarmrichtlinie einfügen.

In Anhang [X.Y.] sind die Betriebe aufgeführt, für die die obere Wasserbehörde zuständig ist. Bei Unfällen mit umweltgefährdenden Stoffen auf Verkehrsflächen außerhalb dieser Betriebe ist für die Alarmmeldung und die damit verbundenen Sofortmaßnahmen die untere Wasserbehörde zuständig.

3.2 Örtliche und instanzielle Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist zunächst die Wasser- und Bodenschutzbehörde, in deren Dienstbezirk Ursachen oder Folgen einer Gewässer- und/oder Bodengefährdung oder eines Schadensfalles erkannt werden. Liegt die Ursache im Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörde oder erstrecken sich die Folgen auf den Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörden, so sind diese betroffenen Behörden ebenfalls zu alarmieren. Diese werden in eigener Zuständigkeit / entsprechend den Regelungen des Gewässer- und Bodenschutzalarmplanes des Regierungspräsidiums [Name] / entsprechend § 65 Abs. 2 HWG tätig.

Bevor die örtlich zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde in den Fall eintritt, sind die Polizei- und Ordnungsbehörden weiter für Sofortmaßnahmen zuständig. Die örtlich nicht zuständige Behörde leistet in Amtshilfe fachlichen Beistand.

Die Zuständigkeit sonstiger Behörden für unaufschiebbare Eilmaßnahmen bleibt unberührt ( § 3 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG).

Erfolgt die Meldung an eine instanziell unzuständige Behörde (untere statt obere oder obere statt untere Behörde) und ist diese in der Lage sofort Entscheidungen zu treffen, so kann diese bis zum Eingreifen der instanziell zuständigen Behörde selbst deren Befugnisse ausüben ( § 88 Abs. 1 HSOG).

Bei Schadensereignissen mit Zuständigkeit der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt [Name] ist bei Ereignissen, die über den Dienstbezirk hinausgehen, das Regierungspräsidium [Name] zu informieren.

Ist bei einer Angelegenheit die Zuständigkeit von oberer und unterer Wasserbehörde gegeben, so entscheidet die obere Wasserbehörde über die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Sache.

4. Alarmmeldung

Polizei, Feuerwehr, sonstige Gefahrenabwehrbehörden und Wasser- und Bodenschutzbehörden informieren sich gegenseitig. Bei den internationalen bzw. überregionalen Gewässerverunreinigungen sind die Regelungen in den entsprechenden Alarmplänen zu beachten.

Die Informationswege sind in folgender Tabelle beispielhaft dargestellt.

Druck- und Lokalversion

Unter dem Stichwort "Gewässer- und Bodenschutz-Alarm" soll die abzugebende Meldung die Angaben des Vordrucks Sofortmeldung gemäß Anlage 3a der Gewässer- und Bodenschutzalarmrichtlinie enthalten.

Die Wasser- und Bodenschutzbehörde beendet den Gewässer- und Bodenschutz-Alarm unter Beachtung der Meldewege mit dem Stichwort "Entwarnung", sobald der Einsatz von Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich und keine Gefahrenlage für Gewässer und Boden mehr gegeben ist.

Bei Auswirkungen von Gewässerverunreinigungen auf Gewässer benachbarter Bundesländer oder im internationalen Bereich entscheidet die obere Wasserbehörde, ob eine überregionale bzw. internationale Warnung (1. Meldeebene) auszulösen ist oder eine überregionale bzw. internationale Information (2. Meldeebene) weitergegeben wird. Maßgebend sind im Einzelnen der "Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" (WAP Rhein), der "Warnplan Weser" sowie die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

5. Fortschreibungsfrist des Alarmplans

Dieser Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan wird jährlich bis zum [TT.MM.JJJJ] fortgeschrieben und hierüber der obersten Wasserbehörde spätestens bis zum 31. Dezember Bericht erstattet.

Dieser Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan wird mit den zu beteiligenden Stellen (siehe Verteiler) ausgetauscht.

6. Sofortmaßnahmen

Unaufschiebbare Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) zur Schadensbegrenzung sollen nach Schadensfällen das weitere Austreten und die Ausbreitung von Schadstoffen verhindern. Sie dienen dem Schutz

Beispielhaft sind folgende Sofortmaßnahmen anzuführen:

Die bei Reinigungsarbeiten im Rahmen von Sofortmaßnahmen anfallenden Gemische sind aufzunehmen und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn dabei die wassergefährdenden Stoffe durch besondere Mittel (zum Beispiel sogenannte leicht biologisch abbaubare Ölbindemittel) in eine (besonders) leicht biologisch abbaubare Form überführt oder eingeschlossen werden.

Es ist nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und nur sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundene nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zulässig, wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen zu lassen ( § 8 Abs. 1 Satz 1 WHG). Die zuständige Behörde ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 WHG unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten. Auch eine Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ist nach den kommunalen Abwassersatzungen im Regelfall unzulässig. Gleiches gilt für das bei Reinigungsarbeiten eingesetzte und mit wassergefährdenden Stoffen vermischte Wasser (Abwasser). Findet zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein Eintrag wassergefährdender Stoffe in den Boden statt, der sich nicht vermeiden lässt, so sind, sofern möglich, Maßnahmen zu ergreifen, die den Eintrag mindern ( § 7 BBodSchG). Die technischen Regelwerke DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" und DWA-M 720-1 "Ölschadenbekämpfung auf Gewässern - Teil 1: Ölsperren" sind hierbei zu beachten. Auf die Verwendung geeigneter Öl- und Chemikalienbindemittel (siehe hierzu auch Arbeitsreihe DWA-A 716) ist zu achten.

Im Hinblick auf Standorteigenschaften und Standortempfindlichkeit ist besonders zu achten auf

Die Behörde veranlasst neben Schutz- und Abwehrmaßnahmen auch die erforderlichen Untersuchungen (zum Beispiel Probenahmen, Schnellanalysen, Vergabe von Aufträgen an Dritte), um

Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie berät entsprechend Nr. 3.1 der Alarmrichtlinie bei Gewässer- und Bodenverunreinigungen zur Beurteilung des Schadensereignisses im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen die Wasser- und Bodenschutzbehörden auf Anfrage und kann in besonderen Fällen auch selbst Gewässer- und Bodenuntersuchungen und -bewertungen hierzu durchführen.

Die Beratung umfasst unter anderem:

7. Kostenerstattung

Die Behörden sind unabhängig von Finanzierungs- und Regressmöglichkeiten zur Durchführung von Sofortmaßnahmen verpflichtet.

Die Kosten einer Maßnahme trägt zunächst die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat. Auch im Fall einer Maßnahme im Rahmen der Eilzuständigkeit handelt die Behörde in eigener Zuständigkeit und nicht für eine andere Behörde. So schließt die Polizei- oder Ordnungsbehörde Verträge ab (zum Beispiel für die Entsorgung von Abfällen) und bleibt aus dem Vertrag verpflichtet, bis die zuständige Behörde eintritt.

Die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Kosten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Verantwortlichen aufzugeben, andernfalls ist der Verantwortliche im Nachhinein zu den Kosten heranzuziehen. Kostenforderungen können auch gegen die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen oder eine Gemeinde begründet sein. So können beispielsweise die Kosten der Beseitigung einer Ölverunreinigung auf einer Bundeswasserstraße der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Bonn, als Zustandsstörerin in Rechnung gestellt werden. 1

______________________
1) BVerwGE 87, 181 = ZfW 1991, 172; VGH Kassel ZfW 1993, 38; ZfW 1993, 41 = NVwZ-RR 1992, 624

In den Fällen der Allgemeinen Hilfe sind der Gemeinde die Kosten für einen Feuerwehreinsatz von dem Rechtsträger der Behörde zu erstatten, die neben der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist ( § 61 Abs. 4 HBKG). Allerdings kann die Gemeinde die Kosten eines Feuerwehreinsatzes auch direkt gegenüber dem Störer (Verhaltens- und/oder Zustandsstörer) und dem Begünstigten (Person in deren Interesse die Leistung erbracht wurde) geltend machen ( § 61 Abs. 3 HBKG).

Bei Folge- und Überwachungsmaßnahmen ist die Finanzierung vorher zu klären.

8. Berichts- und Informationspflicht

8.1 Berichterstattung an die Landesregierung

Über alle besonderen Vorkommnisse, die voraussichtlich

ist dem Umweltministerium von der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde ein Sofortbericht nach Anlage 3b vorzulegen. Dieser Vordruck kann auch unter www.umwelt.hessen.de abgerufen werden.

8.2 Unterrichtung des Hessischen Statistischen Landesamtes

Unfälle bei der Beförderung von oder beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind nach § 9 des Umweltstatistikgesetzes zu erheben. Nach § 11a Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke ( Bundesstatistikgesetz - BStatG) sind die Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate zu übermitteln. Die Übermittlung in Hessen erfolgt mit dem Online-Verfahren "IDEV" (Internet Datenerhebung im Verbund) unter https://statistik.hessen.de/online-erhebung/idev an das Hessische Statistische Landesamt. Meldende Stelle ist die jeweils zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde.

Nach Absprache mit dem Hessischen Statistischen Landesamt können nach § 11a Abs. 1 Satz 2 BstatG auch andere elektronische Verfahren verwendet werden.

Die aktuellen Vordrucke (Erhebungsbogen 9B zur Erhebung der Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und 9U zur Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) sind auf der Seite des Hessischen Statistischen Landesamtes unter https://statistik.hessen.de/online-erhebung/ erhebungsunterlagen/umwelt eingestellt.

9. Sonderregelungen

Hier besteht die Möglichkeit, alle Bereiche, die bisher nicht behandelt worden sind und für die es regionale Besonderheiten gibt, aufzunehmen.

10. Meldestellen

10.1 Leitstelle und Wasser- und Bodenschutzbehörden

1. Leitstelle

2. Wasser- und Bodenschutzbehörde

3. Bei Unfällen auf Werksgeländen das Regierungspräsidium [Name]

nach Dienstschluss:

10.2 Polizeidienststellen

10.3 Feuerwehren

10.4 Hauptwarnzentralen, Wasserschutzpolizei und Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung

Landeshauptwarnzentralen

Warn- und Alarmplan Rhein:
Wasserschutzpolizeistation Wiesbaden
Franziska-Retzinger-Promenade 110
55246 Mainz-Kostheim
E-Mail: WSPSt.Wiesbaden.HBPP@polizei.hessen.de
Tel.: 06134/5566-0
Fax 1: 06134/5566-40
Fax 2: 06134/5566-38

Warnplan Weser:
Polizeipräsidium Nordhessen
Grüner Weg 33
34117 Kassel
E-Mail: ful.ppnh@polizei.hessen.de
Tel.: 0561/910-3050
Fax: 0561/910-3055

Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung

Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein
Dienstort Bingen

Revierzentrale Oberwesel
Auf Wiesborn 9
55430 Oberwesel
E-Mail: rvzoberwesel@wsv.bund.de
Tel.: 06744/9301-0
Fax.: 06744/9301-19

10.5 Sonstige Fachbehörden und überörtliche Meldestellen

Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Rheingaustr. 186
65203 Wiesbaden
Tel.: 0611/6939-0
Fax: 0611/6939-555

Gewässerökologie W1:
Frau Dr. Zang Tel.: 0611/6939-576
Herr Dr. Wanke Tel.: 0611/6939-902

Gewässergüte W2:
Herr Dr. Martin Tel.: 0611/6939-798
Frau Strömmer Tel.: 0611/6939-712

Hydrogeologie, Grundwasser W4:
Ansprechpartner entsprechend den regionalen Zuständigkeiten sind dem Internet zu entnehmen: https://www.hlnug.de/themen/wasser/hydrogeologie-wasserschutzgebiete/hydrogeologische-beratung/zustaendigkeiten

Bodenschutz, und Altlasten G3:
Herr Dr. Heller Tel.: 0611/6939-366
Herr Zeisberger Tel.: 0611/6939-748

nach Dienstschluss:
nicht erreichbar

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/815-0
Fax: 0611/815-1941

Bodenschutz:
Frau Kiesewetter Tel.: 0611/815-1375

Gewässerökologie:
Herr Zimmermann Tel.: 0611/815-1370

Grundwasser:
Herr Dr. Bouwer Tel.: 0611/815-1380

Abwasserbeseitigung und anlagenbezogener Gewässerschutz
Frau Zedler Tel.: 0611/815-1342

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Friedrich-Ebert-Anlage 12
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611/353-0
Fax: 0611/353-1766

nach Dienstschluss der Ministerien:
Lagezentrum HMdIS Wiesbaden
Tel.: 0611/353-2150
Fax: 0611/353-1766
E-Mail: lagezentrum.lpp@polizei.hessen.de

10.6 Straßen- und Verkehrsverwaltung

10.7 Elektrizitätsunternehmen

10.8 Forst- und Landwirtschaftsverwaltung

10.9 Fischereibehörde

10.10 Städte und Gemeinden des Kreises

10.11 Streitkräfte

10.12 Benachbarte Meldestellen

10.13 Benachbarte Meldestellen

10.14 Bahnverwaltung

DB NetzAG
Region Mitte
Pfarrer-Perabo-Platz 4
60326 Frankfurt am Main

24 Stunden Notfallleitstelle
0800/90444905
069/265-37108
069/265-37308

Die Notfallleitstelle der Betriebszentrale Frankfurt/M. gibt Auskunft über die jeweils zuständigen Stellen und leitet eingehende Meldungen weiter.

11. Anlagen und Gebiete mit besonderer Bedeutung

11.1 Abwasseranlagen und Abwasserverbände

11.2. Wasserversorgungsanlagen

11.3. Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete

11.4. Anlagen der chemischen Industrie

11.5. Rohrfernleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe

11.6. Zuständige Hafenbehörden, Hafen- und Umschlagsanlagen

12. Firmen und Einrichtungen für die Gefahrenabwehr

Die Liste der aufgeführten Firmen ist eine Orientierungshilfe für Schadensfälle. Bei ihrer Auswahl sind, soweit möglich, Praxiserfahrungen, Entfernung und Angemessenheit der Kosten berücksichtigt worden.

12.1. Hilfsorganisationen (DLRG, THW)

12.2. Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS)-Mitgliedsfirmen

12.3. Beschaffungsstellen von Transportmitteln

12.4. Bauunternehmen

12.5. Containerdienste

12.6. Entsorgungs- und Spezialfirmen, Abfallentsorgungsanlagen

12.7. Ortsnahe Sanierungsfachbüros und Labore

12.8. Bohrfirmen

12.9. Mobile Trinkwasseraufbereitungsanlagen

13. Vordruck Sofortmeldung

14. Vordruck Sofortbericht

15. Anhänge

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Muster für den Aufbau und Inhalt eines betrieblichen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans Anlage 2

Muster für den Aufbau und Inhalt eines Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans der Firma

Stand:

Inhalt

1 Beschreibung des Betriebes

1.1 Art des Betriebes

1.2 Standortbeschreibung

Aussagen zur gewässerbezogenen Sensibilität des Standortes (Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsbiet, Heilquellenschutzgebiet, Nähe zum Gewässer, Flurabstand zum Grundwasser)

1.3 Lageplan

2 Abwasserbehandlungsanlage

2.1 Kurzbeschreibung des Abwasseranfalls aus der Produktion

2.2 Funktionsbeschreibung der Abwasserbehandlungsanlage

2.2.1 Beschreibung der notwendigen Nebeneinrichtung(en) (zum Beispiel Dosierstation, Chemikalienlagerung, Notfallbecken)

2.2.2 Fließschema einschl. Angaben zu Beckengröße und Volumenstrom

2.3 Kurzbeschreibung vorhandener Mess- und Alarmeinrichtungen, zum Beispiel Ölwarngeräte, kontinuierliche Überwachung von Leitparametern wie pH-Wert oder spezifische elektrische Leitfähigkeit

2.4 Betriebsanweisung(en) zur Bewältigung möglicher Betriebsstörungen

2.4.1 Beschreibung von schadensbegrenzenden Maßnahmen (zum Beispiel Abfahren von Produktionen, Speicherung oder Entsorgung von hochbelasteten Teilströmen, Absperrmöglichkeiten)

2.4.2 Vorhersehbare Störung (zum Beispiel Revision)/Maßnahmenplan

2.4.3 Unvorhersehbare Störung/Maßnahmenplan

2.5 Außerbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage und Aufzeigen möglicher Konsequenzen

2.6 Wiederanfahren der Abwasserbehandlungsanlage 1

3 Betriebsentwässerung/Kanalisation

3.1 Kurzbeschreibung des Entwässerungssystems: Trennsystem/ Mischsystem, Regenwasserbehandlung/-rückhaltung, Direkt-/Indirekteinleitungen.

3.2 Entwässerungsplan mit Einzeichnung der Lage von:

3.2.1. Aufbewahrungsorten für Bindemittel, Abdeckungen für Straßeneinläufe, Kanalblasen, Pumpen, Schachthaken und Schlüsseln für Schieber

3.2.2. stationären Absperrmöglichkeiten (Schieber)

3.2.3. sonstigen Vorrichtungen zur Schadensminimierung

3.3 Bei Indirekteinleitungen Aussagen zur kommunalen Abwasseranlagen (zum Beispiel Entlastungsbauwerke, Abwasserbehandlungsanlage)

4 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

4.1 Anlagenverzeichnis

4.2 Anlagenbezeichnung einschließlich Übersichtsplan mit Darstellung der Anlagenstandorte, WGK, Rauminhalt, Gefährdungsstufe

4.3 Mögliches Schadensszenario Größere Leckage, Brandfall, Hochwasser

4.4 Sicherheitsvorkehrungen

4.5 Rückhalteeinrichtungen, Löschwasserrückhaltebecken, andere innerbetriebliche Maßnahmen

4.6 Betriebsanweisung(en) zur Bewältigung möglicher Betriebsstörungen

5 Alarmierung

5.1 Verantwortlichkeiten

5.2 Name der/des Gewässerschutzbeauftragten, Name der/des Verantwortlichen für die Bedienung der Abwasserbehandlungsanlage usw.

5.3 Innerbetriebliche Organisation

5.4 Innerbetrieblicher Meldewege, Kontrolle außerhalb der Betriebszeiten, betriebsinterne Analytik, Alarmübungen

5.5 Meldungen an Einsatzkräfte, Behörden, Betreiber der Kanalisation/Kläranlage (bei Indirekteinleitern)

5.6 Wichtige Telefonnummern, Muster eines Sofortberichtes im Falle einer Betriebsstörung

6. Aktualisierung

Dieser Alarmplan wurde am [TT.MM.JJJJ] aktualisiert und am [TT.MM.JJJJ] der zuständigen Wasserbehörde übermittelt.

7. Vordruck Sofortmeldung (Anlage 3a der Alarmrichtlinie)

___________________
1) Erforderlichenfalls ist eine Ausnahmezulassung zu beantragen

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Vordruck Sofortmeldung Anlage 3a

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion
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Vordruck Sofortbericht Anlage 3b

Erläuterungen zum Sofortbericht:

Für einen Sofortbericht nach Nr. 8.1 der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie ist der Vordruck Sofortbericht als Deckblatt zu verwenden. Zur Beschreibung des Vorfalls ist diesem der Vordruck Sofortmeldung als Anlage beizufügen.

1. Absender

Name, Telefonnummern (Erreichbarkeit bei Rückrufen) und Dienststelle des Meldenden;

Datum und Uhrzeit der Meldung.

2. Einstufung des Schadensereignisses

Das Schadensereignis mit seinen Auswirkungen ist einer ersten (vorläufigen) Einstufung zu unterziehen. Ggf. ist eine fachliche Bewertung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie zu berücksichtigen.

Flächenhafte schädliche Bodenveränderung nicht auszuschließen

Flächenhafte schädliche Bodenveränderungen sind nicht auszuschließen, wenn z.B. eine Rauchgaswolke oder bei einer Explosion emittierte Stoffe auf den Boden niedergehen, selbst wenn diese nur oberflächlich aufliegen oder nur flach in den Boden eindringen. Auf sensible Bodennutzungen wie Kinderspielflächen, Gärten, landwirtschaftliche Nutzflächen ist besonders zu achten.

Interesse der Öffentlichkeit / Medien vorhanden oder zu erwarten

Das Ereignis lässt ein Interesse von Presse und Rundfunk oder ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit erwarten, so dass mit Anfragen Dritter an das Umweltministerium zu rechnen ist. Erfolgt eine externe Herausgabe von Presseberichten (z.B. durch den Verursacher eines umweltbedeutsamen Ereignisses) ist das Interesse Dritter grundsätzlich anzunehmen.

Meldepflichtig nach nicht wasserwirtschaftlichen Rechtsbereichen

Das Ereignis ist zwar wasserwirtschaftlich nicht meldepflichtig (z.B. nach § 24 Abs. 2 AwSV), wurde jedoch aufgrund von Meldepflichten anderer Rechtsbereiche der Wasserbehörde und Dritten (z.B. Immissionsschutz) zur Kenntnis gebracht.

Gewässerverunreinigung nicht auszuschließen

Durch das Ereignis hat noch keine Gewässerverunreinigung stattgefunden. Diese ist jedoch aufgrund der Schadenslage nicht auszuschließen (z.B. Bodenverunreinigungen, stoffdurchlässige / ungeeignete Auffangeinrichtungen, Einleitung in Abwasseranlagen, Schadensausbreitung, Folgeschäden).

Regionale Gewässerverunreinigung

Als regionale Gewässerverunreinigungen können in der Regel Grundwasserverunreinigungen (ohne bedeutsame Trinkwassernutzung) sowie Verunreinigungen lokaler stehender Gewässer (ohne bedeutsame Trinkwassergewinnung) und regionaler Fließgewässer betrachtet werden, wenn die Gewässerverunreinigung in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer einzelnen unteren Wasserbehörde fällt. Bei überregionalen stehenden und fließenden Gewässern sowie bei Einleitungen in Abwasseranlagen mit überregionalen Vorflutern, ist eine überregionale Bedeutsamkeit der Gewässerverunreinigung im Einzelfall abzuwägen.

Überregionale Gewässerverunreinigung

Überregionale Gewässerverunreinigungen sind Ereignisse, die in stehenden und fließenden Gewässern eine wasserwirtschaftliche Bedeutsamkeit über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus erwarten lassen. Dabei ist es im Sinne dieser Einteilung unerheblich, ob andere untere Wasserbehörden tätig oder lediglich informiert werden müssen. Des Weiteren sind überregionale Gewässerverunreinigungen Ereignisse, die Auswirkungen auf Gewässer mit bedeutsamer, überörtlicher Trinkwassernutzung haben.

Länderübergreifende oder internationale Gewässerverunreinigung

Ist aufgrund des Schadensereignisses eine über das Bundesland Hessen oder/und die Bundesrepublik Deutschland hinausgehende bedeutsame Gewässerverunreinigung zu erwarten oder nicht auszuschließen, ist das Ereignis hier einzuordnen. Diese Ereignisse haben in der Regel überregionale Warn- und Informationsmaßnahmen (INTERNATIONALER WARN- UND ALARMDIENST "RHEIN" und WARNPLAN WESER) zur Folge. Dabei ist gemäß Nr. 4 der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie eine Abstimmung mit der zuständigen oberen Wasserbehörde erforderlich.

3. Weitere informierte Stellen

Weitere informierte Stellen sind Stellen, die unter Nr. 5 der Sofortmeldung nicht angegeben sind, soweit sie dem/der Berichterstatter/-in bekannt sind. Dahinter ist jeweils die Ortsbezeichnung bzw. eine nähere Beschreibung z.B. Dezernatsbezeichnung zu ergänzen.

4. Anlagen

Grundsätzlich ist dem Sofortbericht eine Sofortmeldung beizufügen.

Die Gesamtzahl aller Seiten des Sofortberichts inklusive Anlagen ist anzugeben.

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Internationaler Warn- und Alarmplan Rhein Anlage 4

bild

INTERNATIONALER WARN- UND ALARMPLAN RHEIN (IWAP)

Veröffentlicht am 20. August 2020

1. Allgemeines

1.1 Ziele

Ziel des internationalen Warn- und Alarmplans (IWAP) ist es, plötzlich im Rheineinzugsgebiet auftretende Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen, die in ihrer Menge oder Konzentration die Gewässergüte des Rheins nachteilig beeinflussen könnten, weiterzumelden und die zur Bekämpfung von Schadensereignissen zuständigen Behörden und Stellen weitestgehend unter Nutzung des Rheinfließzeitprogramms (Rheinalarmmodell) zu warnen oder zu informieren, so dass

veranlasst werden können.

Darüber hinaus sind im Rahmen des IWAP besondere Ereignisse ohne Auswirkungen auf den Rhein und seine Nutzungen, die jedoch im Hinblick auf eine befürchtete mögliche Gewässerverschmutzung des Rheins tatsächlich oder möglicherweise eine überregionale Reaktion der Medien oder der Öffentlichkeit hervorrufen, als Information zu übermitteln.

1.1.1 Nationale, bundeslandinterne und regionale Warndienste

Das IWAP-System ändert nichts an den bestehenden nationalen, bundeslandesinternen und regionalen Warndiensten. Meldungen des IWAP werden von den zuständigen IHWZ unverzüglich entsprechend den eigenen Regeln an die nationalen, bundeslandinternen und regionalen Warndienste weitergeleitet.

1.2 Internationale Hauptwarnzentralen (IHWZ)

Beteiligt sind 7 internationale Hauptwarnzentralen (IHWZ, siehe Anlage 1):

1.2.1 Zuständigkeiten

Zuständigkeiten
Zuständig (Anlage 2) für die Erstmeldung ist die IHWZ, auf deren Gebiet die Verunreinigung oder das medienwirksame Ereignis (siehe 1.1) erstmals festgestellt wurde. Nationale, bundeslandesinterne und regionale Regelungen, wie die zuständige IHWZ von Ereignissen oberhalb ihres Zuständigkeitsbereichs informiert wird, bleiben hiervon unberührt. Diese Zuständigkeit geht nur dann auf eine andere IHWZ über, wenn dies zwischen den IHWZ abgesprochen wurde. Falls die Zuständigkeit nicht eindeutig feststeht, haben sich die betroffenen IHWZ so schnell wie möglich abzustimmen, wer den Fall weiterbearbeitet.

Nebenflüsse
Für die Ereignisse an den Nebenflüssen des Rheins, außer der Mosel, sind die IHWZ der jeweiligen Gebiete zuständig. Schadensereignisse in der Saar und der Mosel werden nur dann im Rahmen des IWAP-Systems weitergeleitet, wenn von den Ereignissen ein Einfluss auf den Rhein erwartet wird. R5 speist die rheinrelevanten Schadensereignisse in das IWAP-System ein. Für das Web-IWAP-System speisen R7 und R6 Suchmeldungen über R5 in InfoPol MS (Mosel Saar), das Web-IWAP-System der Internationalen Kommissionen zum Schutze der Mosel und der Saar (IKSMS), ein.

1.2.2 Ausstattung IHWZ

Es liegt in der Verantwortung der IHWZ, dass die IHWZ ständig ausreichend mit qualifiziertem Personal besetzt ist, das über die Vorgehensweise im Rahmen des IWAP informiert ist. Die Unterlagen des IWAP inklusive der Web-Formulare aller Meldearten, die Zugangsdaten zum Web-IWAP-System, wie Passwörter und registrierte Nutzernamen sowie ein Handbuch oder eine Datenbank über gefährliche Güter und Stoffe mit einer Liste der Kennzeichnungen (CAS) sollen immer zur Verfügung stehen (Gefahrguthandbücher und Schadstoffdatenbanken siehe Anlage 5).

1.3 Meldearten und Übermittlung

1.3.1 Meldearten

Die Meldung kann als "Warnung" oder als "Information" oder - falls der Ereignisort nicht eindeutig bekannt ist - als "Suchmeldung" durchgegeben werden. Bei ernstlicher Gewässerverschmutzung ergeht immer eine "Warnung". Bei Überschreiten der in Anlage 6 gelisteten Orientierungswerte erfolgt in der Regel eine Meldung gemäß IWAP. Bei medienwirksamen Ereignissen (siehe 1.1) ergeht eine "Information".

1.3.2 Meldemuster

Meldungen folgen unabhängig von der Kommunikationstechnik immer genau dem Meldemuster entsprechend (Anlage 3). Meldungen müssen über das Web-IWAP-System gemeldet werden.

Bei dessen Ausfall muss die Meldung zunächst per E-Mail übermittelt werden oder wenn dies nicht möglich ist per Smartphone (siehe Details der Rückfalloptionen in nachstehenden Kapiteln 3 und 4).

1.3.3 Meldungsübermittlung

Erstmeldung
Die zuständige IHWZ gibt die Erstmeldung so schnell wie möglich an alle unterliegenden (Warnung, Informationen) oder oberliegenden (Suchmeldung) IHWZ, weiter. 1

Das heißt: Wenn der Ereignisort bekannt ist, wird die Meldung an alle auf der Strecke unterhalb des Ereignisortes zuständigen IHWZ sowie an das IKSR-Sekretariat abgesetzt. Falls der Ereignisort nicht eindeutig bekannt ist, geht eine Suchmeldung an alle auf der Strecke oberhalb des Ortes zuständigen IHWZ, an dem die Verunreinigung des Rheins festgestellt wurde. Zusätzlich ist eine Information oder Warnung an alle auf der Strecke unterhalb dieses Ortes zuständigen IHWZ und das IKSR-Sekretariat zu senden.

Bei Erstmeldung werden mindestens die Punkte A bis F des Meldemusters weitergegeben. Falls es sich um eine Verunreinigung mit unbekannten Stoffen handelt, kann auf die Angaben D in der Erstmeldung verzichtet werden, um eine Verzögerung der Meldung zu umgehen. Die Punkte G bis H sind erforderlichenfalls so schnell wie möglich nachzumelden.

Nachrichten und Antworten gehen an alle IHWZ Unterlieger und Oberlieger, die auch die Erstmeldung empfangen haben, sowie an S.

___________________
1) Dabei ist zu bedenken, dass - je nach Lage des Schadensereignisses - auch eine formal oberhalb liegende IHWZ praktisch ein "Unterlieger" im Sinne des IWAP sein kann. Beispiel: Schadensereignis bei Rheinkm 370 links erfordert Meldung von R5 an R3.

Folgemeldung
Alle, auf die von der zuständigen IHWZ ausgelösten Erstmeldung, folgenden Meldungen sind als Folgemeldung zu kennzeichnen.

Suchmeldung
Im Falle einer Suchmeldung ist der erstmeldenden IHWZ in jedem Fall eine Antwort auf die Suchmeldung gem. Meldemuster (Anlage 3) zu übermitteln.

Die Antworten auf Suchmeldungen werden an alle IHWZ gesendet.

Die erstmeldende IHWZ beendet die Suchmeldung mit einer Meldung an alle IHWZ.

Warnung
Nach der Auslösung einer Warnung haben die IHWZ, die die Warnung empfangen haben, eine Empfangs- und Lese-"Bestätigung" zu versenden. Falls diese Bestätigung nicht innerhalb von einer Stunde erfolgt, soll die auslösende Stelle die Warnung auf anderem Wege (E-Mail, hier ist der Empfang zu bestätigen) wiederholen.

Entwarnung
Sobald nach einer "Warnung" die Gefahrenlage vorüber ist, wird die Warnung durch eine vollständige Entwarnung oder durch aufeinanderfolgende Teilstreckenentwarnungen (Teilstrecken siehe Anlage 2) aufgehoben (Meldemuster, Punkte I bis J). Da die potenziellen Verschmutzungswellen bis in die Nordsee weiterfließen können und sich kontinuierlich verdünnen, ist eine Entwarnung für R7 nicht notwendig. Die Entwarnung geht an alle IHWZ, Unterlieger und Oberlieger, die auch die Warnung empfangen haben, sowie an S. Die Empfänger sollen erkennbar sein.

Auf den Strecken, für die zwei IHWZ zuständig sind (Anlage 2), klären diese die Entwarnung vorher miteinander ab.

Sobald eine Teilstreckenentwarnung erfolgt ist, übernimmt die nächste unterliegende IHWZ die Rolle des Auslösers.

Sollte die Quelle der Verunreinigung behoben sein und eine Verunreinigung im Gebiet der unterliegenden IHWZ ausgeschlossen sein, kann die entsprechende IHWZ eine vollständige Entwarnung aussprechen. Die Entwarnung geht an alle IHWZ, die auch die Warnung empfangen haben, sowie an S.

1.3.4 Die Empfänger von Meldungen, Nachrichten und Antworten sollen erkennbar sein (die Abkürzungen gemäß Anlage 7 sind zu verwenden).

1.3.5 Protokollbuch

Von jeder Warnung wird an allen IHWZ ein chronologisches Protokollbuch geführt. Das Protokollbuch beinhaltet folgendes:

1.4 Probealarme

Um die Funktionsfähigkeit des IWAP zu prüfen, sind regelmäßig Probealarme durchzuführen.

2. Das internetgestützte internationale Warn- und Alarmsystem (Web-IWAP-System)

2.1 Zur Anmeldung an der Plattform ist der Benutzername zu verwenden, der der IHWZ vom Sekretariat, dem Administrator von InfoPol Rhein/Infraweb oder dem IHWZ-Superuser zugewiesen wurde sowie das dazugehörige (selbstvergebene) Passwort. Es wird jeder IHWZ ausdrücklich empfohlen, dafür zu sorgen, dass diese Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) zur Web-IWAP-Plattform jederzeit für die Diensthabenden der IHWZ verfügbar sind.

2.2 Im Falle eines Ereignisses müssen Meldungen (Information, Warnung und Entwarnung, Suchmeldung) von den IHWZ grundsätzlich unter Verwendung des Web-IWAP-System abgesetzt werden.

2.3 Die Meldung soll entsprechend dem Abschnitt 1.3.3 übermittelt werden.

2.4 Die Entwarnung (Teilentwarnung oder Vollständige Entwarnung) erfolgt für die Warnung digital über den Knopf "Entwarnung".

2.5 Im Fall eines Probealarms (Abschnitt 1.4) ist in den jeweils verwendeten Web-Formularen das Kästchen "Übung" von "off" auf "on" umzustellen. Alle im Rahmen der Übung erzeugten Formulare erhalten damit automatisch den Zusatz "Übung".

2.6 Das Web-IWAP-System speichert automatisch die erfolgten Meldungen.

2.7 Kommt es zu einem Ausfall der Web-Plattformen, gelten die Regelungen des Kapitels

3. 1. Rückfalloption: E-Mail-Meldungen

nur bei Ausfall des Web-IWAP-Systems

3.1 Es wird jeder IHWZ ausdrücklich empfohlen, dafür zu sorgen, dass die Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) für den E-Mailzugang jederzeit für die Diensthabenden der IHWZ verfügbar sind.

3.2 Die erste Rückfalloption E-Mail gilt für Informationen und Suchmeldungen. Bei Warnungen werden die IHWZ und S bei Erstmeldungen zusätzlich telefonisch informiert.

3.3 Die Meldungen sollen dem Abschnitt 1.3.3 entsprechend übermittelt werden.

Bei Schadstoffwellen mit mehreren Stoffen, müssen die Angaben zu den zusätzlichen Stoffen im Feld "Weitere Informationen" eingetragen werden.

3.4 Eine E-Mail im Rahmen des IWAP soll mit "! Wichtigkeit hoch" markiert werden.

3.5 Die Empfänger (Abschnitt 1.2) von E-Mail-Meldungen sollen im Adressfeld "An"- erkennbar sein.

3.6 Das Betreff-Feld beginnt mit: SOS - Rhein - Rhin - Rijn Je nach Meldeart beginnt die E-Mail mit:

Warnung - Avertissement - Waarschuwing
oder
Entwarnung - Levée d'avertissement
- Einde van de waarschuwing
oder
Information - Information - Informatie
oder
Suchmeldung - Avis de recherche - Zoekactie

3.7 Für eine reguläre E-Mail-Meldung sind die Meldemuster-Formulare gemäß Anlage 3 zu verwenden.

3.8 Im Fall eines Probealarms (Abschnitt 1.4) sind die Meldemuster-Formulare gemäß Anlage 4 zu verwenden und der Text im Betreff-Feld soll wie folgt beginnen:

SOS - Rhein Übung - Rhin Exercice - Rijn Oefening

4. 2. Rückfalloption: Smartphone-Meldungen

nur bei Ausfall des Web-IWAP-Systems und E-Mail

4.1 Smartphone-Meldungen erfolgen per Anruf.

4.2 Dem Anruf folgt die Übersendung eines Fotos des ausgefüllten Formulars gemäß Anlage 3 per MMS.

4.3 Die zuständige IHWZ (siehe Einzelheiten zu den jeweiligen Kompetenzen in Anlage 2) informiert nach dem Stafettenmodell die nächstbetroffene(n) IHWZ:

In besonderen Fällen kann die Meldung auch gegen die Hauptfließrichtung durchgegeben werden, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies erforderlich machen1. Doppelmeldungen sind zu vermeiden.

4.4 Im Falle eines Ereignisses in der Schweiz informiert nur die IHWZ R1 die IHWZ R3. Die IHWZ R2 wird ebenfalls von R1 informiert, leitet diese Information aber nicht an R3 weiter.

4.5 Im Falle eines Ereignisses im Zuständigkeitsgebiet der IHWZ R3 werden die IHWZ R1 und R2, sofern sie "Unterlieger" des Ereignisses sind sowie die IHWZ R5 direkt von R3 aus informiert. In diesem Fall erübrigt sich die Information durch R1 und R2.

4.6 Im Falle eines Ereignisses im Zuständigkeitsgebiet der IHWZ R3 informiert nur die IHWZ R3 die IHWZ R5. Die

IHWZ R4 wird ebenfalls von R3 informiert, leitet die Information aber nicht an R5 weiter.

4.7 Im Falle eines Ereignisses im Zuständigkeitsgebiet der IHWZ R5 werden die IHWZ R3 und R4, sofern sie "Unterlieger" des Ereignisses sind, sowie die IHWZ R6 direkt von R5 aus informiert. In diesem Fall erübrigt sich die Information durch R3 und R4.

4.8 Das Stafettenmodell gilt auch für Antworten, Folgemeldungen, Nachrichten und Entwarnungen.

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Karte der internationalen Hauptwarnzentralen Anlage 1



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Zuständigkeitsbereiche der IHWZ nach internationalem Warn- und Alarmplan Rhein Anlage 2


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Meldemuster / Formular für E-Mail- und Smartphone-Meldungen - Reguläre Meldungen Anlage 3

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Meldemuster / Formular für E-Mail- und Smartphone-Meldungen - Probealarme Anlage 4


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Gefahrguthandbücher und Schadstoffdatenbanken Anlage 5

Französisch
- Guide orange des Sapeurs Pompiers de Genève

Deutsch
- Gefahrgut-Handbuch, K. Ridder, Ecomed Verlagsgesellschaft mbH, Landsberg/Lech

- Gefahrgut-Merkblätter, Kühn/Birett, Ecomed Verlagsgesellschaft mbH, Landsberg/Lech

- Handbuch der gefährlichen Güter, Hommel u. a., Springer-Verlag, Berlin

- Chemdata

Niederländisch
- Vervoer van gevaarlijke stoffen over de weg, Staatsuitgeverij, Den Haag

Englisch
- European Agreement concerning the international carriage of dangerous goods by road ( ADR), United Nations, Economic Commission for Europe, Geneva

Schadstoffdatenbanken:

Bezeichnung

Kurzbezeichnung

Internet Adresse

Anzahl
Stoffe

Sprache

Gemeinsame Stoffdatenbank des Bundes und der Länder GSBL http://www.gsbl.de 320.000 d
Informationssystem für gefährliche Stoffe IGS http://igsvtu.lanuv.nrw.de 18.000 d
Stoffdatenbank für bodenschutz- und umweltrelevante Stoffe STARS http://www.stoffdaten-stars.de 1.100 d
Gefahrstoffdatenbank der Länder GDL http://www.gefahrstoff-info.de 20.000 d
Gefahrstoffinformationssystem Berufsgenossenschaft GESTIS http://www.gischem.de/index.htm 8.000 d, e
Wassergefährdungklassen WGK http://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wassergefaehrdendestoffe 2.000 d, e
Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem TUIS https://www.vci.de/themen/logistik-verkehr-verpackung/tuis/listenseite.jsp d

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Kriterien für die Auslösung des Internationalen Warn- und Alarmplans "Rhein" Anlage 6

Allgemeine Kriterien

Eine Information, Warnung oder Suchmeldung ist auszulösen bei Einleitungen von Stoffen in Mengen, die geeignet sind, die Gewässerqualität des Rheins nachteilig zu beeinflussen, die Wasserorganismen zu schädigen und/oder Einschränkungen der Gewässernutzung zu bewirken, zum Beispiel im Fall

Darüber hinaus sind Einzelfallbetrachtungen für eine Information oder Warnung erforderlich bei

Bei auftretenden Gefahrenlagen und Schadensfällen ist die Gefährdung abzuschätzen auf Grundlage der

Orientierungswerte

Im Einzelnen werden folgende Orientierungswerte für Konzentrationen und Frachten empfohlen, deren Überschreitung zur Auslösung einer Meldung als Information, Warnung bzw. Suchmeldung im Rahmen des Internationalen Warn- und Alarmplans Rhein führen sollten.

a) Orientierungswerte für Konzentrationen

Die Orientierungswerte für Konzentrationen beziehen sich auf folgende Messstellen im Rheinverlauf:

Bei ihrer Überschreitung erfolgt in Abhängigkeit von der Schadstoffkonzentration und bereits vorliegenden Erkenntnissen eine Information, Warnung bzw. Suchmeldung gemäß internationalem Warn- und Alarmplan.

Orientierungswerte Konzentrationsüberschreitungen

Kenngröße

Tagesmittel der Konzentrationen

Wert

Einheit

pH-Wert < 6,5 > 9,5
Elektrische Leitfähigkeit 1000 µS/cm
Sauerstoff < 5 mg/l

Schwermetalle

Arsen 10 µg/l
Blei 20 µg/l
Cadmium 3 µg/l
Chrom gesamt 50 µg/l
Kupfer 20 µg/l
Nickel 20 µg/l
Quecksilber 1 µg/l
Zink 500 µg/l

Organische Mikroverunreinigungen

PAK (Einzelstoffe) 0,1 µg/l
Summe PAK 0,5 µg/l
Biozide (Einzelstoffe) 0,3 µg/l
PCB (Einzelstoffe) 0,1 µg/l
Pflanzenschutzmittel (Einzelstoffe) 0,3 µg/l
Pharmaka (Einzelstoffe) 0,3 µg/l
weitere organische Mikroverunreinigungen (Einzelstoffe) 3 µg/l

Weitere anorganische Kenngrößen

Cyanid 5 µg/l
Chlorid 300 mg/l

Summenkenngrößen

TOC 15 mg/l
AOX 25 µg/l

Radioaktivität

Parameter Aktivität
gesamt-γ (ges.-Gamma) 25 Bq/L
über > 2 h
Tritium 100 Bq/L

b) Orientierungswerte für eingeleitete Frachten

Orientierungswerte Einleiterfrachten

Kenngröße

Tagesfrachten

Wert 2 Einheit

Schwermetalle

Arsen 0,5 t
Blei 1 t
Cadmium 0,15 t
Chrom gesamt 2,5 t
Kupfer 1 t
Nickel 1 t
Quecksilber 50 kg

Organische Mikroverunreinigungen

PAK (Einzelstoffe) 5 kg
Summe PAK 25 kg
PCB (Einzelstoffe) 5 kg
Biozide (Einzelstoffe) 15 kg
Pflanzenschutzmittel (Einzelstoffe) 15 kg
Pharmaka (Einzelstoffe) 15 kg
weitere organische Mikroverunreinigungen (Einzelstoffe) 150 kg

Weitere anorganische Kenngrößen

Cyanid 250 kg

Summenkenngrößen

TOC 750 T
AOX 1,25 T

Radioaktivität

Parameter
gesamt-γ (ges.-Gamma) 1.250 GBq
Tritium 5.000 GBq

c) Hinweise

Unabhängig von den zuvor angegebenen Orientierungswerten, die die Weiterleitung von Information/Warnung/Suchmeldung auf überregionaler Ebene betreffen, können Bedürfnisse im Unfallnahbereich damit nicht abgedeckt werden. Diese Bedürfnisse sind in lokalen bzw. regionalen Warn- und Alarmplänen zu präzisieren.

Die Weiterleitung von Informationen oder Suchmeldungen über Vorkommnisse, bei denen die Konzentrationen oder Frachten unterhalb der Orientierungswerte bleiben, liegt im fachlichen Ermessen der zuständigen Dienststellen. Dabei ist je nach Sachverhalt der Empfängerkreis für die Informations- oder Suchmeldung entsprechend zu wählen.

__________________
2) Die Orientierungswerte für die Einleiterfrachten für die Auslösung einer Information wurden mit Hilfe der Orientierungswerte für Konzentrationsüberschreitungen an der Messstation Mainz-Wiesbaden bei MNQ berechnet.

Stand: Dezember 2022

.

Warnplan Weser Anlage 5

bild

Stand: Dezember 2022

Warnplan Weser der Flussgebietsgemeinschaft Weser

bei Verunreinigungen der Weser, Werra, Fulda und unteren Aller

I. Allgemeines

Die FGG Weser hat den Alarm, die Information und die Entwarnung im Falle einer Gewässerverunreinigung und/oder anderer gewässergefährdender Ereignisse in dem "Warnplan Weser" länderübergreifend geregelt.

Aufgrund eingetretener Änderungen im Meldewesen gilt die nachfolgende Fassung des Warnplanes.

II. Zweck des "Warnplanes Weser"

Der "Warnplan Weser" hat die Aufgabe, im Falle einer Gewässerverunreinigung und/oder eines anderen gewässergefährdenden Ereignisses den Alarm, die Information und die Entwarnung länderübergreifend zu regeln und zu dokumentieren.

III. Umfang des "Warnplanes Weser"

Zu den Gewässerverunreinigungen oder anderen gewässergefährdenden Ereignissen zählen alle Arten von vorsätzlichen, fahrlässigen oder durch technisches Versagen hervorgerufenen Belastungen, die das Gewässer nachteilig verändern und/oder dessen Nutzung zumindest vorübergehend beeinträchtigen.

Der "Warnplan Weser" gilt insbesondere bei:

  1. Gewässerverunreinigungen durch
  2. anderen gewässergefährdenden Ereignissen, wie

Die Einstufung der aufgetretenen Störung liegt im Ermessen der auslösenden Hauptwarnzentrale nach folgendem Muster:

Stufe 1: geringe Belastung, geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein unterliegendes Land betroffen ist ' es muss keine Information oder Warnung erfolgen;

Stufe 2: Belastung, von der ein unterliegendes Land möglicherweise betroffen ist ' es erfolgt eine Information entsprechend des Meldeweges (Kap. VI);

Stufe 3: hohe Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass ein unterliegendes Land betroffen ist ' es erfolgt eine Warnung entsprechend des Meldeweges (Kap. VI).

IV. Zuständige Meldebehörden

Die Meldungen sollen ausschließlich an die Hauptwarnzentralen in Hessen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen abgegeben werden.

Hauptwarnzentralen (HWZ) sind:

HWZ1 (Hessen): Polizeipräsidium Nordhessen
HWZ2 (Thüringen): Landeseinsatzzentrale der Landespolizeidirektion Thüringen
HWZ3 (Niedersachsen): Polizeidirektion Göttingen
HWZ4 (Nordrhein-Westfalen): Bezirksregierung Detmold
HWZ5 (Bremen): Polizei Bremen, Direktion Einsatz, Abteilung Wasserschutzpolizei (E2)

Zuständig für die Erstmeldung ist die Hauptwarnzentrale (HWZ) des Landes, auf deren Gebiet die Gewässerverunreinigung bzw. das zu meldende Ereignis stattgefunden hat.

Weitere Meldungen über den Verlauf der Schadstoffwelle und deren Auswirkungen erfolgen entsprechend der Verlagerung der Gewässerverunreinigung auch durch die anderen Hauptwarnzentralen.

Den genannten Behörden obliegt im Rahmen dieses Warnplanes neben ihrer regionalen Zuständigkeit die Information der Hauptwarnzentralen. Die HWZ sind aufgefordert, ein Alarmtagebuch über den gesamten Ablauf des Alarmes zu führen. Ein Beispiel hierfür ist in Anlage 5 aufgeführt.

Zur Information der Hauptwarnzentralen zählt insbesondere:

V. Inhalt der Meldungen

Die Meldung kann als "Warnung" oder "Information" durchgegeben werden. Über die Deklaration der Meldung entscheidet entsprechend ihrer Dringlichkeit und Priorität die zuständige Hauptwarnzentrale (siehe Kap. III). Ergeht eine "Warnung", so hat bei Beendigung des Alarmzustandes eine "Entwarnung" zu folgen.

Eine Meldung ("Warnung", "Information" und "Entwarnung") muss nach dem Meldemuster des "Warnplanes Weser" gegeben werden (Anlage 1 u. 2).

Unvollständige Meldungen sind so bald wie möglich durch eine Nachtragsmeldung zu ergänzen.

Die Weitergabe der Meldungen hat unverzüglich telefonisch voraus und danach fernschriftlich per E-Mail zu erfolgen.

VI. Meldeweg

Die von einer Hauptwarnzentrale festgestellten oder ihr von einer anderen Dienststelle gemeldeten Fälle von Gewässerverunreinigungen bzw. Störungen sind, sofern der Unfallort nicht bekannt ist, allen Hauptwarnzentralen (also oberhalb und unterhalb des Ereignisses) mit telefonischer Vorankündigung per E-Mail weiter zu melden. Die entsprechenden Meldemuster sind der E-Mail als Word-Dokument anzuhängen. Wenn der Unfallort bekannt ist, geht die Meldung an alle unterhalb des Unfallortes zuständigen Hauptwarnzentralen.

Rückfragen der informierten Hauptwarnzentralen ergehen direkt an die auslösende Hauptwarnzentrale.

Alle Hauptwarnzentralen melden dann nach dem jeweils gültigen regionalen Alarmplan weiter.

Sobald die Gefahrenlage vorüber ist, soll eine Entwarnung gegeben werden. Der Meldeweg ist dabei derselbe wie bei der "Warnung" oder "Information".

Eine Information kann von der auslösenden Hauptwarnzentrale analog einer Entwarnung zurückgenommen werden.

Bei Nichtfunktionieren des E-Mail-Systems ist die Weitermeldung per Fax erforderlich, s. Anlage 3.

Eine Warnung kann von der auslösenden Hauptwarnzentrale zu einer Information abgestuft werden, wenn eingeleitete Gewässerschutzmaßnahmen greifen und eine weitere Gefährdung für unterliegende Länder ausgeschlossen werden kann. Diese Abstufung erfolgt an alle unterliegenden Hauptwarnzentralen.

Die Hauptwarnzentrale Bremen informiert das GMLZ (Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern) über alle Ereignisse, die im Rahmen des Warnplans Weser gemeldet werden (s. Anlage 3).

Im Falle eines Probealarmes ist die Geschäftsstelle Weser von allen HWZ parallel per E-Mail (info@fggweser.de); mit telefonischer Vorankündigung Tel.: 05121/ 509-712 zu informieren. Dies gilt für alle Meldungen (Warnung, Rückmeldung, Entwarnung).

VII. Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: Meldemuster
Anlage 2: Schema "Warnplan Weser"
Anlage 3: Übersicht Hauptwarnzentralen
Anlage 4: Übersichtskarte Weser
Anlage 5: Beispiel für ein Alarmtagebuch

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"Warnplan Weser", Meldemuster Anlage 1


Alle "Warnungen" sind sofort nach telefonischer Vorankündigung per E-Mail mit Wichtigkeit "Hoch" zu bestätigen.

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Warnplan Weser für Weser, Werra, Fulda und untere Aller Anlage 2

Hinweise zur Meldung:

Gewässerverunreinigung bzw. Störung

Vorsätzlich, fahrlässig, technisches Versagen

Mineralöle, Chemikalien (flüssig, fest, gasförmig), radioaktive Stoffe, sonstige wassergefährdende Stoffe, Fischsterben, erhöhte Wärmebelastung, Störung des Ökosystems Weser

Hauptwarnzentralen:

Polizeipräsidium Nordhessen Kassel (HE)

Landeseinsatzzentrale der Landespolizeidirektion Thüringen Erfurt (TH)

Polizeidirektion Göttingen Göttingen (NI)

Bezirksregierung Detmold Detmold (NW)

Polizei Bremen, Direktion Einsatz, Abteilung Wasserschutz-Polizei (E2) Bremen (HB)

Die Zuständigkeit kann mit der länderübergreifenden Ausbreitung oder Verlagerung der Gewässerverunreinigung bzw. des Ereignisses entsprechend der Fließrichtung der Gewässer auf eine andere Hauptwarnzentrale übergehen!

Aufgaben der Hauptwarnzentralen: unverzügliche Weiterleitung der Meldungen (Meldeweg und -muster!), Überwachung des Verlaufs, Weitergabe des aktuellen Stands, erste Feststellung von Schäden und Auswirkungen, strafrechtliche Verfolgung der Verursacher.

.

Hauptwarnzentralen Anlage 3


Land

HWZ1 (Hessen)

HWZ2 (Thüringen)

HWZ3 (Niedersachsen)

HWZ4 (Nordrhein-
Westfalen)

HWZ5 (Bremen)

HWZ Polizeipräsidium Nordhessen Landeseinsatz- zentrale der Landespolizeidirektion Thüringen Polizeidirektion Göttingen Bezirksregierung Detmold Polizei Bremen, Direktion Einsatz, Abteilung Wasserschutzpolizei (E2)
Anschrift Grüner Weg 33
34117 Kassel
Andreasstraße 38
99096 Erfurt
Groner Landstraße 51
37081 Göttingen
Leopoldstraße 15 32756 Detmold Senator-Borttscheller-Straße 1b
27568 Bremerhaven
Notruf 0561.910-3050 0361.662-1020 0551.491-1012 05231 71-1999 0471.596-98504
Telefax 0561.910-3055 0361.662-1049
oder
0361.662-1039
0551.491-1050 05231 7182-1999 0421.496-98509
E-Mail ful.ppnh@polizei.hessen.de landeseinsatzzentrale.lpd@polizei.thueringen.de postfachlfz@pdgoe.polizei.niedersachsen.de meldekopf@brdt.nrw.de wspmk@polizei.bremen.de

Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ)
E-Mail: gmlz@bbk.bund.de

.

Warnplan Weser
Übersichtskarte
Anlage 4

.

Beispiel für ein Alarmtagebuch Anlage 5

Das Alarmtagebuch enthält alle nötigen Informationen einschließlich Datum und Uhrzeiten der versandten Meldungen. Die Informationen sind bei jedem Meldevorgang einzutragen. Das Alarmtagebuch ist bei der Geschäftsstelle Weser bei Bedarf als Excel-Tabelle verfügbar.

Datum Uhrzeit Absender Empfänger Medium Inhalt der Nachricht Eingeleitete Maßnahmen Bemerkungen



Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie -
Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen
- Hessen -

Vom 13. Dezember 2022
(StAnz. Nr. 1 vom 02.01.2023 S. 7)

Bezug: Erlass vom 18. Dezember 2020 (StAnz. S. 71)

Die Regierungspräsidien, die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte sind nach § 65 des Hessischen Wassergesetzes ( HWG) in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) und nach § 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) in Verbindung mit der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz - BodSchZustV) verantwortlich für die Abwehr von Gefahren für Böden und Gewässer durch umweltgefährdende Stoffe und die damit verbundene weitere Gefahrenlage. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sie Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben.

Die nachstehend abgedruckte Neufassung der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie führe ich hiermit ein. Sie gibt den Rahmen für die aufzustellenden behördlichen Alarmpläne und für die betrieblichen Alarmpläne von Industrie- und Gewerbebetrieben vor. Außerdem enthält sie Hinweise für die bei Alarmfällen durchzuführenden Maßnahmen.

Im Hinblick auf länderübergreifende und international bedeutsame Gewässerverunreinigungen sind der "Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins (IKSR) ( Anlage 4) sowie der "Warnplan Weser" der Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) ( Anlage 5) zu beachten und in die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne einzubinden.

Die neu gefasste Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie wird in das Internetangebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (http://www.umwelt.hessen.de) im Bereich Wasser 'Gewässerschutz' eingestellt.

Der Erlass vom 18. Dezember 2020, Az.: III5-79g 10.25.10, StAnz. S. 71, wird aufgehoben.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport. Der Erlass ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet.

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