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Wasserschutzgebiete
- Hessen -
(Hes. St.Anz. Nr. 13 vom 25.03.1996 S. 985)
| hier: | 1. Landwirtschaft in Wasserschutzgebieten |
| 2. Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten | |
| 3. Muster-Wasserschutzgebietsverordnung |
I. Das Vorkommen von Nitrat und Pflanzenschutzmitteln im Rohwasser von Trinkwassergewinnungsanlagen erfordert seitens der Wasserwirtschaftsverwaltung geeignete Schutzmaßnahmen. Das klassische Instrumentarium des vorbeugenden Grundwasserschutzes in Einzugsgebieten der öffentlichen Wasserversorgung ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten mit den in der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung niedergelegten Vorschriften.
Vielfältige neue Erkenntnisse zum effektiven vorbeugenden Gewässerschutz machen eine Neufassung des Erlasses vom 9. November 1990 (StAnz. S. 2460) sowie der als Anlage zu dem Erlaß abgedruckten Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten incl. der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich. Dies trifft insbesondere für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlich, gartenbaulich und weinbaulich genutzten Flächen zu.
Hiermit werden die neuen Vorschriften und Vorgehensweisen bei der Ausgestaltung von Wasserschutzgebietsverordnungen mit den neuen Verwaltungsvorschriften und der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wasserbehörden verbindlich eingeführt. Bei der Anwendung der Verwaltungsvorschriften ist den Erfordernissen des konkreten Schutzgebietes Rechnung zu tragen. Bei besonders schutzbedürftigen, für die öffentliche Wasserversorgung genutzten Wasservorkommen ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorrangig zu betreiben. Die als Anlage 2 abgedruckte Muster-Wasserschutzgebietsverordnung dient als Grundlage für den Verordnungsentwurf eines im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebietes. Die hier vorgeschlagenen Bestimmungen sind in jedem einzelnen Verfahren auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen, dementsprechend auszuwählen und im notwendigen Umfang anzupassen. Sie sind so zu konkretisieren, daß dem Standort entsprechend ein optimaler Schutz des Grundwassers erreicht, ein Übermaß an Verboten und Nutzungseinschränkungen jedoch vermieden wird. Hierbei sind alle Betroffenen entsprechend den Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten zu beteiligen.
II. Zur Überprüfung, inwieweit die in der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (StAnz. 1990 S. 2460) festgelegten Lösungsansätze zur Reduzierung der Nitratbelastung im Grundwasser ausreichten oder ob weitere Regelungen für einen vorsorgenden Grundwasserschutz in die Muster-Wasserschutzgebietsverordnung aufzunehmen sind, wurde zwischen 1991 und 1995 ein begleitendes fachtechnisch-wissenschaftliches, Nitrat-Untersuchungsprogramm in fünf repräsentativ ausgewählten Wasserschutzgebieten durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Untersuchungsprogramms zeigten deutlich, daß das Nitratproblem im Grundwasser durch eine pauschale Stickstoffdüngerreduzierung auf der Grundlage der bisherigen Muster-Wasserschutzgebietsverordnung für alle Flächen innerhalb eines Wasserschutzgebietes nicht gelöst werden konnte.
Die vorliegende Neufassung der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung enthält neben allgemeinen Verboten (§§ 4 und 5) spezielle Ver- und Gebote für die Landwirtschaft (§§ 8 und 9), den Sonderkulturanbau (§§ 10 und 11) und den Weinbau (§ 12). Die Ver- und Gebote für die Landwirtschaft und den Sonderkulturanbau richten sich nach dem Nitratgehalt des Rohwassers der Wassergewinnungsanlage. Hierdurch können notwendige Schutzmaßnahmen differenzierter und, für die Betroffenen weniger belastend festgelegt werden. Insgesamt reichen die Anforderungen an die Landbewirtschaftung von der Einhaltung einer ordnungsgemäßen standortgerechten Landbewirtschaftung über Extensivierungsmaßnahmen auf Problemflächen bis hin zum Verbot des Anbaus bestmunter landwirtschaftlicher Kulturen.
III. Neben dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium der Wasserschutzgebietsverordnungen stellt die Bildung von freiwilligen privatrechtlichen Kooperationen zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten ("Kooperationspartner") einen sinnvollen und anzustrebenden Lösungsansatz zur Realisierung einer grundwasserschonenden Landbewirtschaftung dar. In Wasserschutzgebieten mit erhöhten Nitratgehalten im Grund- und Rohwasser gilt dies um so mehr, sofern die Kooperation in Verbindung mit einer intensiven, auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmten grundwasserschutzorientierten Beratung der Landwirte abgesichert wird.
Zur Bildung der Kooperation ist eine schriftliche Vereinbarung durch die Kooperationspartner zu treffen. Die Kooperationsvereinbarung oder Kooperationssatzung ist in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt bzw. der oberen Wasserbehörde (Regierungspräsidium), dein Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und - sofern vorhanden - der Beratungskraft :zu erstellen. Inhalt der Kooperationsvereinbarung ist die - in Anlehnung an- die Ge- und Verbote der MusterWasserschutzgebietsverordnung - auf die Standortverhältnisse des Wasserschutzgebietes abgestimmte Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen und - sofern diese sog. erhöhte Anforderungen nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) darstellen - die Höhe der flächenbezogenen Kosten der Kooperationslösungen als sog. Ausgleichsleistungen.
Zum einen sind die Kooperationen flankierend zu den Wasserschutzgebietsverordnungen umsetzbar. Zum anderen sind sie auch alternativ zum Ordnungsrecht umsetzbar, sofern die in der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung genannten fachlichen Rahmenbedingungen, insbes. die standortdifferenzierte Festlegung von Bewirtschaftungsauflagen eingehalten werden und die Landwirte sich verbindlich an der Kooperationsvereinbarung beteiligen, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat. In diesem Fall können die Regelungen der Kooperationsvereinbarung anstelle der in der Wasserschutzgebietsverordnung für den Bereich der Landwirtschaft (bzw. des Sonderkulturanbaus und des Weinbaus) formulierten Ver- und Gebote gelten. Allerdings ist die Festsetzung bzw. Novellierung einer Verordnung auch für diejenigen Wasserschutzgebiete erforderlich,- denen eine Kooperationsvereinbarung gebildet wird. Dabei dient die Wasserschutzgebietsverordnung zum einen der Festlegung von Verboten in anderen, die Landbewirtschaftung nicht betreffenden Bereichen, zum anderen gilt die Verordnung auch für Landnutzer, die der Kooperationsvereinbarung nicht zugestimmt haben bzw. diese nicht einhalten.
IV. Einschränkungen in Wasserschutzgebieten können Entschädigungs- und Ausgleichspflichten begründen. Nach § 19 Abs. 4 WHG besteht eine Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen in Wasserschutzgebieten, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken. Durch den Ausgleichsanspruch sollen landwirtschaftliche Betriebe in einem Wasserschutzgebiet nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Betriebe außerhalb von Wasserschutzgebieten. Folglich bemißt sich die Ausgleichspflicht gemäß § 92 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen, die den Land- bzw. Forstwirten gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entstehen.
Die Ausgleichsregelung im WHG setzt voraus, daß die "ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung" beschränkt wird. Der § 19 Abs. 4 WHG und insbesondere der Begriff "ordnungsgemäße -land- oder forstwirtschaftliche Nutzung" dürfen dabei nicht im Sinne einer Optimierung landwirtschaftlicher Erträge interpretiert werden, sondern sind vielmehr der Zielsetzung des WHG, dem Schutz der Gewässer, verpflichtet. Als "ordnungsgemäß" i. S. des § 19 Abs. 4 WHG ist insofern jene Landwirtschaft anzusehen, die sowohl den Stand der agrar- und wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse sowie die jeweiligen Standortverhältnisse (Nitrataustragsgefährdung des Bodens, Grundwasserflurabstand, Niederschlagsverhältnisse) beachtet. Die Regeln der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung sind in jedem Fall zu beachten. Sie stellen auf Grund der Berücksichtigung der jeweiligen Standortverhältnisse bereits eine grundwasserschonende Landbewirtschaftung sicher.
Vor diesem Hintergrund sind die in der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung genannten Ver- und Gebote für die Landwirtschaft und den Sonderkulturanbau in Wasserschutzgebieten der Klasse A (Nitratgehalt des Rohwassers der Wassergewinnungsanlage kleiner 15 mg/l) den Regeln der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zuzuordnen und daher nicht ausgleichspflichtig. Dies gilt in der Mehrzahl auch für die Ver- und Gebote in Wasserschutzgebieten der Klasse B (Nitratgehalt des Rohwassers der Wassergewinnungsanlage von 15 bis 25 mg/l). Weitergehende Vor und Gebote, zusätzliche Auflagen und besondere Schutzvorkehrungen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die in Wasserschutzgebieten der Klasse C (Nitratgehalt des Rohwassers der Wassergewinnungsanlage von größer 25 mg/l) liegen und die Nitrataustragsgefährdungsstufe 4 oder 5 aufweisen, beschränken in der Regel die landwirtschaftliche Nutzung und machen dann Ausgleichsleistungen aufgrund von erhöhten Anforderungen zur Umsetzung einer gewässerschonenden Landbewirtschaftung erforderlich.
Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten (Ausgleichsverordnung für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete - AVS -) vom 28. März 1991 am 31. Dezember 1995 wird gleichzeitig angestrebt, § 92 Abs. 8 HWG aufzuheben. Dadurch entfällt die sog. Ausgleichsfinanzierungsumlage. Zur Ausgestaltung des finanziellen Ausgleichs trifft § 92 Abs. 1 bis 7 RWG einige Grundentscheidungen. Der Gesetzgeber hat sich dabei in § 92 HWG bewußt für die Wasserwerksiösung entschieden, mit der Folge, daß sich die Landwirte mit ihren Anträgen direkt an die ausgleichspflichtigen Wasserversorgungsunternehmen (Träger der öffentlichen Wasserversorgung) wenden müssen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs obliegt dem betroffenen Landwirt, d. h. der Landwirt muß dem ausgleichspflichtigen Wasserversorgungsunternehmen die notwendigen Informationen geben, anhand derer geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe rechtlich ein Ausgleichsanspruch wegen wirtschaftlicher Nachteile durch Ertragseinbußen, Einkommensverluste oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung besteht. Insofern gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast.
Es ist zu empfehlen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen der unmittelbaren Kooperation zwischen den betroffenen Landwirten und dem Wasserversorgungsunternehmen festzulegen und abzuwickeln. Sollte die Bildung einer Kooperation oder die privatrechtliche Einigung zwischen den Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen über die Ermittlung der wirtschaftlichen Nachteile aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich sein, kann der durch die Bewirtschaftungsauflagen nach der Wasserschutzgebietsverordnung entstandene tatsächliche wirtschaftliche Nachteil im Wege einer Einzelwertfeststellung ermittelt werden. Diese Einzelwertfeststellung, die i.d.R. durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Landwirtschaft erfolgt, kann übergreifend den jeweiligen wirtschaftlichen Nachteil für alle Betriebe, die anteilig mit Flächen im Wasserschutzgebiet liegen, oder für mehrere Betriebe mit vergleichbaren Betriebs- und Standortbedingungen ermitteln. Voraussetzung hierfür ist, daß die Durchführung einer solchen Einzelwertfeststellung einvernehmlich zwischen den Ausgleichsberechtigten und dem Ausgleichspflichtigen festgelegt wurde. Kann auch diese einvernehmliche Regelung nicht erreicht werden, erfolgt fallweise eine Einzelwertfeststellung für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie kann sowohl vom Ausgleichspflichtigen als auch vom Ausgleichsberechtigten gefordert werden
Fördermittel aus anderen Programmen (z.B. EU- und Landesprogramme) sind bei der Festlegung der Ausgleichsbeträge anzurechnen.
V. Der Erlaß vom 9. November 1990 (StAnz. S. 2460) wird aufgehoben.
Der Erlaß vom 28. Oktober 1987 zur Kennzeichnung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (StAnz. S. 2252) wird, soweit er die Kennzeichnung von Wasserschutzgebieten betrifft, aufgehoben. Die entsprechenden Regelungen wurden in die o.g. Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten aufgenommen.
VI. Als Anlagen zu diesem Erlaß sind nachstehend abgedruckt:
| Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (Hes. St.Anz. Nr.13 vom 25.03.1996 S. 985) | Anlage 1 |
Zur Durchführung des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - i. d. F: der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Art. 8 Einunddreißigstes StrafrechtsÄndG- Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminälität vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S.1440), und der §§ 29,104 und 110 des Hessischen Wassergesetzes- HWG - i. d. F. vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Altlastenrechts vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 774), wird für die Bearbeitung von Verwaltungsverfahren betreffend Wasserschutzgebiete folgendes bestimmt:
1. Allgemeines
1.1 Wasserschutzgebiete dienen der Erhaltung und dem Schutz der Beschaffenheit des zur öffentlichen Wasserversorgung genutzten Grundwassers (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG) sowie den in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WHG genannten Zwecken. Das Wohl der Allgemeinheit muß die Festsetzung erfordern; das Schutzinteresse einzelner genügt nicht.
1.2 Das Wasserschutzgebiet wird auf Antrag des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung (vgl. Nr. 2) oder von Amts wegen (vgl. Nr. 9) vom Regierungspräsidium - oberer Wasserbehörde - durch Rechtsverordnung festgesetzt.
1.3 Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben dazu beizutragen, das Wasser ihrer Wassergewinnungsanlagen vor Verunreinigung zu schützen.
Es obliegt ihnen, einen Antrag auf Festsetzung des erforderlichen Wasserschutzgebietes zu stellen. Dies gilt auch für bestehende Anlagen, wenn ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist oder ein vorhandenes nicht den hinreichenden Gewässerschutz gewährleistet.
1.4 Die obere Wasserbehörde hat darauf hinzuwirken, daß die zum Wohl der Allgemeinheit erforderlichen Wasserschutzgebiete beantragt und zügig festgesetzt werden. Das Wasserwirtschaftsamt hat der oberen Wasserbehörde zu berichten, in welchen Fällen eine Schutzgebietsfestsetzung erforderlich ist und wo sie mit besonderer Priorität vorzunehmen ist.
Alle am Verfahren Beteiligten haben dem jeweiligen Schutzbedürfnis entsprechend auf eine rechtzeitige Schutzgebietsfestsetzung hinzuwirken.
1.5 Reicht das festzusetzende Wasserschutzgebiet über die Grenzen eines Regierungsbezirkes hinaus, bestimmt die oberste Wasserbehörde gemäß § 94 Abs. 3 HWG die zuständige obere Wasserbehörde oder führt hierzu eine Vereinbarung herbei, falls das Schutzgebiet über die Landesgrenze hinausreicht.
1.6 Die Hessische Landesanstalt für Umwelt ermittelt nach Festsetzung des Wasserschutzgebietes durch ein geeignetes Verfahren die Flächen (in Hektar) der einzelnen Schutzzonen und teilt sie der obersten Wasserbehörde für das Land Hessen der oberen Wasserbehörde sowie den Wasserwirtschaftsämtern für den jeweiligen Dienstbezirk mit. Hierbei sind auch die wesentlichen Nutzungen in den Wasserschutzgebieten flächenmäßig zu erfassen. Hierzu erhält sie von der oberen Wasserbehörde auch Mitteilung über alle Änderungen der Wasserschutzgebietsverordnungen.
1.7 Der Hessischen Landesanstalt für Umwelt obliegt der Abgleich der Anzahl der festgesetzten und im Verfahren befindlichen Wasserschutzgebiete mit der oberen Wasserbehörde in einem Turnus von drei Jahren.
Die Hessische Landesanstalt für Umwelt berichtet der obersten Wasserbehörde jeweils bis zum 1. Mai eines jeden Jahres über den aktuellen Stand der laufenden und abgeschlossenen Wasserschutzgebietsverfahren sowie der festgesetzten Wasserschutzgebiete mit Formblatt Anlage 4. Um einen Gesamtüberblick zu erhalten, sind entsprechend der Anlage 4 neben Wasserschutzgebieten auch Heilquellenschutzgebiete zu berücksichtigen.
1.8 Das festzusetzende Wasserschutzgebiet wird eingestuft in:
1.9 Wird ein Wasserschutzgebiet für mehrere Brunnen einer Wassergewinnungsanlage festgesetzt, so ist in der Regel der Brunnen mit dem höchsten Nitratgehalt heranzuziehen; abweichende Regelungen hierzu können durch die obere Wasserbehörde festgelegt werden.
2. Antrag
2.1 Der Antrag für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist bei der oberen Wasserbehörde einzureichen.
2.2 Dem Antrag, sind folgende Unterlagen beizufügen (5fach):
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen angefordert werden.
3. Ortstermin, Begrenzung und Einteilung des Wasserschutzgebietes
3.1 Die obere Wasserbehörde prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und benachrichtigt die Hessische Landesanstalt für Umwelt, das Hessische Oberbergamt, das örtlich zuständige Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft, das Hessische Landesamt für Straßenund Verkehrswesen sowie die örtlich zuständige untere Wasserbehörde und das örtlich zuständige Forstamt von der Absicht der Festsetzung des Wasserschutzgebietes. Sie übersendet hierbei auch eine Auszugskopie der topographischen Karten nach Nr. 2.2 Buchstabe b. Sind die Antragsunterlagen unvollständig, so sind diese unter Fristsetzung von sechs Wochen zwecks Ergänzung an den Antragsteller zurückzugeben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann die obere Wasserbehörde eine Nachfrist setzen oder das Verfahren von Amts wegen weiterbetreiben (vgl. Nr. 9). Nach Vollständigkeitsprüfung übersendet die obere Wasserbehörde den Antrag mit den unter Nr. 2.2 genannten Unterlagen
Anschließend führt das Wasserwirtschaftsamt einen Ortstermin zur Vorbereitung der Schutzgebietsfestsetzung mit der unteren Wasserbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenforschung, dem Gesundheitsamt und weiteren in ihren Belangen berührten Behörden (z.B. dem Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft oder dem Forstamt) und dem Antragsteller bzw. dem Begünstigten durch. Der Antragsteller legt die Ergebnisse der seit der Antragstellung durchgeführten Rohwasseruntersuchungen zum Ortstermin vor.
Die Niederschrift über den Ortstermin ist den beteiligten Behörden, der oberen Wasserbehörde sowie dem Antragsteller zu übersenden.
3.2 Das Hessische Landesamt für Bodenforschung erstellt ein hydrogeologisches Gutachten für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen mit einem Vorschlag der eine parzellenscharfe Abgrenzung der Zonen des Wasserschutzgebietes ermöglicht sowie mit einem Vorschlag für die aus hydrogeologischer Sicht zu erlassenen Ver- und Gebote. Das Gutachten enthält weiterhin einen Vorschlag zur Einstufung des Wasserschutzgebietes nach Nr. 1.8, der auch die reduzierenden Verhältnisse im Wasserschutzgebiet berücksichtigt. Dieses wird dem Wasserwirtschaftsamt (mit den Antragsunterlagen), dem Regierungspräsidium, dem Gesundheitsamt, der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, dem Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft, - soweit erforderlich - dem Forstamt und dem Antragsteller/ Begünstigten zugeleitet.
3.3 Das Gesundheitsamt gibt innerhalb einer-Frist von sechs Wochen eine gutachterliche Stellungnahme auf der Grundlage des Gutachtens des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung ab und leitet diese dem Wasserwirtschaftsamt (2fach, mit den Antragsunterlagen) zu.
3.4 Das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft - und soweit erforderlich, das Forstamt - erstellt innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine vereinfachte Stellungnahme zur geplanten Wasserschutzgebietsausweisung sowie - bei einem nach Nr. 1.8 festzusetzenden Wasserschutzgebiet der Klasse C - eine gutachterliche Stellungnahme über den Stand und die Entwicklung der landwirtschaftlichen (bzw. forstwirtschaftlichen) Nutzung innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes und leitet dieses (2fach) dem Wasserwirtschaftsamt zu.
Das Wasserwirtschaftsamt kann, soweit-für die Erstellung der Gutachten erforderlich, weitere Karten (z: B. Topographische Karte 1 : 5000 - TK5 -) vom Antragsteller anfordern oder auf Kosten des Antragstellers beschaffen.
3.5 Bei der Beurteilung der Anträge sind auch die jeweiligen Richtlinien für die Trinkwasserschutzgebiete zu berücksichtigen. 1
3.6 In besonderen Fällen können zu den Anträgen weitere Dienststellen gehört werden.
4. Erstellen der Schutzgebietskarten, Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes
4.1 Das Erstellen der Schutzgebietskarten sowie die unter Nr. 4.3 und 4.5. aufgeführten Arbeiten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens werden von einem durch den Antragsteller beauftragten sachverständigen Dritten unter der Leitung des Wasserwirtschaftsamtes durchgeführt.
In Ausnahmefällen kann der Träger der öffentlichen Wasserversorgung bei Vorhandensein geeigneten Personals die erforderlichen Arbeiten selbst erbringen.
4.2 Der sachverständige, Dritte ist vom Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung, spätestens bei der Durchführung des Ortstermins zu beteiligen.
Der Antragsteller bevollmächtigt den sachverständigen Dritten, für den Antragsteller Erklärungen vom Wasserwirtschaftsamt entgegennehmen zu können.
4.3 Der sachverständige Dritte legt dem Wasserwirtschaftsamt eine vervielfältigungsfähige Abzeichnung aus dem Katasterkartenwerk (Kartenauszüge) vor. Diese sind beim Katasteramt zu beschaffen, um den jeweils aktuellen Stand zu gewährleisten. Dies gilt für die Grundstücke des Fassungsbereiches, der Engeren Schutzzone und den Bereich innerhalb der Grenzen der Weiteren Schutzzone.
4.4 Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen legt das Wasserwirtschaftsamt die Grenzen des Wasserschutzgebietes auf den Kartenauszügen nach Nr. 4.3 fest und leitet die Unterlagen dem sachverständigen Dritten mit den Exemplaren nach Nr. 2.2 zu.
Soweit bei der zeichnerischen Darstellung die Grenzen der einzelnen Schutzzonen nicht mit den Flurstücksgrenzen übereinstimmen, müssen die Teilflächen in den Planunterlagen genau bezeichnet werden.
4.5 Nach erfolgter Bearbeitung legt der sachverständige Dritte dem Wasserwirtschaftsamt folgende Unterlagen vor:
Soweit erforderlich kann das Wasserwirtschaftsamt zusätzliehe-Karten/Unterlagen auf Kosten des Antragstellers anfordern.
4.6. Die Umrandung der Schutzgebiete in den Karten gemäß Nr. 4.5 Buchstaben a bis c wird wie folgt dargestellt:
Fassungsbereich (Zone I) - schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung; alternativ - schwarze Umrandung mit ganzflächiger grauer Schattierung
Engere Schutzzone (Zone II) -, schwarze, gestrichelte Umrandung mit innenliegender, Blauabsetzung; alternativ - schwarze, gestrichelte Umrandung mit innenliegender grauer, gestrichelter Schattierung
Weitere Schutzzone (Zone III) - schwarze Umrandung mit mit innenliegender Gelbabsetzung; alternativ - schwarze Umrandung mit innenliegender grauer Schattierung
Bei Unterteilung der Weiteren Schutzzone:
Weitere Schutzzone A (Zone III A) - schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung; alternativ - schwarze Umrandung mit innenliegender breiter grauer Schattierung
Weitere Schutzzone B (Zone III B) - schwarze Umrandung mit innenliegender Braunabsetzung; alternativ - schwarze Umrandung mit innenliegender schmaler, grauer Schattierung
(Arbeitshinweis: Die graue Schattierung der einzelnen Schutzgebietsgrenzen entsteht durch das Anlegen der einzelnen Umrandungen in der Transparent-Pause mit einem gelben Textmarker.)
In der Karte gemäß Nr. 4,5 Buchstabe c sind die einzelnen Schutzzonen in vorgenannter Darstellungsart, jedoch ohne Buntabsetzung bzw. Schattierung einzutragen.
Bei Unterteilung der Zone III sind die Zonen zusätzlich durch die Buchstaben A bzw. B in den Karten kenntlich zu machen.
4.7 Die Zuordnung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu den Stufen der Nitrataustragsgefährdung in derKarte gemäß Nr. 4.5 Buchstabe g ist entsprechend den Vorgaben der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung darzustellen.
4.8 Nach Vorlage der Unterlagen gemäß Nr. 4.5 fertigt das Wasserwirtschaftsamt seine Stellungnahme an und leitet diese zusammen mit den vorgelegten Unterlagen und Gutachten der oberen Wasserbehörde zu. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind beizufügen:
5. Beteiligung der Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Träger öffentlicher Belange
5.1 Nach Vorlage der in Nr. 4 genannten Unterlagen durch das Wasserwirtschaftsamt leitet die obere Wasserbehörde den betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts (im Regelfall- den Gemeinden) und Trägern öffentlicher Belange einen Verordnungsentwurf mit den erforderlichen Karten zur Stellungnahme zu.
Immer zu beteiligen sind:
Die obere Wasserbehörde beteiligt nach Prüfung im Einzelfall ggf. weitere von der Festsetzung des Wasserschutzgebietes betroffene Körperschaften des öffentlichen Rechts und Träger öffentlicher Belange.
5.2 Falls erforderlich, ist das Vorhabenin einerBehördenbesprechung zu erörtern.
5.3 Den beteiligten Körperschaften und Trägern öffentlicher Belange ist für die evtl.. Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Ausschlußfrist von sechs Wochen zu setzen.
5.4 Besonders Betroffene (z.B. Landwirte) können durch Sonderveranstaltungen eingebunden werden.
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