Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes
- Hessen -

Vom 18. Juni 2002
(GVBl. I Nr.15, 26.06.2002 S. 324)



Siehe Fn.: 1)

Artikel 1

Das Hessische Wassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (GVBl. I S. 595), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Inhaltsverzeichnis" wird durch "Inhaltsübersicht" ersetzt.

b) Nach der Angabe " § 49 Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft" wird die Angabe " § 49a Bauaufsicht und Bauüberwachung" eingefügt.

c) Die Angabe " § 56 Fernwasserversorgung" wird ersetzt durch die Angabe " § 56 Nutzung der Wasservorkommen".

d) Die Angabe " § 77 Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen" wird ersetzt durch die Angabe " § 77 Sanierung von Gewässerverunreinigungen".

e) Nach der Angabe " § 99 Sachverständige" wird die Angabe " § 99a Erleichterungen für EMAS auditierte Organisationen und Standorte" eingefügt.

f) Nach der Angabe " § 101 Einwendungen privatrechtlicher Natur" wird die Angabe " § 101a Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

g) Im Zweiten Abschnitt des Neunten Teils werden nach der Angabe "Zweiter Titel" die Worte "Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung und für die Erlaubnis nach § 20" durch die Worte "Besondere Bestimmungen" ersetzt.

h) Nach der Angabe " § 108 Zusammentreffen mehrerer Verfahren" wird die Angabe " § 108a Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen" eingefügt.

i) Die Angabe " § 126a Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften" wird ersetzt durch die Angabe " § 126a Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht".

j) Die Angabe " § 128 Fährregalien, Fährtarife und Fährfahrpläne" wird aufgehoben.

k) Die Angabe " § 130 Inkrafttreten des Gesetzes" wird ersetzt durch die Angabe " § 130 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten".

2. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für
  1. das Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und Werftanlagen,
  2. das Errichten und Betreiben von Fähren,
  3. den Umschlag wassergefährdender Stoffe von Schiff zu Schiff,
  4. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, und das Einleiten oder Einbringen von Grundwasser, das Stoffe enthält, die durch diese Anforderungen begrenzt sind, in öffentliche Abwasseranlagen.

Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen.

 "(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, und das Einleiten oder Einbringen von Grundwasser, das Stoffe enthält, die durch diese Anforderungen begrenzt sind, in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung). Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen. Für bestehende Benutzungen nach Satz 1, die erstmals der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, ist der Erlaubnisantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Erlaubnispflicht zu stellen. Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag als zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt."

3. § 26 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, daß der Zustand mäßiger Belastung nicht überschritten wird.  "Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass der Zustand mäßiger Belastung nicht überschritten und die in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsanforderungen an die Gewässer eingehalten werden."

4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "auf Antrag oder von Amts wegen" gestrichen.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Pläne und Gutachten sind von dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigten vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind so einzubauen, aufzustellen, instandzuhalten, instandzusetzen, zu betreiben und zu reinigen, daß Undichtigkeiten bei normalem Betrieb grundsätzlich ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, daß wassergefährdende Stoffe nicht unkontrolliert über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach Satz 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine schädliche Gewässerverunreinigung verhindern. "(2) Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können nach der Gefährlichkeit und Menge der Stoffe sowie den örtlichen Bedingungen abgestuft werden. Eingeschränkte Anforderungen an Anlagen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nach § 19g Abs. 2 und 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können auch für Anlagen für vergleichbare Stoffe, wie Festmist und Bioabfälle, bestimmt werden."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 Satz 1 zulassen, "1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 Satz 1 zulassen und Mitteilungspflichten für die Stilllegung von Anlagen nach Abs. 1 regeln," 

bb) Nach Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Nr. 9 angefügt:

"9. die technische Abgrenzung einzelner Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes regeln; § 19g Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt."

c) In Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "unteren" gestrichen.

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Jedermann darf natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 42 zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.  "(1) Jede Person darf natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 42 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schutz" die Worte "der Nutzerinnen und Nutzer oder" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Worten "von der" die Worte "Eignung des Gewässers sowie der" eingefügt.

7. § 35 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Schiffbar sind diejenigen Gewässer, die der Minister für Wirtschaft und Technik im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen hat.  "Schiffbar sind diejenigen Gewässer, die die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen hat."

8. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, daß nur das langfristig nutzbare Dargebot entnommen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes vermieden wird. Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über vier Millionen Kubikmeter pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushaltes zu besorgen ist, ist auf Kosten des Antragstellers vor der Grundwasserentnahme ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. "(1) Bei der Bewirtschaftung des Grundwassers im Rahmen des § 1a des Wasserhaushaltsgesetzes ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass nur das langfristig nutzbare Dargebot entnommen wird und erhebliche Beeinträchtigungen des Wasser- oder Naturhaushaltes nach Möglichkeit unterbleiben. Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über vier Millionen Kubikmetern pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- oder Naturhaushaltes zu besorgen ist, sind auf Kosten des Antragstellers die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Zustandes zum Zeitpunkt der Antragstellung durchzuführen und die Ergebnisse darzustellen." 

9. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaues zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit" ersetzt durch die Worte "für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 Kubikmetern pro Jahr".

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, daß Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen versickert werden kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Soweit die Satzung von der Wasserbehörde genehmigt ist, ist die mit der Versickerung verbundene Benutzung des Grundwassers erlaubnisfrei. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.  "(3) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts oder die Abwehr sonstiger nachteiliger Umweltauswirkungen es erfordert, kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister allgemein oder die Wasserbehörde für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung einschränken."

10. In § 46 Abs. 4 werden die Worte "der für das Gesundheitswesen zuständige Minister im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde" durch die Worte "das Regierungspräsidium als obere Gesundheitsbehörde unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen Belange" ersetzt.

11. § 49 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 49 Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft

Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser oder Abwasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushalts, gewährleistet ist.

 " § 49 Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft

(1) Wasserbenutzungsanlagen sowie Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Was3er sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushalts, gewährleistet ist.

(2) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen, mindestens jedoch die Anforderungen des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes, eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

(3) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 und 2, haben die Unternehmer sie innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. § 26 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt."

12. Nach § 49 wird als § 49a eingefügt:

13. § 50 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 50 Genehmigung

(1) Der Bau, die wesentliche Änderung und Stillegung von Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung. Das gilt nicht für

  1. Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als zwanzig Kubikmeter täglich bemessen sind,
  2. Abwasseranlagen, für die ein Prüfzeichen nach § 1 der Prüfzeichenverordnung vom 8. Juni 1982 (GVBl. I S. 146) erteilt worden oder nach § 2 der Prüfzeichenverordnung nicht erforderlich ist,
  3. Anschlußkanäle für häusliches Abwasser, die nicht dem allgemeinen Gebrauch dienen,
  4. Anschlußkanäle für nicht häusliches Abwasser, das einer Behandlungsanlage zugeführt wird und nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist,
  5. Anlagen zur kontinuierlichen Vorbehandlung von Abwasser, die für einen Abwasserdurchfluß von weniger als einem Kubikmeter täglich bestimmt sind,
  6. Anlagen für häusliches Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als drei Kilogramm biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder acht Kubikmeter täglich bemessen sind,
  7. Anlagen zur Verwertung von Niederschlagswasser nach § 51 Abs. 3.

(2) Serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen können von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle der Bauart nach zugelassen werden. Eine Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bauartzulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange dies erfordern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Genehmigung schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

  § 50 Genehmigung

(1)Die Errichtung und die wesentliche Änderung von

1. Wasserversorgungsanlagen, mit Ausnahme der Wasserversorgungsleitungen,

2. Abwasserbehandlungsanlagen,

3. Anlagen zur Mischwasser- oder Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung und

4. Kanälen gewerblicher Unternehmen, über die Abwasser abgeleitet wird, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind,

bedürfen der Genehmigung.

Das Zulassungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher richtet sich nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351).

(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn wasserwirtschaftliche Belange, insbesondere der Wassermenge und der Gewässergüte, oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Genehmigung schließt für Vorhaben erforderliche bauaufsichtliche Zulassungen ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

(3) Nicht genehmigungspflichtig sind:

1. Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als zwanzig Kubikmetern täglich bemessen sind,

2. Abwasseranlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind,

3. Anlagen zur Vorbehandlung von Abwasser, die für einen Abwasserdurchfluss von weniger als fünf Kubikmetern pro Tag bemessen sind,

4. Kanäle gewerblicher Unternehmen nach Abs. 1 Nr. 4, die für einen Abwasserdurchfluss von weniger als fünf Kubikmetern pro Tag bei Trockenwetter bemessen sind,

5. Anlagen zur Behandlung von häuslichem Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als drei Kilogramm biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder acht Kubikmetern täglich bemessen sind,

6. Anlagen zur Verwertung von Niederschlagswasser,

7. Anlagen zur Behandlung von Abwasser aus der Reinigung und dem Abbeizen von Fassaden,

8. serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen, die von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle oder von einem anderen Bundesland der Bauart nach zugelassen wurden.

(4) Die Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Wasserversorgungs-, Wasserspeicherungs -, Wasseraufbereitungsanlagen und über das Wasserleitungsnetz nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Entsprechendes gilt auch für die Betreiber von öffentlichen sowie von genehmigungsbedürftigen gewerblichen Abwasserkanälen."

13a. An § 51 Abs. 3 wird angefügt:

"Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches findet unter Ausschluss der übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen Anwendung."

14. In § 51 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können Maßgaben für Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der schadlosen Versickerung festgelegt und Regelungen zur Erlaubnisfreiheit nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden."

15. In § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "im Außenbereich" gestrichen.

16. In § 53 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt nach Nr. 6 durch ein Komma ersetzt und als Nr. 7 angefügt:

"7. dass die Unternehmer der Abwasseranlagen der zuständigen Wasserbehörde die Stillegung genehmigungsbedürftiger Abwasseranlagen mitzuteilen haben."

17. § 56 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 56 Fernwasserversorgung

(1) Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen Wasservorkommen gesichert werden.

(2) Die örtliche Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung kann durch den Bezug von Wasser aus anderen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) ersetzt werden, wenn

  1. ausreichende örtliche Wasservorkommen nicht vorhanden sind, auf Grund natürlicher Gegebenheiten für eine Nutzung nicht in Frage kommen oder nicht mehr genutzt werden können, weil sie verunreinigt sind oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt nachhaltig beeinträchtigen könnte, und
  2. die Fernwasserversorgung Bestandteil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, der im Interesse einer regionalen sicheren öffentlichen Wasserversorgung oder im Interesse einer regionalen ökologischen Ausgeglichenheit sinnvoll ist.
 " § 56 Nutzung der Wasservorkommen

Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen und regionalen Wasservorkommen gesichert werden."

18. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, daß die Unternehmer der Wasserversorgung auf ihre Kosten
  1. die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben,
  2. auf Anordnung der Wasserbehörde im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Untersuchungseinrichtungen zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmeßstellen) zu errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen haben, soweit dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind, in welcher Art und Häufigkeit und in welchem Umfang Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind, an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind sowie Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens von staatlich anerkannten Stellen.

 "(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Unternehmer der Wasserversorgung im Rahmen der Eigenüberwachung auf ihre Kosten

1. die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung oder als Mineral- oder als Tafelwasser gewonnenen Rohwassers zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben,

2. Entnahme- und Schüttungsmengen sowie Grundwasserstände der von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen zu ermitteln haben,

3. Daten der Wasserversorgung ihres Versorgungsbereichs, insbesondere zu Wasserabgabe, -verteilung und -verlusten, zu erheben haben und

4. die von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen nach Nr. 1 sowie die zugehörigen Einzugsbereiche auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen zu überwachen haben; die Überwachung kann den Bau und Betrieb von Untersuchungseinrichtungen zur Erfassung der Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) und Messung der Grundwasserstände (Grundwasserstandsmessstellen) einschließen.

In der Rechtsverordnung können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von staatlich anerkannten Stellen geregelt werden sowie in welcher Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen durchzuführen sind, an wen und in welcher Form die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen sind und welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind. Die Rechtsverordnung kann ferner vorsehen, dass der Unternehmer der Wasserversorgung der zuständigen Wasserbehörde die nicht nur vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Nr. 1 mitzuteilen hat."

b) Als neuer Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Staatlich anerkannte Heilquellen können in die Rechtsverordnung nach Abs. 3 ganz oder zum Teil einbezogen werden; in diesem Fall obliegt die Erfüllung der Eigenkontrollpflichten dem Eigentümer oder dem Unternehmer der staatlich anerkannten Heilquelle. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, soweit Rohwasser aus Heilquellen einbezogen wird."

18a. In § 59 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten "der Fischerei," die Worte "der Landwirtschaft," eingefügt.

19. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Als Satz 5 wird eingefügt:

"Die Unterhaltung umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, zu bekämpfen."

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

b) In Abs. 2 wird das Wort "obere" gestrichen.

20. § 68 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Als Uferbereiche gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen in einer Breite von zehn Metern, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von fünf Metern.  "Als Uferbereiche gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen in einer Breite von zehn Metern außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile."

21. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Soweit es die Regelung des Wasserabflusses erfordert, sind die Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden, durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festzustellen. "(1) Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgestellt." 

bb) Satz 5

Für Feststellungen nach Satz 3 gilt § 110 Abs. 3 entsprechend.

wird gestrichen.

b) Als Abs. 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In diesen Gebieten sind bei Sanierung und bei Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen zur Verfügung gestellt.

(5) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 92 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land."

22. § 70 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Gewässer, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten sind verboten:
  1. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
  2. das Aufbringen und Ablagern wassergefährdender Stoffe auf den Boden,
  3. die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
  4. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes oder der Gefahrenabwehr dient.
 "Im Gewässer, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten sind verboten:

1. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile,

2. das Aufbringen und Ablagern wassergefährdender Stoffe auf den Boden,

3. die Umwandlung von Grün- in Ackerland,

4. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen im Außenbereich, soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes oder der Gefahrenabwehr dient."

22a. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird eingefügt:

"Ferner gelten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Uferbereich allein die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern."

b) Die bisherigen Sätze 4 bis 8 werden Sätze 5 bis 9.

23. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt und nach dem Wort "Antrag" das Wort "zu" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Befreiung nach Abs. 1 darf nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses oder Gefahren für die Gewässergüte hervorruft oder sonstige Belange des Wasserhaushaltes beeinträchtigt.  "Die Befreiung nach Abs. 1 kann nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses oder Gefahren für die Gewässergüte hervorruft."

bb) Satz 3 bis 5

Soweit Rückhalteraumverluste nicht oder nicht gleichwertig durch Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden können, kann aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Gründen auf dieses Erfordernis verzichtet werden. In diesen Fällen ist eine Abgabe in Höhe der dadurch ersparten Kosten zu leisten, die zweckgebunden zur Schaffung und Erhaltung von Rückhalteraum, möglichst am jeweils betroffenen Gewässer oder in dessen Einzugsbereich, zu verwenden ist. Einzelheiten über Erhebung, Höhe und Verwendung der Abgabe sowie über das Verfahren regelt die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung.

werden gestrichen.

c) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Genehmigungen nach der Hessischen Bauordnung ersetzen die Befreiung nach Abs. 1, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen.  "Ist für ein Vorhaben eine Befreiung nach Abs. 1 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde."

24. § 72 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort " Überschwemmungsgebiete" werden die Worte "im Außenbereich" eingefügt.

25. § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Im Rahmen der Wasseraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden. "(1) Im Rahmen der Wasseraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmung -, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften fallen."

26. § 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden und des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben ihnen die nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.  "(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden und des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und nutzungsberechtigte Personen haben ihnen die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasseranlagen und Einleitestellen sowie die nach diesem Gesetz der Wasseraufsicht unterliegenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinden und der Gesundheitsbehörde, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist."

27. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen  "Sanierung von Gewässerverunreinigungen"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "durchzuführen" ein Komma und die Worte "soweit diese nicht bereits nach bodenschutzrechtlichen oder altlastenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind" eingefügt.

bb) Satz 2

Das gleiche gilt für Bodenverunreinigungen, die eine nachhaltige Gewässerverunreinigung oder Beeinträchtigung von Bodeneigenschaften besorgen lassen.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

c) Nach Abs. 1 wird als Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Durch Verordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers können die Anforderungen an die Schadensermittlung, Schadensbegrenzung und Beseitigung von Gewässerverunreinigungen, auch soweit sie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht werden, näher geregelt werden. Es können insbesondere

1. Werte, bei deren Überschreitung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Gewässerverunreinigung vorliegt oder zu besorgen ist (Prüfwerte),

2. Werte, bei deren Überschreiten in der Regel von einer Gewässerverunreinigung auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),

3. Anforderungen an die Sanierung des Gewässers, insbesondere an

a) die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,

b) den Umfang von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern,

c) Anforderungen an das Einleiten von belastetem Grundwasser in Abwasseranlagen und Gewässer,

d) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, festgelegt werden."

d) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
( 2) Bei Verunreinigungen kann die Wasserbehörde verlangen, daß vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Abs. 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein.  "(2) Sanierungsmaßnahmen sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Diese kann im begründeten Einzelfall verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein."

e) In Abs. 3 werden die Worte "gesetzliche Regelungen" durch die Worte "Rechtsvorschriften zum Bodenschutz oder" ersetzt.

28. In § 79 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Amtes für" durch die Worte "der Behörde für den Bereich" ersetzt.

29. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

b) Nach Abs. 2 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr und im Fall eines Deichbruchs an Rhein- oder Mainwinterdeichen hat vorübergehend die Wasserbehörde bis zur Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) die Befugnis, Einsätze der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 26 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz anzuordnen. Bezüglich der Kostenpflicht und des Kostenersatzes bei einem Einsatz der Feuerwehren finden §§ 60 und 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz entsprechende Anwendung."

29a. In § 92 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "hundert Deutsche Mark" durch die Worte "fünfzig Euro" ersetzt.

30. § 93 Abs. 1 Satz 2

Für die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Angelegenheiten der Häfen, Landesteilen, Lade- und Löschplätze, Werftanlagen, des Anlegens von Stichkanälen sowie der Fähren und Brücken bei Wasserstraßen ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium oberste Wasserbehörde.

wird aufgehoben.

31. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nr. 1 wird als Nr. 1a eingefügt:

"1a. Zulassungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 50 Abs. 1 Satz 2,"

bb) In Nr. 3 werden nach der Angabe " § 104" die Worte "sowie der Erlass von Rechtsverordnungen zur Einschränkung erlaubnisfreier Benutzungen nach § 44 Abs. 3" angefügt.

cc) Nr. 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
9.die Aufsicht über Stauanlagen nach § 42 und Deiche an Bundeswasserstraßen,  "9. die Aufsicht über Stauanlagen nach § 42,"

dd) Nach Nr. 9 wird als Nr. 9a eingefügt:

"9a. die Aufsicht sowie Genehmigungen nach § 64 und Anordnungen nach § 65 Abs. 2 über Deiche an Bundeswasserstraßen sowie die Befugnisse nach § 81 Abs. 2 und 3,"

ee) In Nr. 13 werden nach dem Wort " Wasserhaushaltsgesetzes" die Worte "und nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zwischen den Verwaltungsstufen durch Rechtsverordnung neu gegeneinander abzugrenzen.  "Die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zwischen den Verwaltungsstufen durch Rechtsverordnung neu gegeneinander abzugrenzen."

32. § 95 wird wie folgt geändert:

In Abs. 2 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

33. Nach § 99 wird als § 99a eingefügt:

35. Nach § 101 wird als neuer § 101a eingefügt:

36. Im Zweiten Abschnitt des Neunten Teils werden nach der Angabe "Zweiter Titel" die Worte "Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung und für die Erlaubnis nach § 20" durch die Worte "Besondere Bestimmungen" ersetzt.

37. Nach § 108 wird als neuer § 108a eingefügt:

38. § 110 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "eines Monats" durch "von zwei Monaten" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "zwei Wochen" durch "einem Monat" ersetzt.

39. In § 116 Abs. 1 wird die Angabe " § 9 des Fischereigesetzes des Landes Hessen" ersetzt durch die Angabe " §§ 4 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588),"

40. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. der Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 2 oder § 45 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 31 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 3 und § 45 Abs. 3 Satz 1, der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt;  "3. der Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 oder § 77 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 31 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 3 oder § 45 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt;"

b) Nr. 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
11. eine denn § 50 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder still legt;  "11. eine der in § 50 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert;"

c) Nach Nr. 11 wird als Nr. 11 a eingefügt:

"11a, entgegen § 50 Abs. 4 den Bestandsplan nicht führt oder den Bestandsplan nicht regelmäßig aktualisiert;"

d) Nr. 19 erhält folgende Fassung:

alt neu
19. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4, 5 oder 8, § 53 Abs. 3 oder § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese wegen eines Verstoßes gegen Pflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 auf diese Bußgeldvorschrift verweist;  "19. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4, 5 oder 8, § 49a Abs. 3, § 51 Abs. 4, § 53 Abs. 3, § 57 Abs. 3, § 108a Abs. 2 oder § 126a zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese wegen eines Verstoßes gegen Pflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 auf diese Bußgeldvorschrift verweist;"

40a. In § 120 Abs. 2 werden die Worte "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Worte "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

41. § 123 Abs. 3

(3) Zuständig ist die obere Wasserbehörde; sie entscheidet unter Beachtung der bergbehördlichen Belange.

wird aufgehoben.

42. § 126 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 126 Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der für die Wasserwirtschaft zuständige Minister im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministern und der Minister für Wirtschaft und Technik im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 93 Abs. 1 Satz 2.

 " § 126 Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit den beteiligten Fachministerinnen oder Fachministern."

43. § 128

§ 128 Fährregalien, Fährtarife und Fährfahrpläne

(1) Fährregalien können nicht neu begründet werden. Bestehende Fährregalien enden am 31. Dezember 1990.

(2) Die Fährtarife und Fährfahrpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Wasserbehörde.

wird aufgehoben.

44. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Inkrafttreten des Gesetzes  " In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten".

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft."

45. Als Anlage 4 wird angefügt: - wie eingefügt -

Artikel 2

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Wassergesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, (ABl. EG Nr. L 72, S. 5), der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Vermindung der Umweltverschmutzung ABl. EG Nr. L 257, S. 26) sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7).