Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz

Vom 10. Juni 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2011 S. 292)



Artikel 1 1

Das Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 518), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 661), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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  " (1) Im Geschäftsbereich des für die Umwelt, das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), mit der Bezeichnung ,Hessisches Landeslabor' eingerichtet."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Veterinärwesen" ein Komma und die Wörter "die Lebensmittelüberwachung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das für die Umwelt, das Veterinärwesen und die Landwirtschaft zuständige Ministerium" durch das Wort "Es" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Lebensmittelüberwachung" durch die Worte "Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung" ersetzt.

b) Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

3. § 3 wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 4 wird § 3 und in Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 2 2

§ 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 584), wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Zuständigkeiten 10

Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt den nach § 55 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), zuständigen Wasserbehörden. Sie können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie beteiligen. § 55 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes gilt für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz entsprechend

" § 9 Zuständigkeiten

Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt der nach § 65 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) für die Überwachung der jeweiligen Abwassereinleitung zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann eine andere als die nach Satz 1 zuständige Behörde bestimmt werden; § 65 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Hessischen Wassergesetzes gilt entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 zuständige Behörde kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie beteiligen."

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 800-53
2) Ändert GVBl. II 85-64