Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen *
Vom 9. November 2011
(GVBl. Nr. 22 vom 25.11.2011)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420), verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport:
Die Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar 2006 (GVBl. I S. 31), geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2006 (GVBl. I S. 547), wird wie folgt geändert:
§ 1 Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) Zuweisungen für die Verzinsung und Tilgung von Darlehen erhalten, die sie für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen und für Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung bei der bei der Landesbank Hessen-Thüringen eingerichteten Landestreuhandstelle Hessen aufnehmen.
(2) In das Landesprogramm werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die Kostenrichtwerte nach der Anlage festgelegt sind und die 25.000 Euro nicht unterschreiten. Nicht gefördert werden:
- Anlagen für Wochenendgebiete und für Gebiete mit Bauten, die überwiegend als zweiter Wohnsitz genutzt werden, sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen,
- Hausanschlüsse,
- Kanalanschlüsse und Maßnahmen der Abwasserbehandlung gewerblich oder industriell genutzter Gebiete, von Grundstücken der Bundeswehr, der Bundespolizei und der stationierten ausländischen Streitkräfte,
- Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Neubaugebieten,
- Erneuerungen von Abwasseranlagen (Ersatz für schadhafte oder veraltete Anlagen), die bereits vom Land mitfinanziert worden sind oder für die die Ausschlusskriterien nach Nr. 1 bis 4 maßgeblich waren, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung beitragen. Dies gilt nicht für die Behebung von Elementarschäden. Erweiterungen bestehender Kanäle können in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich die Anzahl der nach der bisherigen Bemessung an den Kanal angeschlossenen Einwohner um mindestens 20 vom Hundert erhöht.
Erneuerungen von Kanälen, die vom Land noch nicht mitfinanziert wurden, sind nur in Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern förderfähig. Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung können auch in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 4 gefördert werden. Im Übrigen werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die der Bauträger darlegt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet sind und für die er erklärt, dass auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 115) verzichtet wird.
(3) Das Landesprogramm umfasst die Investitionsmaßnahmen und die hierfür vorgesehenen Zuweisungen. Das Programm oder die Programmteile werden von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erstellt und im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium festgestellt.
§ 2 Berechnung der Zuweisung
(1) Der Berechnung der Zuweisung liegen die Beträge zu Grunde, die sich nach den in der Anlage enthaltenen Kostenrichtwerten für die jeweilige in das Landesprogramm aufgenommene Maßnahme ergeben.
(2) Zu den nach Abs. 1 ermittelten Beträgen leistet das Land an die Landestreuhandstelle Hessen je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers Tilgungsanteile in folgender Höhe:
- für Investitionsmaßnahmen nach Nr. 1 der Anlage (Kanalisation) zwischen 25 und. 35 vom Hundert und
- für Maßnahmen nach Nr. 2 und 3 der Anlage (Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken und Stauraumkanäle sowie Abwasserbehandlungsanlagen) zwischen 30 und 50 vom Hundert.
Die Zuweisung nach Satz 1 darf die Höhe des aufzunehmenden Darlehens nicht übersteigen. Der Tilgungsanteil des Landes erhöht sich um 2,5 vom Hundert für Empfänger, deren Maßnahmen in Landkreisen ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens 3 vom Hundert übersteigt. Das Land trägt von den Darlehenszinsen anteilig den Zinssatz von 1 vom Hundert für das Jahr. Die anteiligen Zuweisungen des Landes zu den Tilgungen werden in den Jahren 2010 bis 2019 bereitgestellt. Die Zuweisungen zu den Zinszahlungen werden von der Auszahlung des Darlehens an gewährt und erstmals 2007 ausgezahlt.
werden aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Die in § 2 bezeichneten Zuweisungen werden unter der Bedingung gewährt, dass die Auszahlung des Darlehensbetrages erst nach Anzeige des Baubeginns bei der nach § 4 zuständigen Behörde erfolgt.
wird aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Zuweisungsempfänger" durch "Der Empfänger einer Zuweisung nach § 2 in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Landestreuhandstelle Hessen" durch "Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung" eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
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| " § 4 Zuständigkeiten
Zuständig im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 ist die Wasserbehörde nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) in Verbindung mit der Verordnung für die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 13. Mai 2005 (GVBl. I S. 419), die für die geförderte Anlage oder Maßnahme zuständig ist. | " § 4 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Wasserbehörde, die nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) oder nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198) für die geförderte Anlage oder Maßnahme zuständig ist. " |
4. In § 7 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
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| Anlage
Kostenrichtwerte Die Berechnung der Beträge nach § 2 erfolgt auf der Basis der mathematischen Funktionen der Kostenrichtwerte. Die für die einzelnen Bauwerke errechneten Beträge werden auf volle 10 Euro gerundet. Die Kostenkurven sind nur für eine überschlägige Ermittlung der Kostenrichtwerte heranzuziehen. 1. Kanalisation 1.1 Allgemeines Bei den Kostenrichtwerten handelt es sich um Pauschalen. Eine Differenzierung nach Einbautiefe, Bodenklasse und Rohrmaterial erfolgt nicht. Für den Einbau von nicht kreisförmigen Profilen ist der Kostenrichtwert für ein in der Leistungsfähigkeit vergleichbares Kreisprofil maßgeblich. Für den Bau von Kanälen in der Wasserschutzzone II ist ein Zuschlag von 25 vom Hundert auf den Kostenrichtwert zu berücksichtigen. Die Kostenrichtwerte sind auch für die Erneuerung von noch nicht vom Land mitfinanzierten Kanälen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) maßgeblich. Es können nur Haupt- und Nebensammler mit einer Schadensklasse von 0 oder 1 mitfinanziert werden. Abweichend vom ATV-M 149 müssen sich diese Schäden über zumindest 30 vom Hundert der Kanalstrecke/Kanalhaltung erstrecken. Schäden an einzelnen Muffen und punktuellen Schäden ist eine Kanallänge von 1 m zuzuordnen. Eine Erneuerung kann nur dann mitfinanziert werden, wenn die Sanierung (zum Beispiel Injektionsverfahren, Inliner, Beschichtung) aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Derartige Sanierungen von Kanälen sind nicht Gegenstand der Förderung. Erweiterungen bestehender Kanäle können in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich die Anzahl der nach der bisherigen Bemessung an den Kanal angeschlossenen Einwohner um mindestens 20 vom Hundert erhöht. Die Berechnung des Betrages erfolgt bei Erweiterungen der Kanäle aus der Differenz zwischen dem Kostenrichtwert des bisherigen und des neuen Durchmessers. Regenwasserkanäle können in bereits bebauten und bisher noch nicht zentral entwässerten Gebieten (keine Neubaugebiete) nach Nr. 1.2 bis 1.4 berücksichtigt werden. Für die Umstellung der bereits im Mischsystem entwässerten Gebiete ist Nr. 1.6 maßgeblich. Zur Berücksichtigung der im ländlichen Raum höheren einwohnerspezifischen Kosten für die Kanalsysteme erfolgt bei Baumaßnahmen der Ortskanalisation in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte in der betroffenen Gemeinde, bei Maßnahmen der Verbindungssammler und Entlastungskanäle außerhalb bebauter Ortslagen dagegen in Abhängigkeit von der mittleren Einwohnerdichte aller Gemeinden des gesamten gemeindlichen Gebietes im Sinne der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbw-VO) vom 25. Oktober 1996 (GVBl. I S. 470), geändert durch Verordnung vom 24. März 2000 (GVBl. I S. 159), ein Zuschlag zu dem nach Nr. 1.2 bis 1.5 insgesamt errechneten Betrag.
1.2 Freispiegelleitungen in bebauter Ortslage In den Kostenrichtwerten sind die Anliegerleistungen für die Ortskanalisation berücksichtigt. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m]:
Abb. 1: Kostenkurve für Freispiegelleitungen in bebauter Ortslage 1.3 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei befestigten Straßen und Wegen Von befestigten Flächen ist dann auszugehen, wenn zumindest 50 vom Hundert der Kanalgrabenoberfläche betonierte, gepflasterte oder asphaltierte Flächen sind. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m]:
Abb. 2: Kostenkurve für Freispiegelleitungen bei befestigten Straßen und Wegen 1.4 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei unbefestigten Geländeoberflächen Bei Herstellung von offenen Ableitungsgräben gelten die um 50 vom Hundert verminderten Kostenrichtwerte für eine entsprechend dimensionierte Freispiegelleitung der erforderlichen Leistungsfähigkeit. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m]:
Abb. 3: Kostenkurve für Freispiegelleitungen bei unbefestigten Geländeoberflächen 1.5 Druck- und Unterdruckleitungen Für die Herstellung in herkömmlicher Bauweise (einschließlich Pumpwerke) werden 75 vom Hundert der Kosten für Freispiegelleitungen nach Nr. 1.2 bis 1.4 in Ansatz gebracht. Für nicht in herkömmlicher Bauweise ausgeführte Leitungen (zum Beispiel eingefräst, gepflügt, eingespült) liegt der Kostenrichtwert bei 100 Euro/m einschließlich der notwendigen Pumpwerke oder Vakuumstationen. 1.6 Maßnahmen zur Abwasserreduzierung Für Maßnahmen, die der Fremdwasserreduzierung (zum Beispiel Abtrennung von Außengebietswasser) oder der Reduzierung des Anfalls des zu behandelnden Abwassers (zum Beispiel Bau eines Trennsystems oder eines modifizierten Systems) in bereits bebauten und im Mischsystem entwässerten Gebieten sowie in Neubaugebieten dienen, liegt der Kostenrichtwert bei maximal 18.000 Euro/haAred.. Für unbefestigte Außengebiete ist die reduzierte Fläche (Ared.) mit 25 vom Hundert der Fläche des betroffenen Außengebietes anzusetzen. Diese Höchstgrenze des Kostenrichtwertes ist nur in dem Falle maßgebend, in dem im Rahmen einer Alternativenbetrachtung der Nachweis erbracht wird, dass sich bei der Errichtung oder dem Umbau zu einem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mischsystem für die dann förderbaren Abwasseranlagen kein geringerer Betrag ergäbe. In jedem Fall ist der geringere Betrag maßgeblich. 2. Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken und Stauraumkanäle 2.1 Allgemeines Die Kostenrichtwerte enthalten die Aufwendungen für die Drosseleinrichtungen, die Steuerung sowie den Beckenüberlauf und das Einmündungsbauwerk. Die Bauwerke verbindenden Kanäle und Entlastungskanäle mit einer Länge bis zu jeweils 20 m sind in den Kostenrichtwerten bereits eingeschlossen. Darüber hinausgehende Kanallängen sind nach Nr. 1.2 bis 1.4 zu berücksichtigen. Bei dem maßgeblichen Beckenvolumen handelt es sich immer um den gesamten nach der Zulassung erforderlichen Bemessungsinhalt. Für Erweiterungen sind die Beträge aus dem danach für den gesamten Bemessungsinhalt geltenden Kostenrichtwert und dem jeweiligen Erweiterungsanteil (zusätzlich zum Bestand erforderliches und neu zu errichtendes Volumen) zu ermitteln. Sind Regenüberläufe als eigene Bauwerke ausgebildet, so ist für das gesamte Innenvolumen des zumindest erforderlichen Bauwerks (ohne Abzug der Einbauten) ein Kostenrichtwert von 1.200 Euro/m3 anzusetzen. Für hydrodynamische Abscheider erhöht sich dieser Kostenrichtwert um 40 vom Hundert. Bei Becken in Erdbauweise sind ausschließlich dichte Becken mit 35 vom Hundert des Kostenrichtwertes der offenen Bauweise zu berücksichtigen. Die errechneten Beträge sind jeweils um die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht förderbaren Anteile zu reduzieren. Für Mess- und Datenübertragungseinrichtungen zur zentralen Erfassung der Betriebsdaten oder zur Bewirtschaftung der Beckenvolumina in einem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet einer Abwasserbehandlungsanlage beträgt der Kostenrichtwert pauschal 7.000 Euro pro Becken. Dies gilt auch für die Nachrüstung von Becken, die bisher nicht entsprechend ausgestattet sind. Zur Berücksichtigung der im ländlichen Raum höheren einwohnerspezifischen Kosten erfolgt bei Baumaßnahmen von Abwasseranlagen nach Nr. 2 im Bereich der Ortskanalisation in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte in der betroffenen Gemeinde, außerhalb der Ortskanalisation dagegen in Abhängigkeit von der mittleren Einwohnerdichte aller Gemeinden des gesamten gemeindlichen Gebietes im Sinne der KomAbw-VO ein Zuschlag zu dem nach Nr. 2 insgesamt errechneten Betrag:
2.2 Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in offener Bauweise Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 4: Kostenkurve für Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in offener Bauweise 2.3 Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in geschlossener Bauweise Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 5: Kostenkurve für Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in geschlossener Bauweise 2.4 Stauraumkanäle Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 6: Kostenkurve für Stauraumkanäle 2.5 Retentionsbodenfilter (Regen- und Mischwasserbehandlung) Die Kostenrichtwerte enthalten die gesamten Aufwendungen für den Retentionsbodenfilter und die für den Betrieb notwendigen Einrichtungen und beziehen sich auf das nach der Zulassung erforderliche Speichervolumen. Die besonderen Vorteile des Baues von Retentionsbodenfiltern für die Entlastung der Gewässer und die erhöhten Gesamtkosten für die Regen- und Mischwasserbehandlung durch die Einrichtung dieser zusätzlichen Reinigungsstufe sind durch einen pauschalen Zuschlag auf den aus dem Kostenrichtwert ermittelten Betrag für den Retentionsbodenfilter in Höhe von 35 vom Hundert zu berücksichtigen. Vorgeschaltete Anlagen zur Feststoffabscheidung (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Siebe) werden nach den dafür maßgeblichen Kostenrichtwerten zusätzlich berücksichtigt. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/ m3]:
Abb. 7: Kostenkurve für Retentionsbodenfilter 3. Abwasserbehandlungsanlage 3.1 Allgemeines Bei der Ausbaugröße handelt es sich immer um die gesamte, der Zulassung der Anlage zugrunde liegende Kapazität der Abwasserbehandlungsanlage. Bei den maßgeblichen Beckenvolumina handelt es sich, unabhängig von einer Aufteilung in Kaskaden oder Einzelbauwerke, um das gesamte Bemessungsvolumen aller entsprechenden Becken mit gleicher Funktion. Auch geplante Erweiterungen sind bereits bei der maßgeblichen Ausbaugröße für die Festlegung des Kostenrichtwertes zu berücksichtigen. Die errechneten Beträge sind jeweils um die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht förderbaren Anteile zu reduzieren. 3.2 Neubau von Abwasserbehandlungsanlagen Die Kostenrichtwerte enthalten die gesamten Aufwendungen für die Anlage zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Schlammbehandlung, aber ohne Regenwasserbecken. Werden weitergehende gewässerbezogene Anforderungen gestellt, werden die jeweils zusätzlich erforderlichen Maßnahmen oder Erweiterungen für die einzelnen Verfahrensstufen nach den dafür maßgeblichen Kostenrichtwerten berücksichtigt. Für die Berechnung der Beträge ist der Kostenrichtwert für das Gesamtvolumen der jeweiligen Verfahrensstufe maßgeblich. Die Ermittlung der erforderlichen zusätzlichen Volumina ist auf der Basis einer Alternativenbetrachtung durchzuführen. Der Zuschlag von 25 vom Hundert für die sonstigen Kostenfaktoren (Nr. 3.3.1) kann in diesem Fall nicht berücksichtigt werden. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 8: Kostenkurve für den Neubau von Abwasserbehandlungsanlagen 3.3 Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen 3.3.1 Allgemeines Kostenrichtwerte für die Erweiterungen von Abwasserbehandlungsanlagen können nur bei
in Ansatz gebracht werden. Die Beträge sind aus den maßgeblichen Kostenrichtwerten (Gesamtkapazität nach Nr. 3.1 Satz 1) und dem jeweiligen Erweiterungsanteil (zusätzlich zum Bestand erforderliche und neu zu errichtende Anlagenteile) zu ermitteln. Die Kostenrichtwerte für die genannten Bauwerke enthalten auch die Kosten der zugehörigen und für den Betrieb notwendigen Maschinen- und Verfahrenstechnik, Belüftungs- und Umwälzeinrichtungen, Pumpwerke und Leitungen. Alle sonstigen Kostenfaktoren bei der Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch einen pauschalen Zuschlag von 25 vom Hundert auf den gesamten, aus den Kostenrichtwerten der Nr. 3.3.3 bis 3.3.9 ermittelten Betrag zu berücksichtigen. Für den Umbau von bisher für eine andere Funktion genutzten Becken sind 25 vom Hundert des Kostenrichtwertes anzusetzen, der sich aufgrund der künftigen Nutzung des Beckens ergibt. 3.3.2 Erweiterung der gesamten Abwasserbehandlungsanlage Werden Abwasserbehandlungsanlagen in allen für die Reinigung wesentlichen Teilen (Einlaufgruppe/Vorbehandlung, biologische Reinigung, Nachklärung und Schlammbehandlung) erweitert, kann der Betrag für die Erweiterung pauschal nach dem Kostenrichtwert der Nr. 3.2 und dem erforderlichen Erweiterungsanteil ermittelt werden. Maßgeblich für den Kostenrichtwert ist die Gesamtausbaugröße der Anlage. 3.3.3 Neugestaltung der Einlaufgruppe Die Kostenrichtwerte für die Neugestaltung der Einlaufgruppe entfallen zu 30 vom Hundert auf den Rechen und zu 70 vom Hundert auf den Sandfang. Für einen erstmalig zu errichtenden Feinrechen oder eine vergleichbare Einrichtung auf einer vorhandenen Anlage können 30 vom Hundert des Kostenrichtwertes der Einlaufgruppe angesetzt werden. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/ EW]:
Abb. 9: Kostenkurve für die Einlaufgruppe 3.3.4. Vor- und Nachklärbecken Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 10: Kostenkurve für Vor- und Nachklärbecken 3.3.5 Biologische Behandlungsstufe (Belebungsbecken) Die Kostenrichtwerte beziehen sich auf das gesamte Volumen der biologischen Behandlungsstufe (aerobe Stufe, anaerobe Stufe und simultane aerobe Schlammstabilisierung). Die Kostenrichtwerte berücksichtigen auch das Rücklauf- und Überschussschlammpumpwerk sowie die notwendigen Leitungen. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 11: Kostenkurve für die biologische Behandlungsstufe 3.3.6 Schlammbehandlung 3.3.6.1 Schlammeindicker und Schlammlagerbehälter Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 12: Kostenkurve für die Schlammeindicker und Schlammlagerbehälter 3.3.6.2 Schlammstabilisierung (anaerob, aerob) Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 13: Kostenkurve für die Schlammstabilisierung 3.3.6.3 Entwässerungseinrichtung Die Kostenrichtwerte gelten für alle maschinellen Entwässerungseinrichtungen (zum Beispiel Siebbandpresse, Dekanter, Kammerfilterpresse). Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 14: Kostenkurve für die Entwässerungseinrichtung 3.3.7 Mess-, Steuer- und Regeltechnik Bei Erweiterung bestehender Einrichtungen ist der Kostenrichtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 15: Kostenkurve für die Mess-, Steuer- und Regeltechnik 3.3.8 Betriebsgebäude Die Kosten für die Stromversorgung und die Errichtung und Ausstattung des Labors sind in den Kostenrichtwerten enthalten. Bei Erweiterung bestehender Betriebsgebäude ist der Richtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 16: Kostenkurve für Betriebsgebäude 3.3.9 Sonstige Abwasseranlagen Anstelle von Kostenrichtwerten werden die Kosten der nachfolgend genannten Abwasseranlagen im Einzelfall durch verwaltungsinterne oder externe Gutachten ermittelt. Die sonstigen Kosten (Nr. 3.3.1) sind durch den pauschalen Zuschlag von 25 vom Hundert erfasst und nicht Gegenstand der Nr. 3.3.9. Art der Abwasseranlage:
| Anlage
Kostenrichtwerte Die Berechnung der Beträge nach § 2 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung erfolgt auf der Basis der mathematischen Funktionen der Kostenrichtwerte. Die für die einzelnen Bauwerke errechneten Beträge werden auf volle zehn Euro gerundet. Die Kostenkurven sind nur für eine überschlägige Ermittlung der Kostenrichtwerte heranzuziehen. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, für die auch Kostenrichtwerte festgelegt sind oder die in Nr. 3.3.9 aufgeführt sind. 1. Kanalisation 1.1 Allgemeines Bei den Kostenrichtwerten handelt es sich um Pauschalen. Eine Differenzierung nach Einbautiefe, Bodenklasse und Rohrmaterial erfolgt nicht. Für den Einbau von nicht kreisförmigen Profilen ist der Kostenrichtwert für ein in der Leistungsfähigkeit vergleichbares Kreisprofil maßgeblich. Für den Bau von Kanälen in der Wasserschutzzone II ist ein Zuschlag von 25 vom Hundert auf den Kostenrichtwert zu berücksichtigen. Die Kostenrichtwerte sind auch für die Erneuerung von noch nicht vom Land mitfinanzierten Kanälen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung) maßgeblich. Es können nur Haupt- und Nebensammler mit einer Schadensklasse von 0 oder 1 mitfinanziert werden. Abweichend vom ATV-M 149 müssen sich diese Schäden über zumindest 30 vom Hundert der Kanalstrecke/Kanalhaltung erstrecken. Schäden an einzelnen Muffen und punktuellen Schäden ist eine Kanallänge von 1 m zuzuordnen. Eine Erneuerung kann nur dann mitfinanziert werden, wenn die Sanierung (zum Beispiel Injektionsverfahren, Inliner, Beschichtung) aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Derartige Sanierungen von Kanälen sind nicht Gegenstand der Förderung. Erweiterungen bestehender Kanäle können in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich die Anzahl der nach der bisherigen Bemessung an den Kanal angeschlossenen Einwohner um mindestens 20 vom Hundert erhöht. Die Berechnung des Betrages erfolgt bei Erweiterungen der Kanäle aus der Differenz zwischen dem Kostenrichtwert des bisherigen und des neuen Durchmessers. Regenwasserkanäle können in bereits bebauten und bisher noch nicht zentral entwässerten Gebieten (keine Neubaugebiete) nach Nr. 1.2 bis 1.4 berücksichtigt werden. Für die Umstellung der bereits im Mischsystem entwässerten Gebiete ist Nr. 1.6 maßgeblich. Zur Berücksichtigung der im ländlichen Raum höheren einwohnerspezifischen Kosten für die Kanalsysteme erfolgt bei Baumaßnahmen der Ortskanalisation in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte in der betroffenen Gemeinde, bei Maßnahmen der Verbindungssammler und Entlastungskanäle außerhalb bebauter Ortslagen dagegen in Abhängigkeit von der mittleren Einwohnerdichte aller Gemeinden des gesamten gemeindlichen Gebietes im Sinne der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbw-VO) vom 25. Oktober 1996 (GVBl. I S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2011 (GVBl. I S. 396), ein Zuschlag zu dem nach Nr. 1.2 bis 1.5 insgesamt errechneten Betrag. Für die Maßnahmen nach Nr. 1.6 werden keine Zuschläge gewährt.
1.2 Freispiegelleitungen in bebauter Ortslage In den Kostenrichtwerten sind die Anliegerleistungen für die Ortskanalisation berücksichtigt. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m]:
Abb. 1: Kostenkurve für Freispiegelleitungen in bebauter Ortslage 1.3 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei befestigten Straßen und Wegen Von befestigten Flächen ist dann auszugehen, wenn zumindest 50 vom Hundert der Kanal grabenoberfläche betonierte, gepflasterte oder asphaltierte Flächen sind. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m]:
Abb. 2: Kostenkurve für Freispiegelleitungen bei befestigten Straßen und Wegen 1.4 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei unbefestigten Geländeoberflächen Bei Herstellung von offenen Ableitungsgräben gelten die um 50 vom Hundert verminderten Kostenrichtwerte für eine entsprechend dimensionierte Freispiegelleitung der erforderlichen Leistungsfähigkeit. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m]:
Abb. 3: Kostenkurve für Freispiegelleitungen bei unbefestigten Geländeoberflächen 1.5 Druck- und Unterdruckleitungen Für die Herstellung in herkömmlicher Bauweise (einschließlich Pumpwerke) werden 75 vom Hundert der Kosten für Freispiegelleitungen nach Nr. 1.2 bis 1.4 in Ansatz gebracht. Für nicht in herkömmlicher Bauweise ausgeführte Leitungen (zum Beispiel eingefräst, gepflügt, eingespült) liegt der Kostenrichtwert bei 100 Euro/m einschließlich der notwendigen Pumpwerke oder Vakuumstationen. 1.6 Maßnahmen zur Abwasserreduzierung Für Maßnahmen, die der Fremdwasserreduzierung (zum Beispiel Abtrennung von Außengebietswasser) oder der Reduzierung des Anfalls des zu behandelnden Abwassers (zum Beispiel Bau eines Trennsystems oder eines modifizierten Systems) in bereits bebauten und im Mischsy tem entwässerten Gebieten sowie in Neubaugebieten dienen, liegt der Kostenrichtwert bei maximal 18000 Euro/haAred.. Für unbefestigte Außengebiete ist die reduzierte Fläche (Ared.) mit 25 vom Hundert der Fläche des betroffenen Außengebietes anzusetzen. Diese Höchstgrenze des Kostenrichtwertes ist nur in dem Falle maßgebend, in dem im Rahmen einer Alternativenbetrachtung der Nachweis erbracht wird, dass sich bei der Errichtung oder dem Umbau zu einem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mischsystem für die dann förderbaren Abwasseranlagen kein kleinerer Betrag ergäbe. In jedem Fall ist der geringere Betrag maßgeblich. 2. Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken und Stauraumkanäle 2.1 Allgemeines Die Kostenrichtwerte enthalten die Aufwendungen für die Drosseleinrichtungen, die Steuerung sowie den Beckenüberlauf und das Einmündungsbauwerk. Im betrieblichen Zusammenhang zu Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken und Stauraumkanälen stehende Einzelbauwerke werden nicht gefördert. Bei dem maßgeblichen Beckenvolumen handelt es sich immer um den gesamten nach der Zulassung erforderlichen Bemessungsinhalt. Für Erweiterungen sind die Beträge aus dem danach für den gesamten Bemessungsinhalt geltenden Kostenrichtwert und dem jeweiligen Erweiterungsanteil (zusätzlich zum Bestand erforderliches und neu zu errichtendes Volumen) zu ermitteln. Sind Regenüberläufe als eigene Bauwerke und unabhängig von dem Betrieb eines Regenüberlaufbeckens, eines Regenrückhaltebeckens oder eines Stauraumkanals erforderlich, so ist für das gesamte Innenvolumen des zumindest erforderlichen Bauwerks (ohne Abzug der Einbauten) ein Kostenrichtwert von 1200 Euro/m3 anzusetzen. Für hydrodynamische Abscheider erhöht sich dieser Kostenrichtwert um 40 vom Hundert. Bei Becken in Erdbauweise sind ausschließlich dichte Becken mit 35 vom Hundert des Kostenrichtwertes der offenen Bauweise zu berücksichtigen. Die errechneten Beträge sind jeweils um die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung nicht förderbaren Anteile zu reduzieren. Für Mess- und Datenübertragungseinrichtungen zur zentralen Erfassung der Betriebsdaten oder zur Bewirtschaftung der Beckenvolumina in einem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet einer Abwasserbehandlungsanlage beträgt der Kostenrichtwert pauschal 7.000 Euro pro Becken. Dies gilt auch für die Nachrüstung von Becken, die bisher nicht entsprechend ausgestattet sind. Zur Berücksichtigung der im ländlichen Raum höheren einwohnerspezifischen Kosten erfolgt bei Baumaßnahmen von Abwasseranlagen nach Nr. 2 im Bereich der Ortskanalisation in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte in der betroffenen Gemeinde, außerhalb der Ortskanalisation dagegen in Abhängigkeit von der mittleren Einwohnerdichte aller Gemeinden des gesamten gemeindlichen Gebietes im Sinne der KomAbw-VO ein Zuschlag zu dem nach Nr. 2 insgesamt errechneten Betrag:
2.2 Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in offener Bauweise Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 4: Kostenkurve für Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in offener Bauweise 2.3 Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in geschlossener Bauweise Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 5: Kostenkurve für Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in geschlossener Bauweise 2.4 Stauraumkanäle Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 6: Kostenkurve für Stauraumkanäle 2.5 Retentionsbodenfilter (Regen- und Mischwasserbehandlung) Die Kostenrichtwerte enthalten die gesamten Aufwendungen für den Retentionsbodenfilter und die für den Betrieb notwendigen Einrichtungen und beziehen sich auf das nach der Zulassung erforderliche Speichervolumen. Die besonderen Vorteile des Baues von Retentionsbodenfiltern für die Entlastung der Gewässer und die erhöhten Gesamtkosten für die Regen- und Mischwasserbehandlung durch die Einrichtung dieser zusätzlichen Reinigungsstufe sind durch einen pauschalen Zuschlag auf den aus dem Kostenrichtwert ermittelten Betrag für den Retentionsbodenfilter in Höhe von 35 vom Hundert zu berücksichtigen. Vorgeschaltete Anlagen zur Feststoffabscheidung (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Siebe) werden nach den dafür maßgeblichen Kostenrichtwerten zusätzlich berücksichtigt. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 7: Kostenkurve für Retentionsbodenfilter 3. Abwasserbehandlungsanlage 3.1 Allgemeines Bei der Ausbaugröße handelt es sich immer um die gesamte, der Zulassung der Anlage zugrunde liegende Kapazität der Abwasserbehandlungsanlage. Bei den maßgeblichen Beckenvolumina handelt es sich, unabhängig von einer Aufteilung in Kaskaden oder Einzelbauwerke, um das gesamte Bemessungsvolumen aller entsprechenden Becken mit gleicher Funktion. Die Kostenrichtwerte sind, auch bei Erweiterungen von Bauwerken, immer auf diese Gesamtkapazität zu beziehen. Dabei sind bei der Festlegung des Kostenrichtwertes auch geplante Erweiterungen zu berücksichtigen. Die errechneten Beträge sind jeweils um die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung nicht förderbaren Anteile zu reduzieren. 3.2 Neubau von Abwasserbehandlungsanlagen Die Kostenrichtwerte enthalten die gesamten Aufwendungen für die Anlage zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163) einschließlich der Schlammbehandlung, aber ohne Regenwasserbecken. Werden weitergehende gewässerbezogene Anforderungen gestellt, werden die jeweils zusätzlich erforderlichen Maßnahmen oder Erweiterungen für die einzelnen Verfahrensstufen nach den dafür maßgeblichen Kostenrichtwerten berücksichtigt. Für die Berechnung der Beträge ist der Kostenrichtwert für das Gesamtvolumen der jeweiligen Verfahrensstufe maßgeblich. Die Ermittlung der erforderlichen zusätzlichen Volumina ist auf der Basis einer Alternativenbetrachtung durchzuführen. Der Zuschlag von 25 vom Hundert für die sonstigen Kostenfaktoren (Nr. 3.3.1) kann in diesem Fall nicht berücksichtigt werden. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 8: Kostenkurve für den Neubau von Abwasserbehandlungsanlagen 3.3 Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen 3.3.1 Allgemeines Kostenrichtwerte für die Erweiterungen von Abwasserbehandlungsanlagen können nur bei
in Ansatz gebracht werden. Die Beträge sind aus den maßgeblichen Kostenrichtwerten (Gesamtkapazität nach Nr. 3.1 Satz 1) und dem jeweiligen Erweiterungsanteil (zusätzlich zum Bestand erforderliche und neu zu errichtende Anlagenteile) zu ermitteln. Die Kostenrichtwerte für die genannten Bauwerke enthalten auch die Kosten der zugehörigen und für den Betrieb notwendigen Maschinen- und Verfahrenstechnik, Belüftungs- und Umwälzeinrichtungen, Pumpwerke und Leitungen. Alle sonstigen Kostenfaktoren bei der Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch einen pauschalen Zuschlag von 25 vom Hundert auf den gesamten nach der Nr. 3.3.3 bis 3.3.9 Buchst. a bis f ermittelten Betrag zu berücksichtigen. Für den Umbau von bisher für eine andere Funktion genutzten Becken sind 25 vom Hundert des Kostenrichtwertes anzusetzen, der sich aufgrund der künftigen Nutzung des Beckens ergibt. 3.3.2 Erweiterung der gesamten Abwasserbehandlungsanlage Werden Abwasserbehandlungsanlagen in allen für die Reinigung wesentlichen Teilen (Einlaufgruppe/Vorbehandlung, biologische Reinigung, Nachklärung und Schlammbehandlung) erweitert, kann der Betrag für die Erweiterung pauschal nach dem Kostenrichtwert der Nr. 3.2 und dem erforderlichen Erweiterungsanteil ermittelt werden. Maßgeblich für den Kostenrichtwert ist die Gesamtausbaugröße der Anlage. Der Zuschlag von 25 vom Hundert für die sonstigen Kostenfaktoren (Nr. 3.3.1) kann in diesem Fall nicht berücksichtigt werden. 3.3.3 Neugestaltung der Einlaufgruppe Die Kostenrichtwerte für die Neugestaltung der Einlaufgruppe entfallen zu 30 vom Hundert auf den Rechen und zu 70 vom Hundert auf den Sandfang. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 9: Kostenkurve für die Einlaufgruppe 3.3.4 Vor- und Nachklärbecken Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 10: Kostenkurve für Vor- und Nachklärbecken 3.3.5 Biologische Behandlungsstufe (Belebungsbecken) Die Kostenrichtwerte beziehen sich auf das gesamte Volumen der biologischen Behandlungsstufe (aerobe Stufe, anaerobe Stufe und simultane aerobe Schlammstabilisierung). Die Kostenrichtwerte berücksichtigen auch das Rücklauf- und Überschussschlammpumpwerk sowie die notwendigen Leitungen. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 11: Kostenkurve für die biologische Behandlungsstufe 3.3.6 Schlammbehandlung 3.3.6.1 Schlammeindicker und Schlammlagerbehälter Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Abb. 12: Kostenkurve für die Schlammeindicker und Schlammlagerbehälter 3.3.6.2 Schlammstabilisierung Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 13: Kostenkurve für die Schlammstabilisierung 3.3.6.3 Entwässerungseinrichtung Die Kostenrichtwerte gelten für alle maschinellen Entwässerungseinrichtungen (zum Beispiel Siebbandpresse, Dekanter, Kammerfilterpresse) . Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 14: Kostenkurve für die Entwässerungseinrichtung 3.3.7 Mess-, Steuer- und Regeltechnik Bei Erweiterung bestehender Einrichtungen ist der Kostenrichtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 15: Kostenkurve für die Mess-, Steuer- und Regeltechnik 3.3.8 Betriebsgebäude Die Kosten für die Stromversorgung und die Errichtung und Ausstattung des Labors sind in den Kostenrichtwerten enthalten. Bei Erweiterung bestehender Betriebsgebäude ist der Richtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Abb. 16: Kostenkurve für Betriebsgebäude 3.3.9 Sonstige Abwasseranlagen Anstelle von Kostenrichtwerten werden die Kosten der nachfolgend genannten Abwasseranlagen im Einzelfall durch verwaltungsinterne oder externe Gutachten ermittelt. Die sonstigen Kosten nach Nr. 3.3.1 sind bei Buchst. a bis f durch den pauschalen Zuschlag von 25 vom Hundert erfasst und nicht Gegenstand der Nr. 3.3.9. Bei den Maßnahmen der Buchst. g bis i sind die sonstigen Kosten Bestandteil des Gutachtens; ein gesonderter Zuschlag nach Nr. 3.3.1 kann nicht berücksichtigt werden. Art der Abwasseranlage:
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