Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden und zur Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes
- Hessen -
Vom 15. August 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 31.08.2018 S. 369)
Aufgrund des
des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in den Fällen des § 65 Abs. 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 76 Abs. 1, des Hessischen Wassergesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden
Die Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198), geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 (GVBl. S. 45), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| b) die Durchführung von Abwasseruntersuchungen an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in Gewässer, | "b) die Durchführung von Abwasseruntersuchungen im Zulauf und Ablauf der kommunalen Ab wa s s erbe hand lung s - anlagen und an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in Gewässer und die zur Einschätzung der Ergebnisse der durchgeführten Abwasseruntersuchungen erforderliche Inaugenscheinnahme des Betriebszustandes vor Ort," |
bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.
cc) In Nr. 4 wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.
dd) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchst. a Doppelbuchst. bb wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| bb) die Genehmigung nach § 22 oder § 23 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes oder § 78 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Erteilung einer Befreiung nach § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, | "bb) die Genehmigung nach § 22 des Hessischen Wasssergesetzes oder § 78 Abs. 5 und § 78a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Erteilung einer Befreiung nach § 23 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes oder § 38 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, " |
bbb) In Buchst. b wird die Angabe "die Genehmigung der Ausweisung neuer Baugebiete in Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes und" gestrichen.
ee) Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 8. die Ermittlung und Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 46 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes, | "8. die Erfassung der Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 46 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes sowie die Veröffentlichung und Auslegung der Gefahrenkarten nach § 46 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes, " |
ff) Nr. 14 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 14. die Aufsicht über Stauanlagen nach § 43 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Wassergesetzes, | "14. die Aufsicht über Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach § 43 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes und § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Wassergesetzes und § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, " |
gg) In Nr. 21 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.
hh) In Nr. 25 Buchst. b werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156)" durch "Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2018 S. 472)" ersetzt.
ii) In Nr. 27 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
jj) Folgende Nr. 28 und 29 werden angefügt:
"28. die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 73 oder 76 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit es sich um Vorhaben handelt, für die Planfeststellungsverfahren nach dem
angeordnet sind,
29. die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes."
b) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565)" durch "4. August 2016 (BGBl. I S. 1972)" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchst. a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| a. den Vollzug der §§ 20 bis 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490), für Rohrleitungsanlagen, Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 20 in Verbindung mit Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, | "a. der Vollzug der §§ 65 bis 68 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), in der jeweils geltenden Fassung, für Rohrleitungsanlagen, Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 65 in Verbindung mit Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, " |
bbb) In Buchst. b wird die Angabe " § 23" durch " § 69" ersetzt.
bb) In Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)" ersetzt.
d) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Die obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)."
2. Nach § 1 wird als neuer § 2 eingefügt:
" § 2 Übergangsvorschrift
Für am 31. August 2018 anhängige Verfahren bleibt die nach bisherigem Recht zuständige Behörde zuständig. In besonderen Fällen kann die obere Wasserbehörde den Übergang des Verfahrens auf die am 1. September 2018 zuständige Behörde bestimmen."
3. Der bisherige § 2 wird § 3.
4. Nr. 2 der Anlage wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nach § 29 Abs. 1 Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009 (GVBl. I S. 516), von der Anzeigepflicht ausgenommen sind | "2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nicht von Nr. 1 erfasst werden und keiner Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 oder 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) unterliegen, ausgenommen Biogasanlagen nach § 2 Abs. 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen " |
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes
Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 14. März 2001 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190), wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181443
| ENDE |