Änderungstext

Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden
- Hessen -

Vom 19. Dezember 2021
(StAnz. Nr. 1 vom 03.01.2022 S. 16)



Bezug: Erlasse vom 21. März 2014 (StAnz. S. 383) und 13. Dezember 2019 (StAnz. 2020 S. 19)

1. Im Erlass wird im vierten Absatz Satz 2 wie folgt gefasst:

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Die künftige Bundes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird die Nutzung dieser Wärmeträgerflüssigkeiten einschränken. "Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), schränkt die Nutzung der Wärmeträgermedien ein."

2. Im Erlass wird der sechste Absatz wie folgt gefasst:

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Die Anforderungen sind im Internet unter http://www.rv.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht. Weitere Unterlagen finden Sie unter http://www.hmuelv.hessen.de > Umwelt & Natur > Gewässerschutz > Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz > Erdwärmesonden. "Die Anforderungen sind im Internet unter https://umwelt.hessen.de/Wasser/Gewaesserschutz/Erdwaermesonden veröffentlicht."

3. Im Erlass wird im siebten Absatz Satz 2 wie folgt gefasst:

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Leitfaden und Karten finden Sie unter http://www.hlug.de > Geologie > Erdwärme/Geothermie > oberflächennahe Geothermie > Karten Standortbeurteilung beziehungsweise Downloads. "Leitfaden und Karten finden Sie unter https://www.hlnug.de/ themen/geologie/erdwaermegeothermie/oberflaechennahegeothermie beziehungsweise als Downloads."

4. Im Erlass wird folgender Absatz 9 neu eingefügt:

"Die Anforderungen vom 21. März 2014 (StAnz. S. 383), zuletzt geändert durch Erlass vom 13. Dezember 2019 (StAnz. 2020 S. 19), treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Anforderungen werden hiermit bis zum 31. Dezember 2023 verlängert."

5. In den Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden wird in Absatz 1 der letzte Satz wie folgt gefasst:

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Wird die Erdwärmesonde mit einer wassergefährdenden Wärmeträgerflüssigkeit im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen betrieben, ist zusätzlich die hessische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) 1 oder die künftige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) des Bundes zu beachten. "Wird die Erdwärmesonde mit einem wassergefährdenden Wärmeträgermedium im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen betrieben, ist § 35 AwSV zu beachten."

6. In den Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden wird Fußnote 1

VAwS vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. I S. 689), http://www. rv.hessenrecht.hessen.de oder http://www.umwelt.hessen.de/ > Umwelt & Natur > Gewässerschutz > Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz. Die hessische VAwS wird künftig von der Bundesverordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abgelöst. Die AwSV wird derzeit vom Bund vorbereitet. Anfang 2014 soll das Bundesratsverfahren eingeleitet werden.

gestrichen.

7. In den Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden wird Absatz 4 wie folgt gefasst:

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Unberührt von den wasserrechtlichen Anforderungen bleiben die bergrechtlichen Anforderungen an die Nutzung von Erdwärme. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b des Bundesberggesetzes (BBergG) gilt Erdwärme als ein bergfreier Bodenschatz, für dessen Gewinnung grundsätzlich eine Bewilligung nach § 8 BBergG erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist nach § 4 Abs. 2, zweiter Halbsatz Nr. 1 BBergG die Erdwärmegewinnung in einem Grundstück (Katasterplan) aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung (siehe Nr. 6. Hinweise). Ferner sind für Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, die Regelungen in § 127 BBergG zu beachten. "Unberührt von den wasserrechtlichen Anforderungen bleiben die bergrechtlichen Anforderungen an die Nutzung von Erdwärme. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b des Bundesberggesetzes (BBergG) gilt Erdwärme als ein bergfreier Bodenschatz, für dessen Aufsuchung eine Erlaubnis nach § 7 BBergG und für dessen Gewinnung eine Bewilligung nach § 8 BBergG grundsätzlich erforderlich sind. Das ist immer dann der Fall, wenn Erdwärme aus tiefen geothermischen Reservoiren gewonnen wird und aufgrund eines ausreichenden Temperaturgefälles unmittelbar bzw. nach Umwandlung in elektrische Energie zur Versorgung des Marktes einer Vielzahl von Abnehmern zur Verfügung gestellt werden kann.

Mit geringem technischen und wirtschaftlichen Aufwand nutzbare oberflächennahe Erdwärme ist demnach nicht als Erdwärme im Sinne des BBergG anzusehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die entzogene Erdwärme nur über einen Mittler, zum Beispiel eine elektrische Wärmepumpe, gewonnen werden kann.

Für Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind die Regelungen in § 127 BBergG zu beachten. Bohrungen sind nach § 8 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Hessischen Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (HLNUG) anzuzeigen.

8. Unter Nummer 2 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:

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Als Wärmeträgerflüssigkeiten dürfen nur Wasser, nicht wassergefährdende Stoffe wie sie in Anhang 4 VAwS aufgeführt sind oder Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylenglykol oder Propylenglykol sind, verwendet werden. "Als Wärmeträgermedien dürfen nur Wasser, nicht wassergefährdende Gemische oder Gemische der Wassergefährdungsklasse 1 verwendet werden, die in der Positivliste der "Empfehlungen der LAWA für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren" (www.lawa.de) gelistet sind. Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen dürfen gemäß AwSV nur nicht wassergefährdende Stoffe sowie Gemische der Wassergefährdungsklasse 1 eingesetzt werden, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglykol sind."

9. Unter Nummer 2 werden im Absatz 2 die Worte "eine nach § 22 VAwS anerkannte sachverständige Stelle" ersetzt durch "einen Sachverständigen nach § 56 AwSV".

10. Unter Nummer 2 wird im dritten Absatz im ersten Satz das Wort "Wärmeträgermittels" durch "Wärmeträgermediums" und das Wort "Wärmeträgermittel" durch "Wärmeträgermedium" ersetzt. In Satz 2 wird das Wort "Wärmeträgermittel" durch "Wärmeträgermedium" ersetzt.

11. Unter Nummer 2 werden im vierten Absatz in Satz 2 die Worte "der Wärmeträgerflüssigkeit" durch "des Wärmeträgermediums" ersetzt.

12. In der Fußnote 5 zu Absatz 4 werden im letzten Satz die Worte "der Wärmeträgerflüssigkeit" durch "des Wärmeträgermediums" ersetzt.

13. Unter Nummer 3.2 wird das Wort "Wärmeträgerflüssigkeit" durch "Wärmeträgermedium" ersetzt.

14. Unter Nummer 3.3 letzter Satz wird das Wort "Wärmeträgerflüssigkeit" durch "Wärmeträgermedium" ersetzt.

15. Unter Nummer 3.10 erster Satz werden die Worte "die wassergefährdende Wärmeträgerflüssigkeit" durch "das wassergefährdende Wärmeträgermedium" ersetzt.

16. Unter Nummer 6.1 wird der erste Absatz wie folgt gefasst:

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Erdwärmesonden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen sind nach § 62 WHG Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sofern diese mit einer wassergefährdenden Flüssigkeit als Wärmeträger betrieben werden. Für diese unterirdischen Anlagen gelten zusätzlich die Anforderungen der Anlagenverordnung - VAwS, zukünftig der Bundes-Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV. Sie sind nach § 41 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) der Wasserbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige ist durch den Erlaubnisantrag erfolgt. Die Erdwärmesonden sind nach § 23 VAwS von einer anerkannten sachverständigen Stelle vor Inbetriebnahme, bei einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung prüfen zu lassen. "Erdwärmesonden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen sind nach § 62 WHG Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sofern diese mit einem wassergefährdenden Medium als Wärmeträger betrieben werden. Für diese unterirdischen Anlagen gelten zusätzlich die Anforderungen der AwSV. Sie sind nach § 40 AwSV der Wasserbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige ist durch den Erlaubnisantrag erfolgt. Die Erdwärmesonden sind nach § 46 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 5 und § 46 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 AwSV von Sachverständigen nach § 52 AwSV vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung prüfen zu lassen, bestehende Anlagen in Schutzgebieten sind nach 30 Monaten prüfen zu lassen."

17. Unter Nummer 6.1 wird im zweiten Absatz Satz der Klammerausdruck "(siehe Nr. 6.1)" gestrichen.

18. Unter Nummer 6.1 werden im Absatz 2 die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

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Private Erdwärmesonden, die mit einer wassergefährdenden Flüssigkeit als Wärmeträger betrieben werden, sind nach § 62 WHG keine Anlagen zum Her stellen, Verwenden oder Behandeln von wassergefährdenden Stoffen (HBV-Anlagen). Sie unterliegen deshalb - auch als unterirdische Anlagen - nicht der Prüfpflicht nach § 23 VAwS. "Private Erdwärmesonden, die mit einer wassergefährdenden Flüssigkeit als Wärmeträger betrieben werden, sind nach § 62 Abs. 1 WHG keine Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe. Sie unterliegen deshalb - auch als unterirdische Anlagen - nicht der Prüfpflicht nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV, da sie insoweit nicht der AwSV unterliegen. Bei diesen Anlagen kann eine Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 52 AwSV von der Wasserbehörde gefordert werden."

19. Die Nummer 6.6 wird wie folgt gefasst:

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6.6 Nach § 4 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) sind Bohrungen vom Bohrunternehmen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie anzuzeigen. Nach Abschluss der Bohrung ist das Bohrergebnis mitzuteilen. "Nach § 8 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Satz 1 GeolDG sind Bohrungen von demjenigen, der eine Bohrung selbst oder als Beauftragter durchführt, sie beauftragt oder Rechtsnachfolger der Personen nach Nr. 1 oder 2. ist, zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem HLNUG anzuzeigen. Spätestens drei Monate nach Abschluss der Bohrung haben die oben genannten Personen die Ergebnisse der Bohrungen sowie alle nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GeolDG zu übermittelnden Fachdaten dem HLNUG zuzuleiten."

20. Die Nummer 6.7 wird

6.7 Erdwärme gilt nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b BBergG als ein bergfreier Bodenschatz, für dessen Gewinnung grundsätzlich eine Bewilligung nach § 8 BBergG erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist nach § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz Nr. 1 BBergG die Erdwärmegewinnung in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung.

In der Regel ist davon auszugehen, dass die Erdwärmegewinnung dann in einem Grundstück im Zusammenhang mit dessen baulicher Nutzung erfolgt, wenn die Wärmeleistung der Erdwärmepumpe 30 kW nicht überschreitet und zwischen Erdwärmebohrung und Grundstücksgrenze ein Abstand von 5 m eingehalten wird. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn auf Grund der Anlagendimensionierung und des verbleibenden Abstandes zu den Grundstücksgrenzen anzunehmen ist, dass die Erdwärmeentnahme innerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgt.

Ob von der Abstandsregelung abgewichen werden kann, ist vom jeweils zuständigen Regierungspräsidium als Bergbehörde (im Folgenden Bergbehörde) zu entscheiden. Dazu ist ihr von der Wasserbehörde eine Kopie der Antragsunterlagen zuzusenden. Kommt die Bergbehörde zum Ergebnis, dass eine Bewilligung für die Nutzung der Erdwärme erforderlich ist, teilt die Wasserbehörde dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit. In diesem Fall ist zusätzlich ein Antrag auf eine bergrechtliche Berechtigung zur Nutzung der Erdwärme bei der Bergbehörde zu beantragen.

gestrichen.

21. Die Nummern 6.8 bis 6.10 werden zu Nummern 6.7 bis 6.9.

ID: 220031

ENDE