Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Hessen -

Vom 19. September 2024
(GVBl. Nr. 54 vom 23.09.2024)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, 2020 S. 112), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Teils" wird die Angabe", ausgenommen diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen "Hessenkasse", § 92a Abs. 3 Satz 4, § 93 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 1 bis 3 und 5" durch die Angabe "der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), ausgenommen diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen "Hessenkasse", die §§ 92a, 93 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1" ersetzt.

bbb) Als neue Buchst. b bis d werden eingefügt:

"b) bei der sinngemäßen Anwendung des § 97 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung an die Stelle der Wörter "ist sie erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt zu machen" die Wörter "wird dieser erst nach der Erteilung der Zustimmung wirksam" treten,

c) bei der sinngemäßen Anwendung des § 97 Abs. 4 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung an die Stelle der Wörter "darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden" die Wörter "wird dieser erst wirksam" treten,

d) bei der sinngemäßen Anwendung des § 99 Abs. 1 und 3 der Hessischen Gemeindeordnung an die Stelle der Wörter "bekannt gemacht" jeweils das Wort "wirksam" tritt,"

ccc) Der bisherige Buchst. b wird Buchst. e und nach dem Wort "Abschnitts" werden die Wörter "des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung" eingefügt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "Gesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59)" wird durch "Verordnung vom 22. Februar 2024 (GVBl. 2024 Nr. 6)" ersetzt und nach dem Wort "Hessenkasse" wird die Angabe "sowie § 1 Abs. 5 Nr. 11, § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 28a" eingefügt.

bbb) In Buchst. a werden nach der Angabe " § 1" die Wörter "der Gemeindehaushaltsverordnung" eingefügt.

ccc) Als Buchst. e wird angefügt:

"e) abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung die Verbandsversammlung mindestens einmal jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten ist."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird nach der Angabe "Abs. 1, 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt, wird die Angabe "101" durch "99, 102" ersetzt und wird nach dem Wort "feststellt" ein Komma eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Verband hat die für ihn verbindlichen Muster der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 1 zu verwenden."

2. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Zustimmung zu Geschäften
(zu § 75 des Wasserverbandsgesetzes)

Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Geschäften nach § 75 des Wasserverbandsgesetzes und die nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung erforderlichen Zustimmungen gelten als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige oder des Antrags bei der Aufsichtsbehörde

  1. die Zustimmungen versagt werden oder
  2. die Zustimmungen nach § 112 Abs. 6 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung zurückgestellt werden oder
  3. die Aufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung entgegenstehen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Verbände, die ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung nach § 2 Abs. 2 vornehmen."

3. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe "8. März 2011 (GVBl. I S. 153)" durch "7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)" ersetzt.

4. Dem § 4 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Verbände mit geringem Haushaltsvolumen, die ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung vereinfacht nach den Vorschriften des Zweiten Teils der Wasserverbandshaushaltsverordnung vom 19. Dezember 2019 (GVBl. 2020 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, haben dies in ihrer Satzung zu bestimmen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wasserverbandsgesetzes" die Wörter "und dieses Gesetzes" und nach dem Wort "Hessen" die Wörter "oder im Internet" eingefügt.

bb) In Satz 5 wird nach dem Wort "die" das Wort "öffentliche" eingefügt.

b) Nach Abs. 1 werden als neue Abs. 2 bis 5 eingefügt:

"(2) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt durch die Bereitstellung auf einer ausschließlich in Verantwortung der Aufsichtsbehörde oder deren Rechtsträger betriebenen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages.

(3) Die Aufsichtsbehörde oder deren Rechtsträger darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Internetseite ist barrierefrei zu gestalten. Die Bekanntmachungen im Internet müssen kostenfrei gelesen und auch ausgedruckt werden können. Auf ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit ist zu achten.

(4) Im Internet bekannt gemachte

  1. Genehmigungsakte und Satzungen nach § 7 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes,
  2. Ladungen nach § 14 Abs. 5 Satz 3 des Wasserverbandsgesetzes,
  3. Satzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes,
  4. Ladungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Satz 3 des Wasserverbandsgesetzes,
  5. Änderungen der Errichtungsunterlagen nach § 19 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes,
  6. Ersetzungen der Anhörungen durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit nach § 25 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes,
  7. Änderungen der Satzung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes,
  8. Änderungen der Satzung nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes,
  9. Zusammenschlüsse von Verbänden nach § 60 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes,
  10. Übertragungen von Aufgaben nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes,
  11. Übertragungen von Aufgaben nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Satz 2 und § 58 Abs. 2 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes,
  12. Auflösungen von ruhenden Verbänden nach § 62 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes,
  13. Auflösungsabsichten betreffend ruhende Verbände nach § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes,

sind unter der angegebenen Internetadresse dauerhaft zugänglich zu halten und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.

(5) Jede Person hat das Recht, alle im Internet erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörden nach Abs. 1 Satz 1 während der Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht ist bei der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 2 hinzuweisen."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 6 und in Satz 1 wird nach den Wörtern "Inhalt der" das Wort "öffentlichen" eingefügt.

d) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 7 und 8.

6. In § 5a Satz 2 wird die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" durch "16. Februar 2023 (GVBl. S. 83)" ersetzt.

7. In § 8 Nr. 1 wird nach der Angabe "Buchst. d" die Angabe "und Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, können die Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung anwenden, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2021.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1, die Angabe "2017 jeweils" wird durch "2025" und die Angabe "2021" wird durch "2026" ersetzt.

c) Als Abs. 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Für vor dem 1. Januar 2025 anhängige Verfahren, die die Zustimmung zu Geschäften nach § 75 des Wasserverbandsgesetzes zum Gegenstand haben, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(3) Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes vornehmen, können ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vornehmen, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2025."

9. In § 10 Satz 2 wird die Angabe "2024" durch "2031" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 9 am Tag nach der Verkündung (24.09.2024) in Kraft.

ID 242242


ENDE