Verordnung über Zuständigkeiten zum Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Vom 22. September 2008
(GVBl. 882 Nr. 18. vom 06.10.2008 S. 882; 13.10.2009 S. 406 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 800-59
Aufgrund
wird verordnet
(1) Zuständige Behörde
ist das Regierungspräsidium.
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 1 ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zuständig für die Festlegung des Formats sowie die Zusammenfassung, die Bearbeitung und die anschließende Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Regierungspräsidium.
Die Emissionserklärungsverordnung - Abwasser vom 15. November 2006 (GVBl. I S. 610) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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