Gesetz zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
und über weitere Gesetzesänderungen zur Ermächtigung des Senats
zur Weiterübertragung von zusätzlichen Befugnissen
im Rahmen von Bebauungsplanverfahren
Vom 16. November 1999
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 S. 256)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
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Artikel 6
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz
In § 17 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251), zuletzt geändert am 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 221, 230), wird folgender Satz angefügt:
"Zur Abgeltung der dadurch entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung erhoben."
Artikel 7
Hamburgisches Wassergesetz
Das Hamburgische Wassergesetz vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 wird hinter der Textstelle "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37)" die Textstelle ", zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256)" eingefügt.
2. In § 81 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Kosten" die Textstelle "zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
3. In § 91 werden die Wärter "die Kosten zu erstatten" durch die Textstelle "die Kosten zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten" ersetzt.
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Artikel 9
Schlußvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Auf wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, ist das neue Recht anzuwenden.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. November 1999.