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HmbAbwG - Hamburgisches Abwassergesetz
-Hamburg -
Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVB. Nr.29 vom 08.08.2001 S. 258, ber. S. 280; 2001 S. 251; 17.12.2002 S. 347 02; 12.09.2007 S. 284 07; 15.12.2009 S. 444 09; 19.04.2011 S. 123; 17.12.2013 S. 540 13; 23.01.2018 18; 19.11.2024 S. 582 24 i.K.; 06.01.2025 S. 93 25 i.K.; 18.11.2025 S. 679 25a i.K.)
Gl.-Nr.: 2135-1
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen, Verfahren 07 24
(1) Abwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Behandeln und Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
(2) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestellten Gefälle-, Druckrohr- und Unterdruckleitungen (Sammler, Siele) und Speicher, einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (zum Beispiel Schächte und Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebewerke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungsanlagen, Rückhaltebecken, Anlagen zur Versickerung (zum Beispiel Rigolen) und Sandfänge. Bei Drucksielen zählen dazu auch die sich auf privaten Grundstücken befindenden und von der Stadtentwässerung hergestellten oder übernommenen Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers einschließlich der Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zu den Einrichtungen. Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Straßenentwässerungsanlagen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (Trummen, Trummenanschlussleitungen, Straßenentwässerungsleitungen, Gräben, Versickerungsschächte, Mulden).
(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 2 genannten Einrichtungen Abwasseranlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, die der Beseitigung des Abwassers einzelner oder mehrerer Gebäude oder Grundstücke dienen.
(4) Eigentümerin und Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Erbbauberechtigte und der Erbbauberechtigte oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.
(5) Dem Abwasser nach § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. Nr. 409 S. 1, 33), in der jeweils geltenden Fassung ist Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedrainagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird. Dem Abwasser ist auch Grundwasser gleichgestellt, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt.
(6) "Zweistoffstromsystem" bezeichnet die getrennte Beseitigung von Grau- und Schwarzwasser. Schwarzwasser ist durch Toilettennutzung verunreinigtes Wasser. Grauwasser ist durch häusliche sowie durch vergleichbare gewerbliche und industrielle Nutzung verunreinigtes Wasser ohne Schwarzwasser.
(7) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieses Gesetzes sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung tätigen Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben.
(8) Für die nach diesem Gesetz erforderlichen Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Nachweise sind die dazu von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Formulare zu benutzen und samt beizufügender Unterlagen schriftlich oder elektronisch in vorgeschriebenem Umfang einzureichen.
§ 2 Abwasserbeseitigungspflichtige, Übertragung der Aufgabe 07 24
Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne von § 56 WHG. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfallende Abwasser obliegt der Stadtentwässerung. Dieser stehen die damit verbundenen hoheitlichen Rechte zu. Das Abwasser ist der Stadtentwässerung zu überlassen.
§ 3 Abwasserbeseitigungsplan 07
(1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf.
(2) Im Abwasserbeseitigungsplan sind insbesondere die Sammler, das jeweilige Sielsystem, die Pumpwerke, die Kläranlagen und die Rückhaltebecken mit ihrem jeweiligen Einzugsbereich sowie die Grundzüge für die Abwasserbehandlung einschließlich der im Zeitpunkt der Aufstellung des Plans erreichten und zukünftig vorgesehenen Reinigungsleistung darzustellen.
Zweiter Abschnitt 25
Öffentliche Abwasseranlagen, Erschließung, Anschluss und Benutzung
§ 4 Öffentliche Abwasseranlagen 07 24
(1) Die öffentlichen Abwasseranlagen werden von der Stadtentwässerung errichtet, unterhalten und betrieben. Die Stadtentwässerung hat diese gemäß § 60 Absatz 1 WHG ordnungsgemäß zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die öffentlichen Abwasseranlagen sind insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln zu halten. Die Stadtentwässerung bestimmt die Art des Entwässerungssystems (Gefällesiel, Drucksiel oder Unterdrucksiel, Zweistoffstromsystem, Mischkanalisation oder Trennkanalisation) und den Zeitpunkt der Herstellung und Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlagen. Sie kann das Entwässerungssystem aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ändern, wenn eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt bleibt. Ein Rechtsanspruch gegen die Stadtentwässerung auf Herstellung öffentlicher Abwasseranlagen oder Beibehaltung eines bestimmten Entwässerungssystems besteht nicht.
(2) Kann wegen der Geländeverhältnisse ein öffentliches Siel nicht im öffentlichen Weg oder in sonstigen Flächen, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, untergebracht werden oder ist es wegen sonst außergewöhnlich hoher Aufwendungen erforderlich oder aus abwassertechnischen Gründen geboten, das öffentliche Siel über private Grundstücke zu verlegen, kann die Stadtentwässerung die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, den Bau und Betrieb des öffentlichen Siels sowie die Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden. Die Eigentümerinnen bzw. der Eigentümer ist zu entschädigen; auf ihr bzw. sein Verlangen ist Sicherheit zu leisten. § 70 Absatz 2, § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § § 76, § 77 und § 78 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß.
(3) Die Stadtentwässerung kann Anlagen, die der Entwässerung mehrerer Grundstücke dienen und nicht von ihr hergestellt worden sind, auf Antrag als öffentliche Abwasseranlage übernehmen. Die Übernahme kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(4) Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht mehr zur Abwasserbeseitigung benötigt werden, können aufgehoben werden. Soweit es sich dabei um öffentliche Siele handelt, die bisher zur Aufnahme des Abwassers angeschlossener Grundstücke bestimmt waren, wird die Aufhebung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. Eine Weiterbenutzung für Zwecke der Entwässerung eines oder mehrerer Grundstücke kann zugelassen werden.
(5) Die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen weder beschädigt noch in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.
§ 5 Drucksielentwässerung
(1) In Gebieten, in denen die Stadtentwässerung das Abwasser über Drucksiele beseitigt, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung einschließlich der erforderlichen Instandsetzung, Änderung und Erneuerung der zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers dienenden Einrichtungen sowie der Anschlussleitungen auf seinem Grundstück zu dulden.
(2) Art und Lage der Einrichtungen wird durch die Stadtentwässerung, die des Anschlusses an die Einrichtungen durch die zuständige Behörde bestimmt; dabei sind begründete Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Die Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer sowie die Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden. Mängel, die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer an diesen Anlagen bemerkt, sind der Stadtentwässerung unverzüglich mitzuteilen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat Bediensteten der Stadtentwässerung und von ihr Beauftragten den Zugang zu den Einrichtungen und den Leitungen zu gestatten.
(4) Anstelle von Sammelschächten und Fördereinrichtungen, die der Entwässerung einzelner Grundstücke dienen, kann die Stadtentwässerung auf einem Grundstück solche Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer herstellen, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Einrichtung untergebracht wird, ist vorher zu hören. Ihr bzw. ihm ist von der Stadtentwässerung eine einmalige Abfindung zu zahlen. Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der anderen angeschlossenen Grundstücke erhalten jeweils 50 vom Hundert der Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird durch Gesetz bestimmt.
(5) Die zum Betrieb der Fördereinrichtung erforderliche elektrische Energie wird dem Versorgungsnetz desjenigen Grundstücks entnommen, auf dem die Einrichtung hergestellt ist, und zwar am ungezählten Teil des Versorgungsnetzes zwischen der Hausanschlusssicherung des Stromversorgungsunternehmens und dem Hausanschlusszähler. Die Kosten trägt die Stadtentwässerung.
§ 5a Erschließung von Grundstücken 25 25a
Ist für die Abwasserentsorgung die Nutzung eines anderen Grundstücks erforderlich, ist dies durch eine Baulast nach § 83 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fassung zu sichern. Ist ein Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht möglich, so ist eine Bebauung zulässig, wenn das Abwasser versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf. Auf Grundstücken, von denen das Schmutzwasser nur einer privaten Abwassersammelgrube zugeleitet werden kann, sind Wohngebäude mit insgesamt nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten sowie andere Gebäude mit vergleichbarem Abwasseranfall zulässig. Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Anforderungen des Satzes 3 zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
(1) Bebaute Grundstücke sind an das öffentliche Siel anzuschließen, wenn sie an Wege oder Flächen grenzen, die mit einem betriebsfertigen und nach Lage und Fassungsvermögen für die Aufnahme von Abwasser geeigneten und bestimmten Siel versehen sind. Das Gleiche gilt, wenn sie zu einem solchen Weg ihre einzige Belegenheit oder eine Anschlussmöglichkeit über ein oder mehrere andere Grundstücke haben, ohne an den Weg unmittelbar anzugrenzen. Die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Siele, die zum Anschluss bestimmt sind, wird im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
(2) Ein Grundstück grenzt auch dann an einen besielten Weg, wenn zwischen Weg und Grundstück Gräben, Böschungen, Gleisflächen oder sonstige nicht selbständig baulich nutzbare Geländestreifen liegen und ein Sielanschluss über diese Flächen möglich ist. Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Anschlusspflicht an das öffentliche Siel besteht auch dann, wenn der Weg nicht in voller Länge vor dem Grundstück besielt ist oder wenn kurze Sielstrecken von höchstens 10 m Länge, insbesondere am Ende von Sackgassen, ausgespart sind.
(3) Grundstücke mit Gebäuden von weniger als 50 m3 umbauten Raumes gelten als unbebaut.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass unbebaute Grundstücke an das öffentliche Siel angeschlossen werden, wenn die Beseitigung des Abwassers sonst zu Gefahren für die Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer oder Nachbarinnen und Nachbarn, zu Belästigungen für die Umgebung oder zur Verunreinigung des Bodens oder der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, führen würde oder wenn sonst bauliche Anlagen beeinträchtigt würden.
(5) Ist der unmittelbare Anschluss eines Grundstücks statt an das öffentliche Siel an eine andere öffentliche Abwasseranlage möglich und zum Zwecke der geordneten Abwasserableitung geboten, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Grundstück an die andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind der bzw. dem zum Anschluss Verpflichteten von der Stadtentwässerung zu ersetzen.
(6) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gaststättenschiffe, Wohnschiffe, Iheaterschiffe, Pontons sowie andere schwimmende Einheiten, die mit Aufenthalts- oder Veranstaltungsräumen ausgestattet und für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind, an eine in der Nähe befindliche öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn der Anschluss zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers erforderlich ist.
(7) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung von Abwassermissständen den Anschluss von bebauten Grundstücken, die nicht der Anschlusspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, an das öffentliche Siel über andere Grundstücke anordnen. In diesem Fall gelten § § 70, 72, 73, § 75 Absatz 2, und § 77 des Hamburgischen Wassergesetzes sinngemäß. Die Entschädigung ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks zu leisten.
§ 7 Genehmigung und Herstellung des Anschlusses 07 24 25 25a
(1) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die über die Grundstücksentwässerungsanlage eines anderen Grundstückes angeschlossen werden sollen. Die Genehmigung des Anschlusses kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere kann die Einleitungsmenge von Niederschlagswasser begrenzt werden, wenn die Ableitung dieses Niederschlagswassers auf Grund der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Siele oder der der Vorflut dienenden Gewässer nur begrenzt möglich ist.
(2) Die dinglich Nutzungsberechtigten der. in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke haben die Genehmigung zu beantragen, nachdem das öffentliche Siel betriebsfertig hergestellt worden ist. Ist für den beantragten Anschluss die Herstellung einer neuen oder die Veränderung einer vorhandenen Sielanschlussleitung erforderlich, so ist dieses zu beantragen. Den Anträgen ist ein Lageplan mit Angabe der Anschlussstelle und der Leitungsquerschnitte der anzuschließenden Grundstücksentwässerungsanlage sowie die hydraulische Berechnung der Einleitungsmenge beizufügen.
(3) In der Genehmigung ist die Zahl der Anschlüsse und deren Leitungsquerschnitte festzulegen und es ist zu bestimmen, an welcher Stelle und in welcher Höhenlage das Abwasser in die Sielanschlussleitung übernommen wird. Die begründeten Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Erfolgt der Anschluss eines Grundstückes nicht unmittelbar, sondern über ein oder mehrere Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen, darf die Genehmigung erst erteilt werden, wenn § 83 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), öffentlich-rechtlich gesichert ist.
(5) Der Anschluss ist bei einer Neubesielung innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger ( § 6 Absatz 1 Satz 3) herzustellen. Die Frist kann von der zuständigen Behörde abgekürzt werden, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist. Bei der Bebauung eines Grundstücks, das an einen besielten Weg grenzt, ist der Anschluss an das öffentliche Siel spätestens bis zum Beginn der Gebäudenutzung herzustellen. Die Inbetriebnahme des nach Absatz 1 genehmigten Sielanschlusses ist der Stadtentwässerung von den dinglich Nutzungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(6) Wird der vorhandene Anschluss nicht mehr benötigt, wird die Sielanschlussleitung durch die Stadtentwässerung auf ihre Kosten verschlossen oder beseitigt; begründete Einwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, insbesondere hinsichtlich einer späteren Nutzung, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor der erneuten Benutzung einer außer Betrieb befindlichen oder verschlossenen Sielanschlussleitung ist die Genehmigung nach Absatz 1 einzuholen.
(7) Erfolgt der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im öffentlichen Grund, so ist das Einvernehmen mit der Stadtentwässerung herzustellen.
§ 8 Anschlussrecht 07 24 25 25a
(1) Für Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Siel. Ein solcher Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Herstellung des Anschlusses oder die Abnahme des Abwassers außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere technische Maßnahmen erfordert, es sei denn, die Mehrkosten für die Herstellung des Anschlusses oder des laufenden Betriebes werden von der Anschlussnehmerin bzw. vom Anschlussnehmer übernommen und auf Verlangen für diese Kosten Sicherheit geleistet.
(2) Bei bebauten Grundstücken, die an einen Weg grenzen, der entlang der Grundstücksfront nicht besielt, aber an anderer Stelle mit einem betriebsfertigen öffentlichen Siel versehen ist, kann der Anschluss an dieses Siel zugelassen werden, wenn technische oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Anschluss solcher Grundstücke, die der Anschlusspflicht nach § 6 nicht unterliegen, an das öffentliche Siel über ein anderes Grundstück zulassen, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dieses Grundstücks sich durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach § 83 HBauO verpflichtet, den Bau und Betrieb der notwendigen Rohrleitungen und Anlagen, das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden und die Bebauung der betroffenen Grundstücksflächen in der erforderlichen Breite zu unterlassen.
(4) Grenzt im Bereich des Gefällesielsystems ein Grundstück an einen besielten Weg, der im Geländeniveau erheblich höher liegt, und ist das Ableiten des Abwassers in das höher gelegene Siel nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der Anschluss über die tiefer liegenden angrenzenden Grundstücke gestattet werden, wenn die Inanspruchnahme dieser Grundstücke durch eine Erklärung nach Absatz 3 gesichert ist.
§ 9 Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen 07 24
(1) Das Abwasser angeschlossener Grundstücke ist über die nach § 7 genehmigten Anschlüsse in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. Beim Trennsystem ist das Schmutzwasser in das Schmutzwassersiel und das Niederschlagswasser in das Regenwassersiel, beim Mischsystem sind Schmutz- und Niederschlagswasser in das Mischwassersiel einzuleiten, beim Zweistoffstromsystem ist das Schwarzwasser in das Schwarzwassersiel, das Grauwasser in das Grauwassersiel und das Niederschlagswasser in das Regenwassersiel einzuleiten. Das Schmutzwasser von Schiffen ist in das Schmutz- beziehungsweise Mischwassersiel einzuleiten. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass im Trennsystem verschmutztes Niederschlagswasser in das Schmutzwassersiel einzuleiten ist oder dass im Mischsystem unverschmutztes Niederschlagswasser in ein von dem Betreiber der Abwasseranlagen hierfür errichtetes Regenwassersiel einzuleiten ist, sofern entsprechende Belegenheit besteht. Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt, ist in Abhängigkeit von den Inhaltsstoffen dem Schmutzwasser oder dem Niederschlagswasser zuzuordnen und entsprechend einzuleiten.
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Regenwassersiele für die Einleitung von Schmutzwasser oder Grauwasser einzelner Grundstücke in ein oberirdisches Gewässer benutzt werden, wenn
§ 11a bleibt unberührt.
(3) Das Einleiten von Niederschlagswasser in das Regenwassersiel oder in das Mischwassersiel kann untersagt werden, wenn
ohne dass sich dadurch Abwassermissstände ergeben und für die Möglichkeit, das Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten, noch kein Sielbaubeitrag entrichtet worden ist.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete als Teil der Erschließungsplanung festzusetzen, in denen das Einleiten nach Absatz 3 allgemein untersagt ist, das Niederschlagswasser zu versickern ist oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist. Weiterhin kann für Einleitungen sowohl in das Sielsystem als auch in Oberflächengewässer ein maximaler Gebietsabfluss für das Niederschlagswasser bestimmt werden, welches in das Sielsystem oder ein Oberflächengewässer eingeleitet wird. In den Fällen des Satzes 1 kann von Amts wegen oder auf Antrag die Untersagung von Einleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen im Einzelfall aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass sonst Abwassermissstände zu befürchten sind oder wasserrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden können. Der Senat wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
(5) Das Waschen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern sowie die Durchführung von Ölwechseln ist auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verboten und im Übrigen nur in oder auf dafür geeigneten Einrichtungen erlaubt.
§ 9a Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang 24
(1) Die Anschlusspflicht ( § 6) und der Benutzungszwang ( § 9) für Niederschlagswasser entfällt, wenn dieses unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen versickert beziehungsweise in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird; dies gilt auch für Grundwasser, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt; das Anschlussrecht ( § 8 Absatz 1) bleibt unberührt.
(2) Abwasser von Schiffen, die nicht der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen, kann abweichend von § 2 Satz 4 und § 9 Absatz 1 in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn
§ 10 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang 07 24
(1) Eine Befreiung von der Anschlusspflicht ( § 6) und vom Benutzungszwang ( § 9) kann erteilt werden, soweit eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers durch die Stadtentwässerung sichergestellt ist.
(2) Eine Befreiung kann auch erteilt werden für
wenn der Anschluss sonst zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Eine Befreiung für betriebliche Abwässer kann erteilt werden, wenn ein Anschluss an das öffentliche Siel zu einer unzumutbaren Härte führen würde und statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann sowie die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Eine Befreiung für Grauwasser kann erteilt werden, soweit
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 kann die Einleitung des Grauwassers über das Regenwassersiel erlaubt werden. Grauwasser welches nicht für Bewässerungszwecke verwendet wird, ist weiterhin in das Schmutz- beziehungsweise Mischwassersiel einzuleiten.
(5) Das anfallende Niederschlagswasser kann abweichend von § 9 Absatz 1 gesammelt und verwendet werden, solange sich dadurch keine Missstände ergeben.
(1) Die zuständige Behörde kann als Mindestanforderungen "Allgemeine Einleitungsbedingungen" erlassen, die im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind.
(2) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden
(3) Die in Absatz 2 genannten Stoffe dürfen im Abwasser enthalten sein, wenn
§ 11a Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen 07 24
(Ergänzungsregelung zu § 58 WHG)
(1) Abwasser darf erst in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn die Einleitung von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist und in den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung Anforderungen über Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt wurden. Es kann insbesondere aufgegeben werden, Abwasservermeidungsmaßnahmen durchzuführen, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
(2) Soweit in der Genehmigung oder nach den Absätzen 1, 3 und 4 einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht begrenzt sind, gelten insoweit die Anforderungen aus den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen". Abweichungen von den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" können zugelassen werden, wenn insgesamt die Mindestanforderungen nach Absatz 5 eingehalten werden.
(3) Anstelle einer Genehmigung nach Absatz 1 ist die Einleitung von
anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Beginn der beabsichtigten Einleitung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(4) Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist die Einleitung von
(5) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die festgelegten Anforderungen an Menge und Schädlichkeit des Abwassers sowie Art und Maß der Benutzung der Abwasseranlagen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Enthält Abwasser Stoffe, die toxisch, langlebig, anreicherungsfähig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Genehmigung kann in den Fällen des Satzes 2 auch versagt werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu vermeiden.
(6) Die gemäß der Absätze 1 und 2 sowie § 58 WHG im Abwasser einzuhaltenden Werte und sonstigen Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor der Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.
(7) Die zur Bestimmung der einzuhaltenden Werte anzuwendenden Analyse- und Messverfahren werden von der zuständigen Behörde festgelegt und bekannt gemacht. In der Genehmigung oder der nachträglichen Anordnung können andere Verfahren vorgeschrieben oder zugelassen werden.
(8) Dampfleitungen oder Dampfkessel dürfen an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht unmittelbar angeschlossen werden.
(9) Bei der Abwasserbeseitigung dürfen keine Geräte verwendet werden, die dazu bestimmt sind, feste Abfallstoffe wie Küchenabfälle, Zellstoffe oder Papier zu zerkleinern, um diese Stoffe den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.
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