Hamburgisches Abwassergesetz (2/2)
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§ 11b Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen 07 24
(1) Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person der Fläche, auf der das Abwasser anfällt beziehungsweise der in § 6 Absatz 6 genannten schwimmenden Einheiten zu beantragen. Die Person, die den Antrag stellt, hat der zuständigen Behörde mit Antragstellung die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die betrieblichen Einsatzstoffe, die Abwasserentstehung, die Beschaffenheit und die Menge des Abwassers sowie Lage und Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen, zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Entsprechen Abwassereinleitungen nicht mehr den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, so kann die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist an diese Anforderungen angepasst werden, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck insbesondere die Einleitungsgenehmigung aufheben, ändern oder ergänzen. Die Kosten für den Erlass nachträglicher Anordnungen trägt die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber. Die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber ist zur Erteilung der Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet. Umfang und Höhe der Kosten bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) über die Ersatzvornahme in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Ist es zur Erfüllung einer Anordnung nach Absatz 2 erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage wesentlich zu ändern, und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, eine Genehmigung nach den § 11a zu beantragen. Sind die Änderungen in einer Anordnung nach Absatz 2 abschließend bestimmt, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, die durchgeführten Maßnahmen sowie die Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage darzustellen und der zuständigen Behörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Für die am 1. Januar 1993 bestehenden Einleitungen gilt die Einleitungsgenehmigung nach Absatz 1 als erteilt, soweit zu deren Ausübung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 12 Anzeigepflichtige vorübergehende Änderung von Einleitungen 07 24
(1) Sind Stoffe, die nach § 11 oder nach den Nebenbestimmungen einer Einleitungsgenehmigung gemäß § 58 WHG nicht eingeleitet werden dürfen, in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder gibt es dafür erkennbare Anhaltspunkte, haben die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von denen die Einleitung erfolgt ist, dieses der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn entgegen § 9 Absatz 1 Schmutzwasser in ein Regenwassersiel gelangt ist. Bis zur Beseitigung des Gefahrenzustands kann die zuständige Behörde die Einleitung des Abwassers untersagen und den Anschluss sperren.
(2) Soll die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend nach Art oder Menge geändert werden, ist dieses der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" sind einzuhalten. Bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 58 WHG genehmigten Einleitung sind die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen einzuhalten. Dauerhafte Änderungen der Art oder Menge der Einleitung sind genehmigungsbedürftig.
Dritter Abschnitt
Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen
§ 13 Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen 07 18 24 25 25a
(1) Für die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Abwasseranlagen gelten die Anforderungen des § 60 Absatz 1 WHG sowie die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung, soweit dieses Gesetz keine weitergehenden Anforderungen enthält. Die von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen sind zu beachten. Beim Zweistoffstromsystem sind die Grundstücksentwässerungsanlagen zur Schwarzwasserbeseitigung als Unterdruckentwässerungsanlagen zu errichten. An diese Unterdruckentwässerungsanlagen dürfen nur Unterdruck-Klosetts nach Maßgabe der Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. Abweichungen von den Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(2) Bei der Errichtung oder Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage ist der zuständigen Behörde ein Überflutungsnachweis gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik unaufgefordert zuzusenden, wenn eine Begrenzung der Einleitungsmenge für Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder Oberflächengewässer vorliegt oder ein Überflutungsnachweis gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist. Wird ein Genehmigungsverfahren für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 58 WHG durchgeführt, so wird der Überflutungsnachweis in das Verfahren einbezogen.
(3) In Ergänzung zu § 60 Absatz 3 WHG sind die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls oder der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht, der zuständigen Behörde mindestens drei Monate bevor mit der Maßnahme begonnen werden soll, anzuzeigen, sofern nicht eine Genehmigung beantragt wird. Der Anzeige beizufügen sind
Die zuständige Behörde teilt unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige mit, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die Maßnahme einer Genehmigung bedarf.
(4) Unmittelbar vor jedem Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage, mit Ausnahme der Drucksielentwässerung, ist ein Schacht mit einer Mindestnennweite von 1000 mm herzustellen. Bei einer Grenzbebauung ist eine Reinigungsöffnung im Gebäude vor der Maueröffnung vorzusehen. Bei Unterdruckentwässerungsanlagen ist ein Schacht von 400 mm herzustellen. Die Grundleitung zwischen Sielanschlussleitung und dem Schacht ist von der Sielanschlussleitung aus ohne Querschnittsänderung bis in den Schacht einschließlich Reinigungsöffnung zu führen.
(5) Die wasserrechtlichen Anforderungen an serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten für Grundstücksentwässerungsanlagen können in den Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen entsprechend der §§ 17 bis 22 HBauO nachgewiesen werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt dies nur, wenn nicht aus Gewässerschutzgründen höhere Reinigungsleistungen im Einzelfall gefordert werden.
(6) Das Errichten, Ändern und Sanieren von Abwasseranlagen darf nur von anerkannten Fachbetrieben nach § 13a ausgeführt werden (Fachbetriebspflicht). Die Fachbetriebspflicht entfällt für Grundstücksentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden und für das Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen, ausgenommen Unterdruckentwässerungsanlagen, Grundleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen und Einrichtungen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere um geringfügige Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen zu lassen.
(7) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. Schächte oder Öffnungen, von denen Geruchsbelästigungen ausgehen können, müssen mindestens 5 m von Öffnungen von Aufenthaltsräumen und mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein.
§ 13a Anerkennung von Fachbetrieben 02 24
(1) Anerkannter Fachbetrieb ist, wer das Zertifikat einer nach Absatz 3 zugelassenen Zertifizierungsorganisation führt.
(2) Das Zertifikat ist einem Fachbetrieb zu erteilen, wenn er über Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes gewährleistet wird. Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise Anforderungen an anerkannte Fachbetriebe durch Rechtsverordnung vorzuschreiben. Dabei können insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse, die Fortbildung, den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und Anforderungen an Ausrüstung und Gerät festgelegt werden. In der Verordnung können auch eine auf bestimmte Ausführungsbereiche beschränkte Anerkennung vorgeschrieben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und das Prüfverfahren geregelt werden.
(3) Zertifizierungsorganisationen bedürfen der widerruflichen Zulassung durch die zuständige Behörde. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Tätigkeit der Zertifizierungsorganisationen zu regeln, insbesondere für die Zulassung und deren Widerruf sowie für das Zertifikatszeichen und die Form seiner Erteilung und seines Entzugs.
§ 14 Hebeanlagen und Rückstauschutz 07 24
(1) Kann Abwasser auf dem angeschlossenen Grundstück nicht mit einem genügenden natürlichen Gefälle der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer Einrichtungen zum Heben des Abwassers (Hebeanlagen) zu schaffen und zu unterhalten.
(2) Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen wie Schächte, Ausgüsse, Bodenabläufe, Klosettbecken und Abläufe für Niederschlagswasser, die unter der Rückstauebene liegen, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden.
(3) Als Rückstauebene für die Abwasserbeseitigung gilt beim Gefällesiel die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe beziehungsweise Gehweghöhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung an das jeweilige Siel, beim Drucksiel die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt die zu erwartende Höhe des Hochwasserstands als Rückstauebene für die Schmutzwasserbeseitigung. Das jeweils höhere Maß ist anzusetzen.
§ 15 Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen 07 09 24
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Sie sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln zu halten. Eingedrungene Baumwurzeln hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage zu entfernen und die Anlage wiederherzustellen, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass die Anlage bis zum Eindringen der Baumwurzeln dicht gewesen und die Undichtigkeit erst durch die Baumwurzeln hervorgerufen worden ist. Kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage den Nachweis nach Satz 2 führen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Baumes die Maßnahmen nach Satz 3 durchzuführen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die Durchführung der Maßnahme zu dulden.
(2) Die zuständige Behörde erlässt Technische Betriebsbestimmungen, die im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden. Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung und Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik als erfüllt, wenn die Technischen Betriebsbestimmungen eingehalten werden. Soweit im Einzelfall durch die zuständige Behörde nichts anderes festgelegt worden ist, sind Abscheideranlagen für Fette mindestens einmal monatlich zu leeren und zu reinigen. Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind mindestens halb-jährlich zu warten; die zurückgehaltenen Leichtflüssigkeiten und Schlammmengen sind entsprechend den eingeführten technischen Betriebsbestimmungen nach Erfordernis zu entnehmen.
(3) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. Die Wartung kann auch von sachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person durchgeführt werden. Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind nach den auf Grund von Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durch nach Absatz 6 zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.
(5) Das Abwasser aus Abwassersammelgruben sowie sonstiges Abwasser, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss eingeleitet und für das eine Befreiung nach § 10 nicht erteilt werden kann, ist von den Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von. der Stadtentwässerung bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Zeiträume für die Abfuhr festlegen.
(6) Die in Absatz 4 genannten Fachkundigen und die in den Absätzen 3 und 5 genannten Fachbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
Die Zulassung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt und zeitlich befristet werden. Sie kann widerrufen werden. Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen über die einheitliche Stelle der §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. § 42a HmbVwVfG findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG sechs Monate beträgt. In anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte vergleichbare Zulassungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Liegt eine vergleichbare Zulassung vor, ist die Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Urkunden verlangen.
(7) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 3, der Prüfung nach Absatz 4 und der Abfuhr und Beseitigung des Abwassers nach Absatz 5 ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person, den Fachbetrieben und den Fachkundigen ein Nachweis mit Belegen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Form und den Inhalt, das Führen, die Aufbewahrung und die Vorlage der Nachweise sowie über das Einbehalten von Belegen durch die zuständige Behörde zu regeln.
(8) Niederschlagswasser darf nicht in Kläranlagen oder Abwassersammelgruben eingeleitet werden. Es ist so abzuführen, dass Nachbargrundstücke und öffentliche Wege nicht beeinträchtigt werden.
§ 16 Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen 07 24
(1) Ändert die Stadtentwässerung das Entwässerungssystem (§ 4 Absatz 1) oder trifft die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 3, haben die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die zuständige Behörde ihre Grundstücksentwässerungsanlagen soweit erforderlich auf ihre Kosten umzurüsten und an das Veränderte Entwässerungssystem anzupassen. Begründete Wünsche sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Umstellungsfrist kann verlängert werden, wenn damit eine nicht beabsichtigte Härte vermieden wird und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei Umrüstung des Entwässerungssystems auf das Zweistoffstromsystem.
(2) Wird eine öffentliche Abwasseranlage aufgehoben (§ 4 Absatz 4) und sind betroffene dinglich Nutzungsberechtigte zum Anschluss an ein anderes öffentliches Siel verpflichtet, gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 17 Behördliche Überwachung 07 24
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Wasserhaushaltsgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Sie kann im Rahmen dieser Aufgabe die erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen die zuständige Behörde und ihre Beauftragten Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen betreten. Sie sind insbesondere berechtigt,
Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere die Reinigungs- und Prüfschächte sowie Messeinrichtungen, müssen jederzeit zugänglich sein. Im Rahmen der Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands und Betriebes der Grundstücksentwässerungsanlagen hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtentwässerung dürfen die Grundstücke zur Überprüfung des Sielanschlusses betreten. Sie sind insbesondere berechtigt,
(4) Ist gegen ein Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2, gegen eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1, gegen die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nach § 11a Absatz 2 oder gegen Pflichten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 verstoßen worden, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten der Untersuchungen (insbesondere Anfahrt, Probenahme, Analytik, Dichtheitsprüfung) und der Ermittlungen zu tragen.
(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben über die auf einem Grundstück tatsächlich verbrauchten Frischwassermengen bei der Hamburger Wasserwerke GmbH zu erheben. Die Hamburger Wasserwerke GmbH darf diese Daten an die zuständige Behörde übermitteln.
§ 17a Selbstüberwachung der Einleitung 24
(1) Wer Abwasser aus dem industriellen oder gewerblichen Bereich in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet, hat die Abwasserentstehung und -einleitung selbst zu überwachen (Selbstüberwachung). Die einleitende Person kann die Selbstüberwachung auch durch geeignete Dritte wie Fachbetriebe, Sachverständige oder zugelassene Laboratorien auf ihre Kosten durchführen lassen. Bei fehlender Eignung, insbesondere hinsichtlich Ausstattung mit Personal und Geräten, ist die einleitende Person zur Übertragung auf Dritte verpflichtet. Die behördliche Überwachung bleibt unberührt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zulassung der Laboratorien für Wasser- und Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang sowie den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Untersuchungsstellen, betriebliche Anforderungen, Anforderungen an die Leitung und an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstellen festgelegt werden.
(3) Die einleitende Person hat auf Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der Selbstüberwachung insbesondere das Abwasser auf seine physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit zu untersuchen, die Abwassermenge in geeigneter Weise zu ermitteln, die Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasseranlagen zu untersuchen, die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung und den Betrieb zu überprüfen.
(4) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall die Ausrüstung der Anlagen nach Absatz 3 mit Überwachungseinrichtungen und -geräten, die Einzelheiten der Untersuchungen und Überprüfungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen fest. Sie kann anordnen, dass Abwasseruntersuchungen durch zugelassene Untersuchungsstellen durchzuführen sind.
(5) Sämtliche Aufzeichnungen sind von der einleitenden Person jederzeit vollständig und geordnet zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 17b Selbstüberwachung der baulichen Anlage 07 24
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erdreich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und die Dichtheit nachzuweisen. Bei bestehenden Anlagen ist die Dichtheit nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen festgesetzten Prüfarten und Fälligkeitsdaten beziehungsweise Zeitspannen nachzuweisen. Die Frist für die wiederkehrenden Dichtheitsnachweise berechnet sich nach dem Fälligkeitsdatum des erstmaligen Dichtheitsnachweises. Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Dichtheitsprüfungen sind nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durchzuführen. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zuzusenden. Der Dichtheitsnachweis für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Prüfungen dürfen nur von einem für. Dichtheitsprüfungen nach § 13a Absatz 1 anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden. Der Dichtheitsnachweis beinhaltet einen Prüfbericht und einen Lageplan mit der Darstellung der geprüften Grundstücksentwässerungsanlage.
(3) Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung besteht nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I. S. 905), geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358), in der jeweils geltenden Fassung oder Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen.
(4) Abwasseranlagen, die gleichzeitig als Auffangvorrichtungen nach § 22 AwSV dienen, sind vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen von fünf Jahren mittels einer Druckprüfung auf Dichtheit zu prüfen.
Fäkalien, die auf bebauten Wohngrundstücken, gewerblich genutzten Grundstücken, Baustellen oder anderen Anlagen in Behältern einschließlich der Abwasserbehälter aus Chemietoiletten gesammelt werden, müssen auf Veranlassung und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen abgefahren werden. § 15 Absätze 5 und 7 gilt sinngemäß.
Vierter Abschnitt 24
Abwasserinformation und Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
§ 19 Abwasserinformationssystem 07 24
(1) Bei der zuständigen Behörde wird zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz sowie nach den abwasserrechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes ein Abwasserinformationssystem geführt. Das Abwasserinformationssystem enthält insbesondere
(2) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet, die für das Abwasserinformationssystem nach Absatz 1 erforderlich sind. Die nach Satz 1 Verpflichteten sind von der bevorstehenden Untersuchung zu informieren. § 17 bleibt unberührt. Entstehen bei der Abwasseruntersuchung nach Satz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, ist die betroffene Person zu entschädigen.
(3) Für den Inhalt der Dateien aus dem Abwasserinformationssystem besteht grundsätzlich eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie sie benötigt werden. Die zuständige Behörde hat die Erforderlichkeit der Aufbewahrung nach jeweils zehn Jahren zu überprüfen.
§ 20 Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen 24 24
Wer die in öffentlichen Wegen liegenden öffentlichen Abwasseranlagen beschädigt oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. An Stelle und auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers handelt die Stadtentwässerung, wenn diese oder dieser dazu nicht in der Lage ist, insbesondere wenn mit entsprechenden Gerätschaften in die öffentlichen Abwasseranlagen eingegriffen werden muss oder diese instand gesetzt werden müssen.
§ 21 Anordnungsbefugnis 13 24 24
Die Stadtentwässerung kann die zur Durchführung der Beseitigungspflicht nach § 20 erforderlichen Anordnungen gegen die Pflichtigen treffen.
Sind nach § 20 Kosten zu erstatten, so werden diese durch Bescheid der Stadtentwässerung festgesetzt. Zur Abgeltung der der Stadtentwässerung bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 19 Absatz 1 Satz 4 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Fünfter Abschnitt 24 24
Schlussvorschriften
§ 23 Grundrechtseinschränkung 24
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten 07 09 24
(vorherige Änderungen § 24 bis 31.01.2025 07)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden.
Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten sowie der Stadtentwässerung und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Pflichten werden als Amtspflichten im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes erfüllt.
§ 26 (In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften) 24
(vorherige Änderungen § 26 bis 31.01.2025 07 09)
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