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Reparaturrichtlinie für Stahlbeton-Behälter Typ BEKU für die Lagerung wassergefährdender Stoffe
- Hamburg -
(Fassung vom August 2001)
(Amtl. Anz. 2001 S. 3164)
1. Vorbemerkungen:
Die Reparaturrichtlinie für Stahlbetonbehälter, Typ BEKU, setzt Beschlüsse der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) auf Landesebene um.
Sie ist zwischen den für das Wasserrecht und das Bauordnungsrecht zuständigen Behörden, der Umweltbehörde und der Baubehörde, abgestimmt worden.
Die am 1. April 1987 erstmals herausgegebene Fassung war insbesondere auf Grund von Änderungen auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens zu überarbeiten und wird durch die vorliegende Fassung ersetzt.
2. Grundsätze
2.1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie findet im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg Anwendung bei der Beurteilung und Beseitigung von Mängeln an Behältern aus Stahlbeton der Bauart BEKU (mit GFK-Abdichtungsmittel) zur unterirdischen Lagerung von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Motoren- und Altöl (gebrauchtes Motorenöl).
2.2 Sachverständige
Die Beurteilung von Mängeln und die Feststellung von Maßnahmen zu deren ordnungsgemäßer Beseitigung werden nach dieser Richtlinie ausschließlich von den Sachverständigen nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) durchgeführt.
2.3 Mängelfeststellung und -bewertung/Verfahrensgrundsätze
Der Sachverständige stellt Art und Umfang der Mängel auf der Grundlage dieser Richtlinie fest. Die Mängel sind nach Maßgabe der Ziffer 3 entsprechend dem vorgefundenen Mängelbild der jeweiligen Mängelkategorie zuzuordnen und in der Prüfbescheinigung zu dokumentieren (vergleiche Anhang).
Mängel der Kategorien I und II sind danach entsprechend dieser Reparaturrichtlinie zu beseitigen.
Andere Reparaturverfahren sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit durch eine Bescheinigung eines Kunststoffprüflabors mit Qualitätssicherungs-System 1 nachgewiesen wird (vergleiche Ziffer 2.4.3).
Der Einbau eines Leckanzeigegerätes (Innenhülle mit Leckanzeiger) (siehe Ziffern 2.4.7 und 2.4.8) bedarf einer Baugenehmigung. Die übrigen Reparaturmaßnahmen sind grundsätzlich nicht baugenehmigungspflichtig.
In Wasserschutzgebieten sind die reparierten Behälter in jedem Falle mit einem Leckanzeigegerät auszustatten.
Mängel der Kategorie III sind aus der Sicht des Wasserrechts grundsätzlich nicht reparabel. Entsprechende Behälter sind unverzüglich stillzulegen. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die zuständige Wasserbehörde.
2.4 Reparaturgrundsätze
2.4.1 Zu Beginn der Reparaturen füllt der Sachverständige alle Angaben des "Anhangs zur Bescheinigung über die Behälterprüfung" (Anhang) vollständig aus. Danach ist das Reparaturverfahren festzulegen und der Eigentümer/bevollmächtigte Betreiber auf das gegebenenfalls erforderliche Verwaltungsverfahren hinzuweisen.
2.4.2 Reparaturen sind nach Anweisung des Sachverständigen auf der Grundlage dieser Richtlinie durchzuführen.
2.4.3 Reparaturen dürfen nur von geschultem Personal durchgeführt werden, das seine Fähigkeit gegenüber dem Sachverständigen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Kunststoffprüflabors mit Qualitätssicherungs-System 1 über die dort erfolgreich abgelegte Verfahrensprüfung nachzuweisen hat. Im Übrigen muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19l WHG (Fachbetrieb) nachgewiesen sein.
2.4.4 Reparaturen am GFK-Abdichtungsmittel dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Objekttemperatur bei Verwendung von BP-Harzen > 8 °C und bei xxKPHarzen > 16 °C beträgt und die Temperatur jeweils mindestens 3 °C oberhalb des Taupunktes liegt.
2.4.5 Die Reparaturfirma hat dem Sachverständigen schriftlich zu bescheinigen, dass die Barcolhärte vor dem Einfüllen des Lagergutes in den reparierten Behälter mindestens 25 Skt. beträgt, nachzuweisen an einer Probeplatte, die gleichen Härtungsbedingungen unterworfen wurde.
2.4.6 Glasfasermatten sind mit einer Überlappung an den Rändern von mindestens 100 mm bis zu 400 mm - je nach Ausmaß der Mängel - zu verarbeiten. Sie sind so gegeneinander zu versetzen, dass ein Verlegen "Fuge auf Fuge" vermieden wird.
2.4.7 Bei Behältern mit bis zu 5 einzelnen Beulen oder Beulen mit einer Gesamtfläche von weniger als 0,25 m2 kommt
2.4.7.1 entweder eine Reparatur der Beulen sowie eine wiederkehrende Prüfung des Behälters durch den Sachverständigen oder
2.4.7.2 eine Reparatur der Beulen und der Einbau eines Leckanzeigegerätes (Leckanzeiger und Innenhülle) in Verbindung mit einer Prüfung durch den Sachverständigen in Frage.
2.4.8 Bei Behältern mit mehr als 5 einzelnen Beulen oder Beulen mit einer Gesamtfläche von mehr als 0,25 m2 kommt
2.4.8.1 entweder eine Reparatur mit Einbau einer beulsteifen Auskleidung in Form einer Verstärkung der bestehenden Einlage aus GFK-UP-Harzformstoff um mindestens 7 mm auf der Gesamtinnenfläche mit einer sachverständigen Prüfung vor einer Wiederinbetriebnahme oder
2.4.8.2 eine Reparatur nach Ziffer 2.4.7.2 oder
2.4.8.3 eine Reparatur nach Ziffer 2.4.8.1 mit zusätzlichem Einbau eines Leckanzeigegerätes in Frage.
2.4.9 Werden bei einer Prüfung nach erfolgter Reparatur erneut Beulen festgestellt, so ist der Behälter unabhängig von der Anzahl und Fläche der Beulen beulsteif nach Ziffer 2.4.8.1 auszubilden.
2.4.10 Behälter in Wasserschutzgebieten sind in jedem Falle mit einem Leckanzeigegerät auszustatten.
2.5 Reparaturwerkstoffe
Die Werkstoffe müssen denen entsprechen, aus denen das zu reparierende Bauteil auf der Grundlage der ursprünglichen Bauartzulassung gefertigt worden ist. Materialzeugnisse und Sicherheitsdatenblätter sind vorzuhalten. Sollten andere Werkstoffe Verwendung finden, so ist ein entsprechender Eignungsnachweis erforderlich.
2.6 Reparaturwerkzeuge und -hilfsausrüstungen
Die Reparaturen dürfen nur mit geeigneten Reparaturwerkzeugen und -hilfsausrüstungen durchgeführt werden. Eine Stückliste ist im Rahmen der Verfahrensprüfung vorzulegen.
2.7 Inbetriebnahme nach erfolgter Reparatur/ Stilllegung nicht reparierfähiger Behälter
2.7.1 Behälter, an denen Mängel der Kategorie I oder II festgestellt worden sind, dürfen nach erfolgter Reparatur wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige die ordnungsgemäße Beseitigung der Mängel festgestellt und schriftlich bescheinigt hat (Abnahmebescheinigung). Der Bauaufsichtsbehörde und der Wasserbehörde ist die Abnahmebescheinigung zur Kenntnis zu geben. Sofern eine Leckschutzauskleidung (Innenhülle mit Leckanzeiger) eingebaut wurde, sind die Maßgaben der Baugenehmigung zu beachten.
2.7.2 Behälter, an denen Mängel der Kategorie III festgestellt worden sind, sind grundsätzlich unverzüglich stillzulegen. Die Stilllegung wird auf Empfehlung des Sachverständigen nach Abstimmung mit der Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirksamtes von der zuständigen Wasserbehörde verfügt. Diese entscheidet auch über Ausnahmen im Einzelfall.
2.8 Wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige
2.8.1 Für Behälter, an denen Mängel der Kategorie I festgestellt und ordnungsgemäß beseitigt worden sind, gelten die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach der bestehenden Bauartzulassung fort.
2.8.2 Für Behälter, an denen Mängel der Kategorie II festgestellt und ordnungsgemäß beseitigt worden sind, gelten für die nächste wiederkehrende Prüfung, soweit die zuständige Wasserbehörde nicht eine andere Frist bestimmt hat, folgende Fristen:
Die Fristen für die weiteren wiederkehren Prüfungen bestimmen sich nach § 19i Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 23 VAwS.
Auf die Verpflichtung, gemäß § 19i Absatz 2 Nummer 2 WHG, unterirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten generell spätestens 2 1/2 Jahre nach der letzten Prüfung erneut überprüfen zu lassen, wird besonders hingewiesen.
| 3. Mängelbild | Mängelbeseitigung |
| 3.1 Kategorie I | |
| 3.1.1 Mängel an der Reinharzschicht oder des Erscheinungsbildes, die nur geringfügige Abweichungen von der Bauartzulassung darstellen | Keine Mängelbeseitigung erforderlich. |
| 3.1.2 Mängel an der Reinharzschicht (Poren, Spinnen, Glasfasern an der Oberfläche) |
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| 3.1.3 Ausgerissene GFK-Stellen, tiefliegende Spinnen |
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| 3.1.4 Ablösung des GFK vom Beton, trocken oder wasserhinterwandert |
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3.2 Kategorie II | |
| 3.2.1 Behälter mit bis zu 5 Beulen oder mit Beulen bis zu 0,25 m2 Gesamtfläche |
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| 3.2.2 Behälter mit mehr als 5 Beulen oder mit Beulen von mehr als 0,25 m2 Gesamtfläche |
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| 3.3 Kategorie III
Der Behälter weist Schäden am Betonmantel auf (Durchbrüche, Risse) | Grundsätzlich kann eine Reparatur von Betonschäden nicht als geeignete Maßnahme zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes angesehen werden.
Der Behälter ist unverzüglich stillzulegen (siehe Ziffer 2.7.2).
Der Sachverständige sendet seinen Prüfbericht nebst Anhang mit der Empfehlung, die unverzügliche Stilllegung des Behälters anzuordnen, an die zuständige Wasserbehörde und die zuständige Bauprüfabteilung. |
4. In-Kraft-Treten
Diese Reparaturrichtlinie für Stahlbetonbehälter, Typ BEKU, tritt am 27. August 2001 in Kraft, sie ersetzt die Reparaturrichtlinie vom 1. April 1987.
| Reparaturrichtlinie für Stahlbeton-Behälter Typ BEKU zugleich Anhang zur Bescheinigung des Sachverständigen über die Behälterprüfung | Anhang |
| 1. | Allgemeine Angaben | |
| Name und Anschrift | ||
| des Betreibers | ||
| Einbauort: | ||
| Behältertyp: | Baujahr: | |
| 2. | Lokalisierung der Mängel (bitte eintragen): | |
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1) z.B. Kunststoffprüflabor der TÜV-Nord-Gruppe
| ENDE | |