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Allgemeine Einleitungsbedingungen für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (AE) *
- Hamburg -

11. Dezember 2009
(Amtl. Anz. Nr. 97 vom 11.12.2009 S. 2378)



Archiv 1986

1. Anwendungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Einleitungsbedingungen gelten für das in § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) genannte Abwasser und für das diesem gleichgestellte Grund- bzw. Niederschlagswasser, das in die öffentlichen Schmutz- oder Mischwassersiele eingeleitet wird.

1.2 Seuchenhygienische Regelungen werden durch die AE nicht berührt.

1.3 Für die Einleitung radioaktiver Stoffe gelten die atomrechtlichen Vorschriften ( Strahlenschutzverordnung).

2. Allgemeine Einleitungsbedingungen

2.1 Mit den AE werden Mindestanforderungen für die Einleitung von Stoffen und Stoffgruppen festgesetzt, die gemäß § 11 Absatz 2 HmbAbwG bei freigestellten bzw. anzeigepflichtigen Einleitungen von Abwasser einzuhalten sind. Einzuhalten sind die AE ebenfalls gemäß § 11a Absatz 2 HmbAbwG, soweit in einer Genehmigung bzw. in einer nachträglichen Anordnung nach § 11b Absatz 3 HmbAbwG für eine Abwassereinleitung einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht begrenzt sind.

2.2 Die in der Anlage genannten Anforderungen gelten in Verbindung mit den im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten Analysen- und Messverfahren (§ 11a Absatz 5a HmbAbwG). Die Werte sind in der Stichprobe einzuhalten. Sie gelten noch als eingehalten, wenn ein Einzelwert das Zweifache des festgelegten Wertes beziehungsweise beim pH-Wert den Bereich 4,5 bis 10,5 nicht überschreitet und bei den vier vorhergehenden behördlichen Abwasseruntersuchungen keine Überschreitung bezogen auf den einzelnen Wert festgestellt wurde. Untersuchungsergebnisse, die länger als drei Jahre zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.

2.3 Für die Einhaltung eines in der Anlage genannten bzw. in der Genehmigung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten Analysen- und Messverfahren maßgebend. Die in der Genehmigung bzw. in der Anlage genannten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren.

2.4 Die in Abschnitt I der Anlage genannten Werte sind an der Anschlussstelle zu den öffentlichen Abwasseranlagen einzuhalten, soweit nicht in einer Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAbwG oder einer nachträglichen Anordnung nach § 11b HmbAbwG eine andere Regelung getroffen ist.

Die in Abschnitt II der Anlage genannten Werte sind im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage beziehungsweise an der jeweiligen Abwasseranfallstelle einzuhalten, soweit nicht in einer Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAbwG oder einer nachträglichen Anordnung nach § 11b HmbAbwG eine andere Regelung getroffen ist.

2.5 Für Abwasser aus häuslichem Gebrauch (häusliches Abwasser) gelten die in der Anlage genannten Werte als eingehalten, wenn keine Stoffe nach § 11a Absatz 4 Satz 2 HmbAbwG hinzugefügt werden.

2.6 Das Zusetzen von Wasser oder Abwasser, das allein dazu dient, die Konzentration der genannten Stoffe so zu verringern, dass die festgelegten Werte eingehalten werden, ist unzulässig (analog § 3 Absatz 3 der Abwasserverordnung [ AbwV]).

2.7 Für Abwassereinleitungen aus Abscheideranlagen für Fette gelten die in der Anlage genannten Anforderungen als eingehalten, wenn die Bemessung der Abscheideranlage, deren Bau, Betrieb, Wartung, Unterhaltung und Eigenüberwachung nach den Regeln der Technik erfolgt und dieses dokumentiert wird (§§ 13 und 15 HmbAbwG). Die Unterlagen hierüber sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

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 Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers für die Einleitung in das Schmutz- oder Mischwassersiel
11 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz)
Anlage


I. Allgemeine Anforderungen für das Einleiten von Abwasser an der Anschlussstelle an das Schmutz- oder Mischwassersiel:
1. pH-Wert 6-10,5  
2. Absetzbare Stoffe 0,5 m1/1/0,5 h
Absetzbare Stoffe, bei Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette 10 ml/l/0,5 h
  Konzentration  (mg/l)
3. Eisen in der Originalprobe 25
4. Eisen (II) 2
5. Fluorid, gesamt, in der Originalprobe 60
6. Kalklösende Kohlensäure 40
7. Nitrit-Stickstoff 6
8. Ammonium-Stickstoff 100
9. Sulfat 600
10. Phosphor, gesamt, in der Originalprobe 50
II. Anforderungen an das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage beziehungsweise an der jeweiligen Abwasseranfallstelle:
Anorganische Stoffe Konzentration (mg/l)
1. Antimon in der Originalprobe 0,5
2. Arsen in der Originalprobe 0,5
3. Barium in der Originalprobe 2
4. Blei in der Originalprobe 1
5. Cadmium in der Originalprobe 0,2
6. Chlor, freies 0,5
7. Chrom in der Originalprobe 0,5
8. Chrom (VI) 0,1
9. Cobalt in der Originalprobe 1
10. Cyanid in der Originalprobe 2
11. Cyanid, leicht freisetzbar 0,5
12. Kupfer in der Originalprobe 2
13. Nickel in der Originalprobe 1
14. Quecksilber in der Originalprobe 0,05
15. Selen in der Originalprobe 0,5
16. Silber in der Originalprobe 0,7
17-. Sulfid, leicht freisetzbar 2
18. Zink in der Originalprobe 5
19. Zinn in der Originalprobe 3
 Organische Stoffe oder Stoffgruppen  (mg/l)
20. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in der Originalprobe 300
21. Kohlenwasserstoffe, gesamt in der Originalprobe 20
22. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene in der Originalprobe, angegeben als Chlorid 1
23. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Originalprobe, Trichlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Tetrachlorethen, Dichlormethan und Trichlormethan gerechnet als Chlor: angegeben als Summe 0,5
24. Phenolindex nach Destillation, und Farbstoffextraktion in der Originalprobe 20
25. Benzol und Derivate in der Originalprobe 1

Einführungstext

 Allgemeine Einleitungsbedingungen für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

  1. Auf Grund von § 11a Absatz 2 Satz 1 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258), zuletzt geändert am 12. September 2007 (HmbGVBl. S. 284), werden die nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Einleitungsbedingungen für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen bekannt gemacht.
  2. Bei vorhandenen Einleitungen ist der, in der Anlage zu den Allgemeinen Einleitungsbedingungen unter Abschnitt I Nummer 10, genannte Wert für die Konzentration von "Phosphor, gesamt, in der Originalprobe" ab 1. Januar 2011 als Mindestanforderung entsprechend Nummer 2.1 der Allgemeinen Einleitungsbedingungen einzuhalten. Im Übrigen treten die Allgemeinen Einleitungsbedingungen mit dieser Veröffentlichung in Kraft.
  3. Die " Allgemeinen Einleitungsbedingungen für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen" vom 20. August 1986 (Amtl. Anz. vom 2. September 1986 S. 1621) werden aufgehoben.


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