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Emissionserklärungsverordnung - Abwasser
Verordnung über die Erklärung von Daten über Abwasseremissionen
- Hamburg -
Vom 11. Dezember 2001
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 28.12.2001 S. 588)
Auf Grund von § 19a des Hamburgischen Wassergesetzes ( HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), und § 3a des Hamburgischen Abwassergesetzes ( HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich, Zweck
(1) Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).
(2) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (ABl. Nr. L 192 S. 36).
§ 2 Erklärungspflicht
Die Betreiberin oder der Betreiber einer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde von dem Dritten erklärt werden.
§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung
(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.
§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung
(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre eine Erklärung abzugeben. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für das 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.
(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum nur die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
(3) Bei einem Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jede Betreiberin oder jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem sie oder er die Anlage betrieben hat, sofern keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgegeben wird.
(4) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.
§ 5 Ermittlung der Emissionen
(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.
§ 6 Berichte
Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Bundesbehörde die aus den Emissionserklärungen der Einleiter nach § 3 erhobenen Daten zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.
Gegeben in der Versammlung des Senats
| Anhang 1 |
| Lfd. Nr. 1 | Anlagenkategorien | Zuordnung zu NOSE-P-Gruppen | NOSE-P |
| 1. | Energiewirtschaft | ||
| 1.1 | Verbrennungsanlagen > 50 MW | Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) | 101.01 |
| Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) | 101.02 | ||
| Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) | 101.04 | ||
| Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) | 101.05 | ||
| 1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien | Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) | 105.08 |
| 1.3 | Kokereien | Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) | 104.08 |
| 1.4 | Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen | Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) | 104.08 |
| 2. | Herstellung und Verarbeitung von Metallen | ||
| 2.1/ 2.2/ 2.3/ 2.4/ 2.5/ 2.6 | Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz; Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen | Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) | 104.12 |
| Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) | 105.12 | ||
| Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) | 105.01 | ||
| 3. | Bergbau | ||
| 3.1/ 3.3/ 3.4/ 3.5 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (>500 t/Tag), Kalk (>50 t/Tag), Glas (>20 t/Tag), Mineralien (>20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (>75 t/Tag) | Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen | 104.11 |
| 3.2 | Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest | Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) | 105.11 |
| 4. | Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte: | ||
| 4.1 | Organische chemische Grundstoffe | Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) | 105.09 |
| Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 | ||
| 4.2/ 4.3 | Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel | Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemittel (Chemische Industrie) | 105.09 |
| 4.4 /4. | Biozide und Explosivstoffe | Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) | 105.09 |
| 4.5 | Arzneimittel | Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 |
| 5 | Abfallbehandlung | ||
| 5.1/ 5.2 | Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (>10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (>3 t/Stunde) | Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) | 109.03 |
| Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 | ||
| Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) | 109.07 | ||
| Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) | 105.14 | ||
| 5.3/ 5.4 | Anlagen zur Beseitigung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (>50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) | Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 105.07 |
| Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) | 109.07 | ||
| 6. | Sonstige Industriezweige | ||
| 6.1 | Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (>20 t/Tag) | Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) | 105.07 |
| 6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (>10 t/Tag) | Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) | 105.04 |
| 6.3 | Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (>12 t/Tag) | Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) | 105.05 |
| 6.4 | Schlachthöfe (>50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (>200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (>75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (>300 t/Tag) | Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) | 105.03 |
| 6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (>10 t/Tag) | Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) | 109.03 |
| Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 | ||
| Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling- Industrie) | 105.14 | ||
| 6.6 | Anlagen zur Zucht von Geflügel (>40.000), Schweinen (>2000) oder Zuchtsäuen (>750) | Darmgärung (Ganze Gruppe) | 110.04 |
| Dungentsorgung (Ganze Gruppe) | 110.05 | ||
| 6.7 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (>200 t/Jahr) | Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.01 |
| Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.02 | ||
| Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 | ||
| Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.04 | ||
| 6.8 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit | Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) | 105.09 |
| 1) nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai. 1988) | |||
| Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte | Anhang 2 |
| Schadstoffe/Stoffe | Feststellung | Schwellenwert Wasser in kg/Jahr |
| 1. Nährstoffe | ||
| Summe-Stickstoff | als N | 50.000 |
| Summe-Phosphor | als P | 5.000 |
| 2. Metalle und Verbindungen | ||
| Arsen und seine Verbindungen | als As-gesamt | 5 |
| Cadmium und seine Verbindungen | als Cd-gesamt | 5 |
| Chrom und seine Verbindungen | als Cr-gesamt | 50 |
| Kupfer und seine Verbindungen | als Cu-gesamt | 50 |
| Quecksilber und seine Verbindungen | als Hg-gesamt | 1 |
| Nickel und seine Verbindungen | als Ni-gesamt | 20 |
| Blei und seine Verbindungen | als Pb-gesamt | 20 |
| Zink und seine Verbindungen | als Zn-gesamt | 100 |
| 3. Chlorhaltige organische Stoffe | ||
| 1,2-Dichlorethan (DCE) | 10 | |
| Dichlormethan (DCM) | 10 | |
| Chloralkane (C10-13) | 1 | |
| Hexachlorbenzol (HCB) | 1 | |
| Hexachlorbutadien (HCBD) | 1 | |
| Hexachlorcyclohexan (HCH) | 1 | |
| Halogenhaltige organische Verbindungen | als AOX | 1.000 |
| 4. Sonstige organische Verbindungen | ||
| Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole | als BTEX | 200 |
| Bromierte Diphenylether | 1 | |
| Organische Zinnverbindungen | als gesamt Sn | 50 |
| Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe | 5 | |
| Phenole | als gesamt C | 20 |
| Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) | als gesamt C oder CSB/3 | 50.000 |
| 5. Sonstige Verbindungen | ||
| Chlorid | als gesamt Cl | 2.000.000 |
| Cyanid | als gesamt CN | 50 |
| Fluorid | als gesamt F | 2.000 |
| Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3 | Anhang 3 |
Emissionserklärung
- Erklärungszeitraum (Kalenderjahr)
Betreiber oder Betreiberin
- Name
Betrieb
- Arbeitsstättennummer
- Geographische Koordinaten (GK-Koordinaten)
- Postleitzahl
- Ort
- Straße/Nummer
- NACE 1-Kode (4-stellig)
- Wirtschaftliche Haupttätigkeit
Anlagenzuordnung nach Anhang 1
- Hauptanlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
- Weitere Anlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte
- Name des einleitenden Betreibers
- Name des Betriebes
- zugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode
Emissionen (Wasser)
- Emittierter Schadstoff
- Jahresfracht (kg/a)
- Ermittlungsmethode der Jahrestracht,
- Kennzeichnung der Ermittlungsmethode:
Messungen = M, Berechnungen = C, Schätzungen = EArt der Einleitung
- Direkteinleitung
- Name des Gewässers
- Indirekteinleitung
- Bezeichnung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder Abwasserbehandlungsanlage eines Dritten
Bearbeiter der Emissionserklärung
- Name
- Abteilung
- Telefon
- Ort/Datum/Unterschrift des Betreibers
_________________________
1) Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) und der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters gemäß Art. 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).
| ENDE | |