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Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen

(Fassung Juli 1998)
(Amtl.Anz. HH 1998 S. 2726)



1. Vorbemerkungen

Die Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen wurden von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeitet 1 und in Hamburg erstmals am 11. April 1995 bekanntgemacht (Amtlicher Anzeiger Seite 937). Eine Überarbeitung war wegen der bei Tankstellen mit dem Anforderungskatalog seitdem gewonnenen Erfahrungen und auf Grund der inzwischen novellierten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe notwendig.

Eingestellt worden sind außerdem Anforderungen für kleine Eigenverbrauchstankstellen außerhalb von Wasserschutzgebieten.

Rechtsgrundlage für die Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen ist die geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 19. Mai 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 71).

Die von der Umweltbehörde Hamburg bekanntgemachten Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen, Stand November 1994, werden durch diese Anforderungen mit sofortiger Wirkung ersetzt.

Soweit in diesen Anforderungen auf DIN-Nomen, KIWA Beurteilungsrichtlinien oder sonstige technische Regelungen im Sinne allgemein anerkannter Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertige behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzziel gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

2. Ziel

Diese Anforderungen konkretisieren die Vorgaben der § 4, 13 und 20 sowie Ziffer 2.2 des Anhanges zu § 4 VAwS.

Sie weichen insbesondere aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschutzes von den Maßnahmen, die nach den Vorschriften der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten, TRbF 40, TRbF 212 und TRbF 280 verlangt werden, ab oder gehen über sie hinaus.

Ziel ist es,

3. Anwendungsbereich

Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen).

Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, z.B. Baustellentankstellen.

Der Anwendungsbereich umfaßt sowohl die Einrichtungen und Plätze zur Betankung von Fahrzeugen als auch zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.

4. Begriffsbestimmungen

Weiterhin sind die Begriffsbestimmungen der TRbF 40, 212 und 280 sinngemäß anzuwenden, soweit die VAwS oder die hier genannten Anforderungen nichts anderes vorsehen.

5. Errichtung

Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen nach § 19g Absatz 3 WHG mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen sowie den TRbF 40 oder 212 und darüber hinaus den im folgenden genannten Anforderungen entspricht.

Der Einbau und die Aufstellung von Anlagenteilen der Abfüllanlage (Abgabeeinrichtung, Abfüllplatz) müssen durch einen Fachbetrieb nach § 19l WHG erfolgen, sofern nicht die Tätigkeiten in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer wasserrechtlichen Eignungsfestellung näher festgelegt und beschrieben sind bzw. dort eine Freistellung von der Fachbetriebspflicht erfolgt ist.

6. Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlagen

6.1 Bodenbefestigung und -abdichtung

Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muß dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.

Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen.

Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein.

Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr 2 zu bemessen.

Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:

I. Abdichtungssystem unter Verwendung von wasserundurchlässigem Stahlbeton (Ortbeton) gemäß Anhang zu TRbF 40- Teil 1 Ziffer 4.1.6., Ausführung wie unter III.

  1. W/Z < 0,50
  2. Einbaukonsistenz KP oder < KP (Hinweis: Erforderlichenfalls mit Fließmittel oder Betonverflüssiger auf weichere Konsistenz KP bis KR gebracht werden)
  3. Zement- + Wasservolumen < 280 L/m3
  4. Sieblinie zwischen A und B, Großkorn möglichst 16 mm max. 32 mm
  5. Nachbehandlung gemäß DAfStB-Richtlinie "Nachbehandlung von Beton", (Hrsg. siehe Fußnote 3)

Sollten trotz dieser Maßnahmen Risse auftreten, gilt für diese eine Rissebeschränkung < 0,1 mm. Größere Risse sind zu verpressen.

Auf eine Bewehrung kann verzichtet werden, wenn entsprechend der ZTV Beton 78 Ziffer 3.8 bei unbewehrter Ortbetonbauweise

II. Abdichtungssystem unter Verwendung von Asphalt nach RStO 86, ergänzte Fassung 1989, Bauklasse III bzw. IV, in Ausnahmefällen (bei schweren Lastkraftwagen) Bauklasse II. Die Mindestdicke der Asphalttrag- und Binderschichten richtet sich nach dem vorhandenen Unterbau. Eine Deckschicht aus Gußasphalt soll mindestens 35 mm dick sein. Eine Deckschicht aus Asphaltbeton muß im eingebauten Zustand einen Hohlraumgehalt von kleiner 3 % Vol. besitzen.

Geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Die Verträglichkeit des Fugendichtstoffes mit dem Asphalt muß nachgewiesen werden.

Die Deckschicht muß zur Vermeidung von Verpuffungen mit einer ableitfähigen, rutschhemmenden Beschichtung, z.B. auf Kunststoffbasis versiegelt werden.

III. Abdichtungssystem unter Verwendung von Betriebsbodenplatten, Kantenlänge bis 200 cm, hergestellt nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind", Fugendichtstoff nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 781 "Straßendeckenfugenmasse" (zukünftig BRL 2825) und Ausführung nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie RBL 2319 "Bau von Fahrbahnschichten mit vorgefertigten Befestigungselementen aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind" 3), oder hergestellt gemäß Güterichtlinien für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT) 5 und einer Fugenausbildung und -abdichtung gemäß IVD-Merkblatt Nummer 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen", Ausgabe Oktober 19926)

IV Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonpflastersteinen und Betonpflasterplatten, Kantenlänge bis 75 cm, hergestellt nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind", Fugendichtstoff nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 781 "Straßendeckenfugenmasse" (zukünftig BRL 2825) und Ausführung nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie RBL 2319 "Bau von Fahrbahnschichten mit vorgefertigten Befestigungselementen aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind" 4, oder hergestellt gemäß Güterichtlinien für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBTY) und einer Fugenausbildung und -abdichtung gemäß IVD-Merkblatt Nummer 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen", Ausgabe Oktober 1992 6.

Eine Einbau- und Instandhaltungsanweisung des Herstellers für die Abdichtung muß im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt werden.

Für andere Abdichtungssysteme ist die Eignung gemäß § 19h Absatz 1 WHG gesondert nachzuweisen. Neben den in Eignungsfeststellungen oder Bauartzulassungen festgelegten Prüfungen und Untersuchungen kann die zuständige Wasserbehörde auch für die Abdichtungsvarianten I bis IV Überprüfungen der Abfüllflächen vorschreiben. Hierbei sind die Vorgaben der Anlage 2 anzuwenden.

Die oben beschriebenen Abdichtungssystem beziehen sich auf eine Beanspruchung durch luftbereifte Fahrzeuge, z.B. PKW und LKW

Für Schwerlastfahrzeuge, z.B. schwere Bagger, schwere Mobilkräne, Raupen- oder Kettenfahrzeuge, ist die Eignung des jeweiligen Abdichtungssystems und des Unterbaues gesondert zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Daraus können sich auch für die Dichtheit der Fläche neue Randbedingungen ergeben, die im Rahmen einer Eignungsfeststellung genehmigt werden müssen.

6.2 Zapfsäulenschächte

Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, daß Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.

Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z.B. Flansche) angeordnet sein.

Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.

Maßnahmen, die auf Grund des Explosions- oder Korrosionsschutzes erforderlich sind, sind zusätzlich zu treffen.

6.3 Domschächte

Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein.

Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 oder DIN 6627 entsprechen.

Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.

Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen

Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllung erfolgt. (Vergleiche aber Ziffer 10 letzter Absatz!)

6.4 Fernbefüllschränke und -schächte

Fernbefüllschränke und Fernbefüllschächte zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z.B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen.

Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.

Abläufe sind nur bei Fernbefüllschränken zulässig und wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.

6.5 Einschränkung des Wirkbereichs

Bei der Einschränkung des Wirkbereich gemäß TRbF 40 Nummer 4.114 Absatz 3 bzw. TRbF 212 Nummer 4.3 Absatz 1 muß die flüssigkeitsdichte Wand auf die Abfüllfläche aufgesetzt werden (siehe Anlage 1, Abbildung 1).

Entsprechendes gilt bei einer Einschränkung des Wirkbereichs bei der Befüllung der Lagerbehälter (siehe Anlage 1, Abbildung 3).

7. Rückhaltevermögen für austretende Stoffe

Abfüllplätze sind so zu errichten, daß austretender Kraftstoff infolge von

erkannt und zurückgehalten werden kann.

Zurückgehaltener Kraftstoff ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

7.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge

Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 1/mm; Hochleistungszapfventil 150 1/mm).

Zapfautomaten und andere Abgabeeinrichtungen, die nicht während der gesamten Betriebszeit überwacht werden, müssen mit einer Abschaltautomatik ausgerüstet werden. Diese muß spätestens nach drei Minuten Betriebszeit den Abfüllvorgang selbsttätig unterbrechen.

7.2 Befüllung der Lagerbehälter

Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden, es sei denn, es wird ein Rückhaltevermögen für eine Kraftstoffmenge nachgewiesen, die bei maximalem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen auslaufen kann.

Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauchsicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen.

Für die Aufnahme von Tropfleckagen ist Bindemittel vorzuhalten.

7.3 Rückhaltevolumen

Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht.

Anlagen nach Ziffer 8 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden.

Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit prüfbar sein (z.B. nach DIN EN 1610 in der Fassung Oktober 1997).

8. Maßnahmen zur Ableitung von Niederschlagswasser

Niederschlagswasser, das auf dem Abfüllplatz anfällt, wird durch unvermeidbar ausgelaufenen Kraftstoff (Tropfmengen) verunreinigt. Es darf weder in ein Gewässer noch in den Boden oder in eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage gelangen.

Bei Tankstellen wird auch bei ausreichender Überdachung durch die hohe Fahrzeugfrequenz Niederschlag (Schnee, Regen) auf den Abfüllplatz getragen. Die Ableitung dieses Niederschlags erfordert deshalb in jedem Fall Maßnahmen zu einer geordneten Entwässerung des Abfüllplatzes.

Zur Ableitung von Niederschlagswasser von Abfüllplätzen müssen Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 Teil 1 bis 3 mit selbsttätigem Abschluß vorhanden sein und betrieben werden.

Anforderungen nach dem Hamburgischen Abwassergesetz vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 29. Mai 1996 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 80) oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt

9. Betrieb, Instandhaltung und Überwachung

Bei dem Betrieb sind TRbF 40 und TRbF 212 zu beachten.

Tropfmengen, die sich auf Grund der undurchlässigen Bodenbefestigung auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Bei der Reinigung der Abfüllflächen dürfen nur solche Verfahren bzw. Gerätschaften angewendet werden, bei denen abzuleitendes Abwasser nicht anfällt und die eine Beeinträchtigung der Beständigkeit und Dichtigkeit des Abfüllplatzes, insbesondere der Fugendichtungen nicht besorgen lassen.

Die Vorhaltung entsprechender Materialien und/oder Einsatzgeräte und die Art der Entsorgung der durch die Reinigung anfallenden Stoffe als Abfall oder die Behandlung in einer geeigneten Verfahrensanlage ist sicherzustellen und in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Flüssigkeitsdichte Bodenbefestigungen, deren Einbau bzw. Herstellung fachbetriebspflichtig nach § 19l WHG ist, dürfen ebenfalls nur durch einen Fachbetrieb instandgehalten werden.

Der Betreiber kann für das Instandhalten selbst Fachbetrieb sein, wenn er die Voraussetzungen nach § 19l Absatz 2 WHG erfüllt.

Die Abfüllflächen sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu sanieren.

Sofern in einer Eignungsfeststellung oder in einer Bauartzulassung nichts anderes bestimmt ist, sind die Abfüllplätze auf Grund von § 23 VAwS vor Inbetriebnahme, nach einjähriger Betriebszeit und danach wiederkehrend alle 5 Jahre durch einen Sachverständigen nach § 22 VAwS prüfen zu lassen. Gleiches gilt nach einer wesentlichen Änderung der Abfüllfläche oder vor der Wiederinbetriebnahme nach einer vorübergehenden Stillegung.

Bei der Prüfung der Abfüllfläche ist die beigefügte Anlage 2 "Untersuchung der Abfüllflächen" zu beachten.

10. Bestehende Tankstellen

Bestehende Tankstellen sind insbesondere im Rahmen von Umbaumaßnahmen gemäß den Anforderungen dieses Merkblattes nachzurüsten, sofern nicht gravierende Mängel im Hinblick auf den Gewässerschutz bestehen.

Liegen Anhaltspunkte für Verunreinigungen des Bodens durch Kraftstoffe vor oder ergeben sich diese bei der Vorbereitung oder Durchführung der Umbaumaßnahmen, so ist dieses der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Diese ordnet gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen bzw. Sanierungen an.

Weitere Bau- bzw. Umbaumaßnahmen dürfen nur erfolgen, wenn kein Sanierungsbedarf besteht oder eine von der Wasserbehörde begleitete Sanierung des Untergrundes durchgeführt wird bzw. durchgeführt wurde.

Abweichend von TRbF 40 Nummer 4.4 Absatz 5 hat die Nachrüstung bestehender Anlagen grundsätzlich gemäß Ziffer 8 dieser Anforderungen zu erfolgen.

Unter der Voraussetzung, daß die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllschränke/-schächte und die Füllstandsmessung nur mittels elektronischer Einrichtungen erfolgt und im Domschacht vorhandene Öffnungen (Peilöffnungen) dicht und dauerhaft verschlossen sind (nur mit Werkzeug zu öffnen), braucht die Ausführung der Domschächte nicht flüssigkeitsdicht zu sein.

11. Kleine Eigenverbrauchstankstellen außerhalb von Wasserschutzgebieten

Für kleine Eigenverbrauchstankstellen außerhalb von Wasserschutzgebieten gelten hinsichtlich der Ausbildung der Flächen, die der Befüllung der Lagerbehälter (Befüllbereich) und dem Betanken der Fahrzeuge (Abfüllplatz) dienen sowie deren Entwässerung geringere Anforderungen.

11.1 Begriffsbestimmung

Kleine Eigenverbrauchstankstellen sind solche, die dazu bestimmt sind, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte, wie z.B. Gabelstapler oder landwirtschaftliche Maschinen, mit Dieselkraftstoff oder Rapsölmethylester (Biodiesel) zu versorgen und deren

beträgt.

11.2 Anforderungen

11.2.1 Befüllbereich

An den Befüllbereich, d.h. die Fläche, die der Straßentankwagen bei der Anlieferung von Kraftstoff zur Befüllung des Lagerbehälters in Anspruch nimmt einschließlich des Wirkbereichs beim Befüllen, werden grundsätzlich keine besonderen Anforderungen gestellt. Wenn sich dort Bodeneinläufe befinden, müssen diese während des Befüllvorganges abgedeckt bzw. so verschlossen werden, daß auslaufender Kraftstoff nicht in die Abwasseranlage gelangen kann.

11.2.2 Ausbildung des Abfüllplatzes

Abfüllplätze müssen so groß bemessen sein, daß sie mindestens den Wirkbereich der Abgabeeinrichtung umschließen.

Der Untergrund des Abfüllplatzes ist in Straßenbauweise so zu befestigen, daß er den im jeweiligen Fall zu erwartenden Belastungen auf Dauer standhält und schädliche Setzungen nicht auftreten.

Die Abdichtung des Abfüllplatzes ist in folgenden Bauvarianten ohne weiteren Nachweis zulässig:

Andere Bauvarianten sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß sie die Anforderungen ebenfalls erfüllen.

Für Schwerlastfahrzeuge ist Ziffer 6.1 letzter Absatz besonders zu beachten.

Der Abfüllplatz ist durch entsprechende Gefällegebung oder durch andere geeignete Maßnahmen so auszubilden, daß seine ordnungsgemäße Entwässerung gewährleistet ist (siehe Ziffer 3.3). Außerdem muß sichergestellt sein, daß außerhalb des Abfüllplatzes anfallendes Niederschlagswasser diesen nicht durchfließen kann.

11.2.3 Entwässerung

Ein Anschluß an einen Leichtstoffabscheider entsprechend Ziffer 8 ist nicht erforderlich, wenn eine ausreichend große Überdachung des Abfüllplatzes vorhanden ist. Eine Überdachung ist grundsätzlich ausreichend groß, wenn sie das 0,6-fache ihrer lichten Höhe über den Abfüllplatz - gemessen vom Rand aus - hinausragt.

Auf einen Leichtstoffabscheider und eine Überdachung kann auch verzichtet werden, wenn die jährliche Abgabemenge an Dieselkraftstoff 10000 L nicht übersteigt oder ausschließlich Rapsölmethylester (Biodiesel) abgegeben wird und

Die Einrichtungen zum Verschließen der Bodeneinläufe sind an der Anlage in stets funktionsfähigem Zustand vorzuhalten.

11.2.4 Abgabeeinrichtung

Es dürfen nur Abgabeeinrichtungen verwendet werden, deren maximale Abgabeleistung unter 80 1/min. liegt.

Die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern darf nur über Zapfgeräte oder Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen erfolgen. Dies gilt nicht für Handpumpen, die in Verbindung mit einzeln verwendeten Lagerbehältern bis zu 1000 L Rauminhalt benutzt werden dürfen.

Die Abgabe in natürlichem Gefälle ist nicht zulässig. Bei oberirdischen Behältern ist durch geeignete Hebersicherungen und Fördereinrichtungen sicherzustellen, daß bei defektem Abfüllschlauch ein Leerhebern der Behälter verhindert wird.

11.2.5 Betrieb

Mittels augenfälliger Hinweistafeln ist auf die sofortige Aufnahme von Tropfmengen hinzuweisen.

Für den Fall, daß Bodeneinläufe bei Abfüll- und Betankungsvorgängen geschlossen gehalten werden müssen, ist auch dieses auf augenfälligen Hinweistafeln deutlich zu machen.

Der Betreiber hat bei ihm beschäftigte Personen, die die Eigenverbrauchstankstelle bedienen sollen, einzuweisen.

Der Betreiber hat in einem Betriebstagebuch die angelieferten Mengen Kraftstoff pro Jahr, Datum und Menge der Anlieferungen sowie aufgetretene Schäden und durchgeführte Reparaturmaßnahmen regelmäßig zu protokollieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.

11.3 Hinweise

11.3.1 Anforderungen an die übrigen Anlagenkomponenten kleiner Eigenverbrauchstankstellen

Für die übrigen Anlagenkomponenten kleiner Eigenverbrauchstankstellen ergeben sich keine Erleichterungen; es gelten die üblichen wasserrechtlichen Anforderungen.

11.3.2 Nutzung des Abfüllplatzes auch für andere Zwecke

Die Nutzung des Abfüllplatzes für andere Zwecke ist grundsätzlich unzulässig. Insbesondere sollen auf dem Abfüllplatz weder Fahrzeuge gewaschen noch sonstige Arbeiten durchgeführt werden, bei denen Abwasser anfällt. (Eine Doppelfunktion des Leichtstoffabscheiders, der dem Abfüllplatz als Sicherheitsabscheider zugeordnet ist, auch zur Abscheidung von Leichtstoffen aus Waschwässern ist zu vermeiden.) Wenn aus zwingenden Gründen hiervon abgewichen werden muß, ist zu beachten, daß dann die für Waschplätze üblichen Anforderungen ebenfalls erfüllt sein müssen.

11.3.3 Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen

Nach den Vorschriften des Brand- und Explosionsschutzes gibt es für Eigenverbrauchstankstellen unbeschadet ihrer Größe keine verminderten Anforderungen (Bagatellregelungen) im Hinblick auf die Abfüllanlage. Eigenverbrauchstankstellen, an denen Vergaserkraftstoff abgegeben wird, unterliegen deshalb den Vorschriften der TRbF 40.

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  Anlage 1


Abb. 1: Wirkberereich bei Betankung der Fahrzeuge
Abb. 2: Wirkbereich bei Befüllung der Lagertanks Abb. 3: Wirkbereich bei Befüllung der Lagertanks
(mit Eingrenzung durch Wand)

 

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Untersuchung der Abfüllflächen  Anlage 2

Die Abfüllflächen sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren.

Bei bestehender Prüfpflicht (vergleiche Ziffer 9) ist die Prüfung auf Veranlassung des Betreibers und auf dessen Kosten von einem Sachverständigen nach § 22 VAwS durchführen zu lassen.

Die Untersuchung der Abfüllfläche auf Dichtheit geschieht grundsätzlich durch Inaugenscheinnahme der Oberflächen sämtlicher Abfüllbereiche. Ergeben sich dabei Zweifel an der Dichtheit einer Bodenbefestigung (z.B. auf Grund von Ablösungen im Fugenbereich oder auf Grund von Setzungen), sind weitere Untersuchungen erforderlich. Hierzu muß gegebenenfalls die Bodenbefestigung durch den Betreiber geöffnet werden. Nach erfolgter Untersuchung ist die Fläche ordnungsgemäß zu verschließen.

Falls auf Grund der Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen zu vermuten ist, daß Kraftstoff durch die Bodenbefestigung gedrungen ist, ist dieses der zuständigen Wasserbehörde umgehend mitzuteilen. Diese veranlaßt die erforderlichen Beprobungen und Untersuchungen des Bodens.

1) "Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen", Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser 2. Auflage, Berlin 1996 (überarbeitet), zu beziehen über den Kulturbuchverlag Berlin GmbH, Sprosserweg 3, 12351 Berlin. In dieser Publikation der LAWA sind die im folgenden unter den Fußnoten 3 bis 6 genannten Richtlinien und Merkblätter abgedruckt.

2) Bezogen werden können die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken (ZTVen)" bei der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Konrad-Adenauer- Straße 13, 50996 Köln

3) Deutscher Ausschuß für Stahlbeton (DAfStB) "Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton", zu beziehen über Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10772 Berlin

4) KIWA N.V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton-Bouw, Sir Winston Churchill-Laan 273, Postbus 70, NL-2280AB Rijswijk

5) Bundesverband Deutsche Beton- und Fertigteilindustrie e.V., Postfach 210267, 53157 Bonn

6) Industrieverband Dichtstoffe e.V., zu beziehen über HS Public Relations GmbH, Postfach 330148, 40434 Düsseldorf

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