Änderungstext
Elftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes
Vom 4. Februar 2003
(GVBl. Nr. 8 vom 16.02.2004 S. 53)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Wassergesetz ( HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 351), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 22 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 22 Stauhöhen | " § 22 Stauhöhen, besondere Pflichten". |
1.2 Die Überschrift zum Vierten Teil erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Vierter Teil Vorschriften zum Schutz der Gewässer | "Vierter Teil: Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer". |
1.3 Im Vierten Teil wird in Abschnitt I vor dem Eintrag zu § 27 folgender neuer Eintrag eingefügt:
" § 26a Gewässerrandstreifen".
1.4 Der Eintrag zu § 27a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 27a Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne | " § 27a Grundsatz der Bewirtschaftung". |
1.5 Der Eintrag zu § 27b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 27b Bewirtschaftungsplan | " § 27b Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan". |
1.6 Hinter dem Eintrag zu § 27b wird folgender neuer Eintrag eingefügt:
" § 27c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele".
1.7 Die Abschnittsbezeichnung "Abschnitt II" und die Überschrift zu Abschnitt II sowie der Eintrag zu § 29
Abschnitt II
Vorschriften für oberirdische Gewässer§ 29 Reinhalteordnungen
werden gestrichen.
1.8 Der Eintrag zu § 47 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 47 Befugnis zum Ausbau | " § 47 Befugnis zum Ausbau; Ausbaupflicht". |
1.9 Hinter dem Eintrag zu § 97 wird folgende Textstelle eingefügt:
"Abschnitt IV: Bewirtschaftungsplan
§ 97a Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans".
2. In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt.
3. In § 17 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 27b entsprechende Anforderungen enthält."
4. § 22 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Stauhöhen | "Stauhöhen, besondere Pflichten". |
4.2 Es wird der Absatz 4 angefügt:
5. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Vorschriften zum Schutz der Gewässer | "Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer". |
6. Im Vierten Teil Abschnitt I wird § 26a eingefügt:
7. In § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ausnahmeentscheidung nach Satz 1 kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden."
8. §§ 27a und 27b erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 27a Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne nach § 36 WHG werden unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom Senat aufgestellt und im Amtlichen Anzeiger öffentlich bekanntgemacht. Sie sind Grundlage für die großräumige Bewirtschaftung und den Schutz der Gewässer und gelten als Richtlinien. Sie können auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden und sind fortzuschreiben. Der Inhalt ist insbesondere beider Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen zu berücksichtigen. § 27b Bewirtschaftungspläne Bewirtschaftungspläne nach § 36b WHG werden unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom Senat aufgestellt und im Amtlichen Anzeiger öffentlich bekanntgemacht. Sie sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich und fortzuschreiben. | " § 27a Grundsatz der Bewirtschaftung
(1) Die Gewässer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. (2) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt im Rahmen der für die Flussgebietseinheit Elbe maßgeblichen Anforderungen gemäß den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen zu regeln, die für die Ermittlung des für die Gewässerbewirtschaftung im Rahmen des Satzes 1 maßgebenden Gewässerzustands, seiner Festlegung und Einstufung, seiner Darstellung sowie der Überwachung notwendig sind. " § 27b Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (1) Die zuständige Behörde erstellt für die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Teilbereiche der Flussgebietseinheit Elbe Beiträge zum Bewirtschaftungsplan gemäß § 36b WHG und das daraus abgeleitete Maßnahmenprogramm gemäß § 36 WHG und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern. Zur Koordinierung des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans mit den zuständigen Behörden anderer Staaten beteiligt sich die zuständige Behörde an den Koordinierungsbemühungen der von der Flussgebietsgemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bund bestimmten Stelle. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. (2) Die für die Freie und Hansestadt Hamburg maßgeblichen Teile des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms sind bis zum 22. Dezember 2009 vom Senat unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange festzustellen. Der vom Senat festgestellte Plan und das Programm werden im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht und sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich. (3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen. (4) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren." |
9. Hinter § 27b wird § 27c eingefügt:
10. In § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird die Textstelle "Absatz 1 Sätze 1 und 2" gestrichen.
11. Abschnitt II des Vierten Teils
Vorschriften für oberirdische Gewässer§ 29 Reinhalteordnungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Reinhalteordnungen nach § 27 WHG zu erlassen.
wird aufgehoben.
12. § 35 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Zur Unterhaltung eines Gewässers nach § 28 WHG gehört auch die Erhaltung und Pflege des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushaltes | "Die Unterhaltung eines Gewässers nach § 28 WHG erstreckt sich auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Ufer." |
12.1.2 In Satz 2 werden die Wörter "Die Unterhaltung und Pflege" durch die Wörter "Die Pflege und Entwicklung des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushaltes" ersetzt und wird in Nummer 1 hinter dem Wort "Ufer" die Textstelle ",soweit dies erforderlich und dem Umfang nach geboten ist" eingefügt.
12.1.3 In Satz 3 werden die Wörter "und weiter zu entwickeln" angefügt.
12.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
12.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
13. In § 44 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzblatt II Seite 173) in seiner jeweiligen Fassung" ersetzt durch die Textstelle "Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3295), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung".
14. § 47 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Befugnis zum Ausbau | "Befugnis zum Ausbau; Ausbaupflicht". |
14.2 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "Ufer" die Textstelle "gemäß § 31 WHG" eingefügt.
14.3 Es wird der Absatz 3 angefügt:
15. § 75 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Werden durch Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 61 Absatz 1 oder § 96 Absatz 1, durch die Versagung von Genehmigungen nach § 53 oder Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 oder § 54 zulässige Nutzungen oder Nutzungsmöglichkeiten, auf deren Zulassung nicht länger als 5 Jahre ein Rechtsanspruch bestand, aufgehoben oder geändert und stellt dies eine Enteignung dar, kann der Betroffene Entschädigung verlangen. Dasselbe gilt, soweit Vorscl3ritten dieses Gesetzes oder Anordnungen auf Grund des WHG, dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsverordnungen, die auf das WHG oder dieses Gesetzes gestützt sind, eine Enteignung darstellen. | "(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der Enteignung nach § 74 für den Nutzungsberechtigten eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung darstellen und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, kann die betroffene Person Entschädigung verlangen. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird. Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung ist durch die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden." |
16. Hinter § 97 wird folgender neuer Abschnitt IV eingefügt:
17. § 102 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17.1 In Nummer 4 wird hinter dem Wort "beeinträchtigt" die Textstelle ",der Verpflichtung aus § 22 Absatz 4" eingefügt.
17.2 Nummer 15 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| b) einer auf Grund von § 28 Absatz 4, § 53 Absatz 5, § 61 oder § 63 Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, | "b) einer auf Grund von § 26a Absatz 1, § 28 Absatz 4, § 35 Absatz 2, § 47 Absatz 3, § 53 Absatz 5, § 61 oder § 63b Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,". |
Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgischen Wassergesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei etwaige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen wegzulassen.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert am 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S.1).