Änderungstext
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes
Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 47 vom 28.12.2007 S.501)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes
Das Hamburgische Wassergesetz ( HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 12. September 2007 (HmbGVBl. S. 284, 289), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zum Abschnitt I des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Abschnitt I Überschwemmungsgebiete § 52 Überschwemmungsgebiete § 53 Vorschriften zur Sicherung des Wasserabflusses § 54 Weitere Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses | "Abschnitt I: Vorbeugender Hochwasserschutz § 52 Grundsätze § 53 Hochwassergefährdeter Bereich im Tidegebiet der Elbe § 54 Gefährdete Gewässer oder Gewässerabschnitte, Überschwemmungsgebiete § 54a Besondere Vorschriften für Überschwemmungsgebiete § 54b Überschwemmungsgefährdete Gebiete § 54c Hochwasserschutzpläne". |
2. In § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird hinter der Bezeichnung " § 34" die Textstelle "sowie in Überschwemmungsgebieten nach § 54 und überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 54b" eingefügt.
3. In § 37 werden folgende Sätze angefügt:
"Hat ein Verband nach seiner Satzung für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern im Verbandsgebiet Sorge zu tragen und obliegt dabei die Unterhaltung Verbandsmitgliedern, ist der Verband befugt, gegenüber diesen Mitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde bleiben unberührt."
4. Abschnitt I des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Abschnitt I Überschwemmungsgebiete § 52 Überschwemmungsgebiete (1) Überschwemmungsgebiete sind
(2) Der Wasserstand nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Wasserbehörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. Die Linie dieses Wasserstandes ist nach § 3 Absatz 1 festzustellen und zu kennzeichnen. § 53 Vorschriften zur Sicherung des Wasserabflusses (1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen, verändern oder beseitigen oder Bäume oder Sträucher pflanzen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt, befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn es der Hochwasserschutz erfordert. (3) Durch eine Genehmigung nach Absatz 1 werden Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen und sonstige Zustimmungen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. (4) Durch Rechtsverordnung des Senats kann bestimmt werden, dass Maßnahmen nach Absatz 1 keiner Genehmigung bedürfen. (5) Soweit es der schadlose Abfluss des Hochwassers erfordert, kann durch Rechtsverordnung des Senats bestimmt werden, dass der Genehmigung der Wasserbehörde auch bedarf, wer in einem Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will. § 54 Weitere Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses Um den schadlosen Abfluss von Hochwasser zu sichern, kann die Wasserbehörde anordnen, dass im Überschwemmungsgebiet Hindernisse beseitigt, die Bewirtschaftung von Grundstücken den Erfordernissen des Hochwasserschutzesangepasst, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden. | "Abschnitt I Vorbeugender Hochwasserschutz § 52 Grundsätze (1) Nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften werden
geschützt. (2) Jede Person, die durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, oder Binnenhochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Menschen, Umwelt und Sachwerten durch Hochwasser anzupassen. (3) Um den schadlosen Abfluss von Hochwasser zu sichern, kann die Wasserbehörde unbeschadet der nachfolgenden Vorschriften anordnen, dass in den Gebieten nach Absatz 1 Hindernisse beseitigt, die Bewirtschaftung von Grundstücken den Erfordernissen des Hochwasserschutzes angepasst, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden. (4) Die Wasserbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit und die mit der Abwehr von Hochwassergefahren betrauten öffentlichen und privaten Stellen in geeigneter Form über die Gefahren durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, und Binnenhochwasser sowie über geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln. Sie weist auf durch Hochwasser besonders gefährdete Bereiche in der Örtlichkeit hin. Soweit erforderlich, sind Warn- und Meldedienste einzurichten, um die Öffentlichkeit sowie mit der Abwehr von Hochwassergefahren betraute öffentliche und private Stellen in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartenden Hochwassergefahren zu warnen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 können Dritte keine Ansprüche ableiten. § 53 Hochwassergefährdeter Bereich im Tidegebiet der Elbe (1) Der durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereich im Tidegebiet der Elbe besteht aus den Landflächen zwischen der Gewässerlinie der Elbe (§ 3) und der Linie der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen oder, sofern öffentliche Hochwasserschutzanlagen nicht bestehen, der Linie des amtlich bekannt gemachten Bemessungswasserstands für öffentliche Hochwasserschutzanlagen zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m. Die Wasserbehörde weist das Gebiet in einer Karte aus und macht diese öffentlich bekannt. Zur Bekanntmachung ist die Karte für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; Orte und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Anschließend ist die Karte zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren. (2) Wer im Gebiet nach Absatz 1 die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen, verändern oder beseitigen oder Bäume oder Sträucher pflanzen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt, befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn es der Hochwasserschutz erfordert. Durch die Genehmigung werden Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen und sonstige Zustimmungen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. (3) Durch Rechtsverordnung des Senats kann bestimmt werden, dass Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 keiner Genehmigung bedürfen. Soweit es der schadlose Abfluss des Hochwassers erfordert, kann durch Rechtsverordnung des Senats ferner bestimmt werden, dass der Genehmigung der Wasserbehörde im Gebiet nach Absatz 1 das Lagern von Stoffen oder das Entnehmen von Bodenbestandteilen bedarf. § 54 Gefährdete Gewässer oder Gewässerabschnitte, Überschwemmungsgebiete (1) Die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Binnenhochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, werden durch die Wasserbehörde ermittelt und öffentlich bekannt gemacht; dies gilt nicht für die Gewässer im durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdeten Bereich im Tidegebiet der Elbe (§ 53). Die Liste der Gewässer oder Gewässerabschnitte ist regelmäßig an neue Erkenntnisse anzupassen. (2) Gebiete an Gewässern und Gewässerabschnitten nach Absatz 1, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden ermittelt und durch Rechtsverordnung des Senats als Überschwemmungsgebiete festgesetzt; dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der besonderen Vorschriften des § 54a weitergehende Regelungen zum Schutz vor Hochwassergefahren zu treffen, soweit dies erforderlich ist,
Der Entwurf der Rechtsverordnung ist für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu geben. Ort und Zeit der Auslegung sowie die Äußerungsfrist sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Für die Änderung bestehender Überschwemmungsgebiete gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. (3) Gebiete, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Festsetzung nach Absatz 2 erfasst werden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, wenn die Wasserbehörde die Gebiete in Karten ausweist und dies öffentlich bekannt macht (vorläufige Sicherung). Zur Bekanntmachung sind die Karten für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; Orte und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Anschließend sind die Karten für die Dauer der vorläufigen Sicherung zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren. Für Änderungen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Die vorläufige Sicherung endet mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets nach Absatz 2; eine vorzeitige Aufhebung der vorläufigen Sicherung ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. (4) Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 sind bis zum 10. Mai 2010 festzusetzen. Für Überschwemmungsgebiete, in denen kein hohes Schadenspotenzial besteht, endet die Frist abweichend von Satz 1 am 10. Mai 2012. § 54a Besondere Vorschriften für Überschwemmungsgebiete (1) Die Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 bedarf nach Maßgabe des § 31b Absatz 4 Satz 2 WHG der Zustimmung der Wasserbehörde. (2) In Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde
soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, dem Hochwasserschutz, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn alle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall getroffen werden, das Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserabfluss oder die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt und keine Gefahren für die Gewässerqualität hervorruft. § 31b Absatz 4 Sätze 3 und 4 WHG bleibt unberührt. (3) In den Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. Die Anforderungen nach Satz 1 und Regelungen zum Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten werden durch Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4 festgelegt, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen und die Träger der Wasserversorgung haben die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden. (4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gelten § 19 Absatz 4 Sätze 1 und 3 WHG und § 27 Absatz 5 dieses Gesetzes entsprechend. Zur Zahlung ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet. § 54b Überschwemmungsgefährdete Gebiete (1) Die Wasserbehörde ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne des § 31c WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können und stellt sie in Kartenform dar; dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, das statistisch einmal in zweihundert Jahren zu erwarten ist. Die Karten sind für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen und anschließend zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren; Ort und die Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. (2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern; die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4 festgelegt. Soweit erforderlich, kann die Wasserbehörde weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmungen anordnen. § 54c Hochwasserschutzpläne (1) Die Wasserbehörde stellt Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Absatz 1 WHG auf, soweit dies erforderlich ist, und aktualisiert sie nach Bedarf. Die Aufstellung ist nicht erforderlich, wenn Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehen und den Anforderungen entsprechen. (2) Die erforderlichen Hochwasserschutzpläne sind bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Das Verfahren für die Aufstellung und Aktualisierung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119, 135), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentliche Auslegung in der Wasserbehörde und den betroffenen Bezirksämtern für die Dauer von einem Monat; Ort und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Anschließend sind die Pläne zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren. (3) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden." |
5. § 102 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 10. die Kennzeichnung einer Linie des höchsten bisher bekannten Tidehochwasserstandes (§ 52) unbefugt beseitigt oder verändert; | "10. Hinweise in der Örtlichkeit auf durch Hochwasser besonders gefährdete Bereiche (§ 52 Absatz 4 Satz 2) unbefugt beseitigt oder verändert;". |
5.2 Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 a.
5.3 In der neuen Nummer 10 a werden die Wörter "in einem Überschwemmungsgebiet" durch die Textstelle "im durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereiche im Tidegebiet der Elbe" ersetzt.
5.4 Hinter Nummer 10 a wird folgende neue Nummer 11 eingefügt:
"11. in einem Überschwemmungsgebiet nach § 54 Absätze 2 und 3 ohne die erforderliche Genehmigung bauliche Anlagen errichtet oder erweitert (§ 31b Absatz 4 Sätze 3 und 4 WHG) oder die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Stoffe so lagert, das der Hochwasserabfluss beeinträchtigt oder die Wasserqualität gefährdet werden kann, Grün- in Ackerland umwandelt oder im Außenbereich Baum- und Strauchpflanzen anlegt, erweitert oder beseitigt (§ 54a Absatz 2);".
5.5 In Nummer 15 Buchstabe b wird die Bezeichnung " § 53 Absatz 5" durch die Textstelle " § 53 Absatz 3, § 54 Absatz 2" ersetzt.
§ 2
Schlussbestimmungen
(1) Bestehende Überschwemmungsgebiete sind nach Maßgabe von § 1 Nummer 4 (§ 54 HWaG) zu überprüfen und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erneut festzusetzen.
(2) Die Verordnung über die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit für Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet der Elbe vom 6. Juni 1978 (HmbGVBl. S. 200) gilt als auf Grund von § 53 Absatz 3 HWaG erlassen.