Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
- Hamburg -
Vom 2. Dezember 2020
(HmbGVBl. Nr. 66 vom 04.12.2020 S. 625)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 410), erhält folgende Fassung:
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Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
| "Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 202342
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